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· Teilzeitbeschäftigungsgesetz

SPD stellt Eckpunkte zur „Brückenteilzeit“ vor

Bild: Cevahir - https://stock.adobe.com | Montage: IWW Institut

| Der neue Arbeitsminister, Hubertus Heil, hat geliefert: Der Referentenentwurf zur Brückenteilzeit liegt auf dem Tisch: CE Chef easy zeigt die Änderungen des Teilzeit-Befristungsgesetzes (TzBfG). Das Ziel, Arbeitnehmern weitere Rechte in Bezug auf die Arbeitszeitgestaltung einzuräumen, soll noch vor der Sommerpause durch den Bundestag gepeitscht werden. |

Ziele nach Koalitionsvertrag

Derzeit sieht das TzBfG nicht vor, dass Arbeitnehmer nach einer Teilzeit-Phase auf die ursprüngliche Arbeitszeit zurückkehren können. Lediglich ein Anspruch auf bevorzugte Berücksichtigung bei der Besetzung eines entsprechend freien Arbeitsplatzes wird gewährt.

 

  • § 9 TzBfG | Verlängerung der Arbeitszeit

Der Arbeitgeber hat einen teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmer, der ihm den Wunsch nach einer Verlängerung seiner vertraglich vereinbarten Arbeitszeit angezeigt hat, bei der Besetzung eines entsprechenden freien Arbeitsplatzes bei gleicher Eignung bevorzugt zu berücksichtigen, es sei denn, dass dringende betriebliche Gründe oder Arbeitszeitwünsche anderer teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer entgegenstehen.

 

 

Nach dem Koalitionsvertrag wurden nun die neuen Ziele in den Entwurf eingearbeitet: Will danach ein Arbeitnehmer zeitlich begrenzt die Arbeitszeit reduzieren, besteht Anspruch, nach der Teilzeitphase zur ursprünglichen Arbeitszeit zurückzukehren. Damit hat Bundesarbeitsminister Heil getreu dem Koalitionsvertrag gehandelt. Lesen Sie dazu den CE-Beitrag „Angriff auf Arbeitgeber; Vollzeit, Teilzeit und zurück ...

Der neue § 9a TzBfG ‒ kurz zusammengefasst

Die zeitlich begrenzte Verringerung der Arbeitszeit wird wie folgt geregelt:

 

  • Der Anspruch auf zeitlich unbegrenzte Teilzeitarbeit bleibt unverändert.
  • Neu ist: Der Arbeitnehmer kann er verlangen, seine Arbeitszeit zwischen 1 und 5 Jahren zu begrenzen (Brückenteilzeit) ‒ gilt nur in Unternehmen > 45 Mitarbeiter; der Arbeitnehmer muss bereits 6 Monate im Unternehmen beschäftigt sein).
  • Der neue Anspruch muss nicht begründet werden.
  • Nach Ablauf der Brückenteilzeit besteht volles Rückkehrrecht.
  • Wichtig: Eine Zumutbarkeitsgrenze wird eingeführt (siehe unten Absatz 2, Satz 2) ‒ nur dür Unternehmen zwischen 46 bis 200 Beschäftigten.
  • Ist die Brückenteilzeit vereinbart, bleibt sie bis zum Ende unverändert. Also: kein Anspruch auf Verlängerung, Verkürzung oder vorzeitige Rückkehr zur früheren Arbeitszeit.
  • Nach einem befristeten Teilzeitjob gilt Karenzzeit von 1 Jahr, bevor ein neuer Antrag genehmigt werden kann.
  • Die Darlegungs- und Beweislast für das Fehlen eines freien Arbeitsplatzes sowie für unzureichende Eignung des Teilzeitbeschäftigten mit Wunsch nach verlängerter Arbeitszeit liegt beim Arbeitgeber.
  • Die in Teilzeit beschäftigten Arbeitnehmer haben weiterhin das Teilzeitbeschäftigungsverhältnis sowie die Anzeige des Verlängerungswunschs nachzuweisen.
  • Der Antrag auf Verlängerung der Arbeitszeit bedarf der Textform. Diese wird auch bei Anträgen auf Teilzeitarbeit eingeführt.
  • Vorsicht: Tarifverträge können die Regeln noch weiter verschärfen.

