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08.01.2010

Finanzgericht Hamburg: Urteil vom 02.07.2002 – II 83/01

Werden rückständige Abgeltungen von Überstunden, die in mehreren Jahren geleistet wurden, in einer Summe nachgezahlt, liegt keine Vergütung für eine mehrjährige Tätigkeit im Sinne von § 34 Abs. 3 a.F. (§ 34 Abs. 2 Nr. 4 EStG n.F.) vor.


Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob Überstundenvergütungen, die an den Kläger zur Abgeltung von Überzeitarbeit zurückliegender Zeiträume gezahlt wurden, als Vergütungen für mehrjährige Tätigkeiten steuerbegünstigt sind.

Der Kläger erzielte in dem Streitjahr als ... bei der F AG Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit. Nach der Bezügemitteilung der F AG, Besoldungszentrum A, für den Monat Dezember 1998 hat der Kläger in dem Streitjahr insgesamt 55.229,84 DM brutto bezogen. In diesen Bezügen sind Überstunden-Barabgeltungen für die Monate 10-12/97 in Höhe von insgesamt 1.765,93 DM brutto ausgewiesen sowie weitere Überstundenvergütungen für die Monate 01, 03-05/1998 in Höhe von insgesamt 1.376,67 DM brutto. Wegen der Einzelheiten wird auf die Bezügemitteilung (Bl. 122 der Rb-Akten) Bezug genommen. Nachdem der Kläger sich wegen Unklarheiten hinsichtlich der Überstundenabgeltung im Dezember 1998 an seinen Arbeitgeber gewandt hatte, teilte dieser dem Kläger mit Schreiben vom 17.03.1999 mit, wie sich die Barabgeltung für 155,0 Überstunden auf die einzelnen Monate 10-12/97 und 01, 03-05/98 verteile. Auf das Schreiben vom 17.03.1999 (Bl. 119 der Rb-Akte) wird insoweit verwiesen. Am 13.08.1998 hatte der Kläger Klage gegen seinen Arbeitgeber bei dem Arbeitsgericht Hamburg erhoben (Aktenzeichen: 25 C a 318/98). In diesem Rechtsstreit hatte der Kläger zuletzt mit Schriftsatz vom 16.02.1999 beantragt, den Beklagten zur Zahlung von Überstundenlohn in Höhe von 4.019,41 DM für 170,5 Stunden Überzeitarbeit aus dem Jahre 1996 und 5.375,40 DM für 212,5 Stunden Überzeitarbeit aus dem Jahr 1997 zu verurteilen (Bl. 70 der Arbeitsgerichtsakten). Zur Erledigung dieses arbeitsgerichtlichen Rechtsstreits schloss der Kläger mit seinem Arbeitgeber in der mündlichen Verhandlung vom 31.08.1999 folgenden Vergleich:

„1. Die Beklagte verpflichtet sich, an den Kläger zum Ausgleich für die mit der Klage geltend gemachte Überzeitarbeit in den Jahren 1996 und 1997 sowie für Ansprüche aus Überzeitarbeit aus dem Jahre 1998 6.200 DM brutto zu zahlen. Darin sind ebenfalls enthalten etwaige Ausgleichsansprüche aus überprüfungsbedürftiger Bemessung des Jahres 1997.

