Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo

· Corona | Infektion

In diesen Fällen wird aus der Infektion ein „Arbeitsunfall“ ‒ dann zahlt die Berufsgenossenschaft

Bild: © Me studio - stock.adobe.com

von Jörg Thole, Chefredakteur, IWW Institut

| Eine Corona-Infektion kann als Arbeitsunfall anerkannt werden, soweit sich Beschäftigte im Unternehmen angesteckt haben. Mit der Anerkennung können auch Langzeitschäden („Long Covid“) abgesichert werden ‒ beispielsweise durch eine Rentenzahlung. Allerdings: Die Nachweisführung mag in Gesundheitseinrichtungen oder auch in Schlachthöfen nachvollziehbar sein, in Bürobetrieben wird das schwieriger. Kein Wunder, dass um die Anerkennung im Hintergrund zwischen der Deutschen Unfallversicherung und den Krankenkassen gefeilscht wird. |

 

Es gibt Berufsgruppen, da erscheint es naheliegend, dass sich Beschäftigte bei der Arbeit angesteckt haben. Dazu gehören Gesundheitsberufe, Erzieher oder Dienstleister mit regem Kundenkontakt. Auch bei Fließbandtätigkeiten kann die Gefahr der Ansteckung hoch sein, soweit die Hygienekonzepte nicht akkurat umgesetzt oder beachtet werden. In vielen Fällen sind aber Kontakte unvermeidlich ‒ eine Ansteckung wird dann wahrscheinlicher.

 

Beachten Sie | Maßgeblich für Ihren Schutz ist die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel.

  • „Arbeitsunfall“ beantragen ‒ so geht`s ...

Infektionskontakt nachweisbar

  • Der Beschäftigte hatte Kontakt mit einer infizierten Person im näheren Umfeld, wenn dieser länger als 10 Minuten dauert, ohne dass die Beteiligten einen Mund-Nase-Schutz oder eine FFP2-Maske tragen.
  •  
  • Beachten Sie | In direkten Gesprächssituationen kann eine kürzere Zeitspanne ausreichen.
  •  
  • Ansteckung nach mehr als 10 Minuten trotz Mund-Nase-Schutzes oder einer FFP-2-Maske (hohe Raumkonzentrationen infektiöser Aerosole).

 

Infektionskontakt nicht nachweisbar

  • Im unmittelbaren Tätigkeitsumfeld (z.B. innerhalb eines Betriebs oder Schule) hat es nachweislich eine größere Anzahl von infektiösen Personen gegeben. Es gibt konkrete, die Infektion begünstigende Bedingungen bei der versicherten Tätigkeit.
  •  
  • Für die Anerkennung müssen Anzahl der infektiösen Personen im engeren Tätigkeitsumfeld, Anzahl der üblichen Personenkontakte, geringe Infektionszahlen außerhalb des versicherten Umfeldes, räumliche Gegebenheiten wie Belüftungssituation und Temperatur dokumentiert werden.

 

Infektionskontakt auf dem Arbeitsweg

  • Hat der Kontakt mit der infizierten Person auf dem Weg zur Arbeit oder auf dem Heimweg stattgefunden, kann unter den aufgeführten Bedingungen ein Arbeitsunfall vorliegen. Insbesondere ist hier an vom Unternehmen organisierte Gruppenbeförderung oder Fahrgemeinschaften von Versicherten zu denken.

 

Infektionskontakt in der Kantine

  • In eng begrenzten Ausnahmefällen kann auch eine Infektion in Kantinen als Arbeitsunfall anerkannt werden.
  •  
  • Beachten Sie | Grundsätzlich ist der Aufenthalt dort als eigenwirtschaftlich und mithin nicht versichert anzusehen. Ist die Essenseinnahme in einer Kantine jedoch aus betrieblichen Gründen zwingend erforderlich oder unvermeidlich und befördern die Gegebenheiten (z.B. Raumgröße und ‒höhe, Lüftung, Abstandsmöglichkeiten) eine Infektion mit SARS-CoV-2, kann ausnahmsweise Versicherungsschutz bestehen.

 

Infektionskontakt in Gemeinschaftsunterkünften

  • Nur wenn die Unterbringung Teil des unternehmerischen, wirtschaftlichen Konzeptes ist und sich daraus eine Infektionsgefahr ergibt, kommt eine Anerkennung als Arbeitsunfall in Frage.
  •  
  • Die Infektionsgefahr muss über das übliche Maß hinausgehen und durch die Eigenheiten der Unterkunft (z. B. Mehrbettzimmer, Gemeinschaftswaschräume und ‒küchen, Lüftungsverhältnisse) begünstigt werden.