 

  • Referentenentwurf (Auszug): § 9a TzBfG
  • (1) Ein Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis länger als sechs Monate bestanden hat, kann verlangen, dass seine vertraglich vereinbarte Arbeitszeit für einen im Voraus zu bestimmenden Zeitraum verringert wird. Der begehrte Zeitraum muss mindestens ein Jahr und darf höchstens fünf Jahre betragen. Der Arbeitnehmer hat nur dann einen Anspruch auf zeitlich begrenzte Verringerung der Arbeitszeit, wenn der Arbeitgeber in der Regel mehr als 45 Arbeitnehmer beschäftigt.
  • (2) Der Arbeitgeber kann das Verlangen des Arbeitnehmers nach Verringerung der Arbeitszeit ablehnen, soweit betriebliche Gründe entgegenstehen; § 8 Abs. 4 gilt entsprechend. Ein Arbeitgeber, der in der Regel mehr als 45, aber nicht mehr als 200 Arbeitnehmer beschäftigt, kann das Verlangen eines Arbeitnehmers auch ablehnen, wenn zum Zeitpunkt des Beginns der begehrten Verringerung bei einer Arbeitnehmerzahl von in der Regel
  • 1. mehr als 45 bis 60 bereits mindestens 4,
  • 2. mehr als 60 bis 75 bereits mindestens 5,
  • 3. mehr als 75 bis 90 bereits mindestens 6,
  • 4. mehr als 90 bis 105 bereits mindestens 7,
  • 5. mehr als 105 bis 120 bereits mindestens 8,
  • 6. mehr als 120 bis 135 bereits mindestens 9,
  • 7. mehr als 135 bis 150 bereits mindestens 10,
  • 8. mehr als 150 bis 165 bereits mindestens 11,
  • 9. mehr als 165 bis 180 bereits mindestens 12,
  • 10. mehr als 180 bis 195 bereits mindestens 13,
  • 11. mehr als 195 bis 200 bereits mindestens 14
  • andere Arbeitnehmer ihre Arbeitszeit nach Abs. 1 verringert haben.
  • (3) Im Übrigen gilt für den Umfang der Verringerung der Arbeitszeit und die gewünschte Verteilung § 8 Abs. 2 bis 5. Für den begehrten Zeitraum der Verringerung der Arbeitszeit sind § 8 Abs. 2 S. 1, Abs. 3 S. 1, Abs. 4 sowie Abs. 5 S. 1 und 2 entsprechend anzuwenden.
  • (4) Während der Dauer der zeitlich begrenzten Verringerung der Arbeitszeit kann der Arbeitnehmer keine weitere Verringerung und keine Verlängerung seiner Arbeitszeit nach diesem Gesetz verlangen; § 9 findet keine Anwendung.
  • (5) Ein Arbeitnehmer, der nach einer zeitlich begrenzten Verringerung der Arbeitszeit nach Abs. 1 zu seiner ursprünglichen vertraglich vereinbarten Arbeitszeit zurückgekehrt ist, kann eine erneute Verringerung der Arbeitszeit nach diesem Gesetz frühestens ein Jahr nach der Rückkehr zur ursprünglichen Arbeitszeit verlangen. Für einen erneuten Antrag auf Verringerung der Arbeitszeit nach berechtigter Ablehnung aufgrund entgegenstehender betrieblicher Gründe nach Abs. 2 S. 1 gilt § 8 Abs. 6 entsprechend. Nach berechtigter Ablehnung aufgrund der Zumutbarkeitsregelung nach Abs. 2 S. 2 kann der Arbeitnehmer frühestens nach Ablauf von einem Jahr erneut eine Verringerung der Arbeitszeit verlangen.
  • (6) Durch Tarifvertrag kann der Rahmen für den begehrten Zeitraum der Arbeitszeitverringerung abweichend von Abs. 1 S. 2 auch zuungunsten des Arbeitnehmers festgelegt werden.
 

Der Gesetzentwurf lag bei der SPD schon in der Schublade. Schon seither lehnen die Arbeitgeber diesen sozialdemokratischen Vorstoß als inakzeptabel ab. Doch Heil will nun die Brückenteilzeit noch vor der Sommerpause durchpeitschenen. Die SPD unterstützt ihn; die CDU ist noch etwas kritisch:

 

(JT)

 

Weiterführender Hinweis

  •  
Quelle: ID 45331642