· Teilzeitbeschäftigungsgesetz
SPD stellt Eckpunkte zur „Brückenteilzeit“ vor
| Der neue Arbeitsminister, Hubertus Heil, hat geliefert: Der Referentenentwurf zur Brückenteilzeit liegt auf dem Tisch: CE Chef easy zeigt die Änderungen des Teilzeit-Befristungsgesetzes (TzBfG). Das Ziel, Arbeitnehmern weitere Rechte in Bezug auf die Arbeitszeitgestaltung einzuräumen, soll noch vor der Sommerpause durch den Bundestag gepeitscht werden. |
Ziele nach Koalitionsvertrag
Derzeit sieht das TzBfG nicht vor, dass Arbeitnehmer nach einer Teilzeit-Phase auf die ursprüngliche Arbeitszeit zurückkehren können. Lediglich ein Anspruch auf bevorzugte Berücksichtigung bei der Besetzung eines entsprechend freien Arbeitsplatzes wird gewährt.
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Der Arbeitgeber hat einen teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmer, der ihm den Wunsch nach einer Verlängerung seiner vertraglich vereinbarten Arbeitszeit angezeigt hat, bei der Besetzung eines entsprechenden freien Arbeitsplatzes bei gleicher Eignung bevorzugt zu berücksichtigen, es sei denn, dass dringende betriebliche Gründe oder Arbeitszeitwünsche anderer teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer entgegenstehen. |
Nach dem Koalitionsvertrag wurden nun die neuen Ziele in den Entwurf eingearbeitet: Will danach ein Arbeitnehmer zeitlich begrenzt die Arbeitszeit reduzieren, besteht Anspruch, nach der Teilzeitphase zur ursprünglichen Arbeitszeit zurückzukehren. Damit hat Bundesarbeitsminister Heil getreu dem Koalitionsvertrag gehandelt. Lesen Sie dazu den CE-Beitrag „Angriff auf Arbeitgeber; Vollzeit, Teilzeit und zurück ...“
Der neue § 9a TzBfG ‒ kurz zusammengefasst
Die zeitlich begrenzte Verringerung der Arbeitszeit wird wie folgt geregelt:
- Der Anspruch auf zeitlich unbegrenzte Teilzeitarbeit bleibt unverändert.
- Neu ist: Der Arbeitnehmer kann er verlangen, seine Arbeitszeit zwischen 1 und 5 Jahren zu begrenzen (Brückenteilzeit) ‒ gilt nur in Unternehmen > 45 Mitarbeiter; der Arbeitnehmer muss bereits 6 Monate im Unternehmen beschäftigt sein).
- Der neue Anspruch muss nicht begründet werden.
- Nach Ablauf der Brückenteilzeit besteht volles Rückkehrrecht.
- Wichtig: Eine Zumutbarkeitsgrenze wird eingeführt (siehe unten Absatz 2, Satz 2) ‒ nur dür Unternehmen zwischen 46 bis 200 Beschäftigten.
- Ist die Brückenteilzeit vereinbart, bleibt sie bis zum Ende unverändert. Also: kein Anspruch auf Verlängerung, Verkürzung oder vorzeitige Rückkehr zur früheren Arbeitszeit.
- Nach einem befristeten Teilzeitjob gilt Karenzzeit von 1 Jahr, bevor ein neuer Antrag genehmigt werden kann.
- Die Darlegungs- und Beweislast für das Fehlen eines freien Arbeitsplatzes sowie für unzureichende Eignung des Teilzeitbeschäftigten mit Wunsch nach verlängerter Arbeitszeit liegt beim Arbeitgeber.
- Die in Teilzeit beschäftigten Arbeitnehmer haben weiterhin das Teilzeitbeschäftigungsverhältnis sowie die Anzeige des Verlängerungswunschs nachzuweisen.
- Der Antrag auf Verlängerung der Arbeitszeit bedarf der Textform. Diese wird auch bei Anträgen auf Teilzeitarbeit eingeführt.
- Vorsicht: Tarifverträge können die Regeln noch weiter verschärfen.
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Der Gesetzentwurf lag bei der SPD schon in der Schublade. Schon seither lehnen die Arbeitgeber diesen sozialdemokratischen Vorstoß als inakzeptabel ab. Doch Heil will nun die Brückenteilzeit noch vor der Sommerpause durchpeitschenen. Die SPD unterstützt ihn; die CDU ist noch etwas kritisch:
.@larsklingbeil bei #Pressekonferenz: Unser Ziel ist, dass das Rückkehrrecht von Teilzeit in Vollzeit nun schnell ins Kabinett kommt. Die Union muss ihren Widerstand gegenüber Beschluss aus Koalitionsvertrag endlich aufgeben. #Brückenteilzeit pic.twitter.com/5lAT09auXp
— SPD Parteivorstand (@spdde) 28. Mai 2018
(JT)
Weiterführender Hinweis
- Referentenentwurf abrufbar unter www.iww.de/s602
- CE-Beitrag: SPD-Werbetour: Bundesrat unterstützt Brückenteilzeit ohne Widerworte