2. Damit ist der Rechtsstreit erledigt”.

In seiner Einkommensteuer(ESt)-Erklärung für 1998 erklärte der Kläger als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit einen Bruttoarbeitslohn in Höhe von 48.608 DM sowie Arbeitslohn für mehrere Jahre in Höhe von 6.621 DM bezogen zu haben. Der Beklagte legte demgegenüber in dem ESt-Bescheid für das Streitjahr vom 20.04.2000 Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit nach Abzug des Arbeitnehmerpauschbetrages (2.000 DM) in Höhe von 53.229 DM der Besteuerung zu Grunde. Bei einem zu versteuernden Einkommen des Klägers in Höhe von 31.952 DM setzte er die ESt nach der Grundtabelle auf 5.427 DM fest, ohne eine Tarifermäßigung wegen außerordentlicher Einkünfe i.S.v. § 34 EStG zu gewähren. Unter Anrechnung des vorgenommenen Lohnsteuer(LSt)-Abzugs wurde das Restguthaben des Klägers einschließlich zu erstattender Kirchensteuer(KiSt) und Solidaritätszuschlag (Soli) auf 4.416,53 DM berechnet. In der Anlage zu dem ESt-Bescheid wurde der Kläger darauf hingewiesen, dass Arbeitslohn für mehrere Kalenderjahre nicht habe angesetzt werden können, da eine entsprechende Eintragung in der LSt-Karte 1998 nicht vorgenommen worden sei. Nach Mitteilung des Arbeitgeberfinanzamts, des Finanzamtes A, seien dem Kläger Überstundenvergütungen aus den Jahren 1996 und 1997 in zwei Kalenderjahren zugeflossen. Damit sei die Anwendung eines ermäßigten Steuersatzes nicht zulässig, da durch die Verteilung auf verschiedene Veranlagungszeiträume eine Abmilderung der Steuerprogression erreicht worden sei.

Mit seinem Einspruch vom 19.05.2000 wandte sich der Kläger dagegen, dass der Beklagte allein auf die Eintragungen in der LSt-Karte abstelle und verwies auf den vorangegangenen Schriftwechsel mit dem Beklagten. Der Kläger hatte bereits mit Schreiben vom 02.05.2000 geltend gemacht, dass eine Zusammenballung von Einkünften vorläge, soweit sein Arbeitgeber im Vergleichswege Überstunden abgegolten habe. Diese seien keinem der Jahre 1996 bis 1998 exakt zuzurechnen, die im Dezember 1998 abgegoltenen 155 Überstunden machten 2/3 der gesamten Summe von 6.621,32 DM aus. Deshalb könne der Rest nicht als ins Gewicht fallende Teilzahlung betrachtet werden. Sein Erstattungsanspruch in Höhe von 4.416,53 DM sei wegen Verzuges mit 4 % zu verzinsen. Insoweit mache er Verzugsschaden in Höhe von 113,10 DM geltend.

Der Beklagte wies den Einspruch mit Einspruchsentscheidung vom 26.01.2001 zurück. Zur Begründung wies er darauf hin, dass der Kläger nach den vorliegenden Unterlagen in dem Streitjahr lediglich Nachzahlungen für die Monate Oktober bis Dezember 1997 in Gesamthöhe von 1 765,93 DM erhalten habe. Die übrige Nachzahlung in Höhe von 6.200 DM für die Jahre 1996 bis 1998 sei dagegen aufgrund des gerichtlichen Vergleiches erst in 1999 geflossen. Die in 1998 erfolgte Nachzahlung für 1997 sei nicht nach § 34 Abs. 2 EStG ermäßigt zu besteuern. Sinn dieser Vorschrift sei es, die Progressionswirkung bei zusammengeballt zufließenden Vergütungen zu mildern. Deshalb könne die Vorschrift nur angewendet werden, wenn eine Nachzahlung für eine mehrjährige Tätigkeit und nicht bloß für im Vorjahr verdiente Vergütungen geleistet werde. Steuererstattungen seien letztlich allein nach § 233 a AO zu verzinsen. Im Streitjahr habe der Zinslauf am 01.04.2000 begonnen und am 20.04.2000 geendet. Eine Zinszahlung für diesen angefangenen Monat bleibe außer Ansatz, Verzugszinsen wie in einem privatrechtlichen Schuldverhältnis seien nicht zu leisten.

