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11.04.2019 · IWW-Abrufnummer 208290

Hessisches Landessozialgericht: Urteil vom 11.03.2019 – L 9 U 118/18

Die Verfolgung eines Diebes zur Wiedererlangung des Diebesgutes steht in keinem inneren oder sachlichen Zusammenhang mit der nach § 2 Abs. 1 SGB VII versicherten Tätigkeit. Da die Verfolgung des Straftäters in diesem Fall nicht der wesentliche Grund der Handlung ist, sondern dem privaten Interesse des Versicherten dient, scheidet auch Versicherungsschutz nach § 2 Abs. 1 Nr. 13c SGB VII aus.


Landessozialgericht Hessen

Urt. v. 11.03.2019


Tenor:

I. Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Wiesbaden vom 7. Juni 2018 wird zurückgewiesen.
II. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist die Anerkennung eines Arbeitsunfalls streitig.

Der 1973 geborene Kläger ist als Mitarbeiter in der Personalabteilung der Firma C. Deutschland GmbH in C-Stadt tätig. Vom 14. November 2016 bis zum 18. November 2016 befand er sich auf einer Dienstreise in D-Stadt. Der Hinflug von C-Stadt nach D Stadt fand am 14. November 2016 um 16:00 Uhr statt, der Rückflug am 18. November 2016 um 19:35 Uhr. Zweck war die Teilnahme an einem weltweiten Kongress der Arbeitgeberin (E. Europe), der am 15. November 2016 um 17:00 Uhr begann und am 17. November 2016 mit einer Abendveranstaltung als gemeinsames Abendessen nach dem Veranstaltungsprogramm offiziell um 23:00 Uhr enden sollte. Im Anschluss an die Abendveranstaltung besuchte der Kläger mit Kollegen eine Bar. Das weitere Geschehen ist zwischen den Beteiligten streitig.

Am 18. November 2016 stellte sich der Kläger gegen 21:00 Uhr in der Klinik für Orthopädie und Unfallchirurgie der Kliniken des Main-Taunus-Kreises vor. Gegenüber dem Durchgangsarzt PD Dr. F. gab er an, auf einer Firmenfreizeit in D-Stadt an diesem Tag um 5:45 Uhr morgens von Angreifern überfallen, dabei zu Fall gekommen und auf den rechten Ellenbogen und linken Daumen gefallen zu sein. Nach Röntgen von Schulter und Daumen diagnostizierte der Arzt eine Radiusköpfchenfraktur (Durchgangsarztbericht vom 18. November 2016). Gegenüber der Beklagten machte der Kläger unter dem 7. Dezember 2016 weitere Angaben zu dem Ereignis. Er teilte mit, dass sich der Raubüberfall auf der Rückfahrt zum Hotel ereignet habe, ihm sei seine Geldbörse gestohlen worden. In der Unfallanzeige der Arbeitgeberin vom 14. Dezember 2016 wird der Unfallhergang wie folgt geschildert:

"Der Mitarbeiter befand sich auf einer Dienstreise in D-Stadt. Nach der Veranstaltung und anschließendem Abendessen besuchte der Mitarbeiter mit Kollegen und einigen Teilnehmern noch eine Bar am G. Gegen 05:00 verließen der Mitarbeiter mit den Kollegen die Lokation zum nahe gelegenen Taxistand. Auf dem Weg dorthin wurde er von einem Fremden angesprochen. Beim Einsteigen in das Taxi wurde ihm der Geldbeutel entwendet, er verfolgte den Täter und wurde von einer weiteren Person zu Fall gebracht."

Auf Nachfrage der Beklagten machte die Arbeitgeberin im Dezember 2016 ergänzende Angaben zu dem Kongress in D-Stadt. Unter anderem wurde mitgeteilt, dass das Abendessen Bestandteil der Kongressteilnahme gewesen sei und dieses tatsächlich erst gegen 24:00 Uhr geendet habe. Im unmittelbaren Anschluss daran sei eine Gruppe von Kollegen, darunter auch der Kläger, noch in eine nahe gelegene Bar gegangen.

Erklärt wurde abermals, dass sich der Überfall bei der Verfolgung des Täters ereignet habe, der Kläger sei durch weitere Mittäter zu Fall gebracht worden (Bl. 11 der Verwaltungsakte der Beklagten).

Mit Bescheid vom 31. Januar 2017 lehnte die Beklagte die Anerkennung des Ereignisses vom 18. November 2016 als Arbeitsunfall ab. Bezüglich des Versicherungsschutzes während einer Geschäftsreise sei zu unterscheiden, ob die Betätigung mit dem Beschäftigungsverhältnis wesentlich zusammenhänge oder ob diese der Privatsphäre des Versicherten zugehörig sei. Der Versicherungsschutz entfalle, wenn sich der Versicherte rein persönlichen, von der Betriebstätigkeit nicht mehr beeinflussten Belangen widme. Die betriebliche Tätigkeit des Klägers habe gegen 23:00 Uhr am Vortag mit einem gemeinsamen Abendessen geendet. Der anschließende Barbesuch bis 5:00 Uhr morgens stehe, auch wenn noch andere Arbeitskollegen mit in der Bar gewesen seien, eindeutig nicht mehr im wesentlichen Zusammenhang mit der für das Unternehmen dienenden Tätigkeit. Beim Barbesuch handele es sich um eigene, persönliche Interessen, sodass für den Überfall beim Einsteigen ins Taxi kein Versicherungsschutz der gesetzlichen Unfallversicherung bestehe. Unabhängig davon habe der Kläger den Körperschaden nicht bei dem eigentlichen Überfall (Diebstahl der Geldbörse), sondern bei der Verfolgung des Diebes erlitten, sodass zusätzlich auch aus diesem Grunde ein Versicherungsschutz entfalle.

