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· COVID-19 | Bundesrat

Nachweis für Impfung / Genesung, Freitesten bei Isolation / Quarantäne ‒ das gilt seit 15.01.2022 ...

Bild: © metamorworks - stock.adobe.com

von Jörg Thole, Chefredakteur, IWW Institut

| Mit der geänderten COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung (SchAusnahmV) wurde neu geregelt, was in Sachen Impf-/ Genesungstatus, Nachweispflichten, Quarantäne, Isolation und Freitesten jetzt gilt. Bundestag und Bundesrat haben damit die Regelungskompetenz den Wissenschaftsinstituten zugewiesen. Was nun auf den Webseiten des RKI und PEI veröffentlicht wird, gilt! So wurde aktuell z. B. der Genesungsstatus vom RKI von sechs auf unter drei Monate gekürzt. CE Chef easy fasst die geltenden Regeln (Stand 15.01.2022) kompakt zusammen. |

 

Die vom Bundesrat am 14.01.2022 bestätigten Änderungen an der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung (SchAusnahmV) und der Coronavirus-Einreiseverordnung beinhalten nun Regelungszuweisungen an das Robert-Koch-Institut (RKI) und das Paul-Ehrlich-Institut (PEI). Sowohl für den Genesungsstatus, der Dauer der Wirksamkeit einer Impfung, den verkürzten Quarantänezeiten etc. wird es Vorgaben des RKI geben. Das Dilemma: Nicht alles ist bislang schon eindeutig geregelt und das, was heute gilt, kann sich von einem auf den anderen Tag ändern ‒ „unter Berücksichtigung des aktuellen Stands der medizinischen Wissenschaft“, wie es in den novellierten Verordnungen heißt.

Vollständige Impfung und Impfnachweis

Das Paul-Ehrlich-Institut (auf das der Gesetzgeber u. a. in § 2 SchAusnahmV verweist) führt zum Impfnachweis im Wesentlichen folgendes aus:

 

  • Zwei Impfdosen sind für eine vollständige Impfung erforderlich.
  • Nach der zweiten Einzelimpfung müssen 14 Tage vergangen sein, um den vollständigen Impfschutz zu erreichen.

 

Beachten Sie |

  • Zur dritten und weiteren Impfungen (Auffrischung, Booster genannt) schreibt das PEI, dass derzeit noch keine Angaben zu Auffrischimpfungen und auch keine entsprechenden Intervallzeiten veröffentlicht wurden. Das bedeutet zunächst: 14 Tage nach der zweiten Impfung ist der Status „vollständig geimpft“ erreicht ‒ und bleibt eigentlich auch bestehen.
  • In weiterführenden Verordnungen haben die Bundesländer allerdings verfügt (begründet mit der Bedrohung durch Impfpassfälschungen), dass nur noch das EU-Impfzertifikat als Impfnachweis anerkannt werden soll (z. B. Baden-Württemberg seit 12.01.2022 oder im Saarland).

Regelungslücke: Gelber Impfausweis vs. EU-Impfzertifikat

Im EU-Impfzertifikat wurde mit Wirkung zum 01.02.2022 der vollständige Impfnachweis von zwei Impfdosen von 12 auf 9 Monate beschränkt. Damit steht das EU-Recht mit seinem Nachweiszertifikat dem gelben Impfpass (zwei Impfungen = vollständige Impfung) entgegen. Das heißt: Wenn die EU-Zertifizierung ausläuft, ist auch der Ausweis auf Ihrer mobilen Impfapp ungültig (was vor allem für Ihre Reisefähigkeit innerhalb der EU und weiterer Staaten relevant ist). Prüfen Sie daher, ob der Impfausweis als Nachweis für den „vollständigen Impfschutz“ in ihrem Bundesland noch gültig ist!

 

Die Regelungsdichte der Bundesländer erschwert es ohnehin, nach nur zweifacher Impfung, die für drei Monate dem Status einer Booster-Impfung gleichgesetzt wird, alle öffentlichen Angebote dauerhaft nutzen zu können.

