· Neue Lohnuntergrenze ab 01.01.2019
Mindestlohn steigt auf 9,19 Euro: Anpassung, Geltungsbereiche, Dokumentationspflichten
von Jörg Thole, Chefredakteur, IWW Institut
| Ab 2019 gilt ein Mindestlohn von 9,19 Euro. Die umstrittene allgemeine Lohnuntergrenze war Anfang 2015 eingeführt worden. 2017 war sie als gesetzlicher Mindestlohn dann zum ersten Mal auf die derzeit geltenden 8,84 Euro angehoben worden. CE Chef easy gibt einen kompakten Überblick. |
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Begründung der Anpassung
Die Mindestlohnkommission berät alle 2 Jahre über die Anpassungen der Höhe des Mindestlohns. Zu ihr gehören Vertreter von Arbeitgebern, Gewerkschaften und Wissenschaft. Sie soll eine Abwägung vornehmen, nach der
- ein Mindestschutz der Arbeitnehmer gewährleistet wird,
- der faire Wettbewerb erhalten bleibt und
- die Beschäftigung für Unternehmer noch möglich (lukrativ) ist.
Bei der Anhebung zum 01.01.2019 auf 9,19 Euro brutto / Stunde richtete sich die Kommission nach dem Betrag, der sich nach Angaben des Statistischen Bundesamts aus dem Tarifindex ergibt. Die 2. Anhebung auf 9,35 Euro ab 2020 orientiert sich auch an den Tarifabschlüssen des 1. Halbjahrs 2018.
Die Gewerkschaften wollten ‒ wie immer ‒ einen „ordentlichen Zuschlag“. Das Institut der deutschen Wirtschaft (IW) warnte vor Anhebungen über 9,19 Euro.
Statement der Bundesregierung
Zu der nun per Richtlinie umzusetzenden Empfehlung sagt Bundesarbeitsminister Hubertus Heil (SPD):
Geltungsbereich des Mindestlohns
Der gesetzliche Mindestlohn gilt für alle volljährigen Arbeitnehmer. Ausnahmen sind:
- Langzeitarbeitslose in den ersten 6 Monaten einer Neubeschäftigung
- Azubis
- Praktikanten (unter 3 Monaten)
Beachten Sie | Neben diesem Mindestlohn gibt es in mehreren Branchen Mindestlöhne, die über der Lohnuntergrenze liegen. Beachten Sie auch die neue Übersicht vom 01.07.2018 „Mindestlöhne im Sinne des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes, des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes und nach dem Tarifvertragsgesetz“ ‒ mit abweichenden Stundenlöhnen für Branchen wie Baugewerbe, Aus- und Weiterbildungsdienstleistungen, Handwerk (Elektriker, Maler, Dachdecker, Gerüstbauer), Gebäudereinigung, Geld- und Wertdienste und der Pflegebranche ‒ Abruf-Nr. 45417552.
Hinweis | Nach der neuen EU-Entsenderichtlinie 96/71/EG sollen spätestens ab 2020 für entsandte Arbeitnehmer europaweit die gleichen Lohnbedingungen wie für einheimische Arbeitnehmer gelten.
Dokumentationspflicht
Um den Nachweis zu erbringen, dass Unternehmer den Mindestlohn auch zahlen, besteht in bestimmten Branchen die Pflicht, die Arbeitszeiten zu notieren. Die Dokumentationspflicht gilt nur für
- geringfügig Beschäftigte (Ausnahme: Minijobber im privaten Bereich) und
- die im Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz genannten Wirtschaftsbereiche.
Diese Branchen müssen Arbeitszeiten aufschreiben:
- Baugewerbe
- Gaststätten und Herbergen
- Spedition, Transport und Logistik
- Forstwirtschaft
- Gebäudereinigung
- Messebau
- Fleischwirtschaft
- Zeitungszusteller
- Paketdienste
PRAXISTIPPS |
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Dokumentationsrahmen
- Keine Unterschriften erforderlich
- Korrekheit der Liste muss Arbeitgeber sicherstellen
- Die Dokumentation darf max. eine Woche aufgeschoben werden
- Halten Sie die Dokumentation griffbereit (Kontrolle durch den Zoll)
Mindestlohn für Ausländer
Für den Fall, dass Sie Ausländer oder Flüchtlinge in Ihrem Unternehmen anstellen wollen (z.B. als Praktikant) , wissen Sie oft nicht, wie es um die Anerkennung der Qualifikation steht. Dazu hat die Bundesregierung Praxishinweise entwickelt ‒ Abruf-Nr. 45417555
Mindestlohn für Studenten
Auch wenn Sie Studenten in Ihrem Unternehmen nach dem Mindestlohngesetz beschäftigen wollen, hält die Bundesregierung Informationen für Sie bereit. Eine Broschüre soll Ihnen einen Überblick verschaffen, welche Rechte und Pflichten bei Praktikumsverhältnissen aus dem Mindestlohngesetz folgen ‒ Abruf-Nr. 45417554
Relevante Gesetze zum Mindestlohn im Überblick
Weiterführende Links
- CE-Beitrag: Anrechenbarkeit von Prämien auf den Mindestlohn
- Arbeitshilfe: Vordruck Dokumentation Arbeitszeiten ‒ Abruf-Nr. 45417087
- Arbeitshilfe: Mindestlöhne nach AEntG, AÜG und TVG - Abruf-Nr. 45417552
- Arbeitshilfe: Ausländer und Mindestlohn: 6 Musterbeispiele zur Qualifikationsanalyse ‒ Abruf-Nr. 45417555
- Mindestlohn für Studenten: Eine Broschüre des BMAS ‒ Abruf-Nr. 45417554
- Broschüre der Bundesagentur für Arbeit zur Beschäftigung von Flüchtlingen → Abruf-Nr: 44837135
- Broschüre der Bundesagentur für Arbeit zum Eingliederungszuschuss → Abruf-Nr: 44891852
- Leitfaden für Unternehmer „Integration von Flüchtlingen in Ausbildung und Beschäftigung“, DIHK, Stand Februar 2017 → Abruf-Nr: 44867600
- Muster-Arbeitsvertrag für Minijobber → Abruf-Nr: 44866959