In seiner Widerspruchsbegründung hiergegen machte der Kläger geltend, dass die Zuordnung des Barbesuchs als rein private Tätigkeit im anwendbaren Recht keine Stütze finde. Das widernatürliche und künstlich anmutende Auseinanderreißen eines natürlichen Lebenssachverhalts werde von der Rechtsordnung nicht gedeckt. Zu beachten sei, dass der Kläger nach dem Barbesuch beabsichtigt gehabt habe, das bereits vorgebuchte Hotelzimmer aufzusuchen, die Buchung des Hotelzimmers habe unstreitig ausschließlich im Zusammenhang mit betrieblicher Veranlassung gestanden. Es könne keinen Unterschied machen, ob der Kläger das Hotelzimmer um 5:00 Uhr morgens oder um 23:00 Uhr nachts aufgesucht habe. Das Risiko des Überfalls habe sich früher wie später gestellt. Mit dem Barbesuch habe sich auch kein erhöhtes Risiko verbunden, vor dessen Verwirklichung die Versichertengemeinschaft geschützt werden müsse. Zudem dürfte es völlig üblich sein, dass ein Geschäftsreisender, der sich wie hier mit mehrere Kollegen auf einer Geschäftsreise befinde, im Anschluss an einen rein betrieblich veranlassten Termin mit einzelnen Kollegen die Inhalte dieses Termins noch einmal bespreche, wozu typischerweise ein Barbesuch geeignet sei.

Mit Widerspruchsbescheid vom 13. Juni 2017 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Die Gründe des Ausgangsbescheides vertiefend führte sie an, dass die Tagung mit einem gemeinsamen Abendessen um 24:00 Uhr geendet habe. Der nachfolgende Barbesuch mit nur einigen wenigen Kollegen habe eindeutig privaten Charakter, was alleine schon die Dauer des Aufenthalts von fünf Stunden betone. Es sei nicht anzunehmen, dass die Besprechung der Inhalte des Termins und die Ereignisse des Tages im Vordergrund des Barbesuches gestanden hätten, da hierfür bereits beim gemeinsamen Abendessen ausreichend Gelegenheit gewesen sei. Durch die rein private Tätigkeit sei der betriebliche Zusammenhang gelöst worden. Damit habe der Weg zur Bar, der vom Tagungshotel weggeführt habe, nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung gestanden. Der Rückweg von der Bar teile das Schicksal des Hinweges, er könne nicht als Weg zum Erreichen der Unterkunft gewertet werden.

Darüber hinaus liege kein versicherter Arbeitsunfall vor, wenn es dem Verfolger nicht in erster Linie um die Festnahme des Straftäters, sondern um die Wiedererlangung des Diebesgutes gehe (so das Sozialgericht Berlin, Urteil vom 12. März 2013 - S 163 U 279/10).

Seinen Anspruch hat der Kläger mit Klage vor dem Sozialgericht Wiesbaden vom 14. Juli 2017 weiterverfolgt. Unter im Wesentlichen Wiederholung und Vertiefung seines bisherigen Vorbringens hat er unter anderem darauf hingewiesen, dass die Bar unmittelbar auf dem Weg vom Tagungs- zum Übernachtungshotel gelegen habe, er sich also auf dem direkten Weg ohne Umweg befunden habe. Auch hat er zur Stützung seines Begehrens nochmals auf die Entscheidung des Landessozialgerichts Niedersachen-Bremen vom 18. September 2012 (Az.: L 3 U 28/12) hingewiesen.

