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· EuGH-Urteil | Vertrauensarbeitszeit adé

Arbeitgeber müssen Arbeitszeit bald ganz genau erfassen: Stechuhr-Pflicht für alle?

Bild: © Peter Atkins - stock.adobe.com

| Das ist ein Hammer für alle Arbeitgeber: Der Europäische Gerichtshof (EuGH) verpflichtet Arbeitgeber, ein „objektives, verlässliches und zugängliches System einzurichten, mit dem jeder Arbeitnehmer seine tägliche Arbeitszeit messen kann“. Das heißt: Stechuhrpflicht für alle Länder der EU (EuGH-Urteil vom 14.5.2019 Az. C-55/18). Der konkrete Fall wurde in Spanien verhandelt und geht auf einen Streit zwischen spanischen Gewerkschaftern und der auch dort ansässigen Deutschen Bank zurück. |

 

Vertrauensarbeitszeit war gestern. Der Schutz des Arbeitnehmers und die europäische Arbeitszeit-Richtlinie verlangen von Unternehmen, ein System zur Erfassung der täglichen effektiven geleisteten Arbeitszeit zu schaffen.

Der Fall in Spanien: Deutsche Bank gegen Gewerkschaft

  • Ansicht der Gewerkschaft: Es besteht eine Verpflichtung zur Einrichtung eines solchen Registrierungssystems nicht nur aus den innerstaatlichen Rechtsvorschriften, sondern auch aus der Charta der Grundrechte der Europäischen Union und der Arbeitszeitrichtlinie.

 

  • Ansicht der Deutsche Bank: Das spanische Recht sehe keine allgemeingültige Verpflichtung zur Erfassung vor. Das spanische Gesetz fordere lediglich eine Dokumentation der geleisteten Überstunden sowie die Übermittlung zum jeweiligen Monatsende an die Arbeitnehmer bzw. ihre Vertreter.

 

Das oberste spanische Gericht „Audiencia Nacional“ legte den Fall dem EuGH zur Prüfung vor. Wie das nationale Gericht ermittelt hat, würden 53,7 Prozent der geleisteten Überstunden in Spanien nicht erfasst.

Die Entscheidung des EuGH

Der EuGH sagt nun, dass die Regelungen der Nationen, die keine Arbeitszeiterfassung verpflichtend vorsehen, der Grundrechte-Charta nicht genügen. In der Charta sei das Grundrecht auf eine die Begrenzung der Höchstarbeitszeit verbürgt. Gleiches gelte für die täglichen und wöchentlichen Ruhezeiten. Die Arbeitszeitrichtlinien präzisierten dann dieses Grundrecht.

 

Der EuGH macht auch keinen Hehl daraus, dass er die Arbeitnehmer als schwächere Partei im Vergleich zu den Arbeitgebern sieht: Deshalb müsse verhindert werden, dass der Arbeitgeber die Arbeitnehmerrechte beschränkt. Und weiter heißt es: Ohne tägliche Arbeitszeiterfassung lasse sich weder

  • die Zahl der geleisteten Arbeitsstunden,
  • ihre zeitliche Verteilung noch
  • die Zahl der Überstunden objektiv und verlässlich ermitteln.

 

Damit sei es Arbeitnehmern „praktisch unmöglich“, eigene Rechte durchzusetzen.

 

Prof. Dr. Michael Fuhlrott, Arbeitsrechtler und Professor an der Hochschule Fresenius in Hamburg, sagt zum Urteil: Regelungen zum Umfang der Arbeitszeit und zum Gesundheitsschutz des Arbeitnehmers finden sich in Deutschland im Arbeitszeitgesetz (ArbZG).

 

Ein Arbeitnehmer darf danach

  • acht Stunden Arbeitszeit pro Tag nicht überschreiten,
  • nur in Ausnahmen sind bis zu zehn Stunden arbeiten (wenn innerhalb der nächsten sechs Monate durchschnittlich acht Stunden nicht überschritten werden),
  • eine Ruhezeit zwischen zwei Arbeitsschichten von
    • elf Stunden wahren und
    • nach spätestens sechs Stunden Arbeit eine Pause einlegen.

 

Staatliche Aufsichtsbehörden wie zum Beispiel die Gewerbeaufsichtsämter überwachen, ob die Vorschriften eingehalten werden.

 

 

Das deutsche ArbZG setzt auch europäische Vorgaben um, insbesondere die „Richtlinie 2003/88/EG über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung“. Auch hierin finden sich die im deutschen Recht vorgesehenen Ruhens- und Pausenzeiträume. Zudem verlangt die Richtlinie von den Mitgliedsstaaten, dass diese „die erforderlichen Maßnahmen (treffen), „damit nach Maßgabe der Erfordernisse der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer“ die entsprechenden Schutzvorschriften eingehalten werden.

Auswirkungen auf Deutschland

Einschätzung des Arbeitsrechtlers Michael Fuhlrott:

  • Das Urteil hat massive Auswirkungen auf das deutsche Arbeitsrecht. Bislang gibt es keine gesetzliche Verpflichtung zur Erfassung der täglichen effektiven Arbeitszeit.
  • Der deutsche Gesetzgeber wird Regelungen schaffen und Arbeitgeber zur Führung von Zeiterfassungssystemen verpflichten müssen.
  • In einigen Branchen wie zum Beispiel in der Produktion, wo Stechuhren oder elektronische genaue Zeiterfassung eingesetzt werden, wird das Urteil keine großen Änderungen zur Folge haben. In vielen anderen Berufsbildern, wie bei kaufmännischen Tätigkeiten mit Gleitzeitregelungen, dürfte dies aber anders sein.
  • Vertrauensarbeitszeit und nicht im Einzelnen erfasste Überstunden wird es in der bisherigen Form nicht mehr geben können. Auch diese müssen nach dem Urteil erfasst werden.
  • Die Geltendmachung geleisteter Überstunden dürfte für Arbeitnehmer aufgrund der zukünftigen Dokumentationspflicht um ein Vielfaches einfacher werden.

 

FAZIT | Mit dem Urteil wurden wieder einmal Arbeitnehmerrechte gestärkt: Die Arbeitszeiterfassung wird zum Gesetz ‒ auch in Deutschland. Es bleibt zu hoffen, dass der Gesetzgeber in Deutschland sinnvolle Modelle zur Flexibilisierung von Arbeitszeit in die gesetzlichen Vorgaben einbaut.

 

(JT [IWW], PM 61/19 EuGH ‒ mit Material von ots, news aktuell)

Quelle: ID 45916938