 

Beachten Sie | Mit der dritten Impfung (Auffrischung, Booster) besteht aktuell im EU-Impfzertifikat ein zeitlich unbeschränkter Impfschutz. Allerdings ist auch die Impfapp hier bereits auf 12 Monate limitiert ‒ trotz fehlender Regelung.

In diesen Fällen genügt „eine Impfung“

  • Wer vor der ersten Impfung einen positiven Antikörpertest nachweist, muss sich nur einmal impfen lassen. Der Status „vollständig geimpft“ wird direkt nach der Impfung erreicht, nicht erst 14 Tage später.
  • Wer eine COVID-19-Infektion durchgemacht hat, einen positiven PCR-Test vorlegt und vorher nicht geimpft war, gilt mit einer Impfung als „vollständig geimpft“.
  • Wer bereits eine Impfung erhalten hat und eine COVID-19-Infektion durchgemacht hat, gilt als „vollständig geimpft“ ‒ allerdings erst ab dem 29. Tag nach dem positiven Test.

Genesungs-Nachweis gilt weniger als 3 Monate

Unter Bezug auf die SchAusnahmV teilt das RKI mit, dass seit 15.01.2022 „die Dauer des Genesenenstatus von 6 Monaten auf 90 Tage reduziert“ wurde.

 

Aber: Eigentlich ist das falsch ‒ es sind nur 62 Tage, die Genesene ihren Status tatsächlich besitzen. Denn: Das Datum der Abnahme des positiven PCR-Tests muss mindestens 28 Tage zurückliegen, um den Status wirksam zu erhalten. Und gleichzeitig darf das Datum der Abnahme des positiven Tests höchstens 90 Tage zurückliegen, um noch als genesen zu gelten (90 ./. 28 = 62).

 

In der kurzen Begründung heißt es, dass Studien darauf hindeuten, dass nicht Geimpfte nach einer durchgemachten Infektion (Deltavariante) nur einen zeitlich begrenzten Schutz vor einer erneuten Infektion mit der Omikronvariante hätten.

 

Beachten Sie | Auch die Impfstoffe (die seinerzeit für die Alpha-Variante entwickelt wurden) haben in Bezug auf die Variante Omikron inzwischen an Effektivität deutlich eingebüßt. Menschen, die aktuell eine Infektion mit der Omikron-Variante durchgemacht haben, verfügen zweifelsohne über die beste Immunität, haben aber nach dem RKI auch nur 62 Tage Genesungsstatus.

Quarantäne bzw. Isolation / Dauer und Frei-Testung

Wenn Ihre Mitarbeiter mitteilen, dass sie einen positiven PCR-Test erhalten haben, ist häusliche Isolation Pflicht. Das gilt solange, bis ein erneuter Test die Ansteckungsfreiheit nachweist. Wenn ein Mitarbeiter nur Kontaktpersonen eines Erkrankten ist oder aus einem Hochrisiko- oder Virusvariantengebieten einreist, gilt Quarantäne. Sowohl bei der Isolation als auch bei der Quarantäne ist häusliche Absonderung und maximale Kontaktreduktion geboten.

 

Vorgehen im Unternehmen

Ist zunächst nur ein Schnelltest positiv, muss ein PCR-Test den Schnelltest bestätigen. Dazu ist der Hausarzt zu kontaktieren, dann folgt die häusliche Absonderung ...

 

TIPP | Freitesten nach Quarantäne und Isolation ‒ Arbeitnehmer muss sich an die Regeln halten

Als Arbeitgeber können Sie verlangen, dass die Arbeitnehmer die kürzeste Frist der Quarantäne / Isolation nutzen, um schnell wieder an den Arbeitsplatz zu gelangen. Sie könnten also verfügen, dass Sie die Lohnfortzahlung verweigern, wenn sich die Kollegen nicht rechtzeitig freitesten. Zwar gibt es dazu bisweilen keine Rechtsprechung, doch die Pflicht zur Lohnfortzahlung gilt nur bei unverschuldetem Fernbleiben!

