· Arbeitsunfähigkeit | LAG Köln
Pflicht zur Vorlage einer AU-Bescheinigung besteht auch nach der Entgeltfortzahlungszeit
| Auch wenn der Entgeltfortzahlungszeitraum eines erkrankten Mitarbeiters abgelaufen ist, so muss er dennoch seine fortlaufende Arbeitsunfähigkeit (AU) mit AU-Bescheinigungen nachweisen. Das hat das Landesarbeitsgericht (LAG) Köln entschieden und keine Revision zugelassen ( LAG Köln vom 16.08.2018, Az. 7 Sa 793/17 ). Die fehlende AU-Bescheinigung hätte auch eine Kündigung gerechtfertigt ‒ doch hat der Arbeitgeber hier einen Fehler gemacht. |
Der Fall: Vorlagepflicht des Krankenscheins gilt immer
Obwohl der Arbeitgeber dem erkrankten Mitarbeiter nach dem Entgeltfortzahlungszeitraum einzelne Aufforderungen zur Vorlage der AU-Bescheinigung zukommen ließ, reagierte dieser nicht.
Das Gericht entschied nun, dass grundsätzlich „auch nach Ablauf des Anspruchszeitraums für die Entgeltfortzahlung“ die Arbeitsunfähigkeit nachzuweisen sei (§ 5 Abs. 1 S. 1 EFZG). Zwar geht der Paragraph nicht ausdrücklich auf die Zeit nach der Entgeltfortzahlung ein. Doch daraus lasse sich ableiten, dass es eben keine zeitliche Einschränkung für die Vorlagepflicht gibt. Zudem stützt sich das Gericht auf weitere Entscheidungen von Landesarbeitsgerichten ‒ und auch des Bundesarbeitsgerichts (BAG vom 11.07.2013, 2 AZR 241/12).
Kündigung war nicht gerechtfertigt
Weil der Beschäftigte die AU-Bescheinigungen trotz zweier Abmahnungen nicht vorgelegt hat, wäre eine ordentliche Kündigung sicher gerechtfertigt gewesen.
Das Gericht entschied jedoch anders: Die Kündigung sei im konkreten Fall als „(noch) unverhältnismäßig“ einzuordnen.
Der Grund: Nach Tarifvertrag hätte der Arbeitgeber sein Recht nutzen und den Gesundheitszustand „durch Anordnung einer betriebsärztlichen Untersuchung“ nachprüfen können. Dies habe er jedoch unterlassen.
Zwar mutmaßte der Arbeitgeber: Wenn der Mitarbeiter schon der Anweisung zur Vorlage der AU-Bescheinigung nicht folgt, wäre er sicher auch nicht zur betriebsärztlichen Untersuchung erschienen ... Doch diese Argumentation ließ das Gericht nicht gelten.
Am Ende: Aufhebungsvertrag und 50.000 Euro Abfindung
Der Arbeitgeber sah das Verhältnis zum Arbeitnehmer indes als zerrüttet an ‒ nicht zuletzt wegen des vertrauenzerstörenden Verhaltens während des Kündigungsschutzprozesses. Auch das Gericht hat dafür Anzeichen aus dem Schriftverkehr des Arbeitnehmers an seine Vorgesetzten gesehen. Am Ende stand die Aufhebung des Arbeitsvertrags und 50.000 Euro Abfindung, was im Sinne des Arbeitgebers eine vertretbare Summe war.
TIPPS | AU-Bescheinigung und Entgeltfortzahlung
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(JT)