Nach richterlichem Hinweis und Anhörung der Beteiligten hat das Sozialgericht die Klage mit Gerichtsbescheid vom 7. Juni 2018 abgewiesen. Die Klage sei unbegründet. Der Kläger könne die Anerkennung des Ereignisses als Arbeitsunfall nicht verlangen. Es sei nicht bewiesen, dass die von ihm zum Zeitpunkt des Unfalls vorgenommene Verrichtung unmittelbar Bestandteil seiner versicherten Tätigkeit gewesen sei. Ob die Verrichtung, bei der sich der Unfall ereignet habe, der versicherten Tätigkeit zuzurechnen sei (so genannter innerer oder sachlicher Zusammenhang), sei wertend zu entscheiden, indem untersucht werde, ob sie innerhalb der Grenze liege, bis zu der nach dem Gesetz der Unfallversicherungsschutz reiche. Maßgebend dabei sei, ob der Beschäftigte eine dem Beschäftigungsunternehmen dienende Handlung ausüben wolle und ob diese Handlungstendenz durch die objektiven Umstände des Einzelfalles bestätigt werde. Vorliegend sei nach einer Auskunft des Klägers die zum Unfallzeitpunkt verrichtete Tätigkeit die Verfolgung des Täters gewesen, der seine Geldbörse entwendet gehabt habe. Diese Tätigkeit gehöre nicht zu den versicherten Tätigkeiten. Verfolge ein Bestohlener selbst einen Dieb, liege dessen Handlung im Eigeninteresse und sei nicht versichert (LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 18. November 2015 - L 2 U 63/13). Aber auch selbst wenn das Ereignis nicht bei der Verfolgung des Diebes eingetreten sein sollte - dem letzten Vortrag des Prozessbevollmächtigten folgend -, sondern lediglich im zeitlichen Zusammenhang mit dem Barbesuch stehe, sei kein Arbeitsunfall anzuerkennen. Das gemeinsame Abendessen habe nach eigener Auskunft des Klägers um 24:00 Uhr geendet, der Überfall habe sich morgens um 5:45 Uhr ereignet. Damit liege eine deutliche Zäsur zwischen der versicherten Tätigkeit, wozu ein verpflichtendes Abendessen im Ausland noch gezählt werden könne, und dem freiwilligen Barbesuch, der allein eine private Verrichtung darstelle, vor. Der Versicherungsschutz gelte dann nicht mehr, wenn aus der Dauer und der Art der Unterbrechung auf eine endgültige Lösung des Zusammenhangs mit der versicherten Tätigkeit geschlossen werden müsse, wenn also den zwischenzeitlichen betriebsfremden Aktivitäten gegenüber dem ursprünglichen Zweck des Weges ein solches Übergewicht zukomme, dass sich der weitere Weg aus der Sicht eines unbeteiligten Dritten nicht mehr als Fortsetzung des früheren, sondern als Antritt eines neuen, durch die private Tätigkeit veranlassten Weges darstelle. So liege der Fall hier. Lediglich die Tatsache, sich insgesamt auf einer dienstlich veranlassten Reise zu befinden, reiche nicht aus, um Versicherungsschutz bejahen zu können. Auch seien versicherte Tätigkeiten auf einer Dienstreise nur solche, die in einem sachlichen Zusammenhang mit dem Zweck der Dienstreise stünden; rein private Tätigkeiten dabei seien unversichert. Einen lückenlosen Versicherungsschutz auf Dienst- und Geschäftsreisen gebe es nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts nicht. Es komme vielmehr auch hier darauf an, ob die Betätigung, bei der der Unfall eintrete, eine rechtlich bedeutsame Beziehung zu der betrieblichen Tätigkeit am auswärtigen Dienstort aufweise, welche die Annahme eines inneren Zusammenhangs rechtfertige. Der Barbesuch zähle zu den eigenwirtschaftlichen und damit unversicherten Tätigkeiten.

Gegen die ihm am 18. Juni 2018 zugestellte Entscheidung hat der Kläger am 16. Juli 2018 Berufung bei dem Hessischen Landessozialgericht angebracht. Der Kläger rügt zur Begründung zunächst die aus seiner Sicht gegebene Rechtsfehlerhaftigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung, die nicht erkennen lasse, dass zwischen Sachverhalt und Rechtsfragen einerseits und beim Sachverhalt zwischen streitigem und unstreitigem andererseits unterschieden werde. An Einzelfällen zeigt der Kläger in den Urteilsgründen eine Fülle von von ihm angenommenen Ungereimtheiten und unsauberer juristischer Arbeit auf. Überdies bemängelt er eine fehlende Beweisaufnahme u. a. zu der Frage, ob der Besuch in der Bar noch in einem zeitlichen und räumlichen Zusammenhang zu der Reise, konkret der H. Kundenveranstaltung, gestanden hat. Wegen des Vorbringens im Einzelnen wird auf die Berufungsbegründung vom 28. September 2018 (Blatt 90 ff. der Gerichtsakte) verwiesen.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Wiesbaden vom 7. Juni 2018 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 31. Januar 2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13. Juni 2017 zu verpflichten, das Ereignis vom 18. November 2016 als Arbeitsunfall anzuerkennen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält die erstinstanzliche Entscheidung für zutreffend und geht in Übereinstimmung mit dem Sozialgericht davon aus, dass mit Gewissheit bewiesen sei, dass sich der Vorfall vom 18. November 2016 bei der Verfolgung des Täters, der dem Kläger die Geldbörse entwendet gehabt habe, ereignet habe. Dies ergebe sich eindeutig aus der Unfallanzeige, den ergänzenden Angaben des Mitgliedsunternehmens (der Arbeitgeberin) und auch denen des Klägers selbst. Erst im Rahmen des Klageverfahrens sei vorgetragen worden, dass der Kläger gar nicht mehr so genau wisse, ob er sich die Verletzung bei der Verfolgung des Täters zugezogen habe, er könne auch bei dem Angriff des Täters zu Fall gekommen sein. Diese vage Formulierung sei nicht geeignet, ernsthafte Zweifel an dem mehrfach aktenkundig dokumentierten Geschehen zu begründen. Im Übrigen verkenne der Kläger, dass nicht bewiesen werden müsse, dass es sich um eine unversicherte Tätigkeit gehandelt habe, sondern, dass mit Gewissheit bewiesen werden müsse, dass es sich um eine versicherte Tätigkeit gehandelt habe. Daran scheitere es hier unabhängig davon, ob sich der Kläger bei der Verfolgung des Täters die Verletzung zugezogen habe oder ob der Barbesuch keine versicherte Tätigkeit gewesen sei.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird ergänzend auf die Gerichtsakte und die Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.