 
  • Das sind die Fristen zum Freitesten nach Isolation und Quarantäne
Personengruppe
Isolierungsdauer
(Infizierte)
Quarantänedauer
(Kontaktpersonen)

Allgemeine Bevölkerung

  • 7 Tage, wenn zuvor 48 Stunden Symptomfreiheit, mit frühestens am Tag 7 abgenommenem negativen PCR-Test oder zertifizierten Antigentest*
  • Ein Nachweis durch den Leistungserbringer ist erforderlich.
  • 10 Tage ohne abschließenden Test
  • 7 Tage mit frühestens am Tag 7 abgenommenem negativen PCR-Test oder zertifizierten Antigentest*
  • Ein Nachweis durch den Leistungserbringer ist erforderlich.
  • 10 Tage ohne abschließenden Test

Beschäftige in Krankenhäusern, Pflegeeinrichtungen und Einrichtungen der Eingliederungshilfe

  • 7 Tage, wenn zuvor 48 Stunden Symptomfreiheit, mit frühestens am Tag 7 abgenommenem negativen obligatorischem PCR-Test, Ein Nachweis durch Leistungserbringer ist erforderlich
  • siehe Allgemeine Bevölkerung

Schüler, Kinder in Schule, Kita, Hort

  • siehe Allgemeine Bevölkerung
  • 5 Tage mit frühestens am Tag 5 abgenommenem negativen PCR-Test oder zertifizierten Antigentest*, sofern regelmäßige (serielle) Testung in der Einrichtung erfolgt

Quelle: RKI (nach Beschlussvorgaben der Ministerpräsidentenkonferenz (MPK) vom 07.01.2022 - Stand: 15.01.2022)

* Übersicht zertifizierte Antigentests

 

 

Ausnahmen: Diese Personen müssen nicht in Quarantäne

  • Personen mit einer Auffrischimpfung (Booster). Drei Impfungen sind immer Voraussetzung (auch bei jeglicher Kombination mit dem Janssen-Impfstoff (Johnson & Johnson))
  • Geimpfte Personen, die genesen sind (Durchbruchsinfektion) oder Genesene, die nach der Erkrankung einmal geimpft worden sind.
  • Personen, die zweimal geimpft sind (nach 14 Tagen der letzten Dosis bis zum 90. Tag) ‒ das gilt auch für Janssen-Impfstoff (Johnson & Johnson)
  • Genesene ab dem 28. Tag bis zum 90. Tag ab dem Datum der Abnahme des positiven Tests

Mitteilungspflicht an den Arbeitgeber

Die Arbeitsschutzregel schreibt vor, dass Personen mit Symptomen einer Atemwegserkrankung (Verdacht auf Corona-Infektion) nicht zur Arbeit gehen sollen. Der Arbeitgeber ist entsprechend zu informieren.

 

Wird eine Quarantäne oder Isolation angeordnet, muss der Arbeitgeber ebenfalls schnell informiert werden. Wenn der Arbeitgeber einen Verdacht auf eine Corona-Infektion im Haus hat, kann er verfügen, dass der Arbeitnehmer das Unternehmen zu verlassen hat. Aber: Der Grundsatz, dass der Arbeitnehmer seine Arbeitskraft weiterhin anbietet, zwingt Arbeitgeber in vergleichbaren Fällen auch zur Lohnfortzahlung.

 

Beachten Sie |

  • Personen, die sich symptomlos in Quarantäne oder Isolation befinden, erhalten Lohn in Form einer Entschädigung durch das Infektionsschutzgesetz.
  • Wer sich in Quarantäne befindet, kann natürlich auch im Homeoffice arbeiten ‒ soweit das möglich ist.
  • Allerdings: Personen, die nicht geimpft sind und an COVID-19 erkranken, soll die Lohnfortzahlung verweigert werden können. Allerdings ist juristisch umstritten, ob sich Arbeitgeber tatsächlich der Lohnfortzahlung entziehen können, weil auch die verfügbaren Impfstoffe keinen vollständigen Schutz sicherstellen können.

 

 

Quellen |

  • PEI (Impfnachweis)
  • RKI (Genesungsnachweis)
Quelle: ID 47937883