· Lohnentwicklung ab 1.1.2020
Mindestlohn steigt auf 9,35 Euro: Beachten Sie Branchen, Minijobs und die Dokumentation
| Zum 01.01.2020 steigt der Mindestlohn um 16 Cent auf 9,35 Euro je Stunde. Die Steigerung orientiert sich am Tarifindex und an den Tarifabschlüssen des 1. Halbjahrs 2018 und war schon damals für 2020 festgeschrieben worden. Beachten Sie auch die Anpassung zahlreicher Branchen-Mindestlöhne und ggf. die branchenabhängigen Dokumentationspflichten. |
Seit 2015 gilt branchenunabhängig ein gesetzlicher Mindestlohn (damals 8,50 Euro). In den Jahren 2017 und 2018 betrug er 8,84 Euro, seit 2019 9,19 Euro und ab 2020 beträgt er 9,35 Euro brutto pro Stunde.
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Beachten Sie | Mit dem Mindestlohn wurde indirekt eine Höchstarbeitszeit bzw. Maximalstundenzahl eingeführt. Arbeiten Minijobber über diese Stundengrenze hinaus, wird die Beschäftigung sozialversicherungspflichtig. Bei einem Stundenlohn von bisher 9,19 Euro (2019) beträgt die zulässige Höchstarbeitszeit 48,96 Stunden pro Monat. Aufgrund des erhöhten Stundenlohns im Jahre 2020 sinkt die Höchstarbeitszeit nun geringfügig (450 Euro: 9,35 Euro = 48,12 Stunden).
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Branchen-Mindestlöhne steigen ab Januar und Mai 2020
Neben dem gesetzlichen Mindestlohn gibt es branchenspezifische Mindestlöhne. Diese gelten für alle Betriebe der jeweiligen Branche.
Beachten Sie | Wenn Ihr Unternehmen zu den unten aufgeführten Branchen zählt, müssen Sie den Mindstlohn zahlen ‒ unabhängig von einer Tarifbindung! Die meisten Anpassungen wirken zum 01.01.2020; weitere werden ab 01.02.2020 und 01.05.2020 wirksam.
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Branche | Branchen-Mindestlohn 2019 | Branchen-Mindestlohn 2020 |
Berufliche Aus- und Weiterbildung |
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| 15,72 Euro | 16,19 Euro |
| 15,79 Euro | 16,39 Euro |
Elektrohandwerk | 11,40 Euro | 11,90 Euro* |
Gebäudereinigerhandwerk |
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| 10,56 Euro (West)10,05 Euro (Ost) | 10,80 Euro (West)10,55 Euro (Ost) |
| 13,82 Euro (West)12,83 Euro (Ost) | 14,10 Euro (West)13,50 Euro (Ost) |
Geld- und Wertdienste |
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| 13,53 Euro* (Ost) 13,79 Euro bis 17,25 Euro* (West, je Bundesland verschieden) | 14,42 Euro* (Ost) 14,68 Euro bis 18,00 Euro* (West, je Bundesland verschieden) |
| 11,27 Euro* (Ost) 11,80 Euro* bis 14,28 Euro* (West, je Bundesland verschieden) | 12,16 Euro (Ost) 12,69 Euro* bis 15,03 Euro* (West, je Bundesland verschieden) |
Pflegebranche |
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| 11,05 Euro 10,55 Euro | 11,35 Euro 10,85 Euro |
* Allgemeinverbindlichkeit noch nicht erteilt Quelle | DGB (WSI-Tarifarchiv) ‒ ohne Gewähr |
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Branche | Branchen-Mindestlohn 2019 | Branchen-Mindestlohn ab 02 | 2020 |
Dachdeckerhandwerk |
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| 12,20 Euro | 12,40 Euro |
| 13,20 Euro | 13,60 Euro |
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Branche | Branchen-Mindestlohn 2019 | Branchen-Mindestlohn ab 5 | 2020 |
Maler- und Lackiererhandwerk |
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| 10,85 Euro | 11,10 Euro |
| 13,30 Euro 12,95 Euro | 13,50 Euro 13,50 Euro |
Steinmetz- und Steinbildhauerhandwerk | 11,85 Euro* | 12,20 Euro* |
* Allgemeinverbindlichkeit noch nicht erteilt Quelle | DGB (WSI-Tarifarchiv) ‒ ohne Gewähr |
Nächste Lohnrunde ‒ Ausblick auf 2021
Mitte 2020 wird die Mindestlohn-Kommission wieder tagen und eine neue Anpassung des gesetzlichen Mindestlohns ab 01.01.2021 empfehlen. Stimmt dieBundesregierung zu, wird ab 01.01.2021 erneut angepasst.