Gründe

Die gemäß § 143 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthafte und nach § 151 SGG im Übrigen zulässige Berufung ist nicht begründet.

Das Sozialgericht hat die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Sie ist insbesondere als kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungsklage statthaft. Denn der Verletzte kann seinen Anspruch auf Feststellung, dass ein Arbeitsunfall vorliegt, wahlweise mit einer kombinierten Anfechtungs- und Feststellungsklage im Sinne des § 54 Abs.1 Satz 1 i. V. m. § 55 Abs. 1 Nr. 3 SGG oder mit einer Kombination aus einer Anfechtungsklage gegen den das Nichtbestehen des von ihm erhobenen Anspruchs feststellenden Verwaltungsakt und einer Verpflichtungsklage verfolgen (vgl. BSG vom 5. Juli 2011 - B 2 U 17/10 R).

Der Kläger hat keinen Anspruch auf Anerkennung seines Unfalles vom 18. November 2016 als Arbeitsunfall. Der angefochtene Bescheid der Beklagten vom 31. Januar 2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13. Juni 2017 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§§ 157, 54 Abs. 2 Satz 1 SGG).

Ein Arbeitsunfall im Sinne des § 8 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Siebtes Buch (SGB VII) liegt nicht vor. Die Verrichtung des Klägers zurzeit des Unfalls ist keiner versicherten Tätigkeit zuzurechnen.

Rechtsgrundlage für das vom Kläger geltend gemachte Begehren auf Anerkennung eines Arbeitsunfalls ist § 8 Abs. 1 Satz 1 SGB VII. Arbeitsunfälle sind danach Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach §§ 2, 3 oder 6 bzw. § 8 Abs. 2 SGB VII begründenden Tätigkeit.

Unfälle sind gemäß § 8 Abs. 1 Satz 2 SGB VII zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen. Ein Arbeitsunfall setzt somit voraus, dass die Verrichtung des Verletzten zur Zeit des Unfalls der versicherten Tätigkeit zuzurechnen ist (innerer oder sachlicher Zusammenhang), dass diese versicherte Verrichtung ein zeitlich begrenztes, von außen auf den Körper einwirkendes Ereignis und dadurch einen Gesundheitserstschaden oder den Tod des Versicherten objektiv und rechtlich wesentlich verursacht hat (Unfallkausalität und haftungsbegründende Kausalität) (st. Rspr., u. a. BSG vom 4. Dezember 2014 - B 2 U 13/13 R; BSG vom 14. November 2013 - B 2 U 15/12 R und BSG vom 15. Mai 2012 - B 2 U 16/11 R).

Die den Versicherungsschutz begründende Verrichtung, die (möglicherweise dadurch verursachte) Einwirkung und der (möglicherweise dadurch bedingte) Erstschaden müssen im Überzeugungsgrad des Vollbeweises feststehen (BSG vom 24. Juli 2012 - B 2 U 9/11 R). Demgegenüber genügt für den Nachweis der Ursachenzusammenhänge zwischen diesen Voraussetzungen der Grad der hinreichenden Wahrscheinlichkeit, nicht allerdings die Glaubhaftmachung und erst recht nicht die bloße Möglichkeit (vgl. u. a. BSG vom 4. Juli 2013 - B 2 U 11/12 R; BSG vom 24. Juli 2012 - B 2 U 9/11 R; BSG vom 15. Mai 2012 - B 2 U 31/11 R und BSG vom 9. Mai 2006 - B 2 U 1/05 R).

Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze stellt sich das Ereignis 18. November 2016 nicht als Arbeitsunfall dar. Die konkrete Verrichtung des Klägers zum Unfallzeitpunkt - die Verfolgung des Mannes, der kurz zuvor seine Geldbörse gestohlen hatte -, stand in keinem inneren oder sachlichen Zusammenhang mit der nach § 2 Abs. 1 SGB VII versicherten Tätigkeit des Klägers als Mitarbeiter der Personalabteilung der Firma C. Deutschland GmbH.

