11.10.2019 · IWW-Abrufnummer 211619
Arbeitsgericht Berlin: Urteil vom 15.08.2019 – 44 Ca 8580/18
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Arbeitsgericht Berlin
44 Ca 8580/18
Verkündet am 15.08.2019
Urteil
für Recht erkannt:
II. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
III. Der Wert des Streitgegenstands wird auf 807.541,95 € festgesetzt.
Tatbestand
Die Parteien streiten über Ansprüche auf Zahlung von Schadensersatz, Schmerzensgeld und Entschädigung.
Die Beklagte ist ein Verlag und u.a. Herausgeberin einer sonntags erscheinenden Boulevardzeitung.
Mit Arbeitsvertrag vom 29.03.2011 (Bl. 65 ff. d.A.) wurde der Kläger als stellvertretender Ressorteiter in der Redaktion der von der Beklagten herausgegebenen Sonntagszeitung ab dem 01.06.2011 eingestellt. Er gehörte insoweit dem sog. Investigativressort an. Leiter dieses Ressorts war Herr Ö.. Der Kläger als auch Herr Ö. waren zuvor für das Nachrichtenmagazin eines anderen Verlagshauses tätig.
Mit Bescheid vom 07.07.2015 (Bl. 209 ff. d.A.) wurde beim Kläger auf seinen Antrag vom 05.03.2015 ein Grad der Behinderung von 30 festgestellt. Die Gleichstellung erfolgte am 06.06.2016 (Bl. 213 d.A.). Bei der Feststellung der Behinderung wurden folgende Gesundheitsstörungen berücksichtigt:
- Psychische Störung
- Funktionsstörung der Wirbelsäule
Mit Schreiben vom 18.08.2015 (Bl. 542 ff. d.A.) lud die Beklagte den Kläger zur Teilnahme am Betrieblichen Eingliederungsmanagement (im Folgenden BEM genannt) ein.
Ab Dezember 2016 wurden dem Kläger die Aufgaben eines sog. Textchefs für die von der Beklagten herausgegebene Sonntagszeitung übertragen. Dies erfolgte zunächst vertretungsweise und später fest.
Am 24.10.2017 vereinbarte der Kläger mit der Beklagten einen Vertrag über Altersteilzeit (Bl. 544 ff. d.A.) mit Wirkung ab dem 01.11.2017. Die Freistellungsphase beginnt am 01.11.2019. Weiter wurde die Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum 31.10.2021 vereinbart.
Mit einem Schreiben vom 21.03.2018 (Bl. 214 ff. d.A.) ließ der Kläger gegenüber der Beklagten die Zahlung von Schadensersatz, Schmerzensgeld und Entschädigung erfolglos geltend machen.
Mit der am 22.06.2018 bei Gericht eingegangenen Klage verfolgt der Kläger seine Ansprüche weiter.
Zur Begründung trägt er vor, dass er durch den vormaligen stellvertretenden Chefredakteur D. und vormaligen Ressortleiter Nachrichten H., welcher später der Nachfolger von Herrn D. geworden sei, durch Äußerungen diskriminiert worden sei. Es habe sich dabei um verbale Erniedrigungen wegen der ostdeutschen Herkunft des Klägers gehandelt. Durch diese Äußerungen sei ein Bezug des Klägers zur Staatssicherheit, zum repressives politischem System der DDR, zum sozialistischen Gesellschaftssystem der DDR, zu Produkten der DDR, Lebensgewohnheiten von Bürgern der DDR und Verhalten von Bürgern mit DDR-Herkunft nach der Wiedervereinigung hergestellt worden. Der Kläger sei mit Agenten und Offizieren der Staatssicherheit gleichgestellt worden oder ihm sei unterstellt worden, er habe für die Staatssicherheit gearbeitet.
Ziel der beiden dem Kläger vorgesetzten Mitarbeiter sei es gewesen, den Kläger wegen seiner ostdeutschen Herkunft zu stigmatisieren und zu demütigen. Er sei in Anwesenheit von Mitarbeitern – z.B. in Redaktionssitzungen – als dummer „Ossi“ vorgeführt worden. Der Kläger sei als Anhänger der marxistisch-leninistischen Ideologie und des Systems der DDR dargestellt und lächerlich gemacht worden.
Die Psychotherapeutin des Klägers habe ihm geraten, die Vorfälle zu protokollieren, weil die verbalen Attacken den Kläger psychisch krank machen würden. Der Kläger habe daraufhin die verbalen Angriffe in Aktennotizen festgehalten. Diese Aktennotizen seien dann in den psychotherapeutischen Sitzungen besprochen worden. Der Kläger habe daraufhin in der Zeit vom 28.08.2015 bis zum 03.03.2018 insgesamt 41 „Aktennotizen“ verfasst, in denen er die verbalen Attacken seiner Vorgesetzten festgehalten habe. Bezüglich des Inhalts dieser „Aktennotizen“ wird auf die zu den Akten gereichten Kopien (Bl. 70 – 95 d.A.) verwiesen.
Der Kläger trägt weiter vor, dass die Beklagte ihm im Impressum der Zeitung einen seiner Position nicht angemessenen Rang bei der Nennung seines Namens und seiner Position eingeräumt habe. Hierin liege eine weitere Diskriminierung seiner Person. Als Textchef trage er Personalverantwortung für eine fünfköpfige Schlussredaktion. Der Textchef rangiere direkt unter der Chefredaktion. Sein Vorgänger sei an vierter Stelle genannt worden. Nach Erhalt des vorgerichtlichen Geltendmachungsschreibens sei der Kläger als Textredakteur im Impressum noch weiter nach unten gesetzt worden.
Eine weitere Diskriminierung des Klägers sei darin zu sehen, dass er keinen Arbeitsvertrag für die Position eines Textchefs und auch nicht das übliche und versprochene Jahresgehalt eines Ressortleiters in Höhe von ca. …. € brutto erhalten habe. Herr Ö. habe als Ressortleiter …. € brutto im Jahr verdient. In dieses Vergütungsniveau hätte der Kläger direkt aufrücken müssen.
Eine weitere berufliche Benachteiligung habe der Kläger erfahren müssen, weil er nicht wie in den Jahren zuvor eine Leistungseinschätzung von 200% erhalten habe. Es seien keine Gründe dafür gegeben, seine Leistungen nur als durchschnittlich einzuschätzen.
Der Kläger meint, er könne aufgrund der erlittenen Herabsetzungen und Diskriminierungen von der Beklagten die Zahlung eines Betrages in Höhe von …. € verlangen. Der Anspruch folge entweder aus § 15 Abs.2 Satz 1 AGG oder sei als Entschädigung wegen der Verletzung seines Persönlichkeitsrechts oder als Schmerzensgeld wegen der erlittenen psychischen Gesundheitsbeschädigung. Die Höhe sei wegen der Schwere der Persönlichkeitsverletzungen angemessen. Das Jahreseinkommen des Klägers habe bei ca. ….. brutto gelegen.
Der Kläger meint, dass Bürger mit einer Herkunft aus der DDR das Merkmal der ethnischen Herkunft iSd § 1 AGG sowie das Merkmal der Weltanschauung iSd § 1 AGG erfüllen und begründet dies mit Rechtsansichten. Soweit der Kläger sich auf einen Zeitungsartikel über ein Interview mit einem Ethnologen beruft, wird auf den Schriftsatz vom 12.10.2018 (Bl. 297 ff. dA.) Bezug genommen. Zum Beweis dafür, dass Ostdeutsche eine eigenständige Ethnie bilden, beantragt der Kläger die Einholung eines Sachverständigengutachtens durch Prof. T. B..
