· Ausschlussklausel
Stolperfalle „Ausschlussfristen“ im Arbeitsvertrag
| Mit Ausschlussfristen im Arbeitsvertrag können Sie nachträgliche Ansprüche ausgeschiedener Mitarbeiter begrenzen. Seit 01.10.16 gilt im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) aber ein neuer Wortlaut im § 309 Nr. 13. Der kann bei Neuverträgen nach alten Mustervorlagen gefährlich sein. CE Chef easy zeigt in einem einführenden Video, welche Gefahren drohen und liefert die passende Musterformulierung. |
Ausschlussfristen sind unentbehrlich im Arbeitsvertrag. Damit sichern Sie ab, dass Ex-Mitarbeiter nach der Frist keine finanziellen Ansprüche gegen Sie mehr erheben können. Ein Verlust von Ansprüchen kann Ihnen als Arbeitgeber aber auch blühen: Wenn Sie zum Beispiel von Ihrem Ex-Angestellten Schadensersatz für Betriebsmittel verlangen, verfällt auch der nach Ablauf der Frist. Denn die Frist gilt für Arbeitgeber und Arbeitnehmer gleichermaßen!
TIPP | Prüfen Sie Ihre Arbeitsvertragsmuster. Wenn bisher in der Klausel zur Ausschlussfrist drinstand, dass Ansprüche „schriftlich“ bzw. „in Schriftform“ geltend zu machen sind, ändern Sie den Inhalt: Für die außergerichtliche Geltendmachung verlangen Sie jetzt nur noch die „Textform“.
Wenn Sie die Änderung nicht vornehmen, kann das passieren:
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Der neue Paragraf gilt nur für neue Arbeitsverträge
Der neue Paragraf 309 gilt nur für neue Verträge seit 01.10.2016. Für Altverträge bis zum 30.09.16 gilt die Neuregelung also nicht. Damit bleiben die Alt-Klauseln wirksam, auch wenn Sie damals die Schriftform vorgesehen haben.
Vorsicht ist jedoch geboten, wenn Sie Alt-Verträge jetzt anpassen. Dann kann es sein, dass diese nunmehr juristisch als Neu-Vertrag angesehen werden.
TIPP | Mit Änderung eines Altvertrags sollten Sie die enthaltenen Ausschlussfristen, soweit sie eine Verpflichtung zur schriftlichen Geltendmachung enthalten, vorsorglich auf „Textform“ anpassen. |
Musterklausel / „Ausschlussfristen“ im Arbeitsvertrag |
§ XX Ausschlussfristen(1) Alle Ansprüche aus dem bestehenden Arbeitsverhältnis und solche, die mit dem Arbeitsverhältnis in Zusammenhang stehen ‒ mit Ausnahme der nachstehend in Abs. (3) bezeichneten Ansprüche ‒ verfallen, wenn sie nicht innerhalb von drei Monaten nach Fälligkeit gegenüber der anderen Vertragspartei in Textform geltend gemacht werden.
(2) Lehnt die Gegenseite den Anspruch ab oder erklärt sie sich nicht innerhalb von einem Monat nach Geltendmachung des Anspruchs, so verfällt dieser, wenn er nicht innerhalb von drei Monaten nach der Ablehnung oder dem Fristablauf gerichtlich geltend gemacht wird. Dies gilt nicht für Zahlungsansprüche des Arbeitnehmers, die während eines Kündigungsschutzverfahrens fällig werden und von dessen Ausgang abhängen. Für diese Ansprüche beginnt die Ausschlussfrist von drei Monaten nach rechtskräftiger Beendigung des Kündigungsschutzverfahrens.
(3) Für Ansprüche, die aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie aus vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzungen des Arbeitgebers oder seines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen resultieren sowie für Ansprüche auf Mindestlohn nach dem „Gesetz zur Regelung des allgemeinen Mindestlohnes ‒ Mindestlohngesetz (MiLoG)“ und für Ansprüche auf Mindestentgelt nach einer Mindestlohnverordnung nach dem „Gesetz über zwingende Arbeitsbedingungen für grenzüberschreitend entsandte und für regelmäßig im Inland beschäftigte Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen ‒ Arbeitnehmer-Entsendegesetz (AEntG)“ gelten die Ausschlussfristenregelungen in Abs. (1) und (2) nicht. |
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