Der innere bzw. sachliche Zurechnungszusammenhang zwischen der versicherten Tätigkeit und der zum Unfall führenden Verrichtung ist wertend zu ermitteln, indem untersucht wird, ob die jeweilige Verrichtung innerhalb der Grenze liegt, bis zu welcher der Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung reicht (BSGE 58, 76, 77 [BSG 30.04.1985 - 2 RU 24/84] = SozR 2200 § 548 Nr. 70; BSGE 61, 127, 128 = SozR 2200 § 548 Nr. 84; BSG SozR 3 - 2200 § 548 Nr. 32; BSG vom 18. April 2000 - B 2 U 7/99 R). Für die tatsächlichen Grundlagen dieser Wertentscheidung ist dabei der volle Nachweis zu erbringen (s.o.); bei vernünftiger Abwägung des Gesamtergebnisses des Verfahrens muss der volle Beweis für das Vorliegen der versicherten Tätigkeit als erbracht angesehen werden können (BSGE 58, 80, 83 = SozR 2200 § 555a Nr. 1 m. w. N.). Es muss also bei vernünftiger Abwägung des Gesamtergebnisses des Verfahrens unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Einzelfalls sicher feststehen, dass im Unfallzeitpunkt eine - noch - versicherte Tätigkeit ausgeübt wurde (vgl. BSG vom 20. Januar 1987 - 2 RU 27/86). Maßgebend ist dabei, ob der Versicherte eine dem Beschäftigungsunternehmen dienende Tätigkeit ausüben wollte und ob diese Handlungstendenz durch die objektiven Umstände des Einzelfalls bestätigt wird (BSG vom 10. Oktober 2006 - B 2 U 20/05 R; BSG vom 12. April 2005 - B 2 U 11/04 R; BSG vom 13. Dezember 2005 - B 2 U 29/04 R; BSG vom 30. Januar 2007 - B 2 U 8/06 R). Der innere (sachliche) Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit ist entsprechend immer dann gegeben, wenn die Tätigkeit dem Unternehmen objektiv wesentlich zu dienen bestimmt ist (objektive Handlungstendenz). Dies ist der Fall, wenn der Beschäftigte zur Erfüllung einer sich aus seinem Arbeitsvertrag ergebenden Verpflichtung handelt.

Vorliegend bestand zwar zwischen der Fahrt von der namentlich nicht bekannten Bar im G., die der Kläger mit einigen Kollegen im Anschluss an das gemeinschaftliche Abendessen noch aufgesucht hat, in das Hotel D-Stadt J. insofern eine Verbindung, als unmittelbarer Anlass für den Aufenthalt in D-Stadt der sog. E. Europe, ein weltweiter Kongress seiner Arbeitgeberin, war und sich der zu dem Unfall führende Überfall bei weiterer Betrachtung letztlich im Rahmen der Rückfahrt von der Abschlussveranstaltung dieses Kongresses in das Hotel ereignete. Die Durchführung dieser dienstlich veranlassten Reise, zu der auch der sog. Betriebsweg - also die Hin- und Rückfahrt zum Tagungsort - gehört, war für den Kläger eine nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII versicherte Tätigkeit. Im inneren (sachlichen) Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit stehen in Erweiterung des Versicherungsschutzes u. a. ebenfalls Geschäfts- und Dienstreisen außerhalb des Betriebsortes, die den betrieblichen Interessen des Unternehmens wesentlich zu dienen bestimmt sind (BSG vom 1. Juli 1997 - 2 RU 36/96; BSG vom 25. August 1994 - 2 RU 23/93, jeweils m. w. N.). Dies ist bei dem Kongress vom 16. bis 18. November 2016 offenkundig der Fall. Allerdings reicht allein die Tatsache, dass der Kläger den Unfall während einer Dienst- bzw. Geschäftsreise erlitten hat, für die Begründung eines rechtlich bedeutsamen inneren Zusammenhangs mit der versicherten Tätigkeit nicht aus.

Denn ein lückenloser Versicherungsschutz besteht auf derartigen Reisen nicht (BSG vom 25. August 1994 - 2 RU 23/93). Bezogen auf Dienstreisen hat das BSG in seiner Entscheidung vom 12. Juni 1990 (Az.: 2 RU 57/89) ausgeführt, dass der Reisende während der Dienstreise nicht schlechthin bei allen Verrichtungen unfallversicherungsrechtlich geschützt ist. Vielmehr ließen sich gerade bei längeren Dienstreisen im Ablauf der einzelnen Tage in der Regel Verrichtungen unterscheiden, die mit der Tätigkeit für das Unternehmen wesentlich im Zusammenhang stünden, und solche, bei denen dieser Zusammenhang in den Hintergrund trete. Die besonderen Umstände bei einer dienstlich veranlassten Reise brächten es aber mit sich, bei einer Reihe von Tätigkeiten anders als an sich am Wohn- oder Betriebsort einen inneren Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit zu begründen.

In Anwendung der oben genannten Grundsätze kommt es insoweit darauf an, ob die Betätigung, bei der der Unfall eintritt, eine rechtlich bedeutsame Beziehung zu der betrieblichen Tätigkeit am auswärtigen Dienstort aufweist, welche die Annahme eines inneren Zusammenhangs rechtfertigt. Auch auf Geschäftsreisen entfällt der Versicherungsschutz entsprechend, wenn der Reisende sich rein persönlichen, von seinen betrieblichen Aufgaben nicht mehr wesentlich beeinflussten Belangen widmet (BSG vom 13. Februar 1975 - 8 RU 86/74).