Hintergrund zum Mindestlohn
Die Mindestlohnkommission berät alle zwei Jahre über die Anpassungen der Höhe des Mindestlohns. Zu ihr gehören Vertreter von Arbeitgebern, Gewerkschaften und Wissenschaft. Sie soll eine Abwägung vornehmen, nach der
- ein Mindestschutz der Arbeitnehmer gewährleistet wird,
- der faire Wettbewerb erhalten bleibt und
- die Beschäftigung für Unternehmer noch möglich (lukrativ) ist.
Bei der Anhebung zum 01.01.2019 auf 9,19 Euro brutto / Stunde richtete sich die Kommission nach dem Betrag, der sich nach Angaben des Statistischen Bundesamts aus dem Tarifindex ergibt. Die 2. Anhebung auf 9,35 Euro ab 2020 orientiert sich auch an den Tarifabschlüssen des 1. Halbjahrs 2018.
Dokumentationspflicht
Um den Nachweis zu erbringen, dass Unternehmer den Mindestlohn auch zahlen, besteht in bestimmten Branchen die Pflicht, die Arbeitszeiten zu notieren. Die Dokumentationspflicht gilt nur für
- geringfügig Beschäftigte (Ausnahme: Minijobber im privaten Bereich) und
- die im Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz genannten Wirtschaftsbereiche.
Diese Branchen müssen Arbeitszeiten aufschreiben:
- Baugewerbe
- Gaststätten und Herbergen
- Spedition, Transport und Logistik
- Forstwirtschaft
- Gebäudereinigung
- Messebau
- Fleischwirtschaft
- Zeitungszusteller
- Paketdienste
PRAXISTIPPS |
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Dokumentationsrahmen
- Keine Unterschriften erforderlich
- Korrekheit der Liste muss Arbeitgeber sicherstellen
- Die Dokumentation darf max. eine Woche aufgeschoben werden
- Halten Sie die Dokumentation griffbereit (Kontrolle durch den Zoll)
Mindestlohn für Ausländer
Für den Fall, dass Sie Ausländer oder Flüchtlinge in Ihrem Unternehmen anstellen wollen (z.B. als Praktikant) , wissen Sie oft nicht, wie es um die Anerkennung der Qualifikation steht. Dazu hat die Bundesregierung Praxishinweise entwickelt ‒ Abruf-Nr. 45417555
Mindestlohn für Studenten
Auch wenn Sie Studenten in Ihrem Unternehmen nach dem Mindestlohngesetz beschäftigen wollen, hält die Bundesregierung Informationen für Sie bereit. Eine Broschüre soll Ihnen einen Überblick verschaffen, welche Rechte und Pflichten bei Praktikumsverhältnissen aus dem Mindestlohngesetz folgen ‒ Abruf-Nr. 45417554
Relevante Gesetze zum Mindestlohn im Überblick
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Bundesregierung äußert sich zur Umsetzung der Entsenderichtlinie
Hinweis | Mit der Richtlinie 2018/957/EU (Änderungs-RL) vom Juni 2018 wurden zahlreiche Bestimmungen der Richtlinie 96/71/EG (Entsende-RL) geändert. Danach sollen ab 2020 für entsandte Arbeitnehmer europaweit die gleichen Lohnbedingungen wie für einheimische Arbeitnehmer gelten. Doch die Umsetzung in nationales Recht hakt.
Die Bundesregierung hat den Entwurf eines Umsetzungsgesetzes noch nicht fertig. Das schreibt die Regierung in einer Antwort vom 09.10.2019 (Drs. 19/13842, Abruf-Nr. 211909) auf eine Kleine Anfrage (19/13448) der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen. Zu den Fragen, wie einzelne in der Richtlinie verwendete Rechtsbegriffe zu interpretieren seien, welche Konsequenzen dies für den unionsrechtlichen Handlungsbedarf auslösen werde und von welchen den Mitgliedstaaten in der Richtlinie eingeräumten Gestaltungsoptionen bei der Umsetzung in welcher Form Gebrauch gemacht werden solle, bestehe aber derzeit noch keine abgestimmte Auffassung der Bundesregierung.
(JT)
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