Der Kläger trägt weiter vor, dass er durch die systematischen Anfeindungen und Erniedrigungen eine fortbestehende psychische Erkrankung erlitten habe. Er habe sich ab Dezember 2014 in psychotherapeutische Behandlung begeben müssen. Im Februar 2015 habe eine neurologisch-psychiatrische Behandlung begonnen. Ab 2014 sei der Kläger aus psychischen Gründen häufiger arbeitsunfähig gewesen. Die psychische Erkrankung sei ausschließlich durch die verbalen Erniedrigungen verursacht worden.
Interne Abhilfemöglichkeiten seien nicht gegeben gewesen. Der Kläger habe die Chefredakteurin wegen der bestehenden Loyalitäten innerhalb der Redaktion nicht angesprochen. Herr D. habe großes Vertrauen der Chefredakteurin genossen.
Der Kläger habe zwar zur Chefredakteurin ein gutes und loyales Arbeitsverhältnis gehabt, diese sei aber bei einigen Diffamierungen anwesend gewesen, ohne einzugreifen oder auf andere Weise den Kläger vor weiteren Angriffen zu schützen. Die Chefredakteurin trage die fachliche und disziplinarische Verantwortung für die Redaktion und sei deshalb verpflichtet, die Mitarbeiter vor ehrverletzenden Anfeindungen zu schützen.
Die Compliance-Abteilung der Beklagten sei keine unabhängige Aufklärungsinstanz. Der Kläger habe dieser einen Korruptionsverdacht mitgeteilt, welcher aber trotz hinreichender Anhaltspunkte nicht weiter verfolgt worden sei.
Für das Verhalten durch Tun oder Unterlassen der Mitarbeiter D., H., Ho. hafte die Beklagte, weil diese ihre Erfüllungsgehilfen seien.
Die Positionen des stellvertretenden Chefredakteurs und Ressortleiters Nachrichten seien mit Führungsverantwortung verbunden. Herr D. sei bis zum 30.06.2017 stellvertretender Chefredakteur der Sonntagszeitung gewesen. Danach sei er Chefredakteur einer anderen Zeitung der Beklagten geworden. Der Nachfolger H. habe die verbalen Erniedrigungen fortgesetzt.
Der Kläger behauptet, dass er den Vertrag über Altersteilzeit nur wegen seiner psychischen Situation abgeschlossen habe. Der Kläger habe unter Existenzangst gelitten, weil das Ausmaß der psychischen Erkrankung zugenommen habe. Er habe sich gezwungen gesehen, sein Erwerbsleben vorzeitig zu beenden. Die Einkommenseinbußen während der Altersteilzeit in Höhe von 236.255,57 € habe die Beklagte dem Kläger zu erstatten. Der Schaden wegen der vorgezogener Altersrente betrage insgesamt 361.286,38 €, den die Beklagte ebenfalls ersetzen müsse.
Der Kläger trägt weiter vor, dass die Ansprüche nicht verfallen seien. Tarifliche Ausschlussfristen kämen nicht zur Anwendung. Die Anfeindungen vom 28.08.2015 bis 03.03.2018 seien als Einheit zu sehen.
Wegen der Einzelheiten des Vortrags des Klägers wird gemäß § 313 Abs.2 Satz 2 ZPO auf die Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
Der Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger
1.
Schadensersatz in Höhe von 236.255,57 € brutto und in Höhe von 361.286,38 € brutto sowie eine in das Ermessen des Gerichts gestellte Entschädigung, die aber nicht 200.000,00 € unterschreiten sollte, zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 07.04.2018 zu zahlen;
2.
festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger alle weiteren materiellen und immateriellen Schäden zu ersetzen, die ihm aufgrund der streitgegenständlichen Diskriminierungs- und Mobbinghandlungen noch entstehen werden, soweit der Anspruch nicht auf Sozialversicherungsträge übergangen ist.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie trägt vor, dass die Beklagte keine Kenntnis von den behaupteten Anfeindungen gehabt habe. Der Kläger habe sie jahrelang nicht informiert. Sie habe nicht die Möglichkeit gehabt, etwaige Verfehlungen aufzuklären und etwaige damit verbundene Diskriminierungen zu unterbinden. Der Kläger habe erst reagiert als die Altersteilzeit vereinbart und ihm die Gehaltserhöhung verweigert worden sei. Die Ansprüche seien gemäß tariflicher und gesetzlicher Ausschlussfristen verfallen.
Der Mitarbeiter D. sei für seine spöttischen Bemerkungen und Scherze bekannt. Der Kläger habe nie kundgetan, damit ein Problem zu haben. Die vom Kläger vorgetragenen Äußerungen seien nicht oder nicht so getätigt worden. Die Beklagte bestreitet, dass der Kläger gezielt herabgewürdigt worden sei. Ebenso sei keine Kausalität zur Erkrankung des Klägers gegeben. Eine Bestechlichkeit des Mitarbeiters Ö. sei nicht nachgewiesen worden.
Im August 2015 sei das BEM für den Kläger eingeleitet worden. Ein weiteres BEM sei im August 2017 abgeschlossen worden, als festgestanden habe, dass dem Kläger die von ihm gewünschte und von der Eingliederungsmanagerin befürwortete Altersteilzeit zu gewähren sei.
Wegen der Einzelheiten des Vortrags der Beklagten wird gemäß § 313 Abs.2 Satz 2 ZPO auf die Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die Klage hat keinen Erfolg. Im Folgenden werden die Erwägungen der Kammer, auf denen die Entscheidung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht beruht, kurz zusammengefasst dargestellt, § 313 Abs.3 ZPO:
I.
Der Antrag zu 2. ist unzulässig.
Der Antrag ist nicht hinreichend bestimmt gem. § 253 Absatz 2 Nr. 2 ZPO, soweit er die Formulierung „Schäden …, die ihm auf Grund der streitgegenständlichen Diskriminierungs- und Mobbinghandlungen noch entstehen werden” enthält. Der Begriff „Mobbing” ist kein Rechtsbegriff und überdies inhaltlich in den Einzelheiten unklar, da es eine einheitliche Definition dieses tatsächlichen Phänomens nicht gibt (BAG, Urt. v. 16.05.2007 – 8 AZR 709/06). Dasselbe gilt für den Begriff Diskriminierung. Hinzu kommt, dass aus dem Antrag keine zeitliche Begrenzung des Sachverhaltes oder Ereignisses, aus dem Ansprüche erwachsen sein sollen, erkennbar wird. Für den Fall, dass der Antrag mit einem bestimmten Inhalt ausgelegt werden kann, ist er aber auch unbegründet, denn dem Kläger steht kein Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte zu.
II.
Die Klage ist unbegründet, weil dem Kläger keine Ansprüche gegen die Beklagte auf Zahlung von Schadensersatz, Schmerzensgeld und Entschädigung zustehen.
1.
Für den Fall, dass die vom Kläger in seinen „Aktennotizen“ festgehaltenen Äußerungen
getätigt worden sein sollten, ist dem Kläger ist i.S. von § 15 Abs.2 Satz 1 AGG kein Schaden, der nicht Vermögensschaden ist, dadurch entstanden, dass über ihn negative Äußerungen im Zusammenhang mit seiner ostdeutschen Herkunft gemacht worden sind. Insoweit ist eine Benachteiligung gemäß § 7 Abs.1 AGG nicht gegeben, weil die vom Kläger geltend gemachten Gründe iSd § 1 AGG – ethnische Herkunft und Weltanschauung - nicht gegeben sind.
a)
Menschen ostdeutscher Herkunft sind nicht Mitglieder einer ethnischen Gruppe (ArbG Stuttgart, Urt. v. 15.04.2010 – 17 Ca 8907/09; ArbG Würzburg, Urt. v. 23.01.2009 – 3 Ca 664/08). Ein anderes Verständnis wäre ohne Vorbild im europäischen Recht und den internationalen Vereinbarungen und würde das Herkommen des Diskriminierungsverbots wegen der ethnischen Zugehörigkeit ignorieren (MüKoBGB/Thüsing, 8. Aufl. 2018, AGG § 1 Rn. 21).