Mit seiner am 26.02.2001 erhobenen Klage verfolgt der Kläger sein Einspruchsziel weiter. Zur Begründung trägt er vor, dass die Überstundenvergütung für mehrere Jahre gezahlt worden sei. Da sie einen Zeitraum von Dezember 1996 bis Dezember 1998 umfasse und da sie überdies erst im Januar 1999 zugeflossen sei, seien sogar vier Jahre tangiert. Im Dezember 1998 seien ihm pauschal 155 Überstunden aus dem genannten Zeitraum abgegolten worden, für die sein Arbeitgeber keine oder jedenfalls keine stimmigen Abrechnungen vorgelegt habe, die vorgenommene monatsweise Zuordnung sei willkürlich erfolgt. Tatsächlich verteilten sich die insgesamt abzüglich eines Abschlags geleisteten Überstundenvergütungen in Höhe von 6.621.31 DM auf Überstunden, die in den Jahren 1996, 1997 und 1998 geleistet worden seien. Sie seien in der Vergütungsmitteilung 12/98 enthalten, dort aber nicht ausgewiesen. Seine Arbeitszeiten habe er stets festgehalten, so dass ihm eine exakte Bemessung und Erfassung der Überstunden möglich sei. Er habe seinen Arbeitgeber darauf hingewiesen, dass er die gezahlte Überstundenvergütung als pauschale Entlohnung für eine mehrjährige Überstundentätigkeit ansehe, sein Arbeitgeber habe sich jedoch geweigert, die LSt-Karte zu ändern. Von dem Finanzamt A sei es versäumt worden, diesen Sachverhalt durch eine Außenprüfung bei seinem Arbeitgeber aufzuklären. Wegen Versäumnisse der Finanzämter B und A sei sein Anspruch auf zu erstattende ESt mit 133,10 DM zu verzinsen. Das Finanzamt A hätte das Auskunftsersuchen des Beklagten binnen 24 Stunden erledigen können. Eine achtmonatige Bearbeitungsdauer eines Einspruchs sei nicht mehr nachvollziehbar, die Bearbeitungsquote des Beklagten liege danach bei weniger als einem Einspruch pro Monat. Wegen dieser schuldhaften Verschleppung gelte das allgemeine Schuldrecht, wonach Verzugszinsen zu zahlen seien.

Der Kläger beantragt, 1. den ESt-Bescheid 1998 dahingehend zu ändern, dass von 55.229 DM Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit 6.621,31 DM wie Einkommen als Arbeitslohn für mehrere Jahre behandelt und besteuert werden, 2. dem Kläger einen Anspruch auf Verzinsung der schließlich erstatteten ESt in Höhe von 133,10 DM wegen Versäumnisse der Finanzämter B und A zuzusprechen.

Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Zur Begründung bezieht er sich auf seine Einspruchsentscheidung vom 26.01.2001 und trägt darüber hinaus vor, dass es sich nach der vorliegenden Bezügemitteilung bei der dem Kläger gezahlten Überstundenvergütung nicht um ein Entgelt für eine mehrjährige Tätigkeit handele. Die bloße Nachzahlung für Vergütungen die im Vorjahr verdient worden seien, reiche hierfür nicht aus. Für ihn - den Beklagten - sei es bindend, dass auf der LSt-Karte für das Streitjahr Arbeitslohn für eine mehrjährige Tätigkeit nicht ausgewiesen worden sei. Andere Erkenntnisse als die vorgelegte Bezügemitteilung sowie die LSt-Bescheinigung stünden ihm nicht zur Verfügung. Falls dem Arbeitgeber des Klägers ein Fehler unterlaufen sei, müsse ein Ausgleich in diesem Verhältnis erfolgen. Die Voraussetzungen für eine Zinsforderung des Klägers, die allenfalls nach § 233 a AO in Betracht komme, seien nicht gegeben.

Dem Gericht haben die ESt-Akten des Klägers für das Streitjahr, die Rb-Akten sowie die Akte Arbeitsgericht Hamburg, Aktenzeichen 25 Ca 318/98, vorgelegen.

