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· EuGH-Urteil

Verstirbt ein Mitarbeiter, erben Angehörige den Urlaub ‒ als Abgeltungsanspruch

Bild: © styleuneed - stock.adobe.com

| Wenn ein Mitarbeiter seinen Urlaub nicht nehmen kann, weil er verstirbt, haben die Erben Anspruch auf eine Abgeltung ‒ klingt kurios, ist aber EU-Recht. Das EuGH bleibt mit seiner Entscheidung den EU-Regeln treu und ändert damit die bisherige Rechtslage in Deutschland. |

 

Bisher ist in Deutschland nach Recht und Gesetz nicht vorgesehen, dass Urlaub zur Erbmasse hinzugezogen werden kann (§ 7 Abs. 4 BUrlG in Verbindung mit § 1922 Abs. 1 BGB). Dementsprechend zweifelte das Bundesarbeitsgericht, wie das Unionsrecht (Arbeitszeit-Richtlinie 2003/88/EG und Charta der Grundrechte der Europäischen Union) auszulegen ist.

Der Fall

Der europäische Grundsatz, nachdem der Urlaubsanspruch mit dem Tod nicht verfällt, klingt kurios, erscheint hier aber einleuchtend:

 

Im verhandelten Fall hatte ein Mann wegen personeller Engpässe 146 Urlaubstage über Jahre angesammelt. Der Mann erkranke schließlich und starb. Seine Witwe machte daraufhin eine finanzielle Abgeltung in Höhe von 14.600 Euro für die Urlaubstage geltend.

 

Während die Erstinstanz die ständige Rechtsprechung des BAG heranzog ‒ und den Anspruch verneinte, blieb die letzte Instanz (der EuGH) dem EU-Recht treu.

 

Das Gericht stellt zudem klar: Die Abgeltung muss stattfinden ‒ unabhängig, ob der Verstorbene einen Urlaubsantrag gestellt hat oder nicht. (EuGH, Urteil vom 06.11.2018, Az. C-569/16 und C-570/16, Abruf-Nr. 205303).

 

Noch ein zweites ‒ für Arbeitgeber unerfreuliches ‒ Urteil hat der EuGH am gleichen Tag gefällt: Danach müssen Sie Ihre Mitarbeiter aktiv auffordern, ihre Urlaube auch abzubauen. Tun Sie das nicht, droht Schadenersatz!

 

Lesen Sie dazu: EuGH nimmt Arbeitgeber in die Pflicht: Das müssen Sie zum Resturlaub Ihrer Arbeitnehmer beachten!

(JT)

Quelle: ID 45639133