Bei einer Dienst- oder Geschäftsreise geht der Versicherungsschutz durch eine eingeschobene private Verrichtung jedoch im Regelfall nicht endgültig verloren, sondern lebt nach deren Beendigung mit der Fortsetzung des angefangenen Weges wieder auf (BSG vom 9. Dezember 2003 - B 2 U 23/03 R). Das gilt allerdings dann nicht mehr, wenn aus der Dauer und der Art der Unterbrechung auf eine endgültige Lösung des Zusammenhangs mit der versicherten Tätigkeit geschlossen werden muss, wenn also den zwischenzeitlichen betriebsfremden Aktivitäten gegenüber dem ursprünglichen Zweck des Weges ein solches Übergewicht zukommt, dass sich der weitere Weg aus der Sicht eines unbeteiligten Dritten nicht mehr als Fortsetzung des früheren, sondern als Antritt eines neuen, durch die private Tätigkeit veranlassten Weges darstellt. Bei Betriebswegen - wie vorliegend - gilt dabei nicht die für die Wege vom oder zum Ort der Tätigkeit (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII) feste zeitliche Grenze von zwei Stunden (siehe zu dieser BSG vom 18. Dezember 1979 - 2 RU 53/78), bis zu der eine Unterbrechung für den Versicherungsschutz auf dem restlichen Weg unschädlich ist (BSG vom 29. April 1980 - 2 RU 95/79; Ricke in KassKomm, § 8 SGB VII, Rn. 124, 127). Das beruht zum einen darauf, dass die Hin- und Rückfahrten zum und vom Ort des auswärtigen Arbeitsplatzes selbst Bestandteil der Betriebstätigkeit sind, zum anderen darauf, dass z. B. Montagereisen oftmals über größere Entfernungen führen und einen erheblichen zeitlichen Umfang haben, so dass auch durch eine längere Unterbrechung das Gesamtbild einer einheitlichen betrieblichen Tätigkeit nicht ohne weiteres verloren geht. Ob der Betriebsweg durch die private Verrichtung lediglich unterbrochen oder aber endgültig beendet wurde, beurteilt sich danach, wie sich unter Berücksichtigung der jeweiligen Zeitdauer und aller sonstigen Umstände die Bedeutung des Weges zu der Bedeutung der unversicherten privaten Tätigkeit verhält (BSG vom 10. Oktober 2006 - B 2 U 20/05 R, Senatsentscheidung vom 20. Februar 2017 - L 9 U 59/16; LSG Schleswig-Holstein vom 19. Juni 2008 - L 1 U 104/06).

Nach diesen Maßstäben stand entgegen den Feststellungen des Sozialgerichts jedenfalls noch die Rückfahrt von der Bar in das Hotel, in deren Rahmen sich der Unfall des Klägers ereignete, in einem Versicherungsschutz begründenden inneren Zusammenhang mit der ausgeübten geschäftlichen Tätigkeit.

Nach dem arbeitgeberseitig bestätigten offiziellen Ende der Abschlussveranstaltung des Kongresses am 17. November 2016 um 24:00 Uhr besuchte der Kläger mit mehreren Arbeitskollegen noch eine im olympischen Park von D-Stadt gelegene Bar. Der Besuch der Lokalität selbst war dabei, wie aus der Agenda ersichtlich und auch von der Arbeitgeberin bestätigt, nicht mehr Bestandteil des Kongresses, stand somit in keinem inneren Zusammenhang mehr mit dem Beschäftigungsverhältnis respektive der Dienstreise.

Der innere Zusammenhang und damit der Versicherungsschutz entfällt nämlich, wenn der Reisende sich rein persönlichen, von der Betriebstätigkeit nicht mehr beeinflussten Belangen widmet (BSG vom 22. September 1966 - 2 RU 16/65; Krasney in: SGB VII-Komm, Stand: November 2014, § 8 Rn. 102 m. w. N.). Insbesondere ein geselliges Zusammensein im Hotel nach Abschluss des Veranstaltungsprogramms ist deshalb im Grundsatz nicht mehr der betrieblichen Tätigkeit zuzurechnen (BSG vom 4. August 1992 - 2 RU 43/91; vgl. auch LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 25. August 2011 - L 3 U 145/09). Gleiches gilt, wenn der Geschäftsreisende bei der Freizeitgestaltung am Abend, wie z. B. bei dem Versuch von Vergnügungsstätten, verunglückt (BSG vom 22. Juni 1976 - 8 RU 148/75). Dies gilt auch dann, wenn das Zusammensein der Pflege kollegialer Beziehungen untereinander dient oder Gespräche über dienstliche Belange geführt werden; denn ansonsten wäre jede Unterhaltung als Betriebstätigkeit anzusehen, sofern sie sich nur auf betriebliche Vorgänge bezieht, wodurch eine sinnvolle Abgrenzung zwischen betrieblicher und persönlicher Sphäre unmöglich gemacht würde (BSG vom 4. August 1992 - 2 RU 43/91; BSG vom 26. Januar 1983 - 9b/8 RU 38/81 - HV-Rundschreiben VB 38/83; BSG SozR 2200 § 548 Nr. 21; LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 18. März 2015 - L 3 U 252/11).

Der Versicherungsschutz ist jedoch nach dieser Unterbrechung der grundsätzlich versicherten Dienstreise wieder aufgelebt, als der Kläger zusammen mit seiner Arbeitskollegin K. die als versicherten Betriebsweg unter Versicherungsschutz stehende Taxifahrt von der Bar in das Hotel antrat. Denn der Kläger hatte die versicherte Tätigkeit vor Antritt der Rückfahrt durch den Besuch der Bar nicht endgültig aufgegeben.

Der Unfall des Klägers ist jedoch gleichwohl kein Arbeitsunfall, weil die von ihm zum Unfallzeitpunkt vorgenommene Verrichtung - das Verfolgen des Mannes, der ihm die Geldbörse entwendet hatte - in keinem inneren oder sachlichen Zusammenhang mit der nach § 2 Abs. 1 SGB VII versicherten Tätigkeit des Klägers bei der Firma C. Deutschland GmbH resp. der konkreten Dienstreise stand.

