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· Prozessrecht

Zugang einer E-Mail: Wer muss was beweisen?

Bild: sveta - stock.adobe.com

| Der Absender einer E-Mail hat die volle Darlegungs- und Beweislast dafür, dass die E-Mail dem Empfänger zugegangen ist. Ihm kommt keine Beweiserleichterung zugute, wenn er nach dem Versenden keine Meldung über die Unzustellbarkeit der E-Mail erhält. |

 

Zu diesem Ergebnis kam das LAG Köln (11.1.22, 4 Sa 315/21, Abruf-Nr. 227571). Der Versender müsse den Zugang einer E-Mail darlegen und beweisen. Es bestehe kein Anscheinsbeweis dafür, dass eine abgesendete E-Mail auch beim Empfänger zugegangen sei. Wie auch bei einfacher Post sei es technisch möglich, dass die Nachricht nicht ankomme. Dieses Risiko könne nicht dem Empfänger aufgebürdet werden. Denn der Versender wähle die Art der Übermittlung der Willenserklärung. Damit trage er das Risiko, dass die Nachricht nicht ankomme. Um sicherzustellen, dass eine E-Mail den Adressaten erreicht hat, habe der Versender über die Optionsverwaltung eines E-Mail-Programms die Möglichkeit, eine Lesebestätigung anzufordern.

 

In dem Fall ging es um die Frage, ob einem Arbeitnehmer ein bestimmter Arbeitsplatz angeboten wurde. Der Arbeitgeber konnte nicht nachweisen, dass dies ‒ wie von ihm behauptet ‒ per E-Mail innerhalb einer bestimmten Frist geschehen war. Das hatte Auswirkungen auf ein zwischen den Parteien bestehendes Darlehen.

 

TIPP | Es stellt sich die Frage, ob und inwieweit eine solche Lesebestätigung künftig von den Gerichten als ausreichender Beweis oder zumindest erster Anschein des Zugangs anerkannt wird. Hinzu kommt: Auch wenn Sie eine Lesebestätigung mit dem E-Mail-Versand anfordern, muss der Empfänger diese nicht bestätigen. Er kann die Anforderung einfach wegklicken. Es ist daher auf jeden Fall sicherer, in wichtigen Fällen den Zugang genau zu dokumentieren.

 

Wichtig: Gerade im Arbeitsrecht gelten in vielen Bereichen bestimmte Formerfordernisse. Diese können meist durch E-Mail nicht eingehalten werden. So ist zum Beispiel eine Kündigung per E-Mail unwirksam!!

 

Quelle |

LAG Köln, Urteil vom 11.1.2022, 4 Sa 315/21, Abruf-Nr. 227571

Quelle: ID 48239916