Gründe

Die Klage erweist sich als unbegründet, da der Beklagte zu Recht bei der dem Kläger in 1998 nachgezahlten Überstundenvergütung nicht von einer Entlohnung für eine Tätigkeit, die sich über mehrere Jahre erstreckt, ausgegangen ist und der Kläger im Übrigen keinen Anspruch auf Verzinsung seiner Erstattungsforderung hat.

1. Der Klageantrag unter Ziff. 1 hat keinen Erfolg, da der Beklagte eine Tarifentlastung nach § 34 Abs. 3 EStG a.F. zu Recht nicht gewährte, soweit dem Kläger in dem Streitjahr auch Überstundenvergütungen aus den beiden Vorjahren zugeflossen sein sollten.

a) Nach § 34 Abs. 3 EStG in der für das Streitjahr geltenden Fassung beträgt die ESt auf Einkünfte, die die Vergütung für eine mehrjährige Tätigkeit sind, das Dreifache des Unterschiedsbetrages zwischen der ESt für das um diese Einkünfte verminderte zu versteuernde Einkommen (verbleibendes zu versteuerndes Einkommen) und der ESt für das verbleibende zu versteuernde Einkommen zuzüglich 1/3 dieser Einkünfte. Das Tatbestandsmerkmal einer mehrjährigen Vergütung ist bereits erfüllt, wenn die entsprechende Tätigkeit in wenigstens zwei Veranlagungszeiträumen ausgeübt wird (vgl. BFH-Urteil vom 06. Oktober 1993 I R 98/92, BFH/NV 1994, 775). Die Tätigkeit muss nicht während des gesamten Jahres ausgeübt worden sein, Einkünfte werden aber nicht bereits deshalb für eine mehrjährige Tätigkeit gezahlt, weil sie in einem späteren Veranlagungszeitraum zusammen mit Einkünften, die in diesem Zeitraum erwirtschaftet worden, zusammentreffen. Die betreffenden Einkünfte müssen vielmehr für sich betrachtet das Entgelt für eine mehrjährige Tätigkeit darstellen (vgl. BFH-Urteil vom 03.Juli 1987 VI R 43/86, BFHE 150, 431, BStBl II 1987, 820; Mellinghof in Kirchhof, EStG, Kommentar, Rz 45 zu § 34; Herrmann in Frotscher, EStG, Kommentar, Rz 50 zu § 34; Seeger in Schmidt, EStG, Kommentar, 17. Aufl. 1998, Rz 55 zu § 34). Es reicht nicht aus, dass für das Vorjahr Vergütungen in dem betreffenden Veranlagungszeitraum nachgezahlt werden. Eine mehrjährige Tätigkeit wird dadurch nicht abgegolten (vgl. BFH-Urteil vom 06. Dezember 1991, VI R 135/898, BFH/NV 1992, 381). Die Tarifentlastung soll nämlich nur dann gewährt werden, wenn die Zusammenballung der aufgelaufenen Vergütung typischerweise eine Progressionswirkung erwarten lässt. Das ist aber nicht stets dann der Fall, wenn früher verdiente Vergütungen in einem späteren Veranlagungszeitraum nachgezahlt werden. Auch hier kann sich zwar die Möglichkeit ergeben, dass wegen des progressiv ausgestalteten ESt-Tarifes eine Nachzahlung bei in späteren Jahren höherem Einkommen steuerlich nachteilig auswirkt. Dies muss aber nicht der Fall sein, weil beispielsweise die Einkünfte jährlich etwa in gleicher Höhe entstehen oder wenn die Nachzahlung in einem Zeitpunkt erfolgt, für den ein niedrigerer ESt-Tarif gilt.

b) Im Streitfall sind dem Kläger danach Einkünfte aus einer mehrjährigen Tätigkeit in diesem Sinne nicht zugeflossen. Das gilt auch dann, wenn der Vortrag des Klägers - was offen bleiben kann - zutreffen sollte, ihm seien neben der 1999 geflossenen vergleichsweisen Abgeltung von Überstunden aus den Jahren 1996 und 1997 in Höhe von 6.200 DM im Streitjahr (1998) bereits 6.621, 32 DM zugeflossen, die bei richtiger Zuordnung ebenfalls Überstunden aus 1996 - 1998 abgelten sollten.

