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04.07.2018 · Urlaubsanspruch | Schadenersatz

LAG Nürnberg unbeirrt: Nur die Ausschlussfrist zählt – auch bei verstrichenem Urlaub!

Bild: © psdesign1 - stock.adobe.com

| Ausschlussfristen im Arbeitsvertrag greifen auch auf Schadenersatzansprüche, wenn Urlaub nicht genommen wird – und deren Abgeltung im Raum steht. Das LAG Nürnberg hat ein klares Urteil gesprochen und mutig die verschärfte Auffassung des EuGH-Generalanwalts erstmal beiseitegeschoben. Das heißt: Ist die Frist verstrichen, müssen Sie weder Urlaub gewähren, noch eine Entschädigung zahlen (LAG Nürnberg, Urteil vom 28.09.2017, Az. 5 Sa 133/17, Abruf-Nr. 200292. |

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