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· BAuA-Analyse

Job-Befristung bietet auch Chancen: Zugang zum Arbeitsmarkt, Anreiz zur Selbstmotivation

Düstere Wolken ziehen auf: Kettenbefristungen sind Geschichte. Flexibilisierung geht verloren.
Bild: © Calado - stock.adobe.com

| Fast fünf Millionen abhängig Beschäftigte waren 2018 befristet beschäftigt. Das geht aus einem Faktenblatt „ Befristung: Beschäftigungsverhältnis mit Unsicherheiten “ der Erwerbstätigenbefragung hervor, die die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) jetzt veröffentlicht hat. Die Vor- und Nachteile der Beschäftigungsform werden darin gezeigt. |

Ihre Sicht als Arbeitgeber

Die befristete Beschäftigung ist eine feste Größe im Arbeitsmarkt ‒ bietet sie doch einen risikoarmen Einstieg ins Erwerbsleben. Unternehmen begründen die Befristung meist damit, dass sie zunächst „die Eignung der Arbeitskraft überprüfen“ wollen. Diese Ansicht kommt nicht von ungefähr: Jeder vierte Beschäftigte mit Befristung

  • hat keinen Berufsabschluss und
  • ist 34 Jahre und jünger.

 

Damit geht einher, dass oft nur wenig Berufspraxis nachgewiesen werden kann. Kein Wunder also, dass Unternehmer die Fähigkeiten der oft jungen Mitarbeiter mit dem Mittel der Befristung zunächst kritisch hinterfragen.

 

Der Wirtschaftszweig „Öffentliche und private Dienstleistungen“ nutzt befristeten Arbeitsverträge häufig (19 Prozent). Der Anteil im „Baugewerbe“ liegt hingegen nur bei 6 Prozent; im „Produzierenden Gewerbe“ sind es 7 Prozent.

 

Kritisch sind Arbeitgeber aber auch bei teuren Akademikern: Mit 17 Prozent liegen die Akademiker unter allen befristet Beschäftigten mit nachweisbarem Berufsabschluss an der Spitze. Auch hier stellt sich oft die Frage nach der Berufspraxis.

Die Sicht der befristet Beschäftigten

Die befristet Beschäftigten sind über die Befristung meist nicht glücklich. Sie empfinden eine hohe Arbeitsplatzunsicherheit und sind oft mit ihrem Einkommen und insgesamt mit ihrer Arbeit unzufrieden, berichten die Analytiker.

 

Und: Wer keinen Berufsabschluss hat, bezieht oft auch nur ein Einkommen unter 1.500 Euro im Monat.

 

Auffällig ist, dass befristet Beschäftigte häufiger als andere von einem ausgezeichneten oder sehr guten Gesundheitszustand berichten. Dies liege aber vor allem daran, dass es zumeist jüngere Menschen sind.

 

 

 

  • Befristung: So steht es im Gesetz (verknappt ‒ leicht verständlich)

Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG)

§ 14 Zulässigkeit der Befristung

  • Die Befristung eines Arbeitsvertrages ist erlaubt, wenn Sie einen sachlichen Grund haben. Ein solcher liegt vor, wenn ...
    • Sie nur vorübergehenden Bedarf an der Arbeitsleistung haben,
    • die Befristung nach Ausbildung oder Studium erfolgt, um den Übergang in eine Beschäftigung zu erleichtern,
    • der Arbeitnehmer in Vertretung eines anderen Arbeitnehmers beschäftigt wird,
    • die Eigenart der Arbeitsleistung die Befristung rechtfertigt,
    • die Befristung zur Erprobung erfolgt,
    • in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe die Befristung rechtfertigen,
    • die Befristung auf einem gerichtlichen Vergleich beruht.
  • Ohne Sachgrund ‒ zwei Jahre:
  • Die Befristung eines Arbeitsvertrages ohne Sachgrundes ist bis zu zwei Jahren zulässig; bis dahin können Sie auch dreimal verlängern. Eine Befristung ist nicht zulässig, wenn mit demselben Arbeitgeber bereits zuvor ein befristetes oder unbefristetes Arbeitsverhältnis bestanden hat. Tarifverträge könne die Zahl der Verlängerungen und die Höchstdauer anders regeln.
  • Ohne Sachgrund ‒ vier Jahre:
  • Wenn Sie Unternehmensgründer sind können Sie ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes bis zu vier Jahre befristen; bis dahin ist auch die mehrfache Verlängerung zulässig. Ausgenommen sind Neugründungen im Zusammenhang mit der Umstrukturierung von Unternehmen und Konzernen. Beachten Sie den Zeitpunkt der Aufnahme der Erwerbstätigkeit nach § 138 AO der Gemeinde.
  • Ohne Sachgrund ‒ fünf Jahre:
  • Die Befristung ohne Sachgrund ist bis zu fünf Jahren zulässig, wenn
  • der Arbeitnehmer bei Beginn des befristeten Arbeitsverhältnisses das 52. Lebensjahr vollendet hat und
    • unmittelbar vor Beginn des befristeten Arbeitsverhältnisses mindestens vier Monate beschäftigungslos im Sinne des § 138 Abs. 1 Nr. 1 SGB III gewesen ist,
    • Transferkurzarbeitergeld bezogen oder
    • an einer öffentlich geförderten Beschäftigungsmaßnahme (nach SGB II bzw. III)teilgenommen hat.
  • Bis zu der Gesamtdauer von fünf Jahren ist auch die mehrfache Verlängerung des Arbeitsvertrages zulässig.
 

 

Fazit | Für Arbeitnehmer ist die Befristung Chance und Risiko: Die Befristung kann den Zugang zum Arbeitsmarkt erleichtern. Das Risiko von drohender Arbeitslosigkeit nach Auslaufen der Befristung kann ein Anreiz zur Leistungsmotivation sein. In anderen Fällen bewirkt sie das Gegenteil: Demotivation und Unsicherheit ‒ was aber nach dem Urteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG, Urteil vom 23.01.19, Az. 7 AZR 733/16) und danach vom Gesetzgeber durch die Verhinderung von Kettenbefristungen abgefedert worden ist.

 

Quellen:

- BIBB/BAuA-Erwerbstätigenbefragung 2018 basierend auf rund 17.000 abhängig Beschäftigten (Faktenblatt 35, BAuA)

- BMAS

 

(JT)

Quelle: ID 46810545