Die konturlose Definition des Begriffs einer Ethnie des vom Kläger zitierten Ethnologen, der bei seinen Beschreibungen auch auf Vorurteile, Stereotypen und Klischees abstellt, ist für § 1 AGG nicht relevant. Die Auslegung des Begriffs der ethnischen Herkunft iSd § 1 Abs.1 AGG ist Rechtserkenntnis und demgemäß richterliche Aufgabe. Das Gericht darf daher die Auslegung nicht einem gerichtlichen Sachverständigen überlassen.
b)
Menschen ostdeutscher Herkunft sind auch nicht Träger einer einheitlichen Weltanschauung. Sie verbindet nicht eine durch den Staat vorgegebene politische Weltsicht und die Einteilung der Welt in Gut und Böse.
Trotz des repressiven Staatssystems der DDR gab es Menschen mit unterschiedlichen und nicht staatstragenden Weltanschauungen, was durch den Fall der Mauer und nachfolgenden Wiedervereinigung belegt wird.
2.
Dem Kläger steht gegen die Beklagte kein Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz, Schmerzensgeld und Entschädigung gemäß §§ 280 BGB, 823, 831, 249, 253 BGB zu.
Das Gericht ist davon ausgegangen, dass die Beklagte selbst, d.h. durch ihre Organe und ihr gem. §§ 31, 89 BGB zuzurechnende Handlungen, von den vom Kläger protokollierten verbalen Angriffen keine Kenntnis hatte. Deshalb kann ein Anspruch des Klägers nur angenommen werden, wenn die Beklagte für etwaige schuldhafte Pflichtverletzungen der Mitarbeiter D., H. oder Ho. gemäß §§ 278, 831 BGB haftet.
Das Gericht konnte jedoch unterstellen, dass die von dem Kläger umfangreich dargestellten Verhaltensweisen von D. und H. den Tatbestand einer Persönlichkeitsrechts- oder Gesundheitsverletzung erfüllen. Auch in diesem Fall haftet die Beklagte nicht für deren Handlungen, weil es dem Kläger gemäß § 254 Abs.2 BGB und § 167 Abs.2 SGB IX oblag, die Beklagte auf die von ihm behaupteten massiven Persönlichkeitsverletzungen und dadurch drohenden Schäden in großer Höhe hinzuweisen. Der Kläger wusste seit Jahren, auf welchen Ursachen seine psychische Erkrankung beruhte und ihm oblag es zur Vermeidung des Schadenseintritts, die Beklagte über die betrieblichen Ursachen seiner Erkrankung zu informieren.
Gemäß § 254 Abs.2 BGB liegt auch dann Mitverschulden vor, wenn der Beschädigten es unterlassen hat, den Schuldner auf die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens aufmerksam zu machen, die der Schuldner weder kannte noch kennen musste.
Das Mitverschulden nach § 254 BGB ist eine Einwendung, d.h., das Gericht hat das Mitverschulden von Amts wegen zu berücksichtigen, sofern eine Partei (nicht notwendig der Schädiger) entsprechende Tatsachen vorträgt (MüKoBGB/Oetker, 8. Aufl. 2019, BGB § 254 Rn. 143).
Die Vorschrift des § 254 Abs.2 Satz 1 BGB statuiert die Obliegenheit des Verletzten, den Schädiger auf die Gefahr eines besonders hohen Schadens aufmerksam zu machen. Die Warnung nach § 254 Abs.2 BGB soll dem Schädiger Gelegenheit geben, Gegenmaßnahmen zu ergreifen (MüKoBGB/Oetker, 8. Aufl. 2019, BGB § 254 Rn. 73).
Die Voraussetzungen eines hohen Schadens iSd § 254 Abs.2 BGB sind offensichtlich gegeben. Der materielle Schaden, welcher nach Auffassung des Klägers eingetreten ist, wird in Höhe von ungefähr 600.000 € geltend gemacht. Die Entschädigung ist nach Auffassung des Klägers aufgrund der Schwere der Pflichtverletzungen besonders hoch festzusetzen und sollte 200.000,00 € nicht unterschreiten. Mit einem Volumen von ca. 800.000,00 € wird damit vom Kläger ein besonders hoher Schaden geltend gemacht.
Weiter ist zu berücksichtigen, dass das BEM, welches von der Beklagten bereits mit Schreiben vom 18.08.2015 eingeleitet worden war, bezweckt, die Möglichkeiten, wie die Arbeitsunfähigkeit möglichst überwunden werden und mit welchen Leistungen oder Hilfen erneuter Arbeitsunfähigkeit vorgebeugt und der Arbeitsplatz erhalten werden kann (§ 167 Abs.2 SGB IX).
Ziel der Gesundheitsprävention ist die Überwindung der Arbeitsunfähigkeit, Vorbeugung erneuter Arbeitsunfähigkeit und die Erhaltung des Arbeitsplatzes. Auch daraus folgt eine Obliegenheit des Arbeitnehmers: Jeder am BEM Beteiligte hat es selbst in der Hand, alle ihm sinnvoll erscheinenden Gesichtspunkte und Lösungsmöglichkeiten in das Gespräch einzubringen.
Der Kläger kannte zum Zeitpunkt der Einleitung des BEM nicht nur die Gefahr des Schadenseintritts, sondern wusste, dass ein Gesundheitsschaden in seiner Person bereits eingetreten war. Denn der Kläger protokollierte die Vorfälle ab dem 28.08.2015, weil nach seinem Vortrag seine Psychotherapeutin feststellt und ihn darauf hingewiesen haben soll, dass die verbalen Anfeindungen der Mitarbeiter Ursache für seine Erkrankung seien. Der Kläger muss damit nach seinem Vortrag, spätestens ab August 2015 gewusst haben, dass die Äußerungen der Mitarbeiter der Beklagten, mit denen er seine Ansprüche begründet, der einzige Grund für seine Erkrankung sind.
In seinen „Aktennotizen“ hat der außerdem eine klare, geradezu lehrbuchmäßige Täter-Opfer-Konstellation dargestellt. Die von ihm schriftlich festgehaltenen Verbalattacken von D. und H. erfolgten danach überraschend und in der Regel ohne einen nachvollziehbaren inhaltlichen Zusammenhang zum Kontext in der jeweiligen Situation. Gemäß seinen „Aktennotizen“ hat der Kläger sich nicht verbal gegen gewehrt. Es überrascht sehr, dass der Kläger überhaupt nicht auf den zum größten Teil plumpen Spott und die abgedroschenen Phrasen in abwehrender Form reagiert hat. Nach seinem Vortrag hat er noch nicht einmal die ehrverletzenden Äußerungen des Mitarbeiters H. zur angeblichen Stasi-Vergangenheit des Klägers zurückgewiesen.
Es ist damit schlechterdings undenkbar, dass der Kläger zum Zeitpunkt des BEM nicht wusste, welche Ursache seine psychische Erkrankung und die Arbeitsunfähigkeitszeiten haben.
