· Corona-Bonus
1.500 Euro steierfrei gibt es noch bis 31.03.2022 ‒ auch gestaffelt manchmal auch mehrfach
| Der Corona-Bonus ist eine Sonderzahlung als Freibetrag, der bis zu 1.500 Euro steuerfrei ist ‒ aber nur bis zum 31.03.2022. In der Praxis treten Fragen auf, ob der Bonus auch gestaffelt oder mehrfach ausgezahlt werden kann und wie Sonderzahlungen ab April steuerlich behandelt werden. CE und der Lohnsteuerhilfeverein Vereinigte Lohnsteuerhilfe e. V. (VLH) liefern Antworten. |
Der bisherige Bundesfinanzminister Olaf Scholz hatte Anfang April 2020 verkündet, dass es Unternehmen während der Corona-Pandemie möglich sein soll, Mitarbeitern mit einer steuerfreien Sonderzahlung in Höhe von 1.500 Euro finanziell zu unterstützen. Damit sollen erschwerte Bedingungen im Einsatz gegen die Pandemie auch steuerlich honoriert werden.
Die Zahlung des sogenannten Corona-Bonus war zunächst bis 31.12.2020 befristet, wurde bis 30.06.2021 und mittlerweile bis 31.03.2022 verlängert.
In den FAQ „Corona“ Steuern (Stand 31.01.2021) wird zum Nachweis der Voraussetzungen heißt es u.a.: „Für die Steuerfreiheit der Leistungen ist es erforderlich, dass aus den vertraglichen Vereinbarungen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer oder anderen Vereinbarungen bzw. Erklärungen erkennbar ist, dass es sich um steuerfreie Beihilfen und Unterstützungen zur Abmilderung der zusätzlichen Belastung durch die Corona-Krise handelt und die übrigen Voraussetzungen des § 3 Nummer 11a des Einkommensteuergesetzes eingehalten werden.“
Corona-Bonus bleibt gedeckelt bei 1.500 Euro
Arbeitnehmer können bis zum 31.03.2022 maximal 1.500 Euro als steuerfreien Corona-Bonus von ihrem Arbeitgeber erhalten. Das heißt: Wer 2020 bereits 1.500 Euro als Corona-Bonus erhalten hat, kann 2021 oder 2022 nicht nochmals eine steuerfreie Auszahlung bekommen.
Gestaffelte Bonus-Zahlungen bis 1.500 Euro möglich
Hat der Arbeitgeber den Mitarbeitern 2020 einen Corona-Bonus von jeweils 1.000 Euro gewährt, können die Mitarbeiter noch bis 31.03.2022 einen weiteren Bonus in Höhe von 500 Euro erhalten. Hat der Arbeitgeber 2020 keinen Corona-Bonus gewährt, darf er bis 31.03.2022 noch die vollen 1.500 Euro ausschöpfen.
Mehrere Arbeitsverhältnisse ‒ mehrfache Corona-Prämie möglich
Da die Begünstigung auf das Arbeitsverhältnis abstellt, kann ein Arbeitnehmer mit zwei oder mehreren Arbeitsverhältnissen mehrfach profitieren. Jeder Arbeitgeber kann selbst entscheiden, ob und in welcher Höhe er eine steuer- und beitragsfreie Corona-Prämie zahlt. Entscheidet er sich für die Zahlung, verbraucht die Zahlung nicht den Freibetrag der anderen Arbeitgeber. Arbeitnehmer mit zwei Arbeitsverhältnissen können damit doppelt profitieren und bis zu 3.000 Euro steuer- und beitragsfrei kassieren. Unerheblich ist es, ob die Arbeitsverhältnisse parallel bestehen (z. B. Vollzeit- und Nebenjob) oder nacheinander eingegangen werden (z. B. bis 30.06.2021 beschäftigt bei Arbeitgeber A, ab 01.07.2021 beschäftigt bei Arbeitgeber B). Bestehen während der Zeit vom 01.03.2020 bis zum 31.03.2022 allerdings mehrere Arbeitsverhältnisse bei demselben Arbeitgeber (z. B. wegen zwischenzeitlicher Entlassung), kann dieser die Corona-Prämie nicht mehrfach zahlen.
Ab April 2022: Bonus ist voll steuerpflichtig
Geht der Corona-Bonus erst im April 2022 auf dem Konto der Mitarbeiterin oder des Mitarbeiters ein, so greift die Steuerbefreiung nicht mehr. Die Folge: Dann ist der Bonus lohnsteuer- und sozialversicherungsbeitragspflichtig. Wird der Bonus als Sachzuwendung geleistet, sollte der Arbeitnehmer den Zeitpunkt des Empfangs schriftlich bestätigen.
Aber: Wer zwei oder mehr Dienstverhältnisse bei jeweils einem anderen Arbeitgeber hat, darf den Corona-Bonus von bis zu 1.500 Euro für jedes Dienstverhältnis erhalten, auch innerhalb eines Kalenderjahres.
Der Corona-Bonus im Überblick
- Arbeitgeber können ihren Beschäftigten eine finanzielle Unterstützung bis zu einem Betrag von 1.500 Euro steuerfrei auszahlen oder als Sachleistungen gewähren.
- Die Regelung gilt für Sonderleistungen, die Beschäftigte zwischen 01.03.2020 und 31.03.2022 erhalten.
- Voraussetzung ist, dass die Sonderzahlungen zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn geleistet werden.
- Zudem muss der Arbeitgeber die steuerfreien Leistungen im Lohnkonto aufzeichnen.
Quellen |
PM VLH e.V. vom 07.02.2022