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· Jahressteuergesetz

Änderung bei Sachbezügen (Gutscheine, Geldkarten) ab 2020: Gesetz wird präzisiert

Bild: Alexander Limbach

von Jörg Thole, Chefredakteur, IWW Institut GmbH

| Was ist Geldleistung, was Sachbezug? Mit dem Jahressteuergesetz wird das jetzt präzisiert und verschärft. Denn aktuell sind auch Geld- und Kreditkarten (bei Gehaltsumwandlung) als Sachbezug bis 44 Euro pro Monat im Prinzip steuerfrei. Doch deren Sachbezugseigenschaft wurde juristisch angezweifelt. Was ab 2020 gilt, fasst dieser Beitrag zusammen. | 

Grundsatz: Sachbezüge können weiterhin gewährt werden

Als Arbeitgeber können Sie auch in 2020 Sachbezüge (also Gutscheine, Geldkarten und andere zweckgebundene Geldleistungen) an Ihre Mitarbeiter ausreichen. Auch an der Freigrenze ändert sich nichts: Bis 44 Euro im Monat bleiben die Leistungen steuerfrei.

 

Konkretisierung der Bezugsregel ab 2020

  • Gutscheine und Geldkarten
  • müssen immer zusätzlich zum Arbeitslohn ausgereicht werden (§ 8 Abs. 2 Satz 11 EStG).
  • dürfen nicht zur Barzahlung genutzt oder in Geld gewandelt werden können.

 

Das sind Geldleistungen, keine Sachleistungen

Der Gesetzgeber formuliert zunächst den Grundsatz, was Geldleistungen (also keine Sachleistungen) sind:

 

  •  § 8 Abs. 1 Satz 2 EStG

Zu den Einnahmen in Geld gehören auch zweckgebundene Geldleistungen, nachträgliche Kostenerstattungen, Geldsurrogate* und andere Vorteile, die auf einen Geldbetrag lauten.

 

*) Geldsurrogate (Geldersatzmittel) sind beispielsweise Kreditkarten, Geldkarten, Schecks ...

 

Ausnahme: Diese Gutscheine / Geldkarten sind trotzdem Sachleistungen!

Die entscheidende Ausnahme folgt dann im nächsten Satz:

 

  •  § 8 Abs. 1 Satz 3 EStG

Satz 2 gilt nicht bei Gutscheinen und Geldkarten, die ausschließlich zum Bezug von Waren oder Dienstleistungen berechtigen und die Kriterien des § 2 Abs. 1 Nr. 10 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes erfüllen.

 

Das heißt: Soweit die Karte nicht als Zahlungsdienst gilt, können Sie die Karte als Sachbezug steuerfrei stellen (44-Euro-Freigrenze)!

 

Die Bundesregierung trägt mit diesem Satz 3 der Tatsache Rechnung, dass die beliebten Gutschein- oder Geldkarten für Sachzuwendungen erhalten bleiben sollen. Ein Beispiel sind Geschenkkarten für den Einzelhandel wie City-Cards, die von Stadtmarketingverbünden bereitgestellt werden ‒ eben alle Karten, bei denen Waren oder Dienstleistungen vom Aussteller bezogen werden können.

 

Beachten Sie | Anders sieht es bei Geld-Ersatzkarten (z.B. Kreditkarten oder EC-Karten mit IBAN) aus. Die sind ab 2020 immer steuerpflichtig!

 

Das Jahressteuergesetz (diesmal versteckt im „Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften“) wurde in dieser Woche vom Bundestag verabschiedet. Der Bundesrat muss bis zum Jahresende noch zustimmen (Die vom Bundestag verabschiedete Empfehlung des Finanzausschusses lesen Sie hier: BT-DS 19/14873).

 

Ursprünglich war eine noch härtere Verschärfung geplant. Lesen Sie dazu auch den CE-Beitrag: Steuerfreier Sachbezug: Arbeitgeber-Benefits (Gutscheine etc.) per Gesetz bald vor dem Aus?

 

  • Exkurs: Kartenwissen

Bei den Karten gibt es einiges an Definitionswissen. Hier ganz kurz:

(Prepaid-)Karten können Closed-Loop- oder Semi-Open-Loop oder Open-Loop-Karten sein.

  • Closed Loop (= steuerfreier Sachbezug):
  • Hier gibt es nur ausgewählte Akzeptanzstellen (z.B. Geschenkkarten für Filialen einer Handelskette).
  •  
  • Semi Open Loop (oder Controlled Open Loop) (= steuerfreier Sachbezug):
  • Karten für einen begrenzten Akzeptanzbereich (z.B. Marketingverbund eines Shoppingcenters / Outletmall, die von allen Verbundhändlern akzeptiert werden).
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  • Open Loop (= steuerpflichtig):
  • Finanzkarten, die nach Zahlungs- oder Kreditkarten-Programm an deren Akzeptanzstellen nutzbar sind (Visa, Mastercard, Amex ...)
 

Tipp | Sie wollen individuelle Karten zur Mitarbeiterbindung nutzen und mehr über die Herstellung und deren Bezug für Ihre Firma wissen? Dazu gibt es viele Informationen im Netz ‒ z. B. bei Allaboutcards.de

 

  • Hintergrund zur Präzisierung bei Sachbezügen

Der Bundesfinanzhof hatte 2018 die Rechtsprechung und damit die Abgrenzung von Geld- und Sachleistungen verändert. Damals ging es um Krankenzusatzversicherungen.

 

  • Arbeitgeberfinanzierte Beiträge zu Krankenzusatzversicherungen der Arbeitnehmer sind immer dann Sachlohn, wenn der Arbeitnehmer aufgrund des Arbeitsvertrags ausschließlich Versicherungsschutz verlangen kann. In dem Fall ist die 44-Euro-Freigrenze nutzbar.
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Ausführliche Urteilsbesprechung

 
Quelle: ID 46250600