Der Kläger kann sich nicht darauf berufen, dass das Verhalten der Mitarbeiter der Beklagten zu einer Gesundheitsbeeinträchtigung geführt habe, die eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unmöglich gemacht habe, wenn er im BEM, welches nach dem Vortrag der Beklagten von 2015 bis 2017 zweimal durchgeführt worden ist, die Ursachen seiner Erkrankung, welche die Beklagte nicht kannte, nicht offenbart hat. Der Kläger hat damit im BEM-Verfahren der Beklagten nicht die Chance gegeben, den wahren Krankheitsursachen entgegenzuwirken und damit verhindert, dass das BEM zweckentsprechend durchgeführt wird.
Dieser schwere Verstoß gegen seine Obliegenheiten aus § 254 Abs.2 BGB und § 167 Abs. 2 SGB IX ist treuwidrig und steht einer Haftung der Beklagten für das vom Kläger behauptete Verhalten der Mitarbeiter D. und H. entgegen.
Der Kläger kann sich auch nicht auf mangelndes Vertrauen in die Compliance-Abteilung der Beklagten, korrekte Aufklärungsarbeit zu leisten, berufen. Soweit der Kläger eine Parallele zieht zu seiner Anzeige eines Mitarbeiters wegen eines Korruptionsverdachtes, folgt daraus nicht, dass seine Obliegenheitspflichten im Rahmen des Mitverschuldens nach § 254 BGB und im Rahmen des BEM gemäß § 167 Abs.2 SGB IX entfallen. Gerade bei psychischen Erkrankungen ist es nicht Aufgabe des BEM, die vom erkrankten Arbeitnehmer genannten Krankheitsursachen „auszurecherchieren“. Im Rahmen des BEM können auch Maßnahmen getroffen werden, die mögliche vom Mitarbeiter genannte Krankheitsursachen ausschließen bzw. beseitigen. Ob diese Maßnahmen dann erfolgreich sind zeigt sich, wenn die krankheitsbedingten Ausfallzeiten sinken - oder nicht. Allerdings konnten zugunsten des Klägers geeignete Maßnahmen nicht eingeleitet werden, weil er die Ursachen seiner Erkrankung nicht offenbart hat.
Aus den vorstehend genannten Gründen haftet die Beklagte auch nicht für eingetretene Schäden, die durch ein etwaiges Unterlassungsverschulden der Chefredakteurin Ho. entstanden sein könnten.
3.
Die weiteren vom Kläger vorgetragenen Umstände bezüglich Impressumplatz, neuer Arbeitsvertrag wegen Tätigkeit als Textchef, Gehaltserhöhung und Leistungsbeurteilung beinhalten keine Pflichtverletzungen der Beklagten, die einen Schadensersatzanspruch des Klägers aus § 280 Abs.1, §§ 823 ff. BGB begründen können. Unabhängig davon, ob der Kläger überhaupt einen Anspruch auf einen höheren Impressumplatz oder ein höheres Gehalt gehabt hätte, handelt sich um Sachfragen, die zwar von der Beklagten eventuell falsch behandelt worden sein könnten, aber keine Persönlichkeitsverletzungen darstellen.
III.
Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits gemäß § 91 Abs.1, § 269 Abs.3 Satz 2 ZPO zu tragen. Der Wert des Streitgegenstands wurde für das Urteil in Höhe der zuletzt bezifferten Zahlungsanträge festgesetzt. Der Antrag zu 2. wurde mit dem doppelten Regelwert bewertet.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen dieses Urteil kann von d. Kläger Berufung eingelegt werden.
Die Berufungsschrift muss von einer Rechtsanwältin oder einem Rechtsanwalt bzw. einer Vertreterin oder einem Vertreter einer Gewerkschaft, einer Arbeitgebervereinigung oder eines Zusammenschlusses solcher Verbände eingereicht werden.
Die Berufungsschrift muss innerhalb
einer Notfrist von einem Monat
bei dem
Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg,
Magdeburger Platz 1, 10785 Berlin ,
eingegangen sein.
Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung enthalten, dass Berufung gegen dieses Urteil eingelegt werde.
Die Berufung ist gleichzeitig oder innerhalb
einer Frist von zwei Monaten
in gleicher Form schriftlich zu begründen.
Der Schriftform wird auch durch Einreichung eines elektronischen Dokuments im Sinne des § 46c Arbeitsgerichtsgesetz genügt. Nähere Informationen dazu finden sich auf der Internetseite unter www.berlin.de/erv.
Beide Fristen beginnen mit der Zustellung des in vollständiger Form abgesetzten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung.
Dabei ist zu beachten, dass das Urteil mit der Einlegung in den Briefkasten oder einer ähnlichen Vorrichtung für den Postempfang als zugestellt gilt. Dies gilt nicht bei Zustellungen gegen Empfangsbekenntnis gemäß § 174 Zivilprozessordnung.
Wird bei der Partei eine schriftliche Mitteilung abgegeben, dass das Urteil auf der Geschäftsstelle eines Amtsgerichts oder einer von der Post bestimmten Stelle niedergelegt ist, gilt das Schriftstück mit der Abgabe der schriftlichen Mitteilung als zugestellt, also nicht erst mit der Abholung der Sendung.
Das Zustellungsdatum ist auf dem Umschlag der Sendung vermerkt.
Für d. Beklagte/n ist keine Berufung gegeben.
Von der Begründungsschrift werden zwei zusätzliche Abschriften zur Unterrichtung der ehrenamtlichen Richter erbeten.
Weitere Statthaftigkeitsvoraussetzungen ergeben sich aus § 64 Abs.2 Arbeitsgerichtsgesetz :
"Die Berufung kann nur eingelegt werden,
a) wenn sie in dem Urteil zugelassen worden ist,
b) wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt,
c) in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses oder
d) wenn es sich um ein Versäumnisurteil handelt, gegen das der Einspruch an sich nicht statthaft ist, wenn die Berufung oder Anschlussberufung darauf gestützt wird, dass der Fall schuldhafter Versäumung nicht vorgelegen habe."
SOWEIT DIE KOSTEN FÜR DEN ZURÜCKGENOMMENEN TEIL DER KLAGE d. Kläger auferlegt worden sind, kann von d. Kläger sofortige Beschwerde eingelegt werden, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes zweihundert Euro übersteigt.
Die Beschwerde muss innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen nach Zustellung der Entscheidung bei dem Arbeitsgericht Berlin oder dem Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Magdeburger Platz 1, 10785 Berlin, schriftlich eingegangen sein oder zu Protokoll der Geschäftsstelle erklärt werden. Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen sie eingelegt werde. Die Beschwerde soll begründet werden.
Der Schriftform wird auch durch Einreichung eines elektronischen Dokuments im Sinne des § 46 c ArbGG genügt. Nähere Informationen dazu finden sich auf der Internetseite unter www.berlin.de/erv.
Alle Fristen beginnen mit der Zustellung der Entscheidung, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach ihrer Verkündung.
Dabei ist zu beachten, dass das Urteil mit der Einlegung in den Briefkasten oder einer ähnlichen Vorrichtung für den Postempfang als zugestellt gilt. Dies gilt nicht bei Zustellungen gegen Empfangsbekenntnis gemäß § 174 ZPO.
Wird bei der Partei eine schriftliche Mitteilung abgegeben, dass das Urteil auf der Geschäftsstelle eines Amtsgerichts oder einer von der Post bestimmten Stelle niedergelegt ist, gilt das Schriftstück mit der Abgabe der schriftlichen Mitteilung als zugestellt, also nicht erst mit der Abholung der Sendung. Das Zustellungsdatum ist auf dem Umschlag der Sendung vermerkt.
Für d. Beklagte ist keine sofortige Beschwerde gegeben.
gez. D.
