· Aktuelle Gesetzgebung
Kurzarbeit wird verlängert - Bundeskabinett beschließt Maßnahmenpaket
| Das Bundeskabinett hat den Entwurf eines Gesetzes zur Beschäftigungssicherung infolge der COVID-19-Pandemie (Beschäftigungssicherungsgesetz) zusammen mit dem Entwurf einer Ersten Verordnung zur Änderung der Kurzarbeitergeldverordnung sowie den Entwurf einer Zweiten Verordnung über die Bezugsdauer für das Kurzarbeitergeld beschlossen. Mit diesem Maßnahmenpaket will die Bundesregierung Rahmenbedingungen für Beschäftigte und Arbeitgeber schaffen und damit die Voraussetzungen für einen stabilen Arbeitsmarkt auch im Jahr 2021. |
Das Beschäftigungssicherungsgesetz wird nun im parlamentarischen Verfahren behandelt. Es soll gemeinsam mit den beiden Verordnungen am 1.1.21 in Kraft treten.
Das Maßnahmenpaket umfasst folgende Komponenten:
- Gesetz zur Beschäftigungssicherung infolge der COVID-19-Pandemie
- Die Regelung zur Erhöhung des Kurzarbeitergeldes (auf 70/77 Prozent ab dem vierten Monat und 80/87 Prozent ab dem siebten Monat) wird bis zum 31.12.21 verlängert für alle Beschäftigten, deren Anspruch auf Kurzarbeitergeld bis zum 31.3.21 entstanden ist.
- Die bestehenden befristeten Hinzuverdienstregelungen werden insoweit bis 31.12.21 verlängert, als dass Entgelt aus einer während der Kurzarbeit aufgenommenen geringfügig entlohnten Beschäftigung anrechnungsfrei bleibt.
- Zudem wird der Anreiz, Zeiten des Arbeitsausfalls für berufliche Weiterbildung zu nutzen, dadurch weiter gestärkt, dass die für diese Fälle geregelte hälftige Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge nicht mehr daran geknüpft wird, dass die Qualifizierung mindestens 50 Prozent der Zeit des Arbeitsausfalls betragen muss.
- Erste Verordnung zur Änderung der Kurzarbeitergeldverordnung
- Die Zugangserleichterungen (Mindesterfordernisse, negative Arbeitszeitsalden) werden bis zum 31.12.21 verlängert für Betriebe, die bis zum 31.3.21 mit der Kurzarbeit begonnen haben.
- Die Öffnung des Kurzarbeitergeldes für Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer wird bis zum 31.12.21 verlängert für Verleihbetriebe, die bis zum 31.3.21 mit der Kurzarbeit begonnen haben.
- Die vollständige Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge während der Kurzarbeit wird bis 30.6.21 verlängert. Vom 1.7.21 bis 31.12.21 werden die Sozialversicherungsbeiträge zu 50 Prozent erstattet, wenn mit der Kurzarbeit bis 30.6.21 begonnen wurde.
- Zweite Verordnung über die Bezugsdauer für das Kurzarbeitergeld
- Die Bezugsdauer für das Kurzarbeitergeld wird für Betriebe, die mit der Kurzarbeit bis zum 31.12.20 begonnen haben, auf bis zu 24 Monate verlängert, längstens bis zum 31.12.21.
Quelle | Bundesministerium für Arbeit und Soziales