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· Mindestlohn

Anrechenbarkeit von Prämien auf den Mindestlohn

| In der Praxis stellt sich oft die Frage, ob Zulagen und Prämien auf den gesetzlichen Mindestlohn anrechenbar sind. Das BAG hat das jetzt für verschiedene Prämien im Fall eines Kraftfahrers bejaht. |

 

Mindestlohnwirksam sind alle im arbeitsvertraglichen Austauschverhältnis erbrachten Entgeltzahlungen. Eine Ausnahme besteht für Zahlungen, die der Arbeitgeber ohne Rücksicht auf eine tatsächliche Arbeitsleistung des Arbeitnehmers erbringt oder die auf einer besonderen gesetzlichen Zweckbestimmung beruhen. Entsprechend hält das BAG folgende Prämien für mindestlohnwirksam (BAG, Urteil vom 08.11.2017, Az. 5 AZR 692/16, Abruf-Nr. 199192):

 

  • Mindestlohnwirksame Prämien
„Immerda-Prämie“

Mit der „Immerda-Prämie“ wird die Arbeitsleistung honoriert. Die Prämie soll einen finanziellen Anreiz geben, auch bei (geringfügigen) gesundheitlichen Beeinträchtigungen zu arbeiten.

Prämie für Ordnung und Sauberkeit

Die Prämie ist Gegenleistung für die Arbeitsleistung des Fahrers. Sie honoriert das Sauberhalten und die Desinfektion des Fahrzeugs als Teil seiner Tätigkeit.

„Leergutprämie“

Die Prämie ist Gegenleistung dafür, dass der Fahrer das von den belieferten Kunden zurückgegebene Leergut ordnungsgemäß abwickelt.

 
Quelle: ID 45191378