44 Ca 8580/18
Verkündet am 15.08.2019
Im Namen des Volkes
Urteil
In Sachen
hat das Arbeitsgericht Berlin, 44. Kammer, auf die mündliche Verhandlung vom 15.08.2019 durch den Richter am Arbeitsgericht D. als Vorsitzender
sowie die ehrenamtliche Richterin Frau R. und die ehrenamtliche Richterin Frau Sch.für Recht erkannt:
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
III. Der Wert des Streitgegenstands wird auf 807.541,95 € festgesetzt.
Tatbestand
Die Parteien streiten über Ansprüche auf Zahlung von Schadensersatz, Schmerzensgeld und Entschädigung.
Die Beklagte ist ein Verlag und u.a. Herausgeberin einer sonntags erscheinenden Boulevardzeitung.
Mit Arbeitsvertrag vom 29.03.2011 (Bl. 65 ff. d.A.) wurde der Kläger als stellvertretender Ressorteiter in der Redaktion der von der Beklagten herausgegebenen Sonntagszeitung ab dem 01.06.2011 eingestellt. Er gehörte insoweit dem sog. Investigativressort an. Leiter dieses Ressorts war Herr Ö.. Der Kläger als auch Herr Ö. waren zuvor für das Nachrichtenmagazin eines anderen Verlagshauses tätig.
Mit Bescheid vom 07.07.2015 (Bl. 209 ff. d.A.) wurde beim Kläger auf seinen Antrag vom 05.03.2015 ein Grad der Behinderung von 30 festgestellt. Die Gleichstellung erfolgte am 06.06.2016 (Bl. 213 d.A.). Bei der Feststellung der Behinderung wurden folgende Gesundheitsstörungen berücksichtigt:
- Psychische Störung
- Funktionsstörung der Wirbelsäule
Mit Schreiben vom 18.08.2015 (Bl. 542 ff. d.A.) lud die Beklagte den Kläger zur Teilnahme am Betrieblichen Eingliederungsmanagement (im Folgenden BEM genannt) ein.
Ab Dezember 2016 wurden dem Kläger die Aufgaben eines sog. Textchefs für die von der Beklagten herausgegebene Sonntagszeitung übertragen. Dies erfolgte zunächst vertretungsweise und später fest.
Am 24.10.2017 vereinbarte der Kläger mit der Beklagten einen Vertrag über Altersteilzeit (Bl. 544 ff. d.A.) mit Wirkung ab dem 01.11.2017. Die Freistellungsphase beginnt am 01.11.2019. Weiter wurde die Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum 31.10.2021 vereinbart.
Mit einem Schreiben vom 21.03.2018 (Bl. 214 ff. d.A.) ließ der Kläger gegenüber der Beklagten die Zahlung von Schadensersatz, Schmerzensgeld und Entschädigung erfolglos geltend machen.
Mit der am 22.06.2018 bei Gericht eingegangenen Klage verfolgt der Kläger seine Ansprüche weiter.
Zur Begründung trägt er vor, dass er durch den vormaligen stellvertretenden Chefredakteur D. und vormaligen Ressortleiter Nachrichten H., welcher später der Nachfolger von Herrn D. geworden sei, durch Äußerungen diskriminiert worden sei. Es habe sich dabei um verbale Erniedrigungen wegen der ostdeutschen Herkunft des Klägers gehandelt. Durch diese Äußerungen sei ein Bezug des Klägers zur Staatssicherheit, zum repressives politischem System der DDR, zum sozialistischen Gesellschaftssystem der DDR, zu Produkten der DDR, Lebensgewohnheiten von Bürgern der DDR und Verhalten von Bürgern mit DDR-Herkunft nach der Wiedervereinigung hergestellt worden. Der Kläger sei mit Agenten und Offizieren der Staatssicherheit gleichgestellt worden oder ihm sei unterstellt worden, er habe für die Staatssicherheit gearbeitet.
Ziel der beiden dem Kläger vorgesetzten Mitarbeiter sei es gewesen, den Kläger wegen seiner ostdeutschen Herkunft zu stigmatisieren und zu demütigen. Er sei in Anwesenheit von Mitarbeitern – z.B. in Redaktionssitzungen – als dummer „Ossi“ vorgeführt worden. Der Kläger sei als Anhänger der marxistisch-leninistischen Ideologie und des Systems der DDR dargestellt und lächerlich gemacht worden.
Die Psychotherapeutin des Klägers habe ihm geraten, die Vorfälle zu protokollieren, weil die verbalen Attacken den Kläger psychisch krank machen würden. Der Kläger habe daraufhin die verbalen Angriffe in Aktennotizen festgehalten. Diese Aktennotizen seien dann in den psychotherapeutischen Sitzungen besprochen worden. Der Kläger habe daraufhin in der Zeit vom 28.08.2015 bis zum 03.03.2018 insgesamt 41 „Aktennotizen“ verfasst, in denen er die verbalen Attacken seiner Vorgesetzten festgehalten habe. Bezüglich des Inhalts dieser „Aktennotizen“ wird auf die zu den Akten gereichten Kopien (Bl. 70 – 95 d.A.) verwiesen.
Der Kläger trägt weiter vor, dass die Beklagte ihm im Impressum der Zeitung einen seiner Position nicht angemessenen Rang bei der Nennung seines Namens und seiner Position eingeräumt habe. Hierin liege eine weitere Diskriminierung seiner Person. Als Textchef trage er Personalverantwortung für eine fünfköpfige Schlussredaktion. Der Textchef rangiere direkt unter der Chefredaktion. Sein Vorgänger sei an vierter Stelle genannt worden. Nach Erhalt des vorgerichtlichen Geltendmachungsschreibens sei der Kläger als Textredakteur im Impressum noch weiter nach unten gesetzt worden.
Eine weitere Diskriminierung des Klägers sei darin zu sehen, dass er keinen Arbeitsvertrag für die Position eines Textchefs und auch nicht das übliche und versprochene Jahresgehalt eines Ressortleiters in Höhe von ca. …. € brutto erhalten habe. Herr Ö. habe als Ressortleiter …. € brutto im Jahr verdient. In dieses Vergütungsniveau hätte der Kläger direkt aufrücken müssen.
Eine weitere berufliche Benachteiligung habe der Kläger erfahren müssen, weil er nicht wie in den Jahren zuvor eine Leistungseinschätzung von 200% erhalten habe. Es seien keine Gründe dafür gegeben, seine Leistungen nur als durchschnittlich einzuschätzen.
Der Kläger meint, er könne aufgrund der erlittenen Herabsetzungen und Diskriminierungen von der Beklagten die Zahlung eines Betrages in Höhe von …. € verlangen. Der Anspruch folge entweder aus § 15 Abs.2 Satz 1 AGG oder sei als Entschädigung wegen der Verletzung seines Persönlichkeitsrechts oder als Schmerzensgeld wegen der erlittenen psychischen Gesundheitsbeschädigung. Die Höhe sei wegen der Schwere der Persönlichkeitsverletzungen angemessen. Das Jahreseinkommen des Klägers habe bei ca. ….. brutto gelegen.
Der Kläger meint, dass Bürger mit einer Herkunft aus der DDR das Merkmal der ethnischen Herkunft iSd § 1 AGG sowie das Merkmal der Weltanschauung iSd § 1 AGG erfüllen und begründet dies mit Rechtsansichten. Soweit der Kläger sich auf einen Zeitungsartikel über ein Interview mit einem Ethnologen beruft, wird auf den Schriftsatz vom 12.10.2018 (Bl. 297 ff. dA.) Bezug genommen. Zum Beweis dafür, dass Ostdeutsche eine eigenständige Ethnie bilden, beantragt der Kläger die Einholung eines Sachverständigengutachtens durch Prof. T. B..