Davon, dass sich der den Unfall auslösende Überfall bei der Verfolgung eines Straftäters ereignet hat, ist der Senat nach den Grundsätzen der freien Beweiswürdigung gemäß § 128 Abs. 1 Satz 1 SGG im Übrigen, ebenso wie das Sozialgericht und die Beklagte, überzeugt. Weitere Sachermittlungen von Amts wegen zum Unfallhergang, wie vom Kläger in seiner Berufungsbegründung gefordert, bedurfte es daher nicht. Der Kläger und auch seine Arbeitgeberin haben im Verwaltungsverfahren von Anbeginn an übereinstimmend und auch beständig vorgetragen bzw. vortragen lassen, dass dem Kläger beim Einsteigen in das Taxi die Geldbörse entwendet worden und er bei der Verfolgung des Täters von einer weiteren Person zu Fall gebracht worden sei. Erstmals nach dem richterlichen Hinweis vom 5. Januar 2018 hat der Kläger behauptet, gar nicht mehr genau zu wissen, wo und wie er sich die Verletzung zugezogen habe und in den Raum gestellt, dass er auch bei dem Angriff des Täters zu Fall gekommen sein könne. Blickt man auf den gesamten Verfahrenslauf, stellt sich dieser Vortrag als mit dem Ziel einer dann anderen, ggf. günstigeren rechtlichen Bewertung angepasst dar und ist vor diesem Hintergrund nicht weiter beachtlich. Im Rahmen der Beweiswürdigung geht der Senat daher davon aus, dass die erste Schilderung zum Unfallhergang durch den Kläger selbst beim Durchgangsarzt noch am 18. November 2016, insbesondere aber seine diesbezüglichen Angaben gegenüber seiner Arbeitgeberin für die Unfallanzeige kurze Zeit später als zeitlich nächste und unvoreingenommenste dem tatsächlichen Geschehen am Nächsten kommen und zutreffend waren.

Ausgehend davon, dass sich der Kläger im Unfallzeitpunkt auf der Verfolgung eines Straftäters befunden hat, war seine Handlungstendenz zu diesem Zeitpunkt ausschließlich auf den eigennützigen Zweck, nämlich seine Geldbörse wiederzuerlangen, gerichtet und nicht mehr darauf, sich im Sinne der beruflichen Tätigkeit fortzubewegen. Eine dem Beschäftigungsunternehmen dienende Verrichtung wollte der Kläger somit eindeutig nicht ausüben.

Auch handelt es sich bei der Verfolgung nicht um eine geringfügige Unterbrechung, während derer der Versicherungsschutz fortbesteht. Nach der Rechtsprechung des BSG bleibt der innere Zusammenhang mit der grundsätzlich versicherten Tätigkeit während einer Unterbrechung der versicherten Tätigkeit aus privaten Gründen nämlich ausnahmsweise dann erhalten, wenn es sich um eine nur geringfügige Unterbrechung handelt (BSG vom 12. April 2005 - B 2 U 11/04 R und vom 2. Dezember 2008 - B 2 U 17/07 R). Grund hierfür ist im Wesentlichen, dass in diesen Fällen die der versicherten Sphäre dienende und die private Verrichtung schwer voneinander zu trennen sind (BSG vom 12. April 2005, a. a. O.). Eine geringfügige Unterbrechung setzt dabei eine andauernde Ausübung einer versicherten Tätigkeit voraus und liegt vor, wenn die Unterbrechung durch die private Tätigkeit zeitlich und räumlich ganz geringfügig ist und einer Verrichtung dient, die "im Vorbeigehen und ganz nebenher" erledigt werden kann (st. Rspr., z. B. BSG vom 12. April 2005 - B 2 U 11/04 R, vom 2. Dezember 2008 - B 2 U 17/07 R und vom 29. Mai 1991 - 9a/9 RV 28/89). Weitere Voraussetzung ist, dass sich der Versicherte nicht mehr als wenige Meter vom Ort der Tätigkeit entfernt; eine feste Zeitgrenze für die Dauer der Unterbrechung gibt es im Übrigen nicht, sie dürfte aber bei höchstens etwa 5 Minuten zu ziehen sein (z. B. wenige Minuten dauerndes privates Gespräch im Stehenbleiben auf einem versicherten Weg - LSG Baden Württemberg Breith. 1970, 575 für Vierminutengespräch; nicht mehr für zehn Minuten: BSG BG 1965, 196 und LSG Baden Württemberg vom 17. November 2011 - L 10 U 1421/10; vgl. zum Ganzen auch: Ricke in KassKomm, § 8 SGB VII, Rn. 42; Keller in: Hauck/Noftz, SGB VII Lfg. 1/13, K 8 Rn. 38, 38a). Versicherungsschutz besteht bei diesen kurzfristigen Unterbrechungen dabei grundsätzlich nicht nur gegen unabhängig von der privaten Tätigkeit weiterbestehende Gefahren aus dem versicherten Bereich. Unter der Voraussetzung, dass die privaten Gefahren nur kurzfristig bestanden haben, sind vielmehr regelmäßig auch Gefahren aus der privaten Tätigkeit selbst mit einbezogen (Ricke in KassKomm, § 8 SGB VII, Rn. 42 m. w. N.).