Auch dann liegt keine Entlohnung für eine mehrjährige Tätigkeit vor. Da es sich um bloße Nachzahlungen bereits verdienter Lohnbestandteile handelt, kommt es nicht darauf an, ob der Arbeitgeber des Klägers die Zuordnung der vorgenommenen Barabgeltung zu den einzelnen Lohnzahlungszeiträumen des vorangegangenen Jahres oder auch der vorangegangenen Jahre in seiner Bezügemitteilung für Dezember 1998 zutreffend vorgenommen hat. Auch wenn die Zuordnung, wie der Kläger meint, willkürlich vorgenommen worden und tatsächlich auch Überzeitarbeit aus 1996 entlohnt worden sein sollte, ändert dies nichts daran, dass lediglich Vergütungsbestandteile nachgezahlt wurden. Für sich gesehen stellt diese Nachzahlung keine Entlohnung für eine Tätigkeit dar, die sich über mehrere Jahre erstreckt hat. Es wird nicht eine Tätigkeit entlohnt, die als einheitliches Ganzes (Borggreve in Littmann/Bitz/Pust, EStG, Kommentar, Rz. 144 zu § 34) in mehrere Veranlagungszeiträume fällt. Auch der Arbeitgeber des Klägers wollte mit seinen Nachzahlungen nicht eine mehrjährige Tätigkeit des Klägers entlohnen.

2. Der Kläger hat keinen Anspruch gegen den Beklagten auf Zahlung von Verzugszinsen nach §§ 288 Abs. 1, 284 Abs. 1 BGB a.F (§§ 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB n.F.) Abgesehen davon, dass auch die Voraussetzungen dieser Vorschrift nicht vollständig erfüllt wären, besteht zwischen den Beteiligten ein Steuerschuldverhältnis nach §§ 37 ff AO. Dieses Steuerschuldverhältnis ist ein öffentlich-rechtliches Rechtsverhältnis, auf das privatrechtliche Regelungen nur dann anwendbar sind, wenn Normen des Steuerschuldverhältnisses hierauf verweisen. An die Stelle des allgemeinen Schuldrechts des BGB (§§ 241 ff. BGB) treten die Regelungen des allgemeinen Steuerschuldrechtes, das im Wesentlichen in §§ 37 bis 77 AO geregelt ist. Weitere Regelungen des Steuerschuldverhältnisses, die die Frage der Verzinsung von Steuerforderungen und Steuererstattungsansprüchen betreffen, finden sich in §§ 233 bis 239 AO. Neben diesen im Gesetz abschließend aufgezählten Tatbeständen der Verzinsung von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis sind privatrechtliche Anspruchsgrundlagen für Zinsansprüche nicht anwendbar. Für die von dem Kläger gerügte späte Bearbeitung seiner Steuererklärung, die eine entsprechend späte Erstattung des sich für ihn ergebenden Steuerguthabens zur Folge hatte, trifft § 233 a AO eine abschließende Regelung. Danach ist insbesondere auch ein Unterschiedsbetrag zu Gunsten des Steuerpflichtigen, der sich nach der Festsetzung der ESt ergibt, zu verzinsen. Da im Streitfall die zinsfreie „Karenzzeit” des § 233 a Abs. 2 S. 1 AO noch nicht abgelaufen war, sind im Streitfall Erstattungszinsen zu Recht nicht festgesetzt worden.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO. Gründe, die Revision nach § 115 Abs. 2 FGO zuzulassen, liegen nicht vor.

VorschriftenEStG § 34 Abs. 3