Der Kläger trägt weiter vor, dass er durch die systematischen Anfeindungen und Erniedrigungen eine fortbestehende psychische Erkrankung erlitten habe. Er habe sich ab Dezember 2014 in psychotherapeutische Behandlung begeben müssen. Im Februar 2015 habe eine neurologisch-psychiatrische Behandlung begonnen. Ab 2014 sei der Kläger aus psychischen Gründen häufiger arbeitsunfähig gewesen. Die psychische Erkrankung sei ausschließlich durch die verbalen Erniedrigungen verursacht worden.
Interne Abhilfemöglichkeiten seien nicht gegeben gewesen. Der Kläger habe die Chefredakteurin wegen der bestehenden Loyalitäten innerhalb der Redaktion nicht angesprochen. Herr D. habe großes Vertrauen der Chefredakteurin genossen.
Der Kläger habe zwar zur Chefredakteurin ein gutes und loyales Arbeitsverhältnis gehabt, diese sei aber bei einigen Diffamierungen anwesend gewesen, ohne einzugreifen oder auf andere Weise den Kläger vor weiteren Angriffen zu schützen. Die Chefredakteurin trage die fachliche und disziplinarische Verantwortung für die Redaktion und sei deshalb verpflichtet, die Mitarbeiter vor ehrverletzenden Anfeindungen zu schützen.
Die Compliance-Abteilung der Beklagten sei keine unabhängige Aufklärungsinstanz. Der Kläger habe dieser einen Korruptionsverdacht mitgeteilt, welcher aber trotz hinreichender Anhaltspunkte nicht weiter verfolgt worden sei.
Für das Verhalten durch Tun oder Unterlassen der Mitarbeiter D., H., Ho. hafte die Beklagte, weil diese ihre Erfüllungsgehilfen seien.
Die Positionen des stellvertretenden Chefredakteurs und Ressortleiters Nachrichten seien mit Führungsverantwortung verbunden. Herr D. sei bis zum 30.06.2017 stellvertretender Chefredakteur der Sonntagszeitung gewesen. Danach sei er Chefredakteur einer anderen Zeitung der Beklagten geworden. Der Nachfolger H. habe die verbalen Erniedrigungen fortgesetzt.
Der Kläger behauptet, dass er den Vertrag über Altersteilzeit nur wegen seiner psychischen Situation abgeschlossen habe. Der Kläger habe unter Existenzangst gelitten, weil das Ausmaß der psychischen Erkrankung zugenommen habe. Er habe sich gezwungen gesehen, sein Erwerbsleben vorzeitig zu beenden. Die Einkommenseinbußen während der Altersteilzeit in Höhe von 236.255,57 € habe die Beklagte dem Kläger zu erstatten. Der Schaden wegen der vorgezogener Altersrente betrage insgesamt 361.286,38 €, den die Beklagte ebenfalls ersetzen müsse.
Der Kläger trägt weiter vor, dass die Ansprüche nicht verfallen seien. Tarifliche Ausschlussfristen kämen nicht zur Anwendung. Die Anfeindungen vom 28.08.2015 bis 03.03.2018 seien als Einheit zu sehen.
Wegen der Einzelheiten des Vortrags des Klägers wird gemäß § 313 Abs.2 Satz 2 ZPO auf die Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
Der Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger
1.
Schadensersatz in Höhe von 236.255,57 € brutto und in Höhe von 361.286,38 € brutto sowie eine in das Ermessen des Gerichts gestellte Entschädigung, die aber nicht 200.000,00 € unterschreiten sollte, zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 07.04.2018 zu zahlen;
2.
festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger alle weiteren materiellen und immateriellen Schäden zu ersetzen, die ihm aufgrund der streitgegenständlichen Diskriminierungs- und Mobbinghandlungen noch entstehen werden, soweit der Anspruch nicht auf Sozialversicherungsträge übergangen ist.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie trägt vor, dass die Beklagte keine Kenntnis von den behaupteten Anfeindungen gehabt habe. Der Kläger habe sie jahrelang nicht informiert. Sie habe nicht die Möglichkeit gehabt, etwaige Verfehlungen aufzuklären und etwaige damit verbundene Diskriminierungen zu unterbinden. Der Kläger habe erst reagiert als die Altersteilzeit vereinbart und ihm die Gehaltserhöhung verweigert worden sei. Die Ansprüche seien gemäß tariflicher und gesetzlicher Ausschlussfristen verfallen.
Der Mitarbeiter D. sei für seine spöttischen Bemerkungen und Scherze bekannt. Der Kläger habe nie kundgetan, damit ein Problem zu haben. Die vom Kläger vorgetragenen Äußerungen seien nicht oder nicht so getätigt worden. Die Beklagte bestreitet, dass der Kläger gezielt herabgewürdigt worden sei. Ebenso sei keine Kausalität zur Erkrankung des Klägers gegeben. Eine Bestechlichkeit des Mitarbeiters Ö. sei nicht nachgewiesen worden.
Im August 2015 sei das BEM für den Kläger eingeleitet worden. Ein weiteres BEM sei im August 2017 abgeschlossen worden, als festgestanden habe, dass dem Kläger die von ihm gewünschte und von der Eingliederungsmanagerin befürwortete Altersteilzeit zu gewähren sei.
Wegen der Einzelheiten des Vortrags der Beklagten wird gemäß § 313 Abs.2 Satz 2 ZPO auf die Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die Klage hat keinen Erfolg. Im Folgenden werden die Erwägungen der Kammer, auf denen die Entscheidung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht beruht, kurz zusammengefasst dargestellt, § 313 Abs.3 ZPO:
I.
Der Antrag zu 2. ist unzulässig.
Der Antrag ist nicht hinreichend bestimmt gem. § 253 Absatz 2 Nr. 2 ZPO, soweit er die Formulierung „Schäden …, die ihm auf Grund der streitgegenständlichen Diskriminierungs- und Mobbinghandlungen noch entstehen werden” enthält. Der Begriff „Mobbing” ist kein Rechtsbegriff und überdies inhaltlich in den Einzelheiten unklar, da es eine einheitliche Definition dieses tatsächlichen Phänomens nicht gibt (BAG, Urt. v. 16.05.2007 – 8 AZR 709/06). Dasselbe gilt für den Begriff Diskriminierung. Hinzu kommt, dass aus dem Antrag keine zeitliche Begrenzung des Sachverhaltes oder Ereignisses, aus dem Ansprüche erwachsen sein sollen, erkennbar wird. Für den Fall, dass der Antrag mit einem bestimmten Inhalt ausgelegt werden kann, ist er aber auch unbegründet, denn dem Kläger steht kein Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte zu.
II.
Die Klage ist unbegründet, weil dem Kläger keine Ansprüche gegen die Beklagte auf Zahlung von Schadensersatz, Schmerzensgeld und Entschädigung zustehen.
1.
Für den Fall, dass die vom Kläger in seinen „Aktennotizen“ festgehaltenen Äußerungen
getätigt worden sein sollten, ist dem Kläger ist i.S. von § 15 Abs.2 Satz 1 AGG kein Schaden, der nicht Vermögensschaden ist, dadurch entstanden, dass über ihn negative Äußerungen im Zusammenhang mit seiner ostdeutschen Herkunft gemacht worden sind. Insoweit ist eine Benachteiligung gemäß § 7 Abs.1 AGG nicht gegeben, weil die vom Kläger geltend gemachten Gründe iSd § 1 AGG – ethnische Herkunft und Weltanschauung - nicht gegeben sind.
a)
Menschen ostdeutscher Herkunft sind nicht Mitglieder einer ethnischen Gruppe (ArbG Stuttgart, Urt. v. 15.04.2010 – 17 Ca 8907/09; ArbG Würzburg, Urt. v. 23.01.2009 – 3 Ca 664/08). Ein anderes Verständnis wäre ohne Vorbild im europäischen Recht und den internationalen Vereinbarungen und würde das Herkommen des Diskriminierungsverbots wegen der ethnischen Zugehörigkeit ignorieren (MüKoBGB/Thüsing, 8. Aufl. 2018, AGG § 1 Rn. 21).
