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· Arbeitsvertrag

Vorsicht Falle: Bei Vergleichsverhandlungen läuft die Ausschlussfrist nicht weiter

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| Mit der Ausschlussklausel im Arbeitsvertrag wollen Sie absichern, dass Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis nur bis zu einem bestimmten Termin geltend gemacht werden können. Allerdings: Kommt es zu Vergleichsverhandlungen, wird die Ausschlussfrist aufgeschoben. Das hat das Bundesarbeitsgericht klargestellt. |

Der Fall vor dem Bundesarbeitsgericht

Ein Arbeitnehmer forderte nach seinem Ausscheiden im September 2015:

 

  • Die Abgeltung von 32 Urlaubstagen
  • Die Vergütung von 182,25 Überstunden

 

Der Arbeitgeber lehnte das ab. Mit dem Ziel einer gütlichen Einigung begannen sogleich Vergleichsverhandlungen, die bis Ende November 2015 andauerten ‒ ohne Ergebnis. Der Arbeitnehmer klagte dann Ende Januar 2016.

 

Argumente des Arbeitgebers

Die Ansprüche seien aufgrund der Ausschlussfrist seit 28.12.2015 (3 Monate) verfallen. Die Klausel sagt, dass Ansprüche innerhalb von 3 Monaten geltend gemacht und bei Ablehnung innerhalb von 3 Monaten ab Zugang der Ablehnung bei Gericht anhängig gemacht werden müssten.

BAG: Verhandlungszeit zählt nicht!

Das BAG stärkt mit seinem Urteil das Arbeitnehmerrecht (BAG, Urteil vom 20.06.2018, Az. 5 AZR 262/17, Abruf-Nr. 201979). Die Ausschlussfrist der gerichtlichen Geltendmachung sei eingehalten worden, weil die Vergleichsverhandlungen die Frist gehemmt hat (§ 203 S. 1 BGB)) ‒ also Auffschub der Frist um die Tage des Verhandlungszeitraums.

 

Inhaltlich gab es keine weitere Entscheidung des BAG. Im vorliegenden Fall muss das das Landesarbeitsgericht Nürnberg noch klären, ob die gesamte Klausel möglicherweise unwirksam ist, denn der Anspruch auf den gesetzlichen Mindestlohn war hier nicht ausdrücklich ausgenommen worden.

 

TIPPS |

  • Bei Vergleichsverhandlungen ist immer die Zeitdauer zu erfassen, um den Aufschub genau ermitteln zu können.
  • Beachten Sie auch, dass Ansprüche nach dem Mindestlohngesetz in der Ausschlussklausel ausgeschlossen werden ‒ das sollten Sie bei Arbeitsverträgen grundsätzlich prüfen.
 

 

 
Quelle: ID 45459529