· Arbeitsrecht
BAG: Arbeitgeber müssen Verdienstsicherung und Urlaubsabgeltung für Heimarbeiter beachten
| Ein Heimarbeiter kann nach Maßgabe des Heimarbeitsgesetzes (HAG) eine Sicherung seines Entgelts für die Dauer der Kündigungsfrist sowie Urlaubsabgeltung nach dem Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) verlangen. Das hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) entschieden. |
Der Fall
Der Kläger arbeitete für ein Unternehmen als selbstständiger Bauingenieur/Programmierer in Heimarbeit. Nach einem Beschluss des Unternehmens zur Firmenauflösung und Liquidierung wies es dem Ingenieur seit Dezember 2013 keine Projekte mehr zu. Das Heimarbeitsverhältnis endete schließlich durch Kündigung des Unternehmens mit Ablauf des 30.04.2016. Für diesen Zeitraum hat der Ingenieur verlangt, ihm 171.970,00 Euro brutto zu vergüten und 72 Werktage Urlaub mit 15.584,94 Euro brutto abzugelten.
Streit um Vergütung und Urlaubsabgeltung
Die Vorinstanzen haben der Klage teilweise stattgegeben. Soweit die Klage abgewiesen wurde, verlangt der Ingenieur mit der Revision die Zahlung weiterer 130.460,00 Euro brutto wegen Nichtausgabe von Heimarbeit sowie Urlaubsabgeltung für das Jahr 2014 in Höhe von 4.091,71 Euro brutto sowie in Höhe von 5.194,83 Euro brutto für das Jahr 2015.
Seine Revision vor dem BAG hatte hinsichtlich der Urlaubsabgeltung Erfolg (BAG, Urteil vom 20.08.2019, Az. 9 AZR 41/19).
Entscheidung des BAG: Nur Entgeltanspruch besteht
Der Ingenieur kann für die Dauer der fiktiven Kündigungsfrist, während der er keine Heimarbeitsaufträge erhielt, ein reguläres Entgelt verlangen ‒ mehr jedoch nicht. Ein Anspruch unter den Gesichtspunkten des Annahmeverzugs oder Schadenersatzes besteht nicht. Denn es fehlte an einer Absprache der Parteien, dem Ingenieur Projekte in einem bestimmten Umfang zuzuweisen. Heimarbeiter haben grundsätzlich keinen Anspruch auf Vergabe einer bestimmten Arbeitsmenge. Da sie aber regelmäßig auf Aufträge angewiesen sind, sehen die Bestimmungen des HAG zum Kündigungsschutz eine Entgeltsicherung vor.
- Kündigt der Auftraggeber das Heimarbeitsverhältnis, kann der Heimarbeiter nach § 29 Abs. 7 HAG für die Dauer der Kündigungsfrist Fortzahlung des Entgelts beanspruchen, das er im Durchschnitt der letzten 24 Wochen vor der Kündigung durch Heimarbeit erzielt hat.
- § 29 Abs. 8 HAG sichert das Entgelt, wenn der Auftraggeber nicht kündigt, jedoch die Arbeitsmenge, die er mindestens ein Jahr regelmäßig an einen Heimarbeiter ausgegeben hat, um mindestens ein Viertel verringert. Die Entgeltsicherung nach § 29 Abs. 7 und Abs. 8 HAG steht dem Heimarbeiter jedoch nur alternativ zu.
Urlaubsabgeltung
Die Höhe der bei Beendigung des Heimarbeitsverhältnisses geschuldeten Urlaubsabgeltung ist nach § 12 Nr. 1 BUrlG auf der Grundlage des Entgelts des Heimarbeiters in der Zeit vom 01.05. des vergangenen bis zum 30.04. des laufenden Jahres zu ermitteln.
- Für den Urlaub aus dem Jahr 2014 ist deshalb im Urteilsfall auf das Entgelt abzustellen, das der Mann in der Zeit vom 01.05.2013 bis zum 30.04.2014 erzielt hat. Die hierfür erforderlichen Tatsachen wird das LAG nach der insoweit erfolgten Zurückverweisung der Sache aufzuklären haben.
- Für das Jahr 2015 steht dem Mann Urlaubsabgeltung in Höhe von 1.103,12 Euro brutto zu.
Quelle: JT mit PM des BAG (20.08.2019)