Die konturlose Definition des Begriffs einer Ethnie des vom Kläger zitierten Ethnologen, der bei seinen Beschreibungen auch auf Vorurteile, Stereotypen und Klischees abstellt, ist für § 1 AGG nicht relevant. Die Auslegung des Begriffs der ethnischen Herkunft iSd § 1 Abs.1 AGG ist Rechtserkenntnis und demgemäß richterliche Aufgabe. Das Gericht darf daher die Auslegung nicht einem gerichtlichen Sachverständigen überlassen.
b)
Menschen ostdeutscher Herkunft sind auch nicht Träger einer einheitlichen Weltanschauung. Sie verbindet nicht eine durch den Staat vorgegebene politische Weltsicht und die Einteilung der Welt in Gut und Böse.
Trotz des repressiven Staatssystems der DDR gab es Menschen mit unterschiedlichen und nicht staatstragenden Weltanschauungen, was durch den Fall der Mauer und nachfolgenden Wiedervereinigung belegt wird.
2.
Dem Kläger steht gegen die Beklagte kein Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz, Schmerzensgeld und Entschädigung gemäß §§ 280 BGB, 823, 831, 249, 253 BGB zu.
Das Gericht ist davon ausgegangen, dass die Beklagte selbst, d.h. durch ihre Organe und ihr gem. §§ 31, 89 BGB zuzurechnende Handlungen, von den vom Kläger protokollierten verbalen Angriffen keine Kenntnis hatte. Deshalb kann ein Anspruch des Klägers nur angenommen werden, wenn die Beklagte für etwaige schuldhafte Pflichtverletzungen der Mitarbeiter D., H. oder Ho. gemäß §§ 278, 831 BGB haftet.
Das Gericht konnte jedoch unterstellen, dass die von dem Kläger umfangreich dargestellten Verhaltensweisen von D. und H. den Tatbestand einer Persönlichkeitsrechts- oder Gesundheitsverletzung erfüllen. Auch in diesem Fall haftet die Beklagte nicht für deren Handlungen, weil es dem Kläger gemäß § 254 Abs.2 BGB und § 167 Abs.2 SGB IX oblag, die Beklagte auf die von ihm behaupteten massiven Persönlichkeitsverletzungen und dadurch drohenden Schäden in großer Höhe hinzuweisen. Der Kläger wusste seit Jahren, auf welchen Ursachen seine psychische Erkrankung beruhte und ihm oblag es zur Vermeidung des Schadenseintritts, die Beklagte über die betrieblichen Ursachen seiner Erkrankung zu informieren.
Gemäß § 254 Abs.2 BGB liegt auch dann Mitverschulden vor, wenn der Beschädigten es unterlassen hat, den Schuldner auf die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens aufmerksam zu machen, die der Schuldner weder kannte noch kennen musste.
Das Mitverschulden nach § 254 BGB ist eine Einwendung, d.h., das Gericht hat das Mitverschulden von Amts wegen zu berücksichtigen, sofern eine Partei (nicht notwendig der Schädiger) entsprechende Tatsachen vorträgt (MüKoBGB/Oetker, 8. Aufl. 2019, BGB § 254 Rn. 143).
Die Vorschrift des § 254 Abs.2 Satz 1 BGB statuiert die Obliegenheit des Verletzten, den Schädiger auf die Gefahr eines besonders hohen Schadens aufmerksam zu machen. Die Warnung nach § 254 Abs.2 BGB soll dem Schädiger Gelegenheit geben, Gegenmaßnahmen zu ergreifen (MüKoBGB/Oetker, 8. Aufl. 2019, BGB § 254 Rn. 73).
Die Voraussetzungen eines hohen Schadens iSd § 254 Abs.2 BGB sind offensichtlich gegeben. Der materielle Schaden, welcher nach Auffassung des Klägers eingetreten ist, wird in Höhe von ungefähr 600.000 € geltend gemacht. Die Entschädigung ist nach Auffassung des Klägers aufgrund der Schwere der Pflichtverletzungen besonders hoch festzusetzen und sollte 200.000,00 € nicht unterschreiten. Mit einem Volumen von ca. 800.000,00 € wird damit vom Kläger ein besonders hoher Schaden geltend gemacht.
Weiter ist zu berücksichtigen, dass das BEM, welches von der Beklagten bereits mit Schreiben vom 18.08.2015 eingeleitet worden war, bezweckt, die Möglichkeiten, wie die Arbeitsunfähigkeit möglichst überwunden werden und mit welchen Leistungen oder Hilfen erneuter Arbeitsunfähigkeit vorgebeugt und der Arbeitsplatz erhalten werden kann (§ 167 Abs.2 SGB IX).
Ziel der Gesundheitsprävention ist die Überwindung der Arbeitsunfähigkeit, Vorbeugung erneuter Arbeitsunfähigkeit und die Erhaltung des Arbeitsplatzes. Auch daraus folgt eine Obliegenheit des Arbeitnehmers: Jeder am BEM Beteiligte hat es selbst in der Hand, alle ihm sinnvoll erscheinenden Gesichtspunkte und Lösungsmöglichkeiten in das Gespräch einzubringen.
Der Kläger kannte zum Zeitpunkt der Einleitung des BEM nicht nur die Gefahr des Schadenseintritts, sondern wusste, dass ein Gesundheitsschaden in seiner Person bereits eingetreten war. Denn der Kläger protokollierte die Vorfälle ab dem 28.08.2015, weil nach seinem Vortrag seine Psychotherapeutin feststellt und ihn darauf hingewiesen haben soll, dass die verbalen Anfeindungen der Mitarbeiter Ursache für seine Erkrankung seien. Der Kläger muss damit nach seinem Vortrag, spätestens ab August 2015 gewusst haben, dass die Äußerungen der Mitarbeiter der Beklagten, mit denen er seine Ansprüche begründet, der einzige Grund für seine Erkrankung sind.
In seinen „Aktennotizen“ hat der außerdem eine klare, geradezu lehrbuchmäßige Täter-Opfer-Konstellation dargestellt. Die von ihm schriftlich festgehaltenen Verbalattacken von D. und H. erfolgten danach überraschend und in der Regel ohne einen nachvollziehbaren inhaltlichen Zusammenhang zum Kontext in der jeweiligen Situation. Gemäß seinen „Aktennotizen“ hat der Kläger sich nicht verbal gegen gewehrt. Es überrascht sehr, dass der Kläger überhaupt nicht auf den zum größten Teil plumpen Spott und die abgedroschenen Phrasen in abwehrender Form reagiert hat. Nach seinem Vortrag hat er noch nicht einmal die ehrverletzenden Äußerungen des Mitarbeiters H. zur angeblichen Stasi-Vergangenheit des Klägers zurückgewiesen.
Es ist damit schlechterdings undenkbar, dass der Kläger zum Zeitpunkt des BEM nicht wusste, welche Ursache seine psychische Erkrankung und die Arbeitsunfähigkeitszeiten haben.
