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· Befristung

Scan statt Originalunterschrift macht Befristung des Arbeitsvertrags unwirksam

Bild: © psdesign1 - stock.adobe.com

| Die im Arbeitsvertrag vereinbarte Befristung ist unwirksam, wenn der Arbeitgeber nicht im Original unterschrieben, sondern nur einen Scan seiner Unterschrift eingefügt hat. Dies gilt auch, wenn der Arbeitsvertrag nur für einige wenige Tage geschlossen worden ist. Das hat das Landesarbeitsgericht (LAG) Berlin-Brandenburg bestätigt (Urteil vom 16.3.22, Az. 23 Sa 1133/21). |

Der Fall

Geklagt hatte eine Arbeitnehmerin, die für ein Unternehmen des Personalverleihs tätig war. Sie hatte mit dem Personalverleiher über mehrere Jahre mehr als 20 kurzzeitig befristete Arbeitsverträge geschlossen. Diese bezogen sich jeweils auf die anstehende ein- oder mehrtätige Tätigkeit, zuletzt auf eine mehrtätige Tätigkeit als Messehostess. Hierzu erhielt die Arbeitnehmerin jeweils einen auf diese Tage befristeten Arbeitsvertrag. Dieser enthielt immer nur eine eingescannte Unterschrift des Geschäftsführers des Personalverleihers.

 

Die Arbeitnehmerin macht nun geltend, dass die zuletzt vereinbarte Befristung unwirksam sei. Die erforderliche Schriftform sei nicht eingehalten worden. Der Personalverleiher meint, es sei für die Einhaltung der Schriftform nicht erforderlich, dass der Arbeitnehmerin vor Arbeitsaufnahme eine im Original unterschriebene Annahmeerklärung des Arbeitgebers zugehe.

Die Entscheidung

Das LAG Berlin Brandenburg hat der Klage wie bereits das Arbeitsgericht stattgegeben. Die vereinbarte Befristung sei wegen der nicht eingehaltenen Schriftform unwirksam.

Was Sie aus der Entscheidung mitnehmen müssen

In Form- und Fristvorschriften stecken für Arbeitgeber die größten Fallen. Im vorliegenden Fall hatte es sich der Arbeitgeber mit der eingescannten Unterschrift sehr bequem gemacht. Das hat ihm zwar im Arbeitsablauf einiges an Zeit gespart. Am Ende ist es ihm aber doch sehr teuer zu stehen gekommen. Den die Unwirksamkeit der Befristung bedeutet, dass die Arbeitnehmerin statt drei Tage für einen Messeauftritt nun plötzlich unbefristet auf Dauer auf der Lohnrolle steht.

 

CE Chef Easy hat daher für Sie die wichtigsten Punkte in einer Übersicht für Sie zusammengefasst.

 

  • Schriftformerfordernis bei der Befristung
  • § 14 Abs. 4 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) schreibt zwingend die Schriftform vor.

 

  • Schriftform im Sinne des § 126 BBG erfordert eine eigenhändige Unterschrift oder eine qualifizierte elektronische Signatur.

 

  • Der Scan einer Unterschrift genügt diesen Anforderungen nicht.

 

    • Bei einer mechanischen Vervielfältigung der Unterschrift, auch durch datenmäßige Vervielfältigung durch Computereinblendung in Form eines Scan liegt keine Eigenhändigkeit vor.
    • Den Anforderungen an eine qualifizierte elektronische Signatur genügt ein Scan ebenfalls nicht.

 

  • Wird der befristete Vertrag später auch durch den Arbeitgeber eigenhändig unterzeichnet, wird die Befristung dadurch nicht wirksam. Vielmehr muss die eigenhändig unterzeichnete Befristungsabrede beim Arbeitnehmer als Erklärungsempfänger vor Vertragsbeginn vorliegen.
 

(St)

Quelle |

PM, LAG Berlin-Brandenburg, Nr. 07/22 vom 13.04.2022

 Urteil vom 16.3.22, Az. 23 Sa 1133/21

Quelle: ID 48309159