 

Bei der Prüfung der Voraussetzungen eines Arbeitsunfalls ist aber stets zu berücksichtigen, ob im maßgeblichen Zeitpunkt Kontakt zu anderen Infizierten in nicht versicherten Lebensbereichen (z.B. Familie, Freizeit oder Urlaub) bestanden hat.

Quelle | DGUV

 

 

Die Kassen der Berufsgenossenschaften sind gut gefüllt

Bei den Berufsgenossenschaften (BG) sind die Kassen gut gefüllt. Denn die Zahl der sonstigen Anerkennungen von Berufkrankheiten oder Arbeitsunfällen ist aktuell deutlich rückläufig. Die Gründe dafür liegen auf der Hand: Während der zurückliegenden Lockdown-Maßnahmen blieben viele Arbeitnehmer zu Hause, arbeiteten im Homeoffice oder waren in Kurzarbeit geschickt worden.

Vorteile der Absicherung durch die Berufsgenossenschaft

Als Arbeitgeber sollten Sie ein Interesse daran haben, dass die BG zahlt, schließlich müssen Sie Beiträge für Ihre Angestellten entrichten. Die Arbeitnehmer können Vorteile aus der Absicherung über die BG beziehen:

 

  • Längere Lohnersatzleistung als bei der Krankenkasse
  • Übernimmt Rentenzahlung bei Langzeitschäden
  • Finanziert die Rehabilitation zur Wiedereingliederung
  • Bezuschusst die berufliche Neuorientierung, damit der Betroffene schnell wieder in Lohn und Brot kommt

Über 100.000 Fälle als Berufskrankheit, 10.000 Fälle als Arbeitsunfall anerkannt

Seit Beginn der Pandemie hat die gesetzliche Unfallversicherung bei 103.244 Versicherten COVID-19 als Berufskrankheit und bei 10.202 Versicherten als Folge eines Arbeits- oder Schulunfalls anerkannt. Mit 78.294 festgestellten berufsbedingten Erkrankungen entfällt der Großteil des Geschehens auf den Zeitraum von Januar bis einschließlich Juni 2021. Vor allem Beschäftigte im Gesundheitswesen und in der Wohlfahrtspflege sind betroffen. Insgesamt starben seit Ausbruch der Pandemie bis Ende August 2021 84 Versicherte infolge einer Erkrankung an COVID-19.

 

Laut vorläufigen Zahlen für das erste Halbjahr 2021 gab es deutlich mehr Berufskrankheiten, während Arbeits- und Wegeunfälle unter dem Niveau des Jahres 2019 blieben. Bislang fehlen noch Daten, um die Folgewirkungen abzuschätzen; insbesondere sei noch unklar, wie viele Versicherte an Long-COVID litten.

Weniger Arbeits- und Schulunfälle

Die Pandemie hat das Unfallgeschehen bei der Arbeit in der ersten Jahreshälfte 2021 weiter beeinflusst. Laut vorläufigen Zahlen der Berufsgenossenschaften und Unfallkassen gab es von Januar bis einschließlich Juni 392.847 Arbeitsunfälle und 86.792 Wegeunfälle. Das waren zwar mehr Unfälle als im Vorjahreszeitraum (367.016 beziehungsweise 73.039), aber immer noch deutlich weniger als in den ersten sechs Monaten des Jahres 2019 (432.684 beziehungsweise 91.558).

 

Im ersten Halbjahr 2021 wurde an 8.127 Versicherte erstmals eine Unfallrente gezahlt. Das waren 608 weniger als im Vorjahreszeitraum. Die Zahl der tödlichen Arbeitsunfälle stieg dagegen um 33 auf 204. Weitere 97 Versicherte starben infolge eines Wegeunfalls - 9 weniger als im Vorjahreszeitraum.

 

Die für die Schüler-Unfallversicherung zuständigen Unfallkassen verzeichneten insgesamt 185.310 Schulunfälle und 17.129 Schulwegunfälle. Das waren rund 39 Prozent beziehungsweise 36 Prozent weniger als im ersten Halbjahr 2020 und rund zwei Drittel weniger Unfälle als im ersten Halbjahr 2019.

 

Quelle | Statistische Daten: PM vom 14.09.2021 ‒ Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV)

Quelle: ID 47641719