Der Kläger kann sich nicht darauf berufen, dass das Verhalten der Mitarbeiter der Beklagten zu einer Gesundheitsbeeinträchtigung geführt habe, die eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unmöglich gemacht habe, wenn er im BEM, welches nach dem Vortrag der Beklagten von 2015 bis 2017 zweimal durchgeführt worden ist, die Ursachen seiner Erkrankung, welche die Beklagte nicht kannte, nicht offenbart hat. Der Kläger hat damit im BEM-Verfahren der Beklagten nicht die Chance gegeben, den wahren Krankheitsursachen entgegenzuwirken und damit verhindert, dass das BEM zweckentsprechend durchgeführt wird.
Dieser schwere Verstoß gegen seine Obliegenheiten aus § 254 Abs.2 BGB und § 167 Abs. 2 SGB IX ist treuwidrig und steht einer Haftung der Beklagten für das vom Kläger behauptete Verhalten der Mitarbeiter D. und H. entgegen.
Der Kläger kann sich auch nicht auf mangelndes Vertrauen in die Compliance-Abteilung der Beklagten, korrekte Aufklärungsarbeit zu leisten, berufen. Soweit der Kläger eine Parallele zieht zu seiner Anzeige eines Mitarbeiters wegen eines Korruptionsverdachtes, folgt daraus nicht, dass seine Obliegenheitspflichten im Rahmen des Mitverschuldens nach § 254 BGB und im Rahmen des BEM gemäß § 167 Abs.2 SGB IX entfallen. Gerade bei psychischen Erkrankungen ist es nicht Aufgabe des BEM, die vom erkrankten Arbeitnehmer genannten Krankheitsursachen „auszurecherchieren“. Im Rahmen des BEM können auch Maßnahmen getroffen werden, die mögliche vom Mitarbeiter genannte Krankheitsursachen ausschließen bzw. beseitigen. Ob diese Maßnahmen dann erfolgreich sind zeigt sich, wenn die krankheitsbedingten Ausfallzeiten sinken - oder nicht. Allerdings konnten zugunsten des Klägers geeignete Maßnahmen nicht eingeleitet werden, weil er die Ursachen seiner Erkrankung nicht offenbart hat.
Aus den vorstehend genannten Gründen haftet die Beklagte auch nicht für eingetretene Schäden, die durch ein etwaiges Unterlassungsverschulden der Chefredakteurin Ho. entstanden sein könnten.
3.
Die weiteren vom Kläger vorgetragenen Umstände bezüglich Impressumplatz, neuer Arbeitsvertrag wegen Tätigkeit als Textchef, Gehaltserhöhung und Leistungsbeurteilung beinhalten keine Pflichtverletzungen der Beklagten, die einen Schadensersatzanspruch des Klägers aus § 280 Abs.1, §§ 823 ff. BGB begründen können. Unabhängig davon, ob der Kläger überhaupt einen Anspruch auf einen höheren Impressumplatz oder ein höheres Gehalt gehabt hätte, handelt sich um Sachfragen, die zwar von der Beklagten eventuell falsch behandelt worden sein könnten, aber keine Persönlichkeitsverletzungen darstellen.
III.
Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits gemäß § 91 Abs.1, § 269 Abs.3 Satz 2 ZPO zu tragen. Der Wert des Streitgegenstands wurde für das Urteil in Höhe der zuletzt bezifferten Zahlungsanträge festgesetzt. Der Antrag zu 2. wurde mit dem doppelten Regelwert bewertet.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen dieses Urteil kann von d. Kläger Berufung eingelegt werden.
Die Berufungsschrift muss von einer Rechtsanwältin oder einem Rechtsanwalt bzw. einer Vertreterin oder einem Vertreter einer Gewerkschaft, einer Arbeitgebervereinigung oder eines Zusammenschlusses solcher Verbände eingereicht werden.
Die Berufungsschrift muss innerhalb
einer Notfrist von einem Monat
bei dem
Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg,
Magdeburger Platz 1, 10785 Berlin ,
eingegangen sein.
Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung enthalten, dass Berufung gegen dieses Urteil eingelegt werde.
Die Berufung ist gleichzeitig oder innerhalb
einer Frist von zwei Monaten
in gleicher Form schriftlich zu begründen.
Der Schriftform wird auch durch Einreichung eines elektronischen Dokuments im Sinne des § 46c Arbeitsgerichtsgesetz genügt. Nähere Informationen dazu finden sich auf der Internetseite unter www.berlin.de/erv.
Beide Fristen beginnen mit der Zustellung des in vollständiger Form abgesetzten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung.
Dabei ist zu beachten, dass das Urteil mit der Einlegung in den Briefkasten oder einer ähnlichen Vorrichtung für den Postempfang als zugestellt gilt. Dies gilt nicht bei Zustellungen gegen Empfangsbekenntnis gemäß § 174 Zivilprozessordnung.
Wird bei der Partei eine schriftliche Mitteilung abgegeben, dass das Urteil auf der Geschäftsstelle eines Amtsgerichts oder einer von der Post bestimmten Stelle niedergelegt ist, gilt das Schriftstück mit der Abgabe der schriftlichen Mitteilung als zugestellt, also nicht erst mit der Abholung der Sendung.
Das Zustellungsdatum ist auf dem Umschlag der Sendung vermerkt.
Für d. Beklagte/n ist keine Berufung gegeben.
Von der Begründungsschrift werden zwei zusätzliche Abschriften zur Unterrichtung der ehrenamtlichen Richter erbeten.
Weitere Statthaftigkeitsvoraussetzungen ergeben sich aus § 64 Abs.2 Arbeitsgerichtsgesetz :
"Die Berufung kann nur eingelegt werden,
a) wenn sie in dem Urteil zugelassen worden ist,
b) wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt,
c) in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses oder
d) wenn es sich um ein Versäumnisurteil handelt, gegen das der Einspruch an sich nicht statthaft ist, wenn die Berufung oder Anschlussberufung darauf gestützt wird, dass der Fall schuldhafter Versäumung nicht vorgelegen habe."
SOWEIT DIE KOSTEN FÜR DEN ZURÜCKGENOMMENEN TEIL DER KLAGE d. Kläger auferlegt worden sind, kann von d. Kläger sofortige Beschwerde eingelegt werden, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes zweihundert Euro übersteigt.
Die Beschwerde muss innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen nach Zustellung der Entscheidung bei dem Arbeitsgericht Berlin oder dem Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Magdeburger Platz 1, 10785 Berlin, schriftlich eingegangen sein oder zu Protokoll der Geschäftsstelle erklärt werden. Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen sie eingelegt werde. Die Beschwerde soll begründet werden.
Der Schriftform wird auch durch Einreichung eines elektronischen Dokuments im Sinne des § 46 c ArbGG genügt. Nähere Informationen dazu finden sich auf der Internetseite unter www.berlin.de/erv.
Alle Fristen beginnen mit der Zustellung der Entscheidung, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach ihrer Verkündung.
Dabei ist zu beachten, dass das Urteil mit der Einlegung in den Briefkasten oder einer ähnlichen Vorrichtung für den Postempfang als zugestellt gilt. Dies gilt nicht bei Zustellungen gegen Empfangsbekenntnis gemäß § 174 ZPO.
Wird bei der Partei eine schriftliche Mitteilung abgegeben, dass das Urteil auf der Geschäftsstelle eines Amtsgerichts oder einer von der Post bestimmten Stelle niedergelegt ist, gilt das Schriftstück mit der Abgabe der schriftlichen Mitteilung als zugestellt, also nicht erst mit der Abholung der Sendung. Das Zustellungsdatum ist auf dem Umschlag der Sendung vermerkt.
Für d. Beklagte ist keine sofortige Beschwerde gegeben.
gez. D.