Unter Zugrundelegung dieser Grundsätze liegt hier keine nur unerhebliche Unterbrechung der versicherten Tätigkeit vor. Durch die Aufnahme der Verfolgung des Täters hat der Kläger zwischen dem versicherten Betriebsweg (der Rückfahrt in das Hotel) und seiner privaten Tätigkeit (Wiedererlangung der Geldbörse) eine erhebliche Zäsur gesetzt, die seine privatwirtschaftliche Handlungstendenz objektiviert hat und eine klare Trennung zwischen versicherter und unversicherter Tätigkeit ermöglicht. Der Richtungswechsel innerhalb eines grundsätzlich versicherten Heimweges bewirkt mit dem ersten Schritt eine deutliche Zäsur, weil er sich damit, anders als etwa der Umweg, sowohl nach seiner Zielrichtung als auch nach seiner Zweckbestimmung von dem zunächst eingeschlagenen Heimweg unterscheidet. Bereits dies allein reicht für die Unterbrechung des Versicherungsschutzes aus, so dass es auf die Länge eines solchen "Abweges" grundsätzlich nicht mehr ankommt (BSG vom 19. März 1991 - 2 RU 45/90). Versicherungsschutz ist während des Abweges nur dann gegeben, wenn er im inneren Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit steht, d. h. ihr wesentlich dient. Hierfür gibt es keinerlei Anzeichen. Die Unterbrechung des Abweges endet, wenn der eingeschobene Weg eigenwirtschaftlich geprägt ist, mit Erreichen des Ausgangspunktes des Abweges. Nach alledem ist der innere bzw. sachliche Zusammenhang zwischen der versicherten Tätigkeit und dem Sturz auf die Straße im Gefolge des Überfalles als Unfallereignis nicht gegeben.

Da die Verfolgung des Täters mit dem Ziel der Wiedererlangung der Geldbörse privaten Belangen diente, kann der Kläger Versicherungsschutz auch nicht aus § 2 Abs. 1 Nr. 13c SGB VII herleiten. Nach dieser Vorschrift ist kraft Gesetzes versichert, wer sich bei der Verfolgung oder Festnahme einer Person, die einer Straftat verdächtig ist, persönlich einsetzt. Grundgedanke des Versicherungsschutzes hiernach ist der Schutz desjenigen, der für das Gemeinwohl - hier die Rechtsordnung - tätig wird. Die Vorschrift hat Bezug zu der Berechtigung eines jeden, gegen Straftäter einzuschreiten (§ 127 Strafprozessordnung - StPO -) und ist vorliegend trotz des Auslandsbezuges wegen des Inlandswohnsitzes des Klägers (§ 3 Nr. 2 Sozialgesetzbuch Viertes Buch - SGB IV -) anwendbar (Bieresborn in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VII, § 2 SGB VII, Rn. 297 m. w. N.). Der Einsatz ist versichert, wenn er von der Handlungstendenz getragen ist, eine verdächtige Person zu verfolgen oder festzunehmen, um sie der Strafverfolgung zuzuführen. Die Annahme eines solchen Versicherungsschutzes ist an strenge Voraussetzungen geknüpft, wobei die Handlungstendenz des Eingreifenden anhand der objektiven Umstände besonders sorgfältig zu prüfen ist. Entsprechend muss die Verfolgung bzw. Festnahme eines verdächtigen Straftäters oder der Schutz eines widerrechtlich Angegriffenen wesentlicher Grund der Handlung gewesen sein, bei der der Unfall geschah. Aus dem Sinn und Zweck der Vorschrift ergibt sich, dass die Verfolgung privater Interessen keinen Versicherungsschutz begründet. Denn der Grund für den Versicherungsschutz liegt überwiegend in der sozialpolitisch erwünschten Absicherung für Tätigkeiten im Allgemeininteresse, unter Schutz gestellt werden soll das Handeln im Interesse der Allgemeinheit; ferner bildet der Versicherungsschutz einen Ausgleich für die rechtliche Pflicht jedes Einzelnen zur Hilfeleistung, deren Verletzung strafbewehrt ist (LSG Berlin-Brandenburg vom 18. November 2015 - L 2 U 63/13; Ricke in KassKomm, § 8 SGB VII, vor §§ 2-6 SGB VII, Rn. 2, Bieresborn in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VII, § 2 Rn. 303 m. w. N., Joussen, NZS 2003, 288, 294). Grund für die Verfolgungsaufnahme des Klägers war vorliegend jedoch der Verlust der Geldbörse. Eine andere Motivation, insbesondere die der Verfolgung des Straftäters im allgemeinen Interesse, lässt sich weder nach dem Sachverhalt feststellen noch wurde eine solche vom Kläger behauptet. Eine von § 2 Abs. 1 Nr. 13c SGB VII geschützte Handlung liegt daher nicht vor.

Nach alledem war die Berufung zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 193 SGG. Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 SGG liegen nicht vor.

RechtsgebietSGB VII VorschriftenSGB VII § 2 Abs. 1 Nr. 1, SGB VII § 2 Abs. 1 Nr. 13c