· Gesetzgebung (JStG 2019)
E-Mobilität 2020 ‒ so fördert der Staat konkret Jobtickets, E-Bike, E-Dienstwagen, Ladestrom ...
| Mit dem Jahressteuergesetz (JStG 2019) werden insbesondere die E-Mobilität für Unternehmen und der Öffentliche Personenverkehr weiter gefördert. Behalten Sie als Arbeitgeber den Überblick, was sich jetzt alles geändert hat. Das Wichtigste "‒ vom E-Fahrrad über Jobtickets bis zur Ladestrom-Bereitstellung im Unternehmen ‒ fasst dieser Beitrag zusammen. |
Besteuerung E-Dienstwagen und Plug-in-Hybride
Wer einen E-Dienstwagen auch privat nutzt, profitiert beim geldwerten Vorteil: Die Ein-Prozent-Regelung wird bei E-Fahrzeugen, extern ladungsfähigen Hybriden (Plug-in) aus dem halben Bruttolistenpreis errechnet. Die Regel war bereits von 2019 bis 2021 veranschlagt worden.
Seit 2019 gilt schon ...
- Bei der Pauschalwertmethode wird die Bemessungsgrundlage bei der Ein-Prozent- sowie bei der 0,03-Prozent-Regelung halbiert.
- Bei der Fahrtenbuchmethode werden bei der Bemessung der Abschreibung die Anschaffungskosten bzw. die Leasing- oder Mietkosten nur zur Hälfte angesetzt.
- Die Halbierung gilt bei Hybridelektrofahrzeugen nur, wenn diese nach § 3 Abs. 2 Nr. 1 und 2 EmoG entweder eine CO2-Emission von höchstens 50 g je gefahrenen Kilometer oder eine elektrische Mindestreichweite von mindestens 40 km haben.
Von 2020 bis Ende 2030 gilt ...
Mit dem JStG 2019 wurde die Besteuerung präzisiert ‒ es gelten stufenweise weiterführende Anforderungen:
- Zum 01.01.2020 wird die Bemessungsgrundlage für die Privatnutzung auf 0,25 Prozent des inländischen Bruttolistenpreises reduziert, wenn die betrieblichen E- oder E-Hybridfahrzeuge
- vom 01.01.2019 bis 31.12.2030 angeschafft wurden bzw. werden,
- keine CO2-Emissionen haben und
- ihr Bruttolistenpreis maximal 40.000 Euro beträgt.
- Für Fahrzeugkäufe vom 01.01.2022 bis 31.12.2024 gilt die halbe Bemessungsgrundlage, wenn die CO2-Emission maximal 50 Gramm pro Kilometer oder die Reichweite im reinen Batteriebetrieb mindestens 60 Kilometer beträgt.
- Für Fahrzeugkäufe vom 01.01.2025 bis 31.12.2030 gilt die halbe Bemessungsgrundlage, wenn die CO2-Emission maximal 50 Gramm pro Kilometer oder die Reichweite im reinen Batteriebetrieb mindestens 80 Kilometer beträgt.
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Fahrrad und E-Fahrrad (E-Bike)
Seit 2019 gilt schon ...
Wer ein dienstliches E-Bike oder Fahrrad privat nutzt, profitiert beim geldwerten Vorteil: Die private Nutzung ist lohnsteuerfrei (§ 3 Nr. 37 EStG, § 52 Abs. 4 S. 7, Abs. 12 S. 2 EStG). Voraussetzung: Das Bike darf verkehrsrechtlich kein Kraftfahrzeug sein (so ist z.B. die steuerliche Einordnung der E-Scooter noch in Diskussion).
Eine Überlassung gegen Gehaltsumwandlung ist steuerpflichtig.
Der Vorteil für die Privatnutzung einschließlich der Fahrten zwischen Wohnung und Betrieb ist mit monatlich ein Prozent der auf 100 Euro abgerundeten halbierten unverbindlichen Preisempfehlung zu versteuern. Er ist individuell zu versteuern.
Die Sachbezugsfreigrenze oder eine Pauschalversteuerung ist hier nicht zulässig.
Von 2020 bis Ende 2030 gilt ...
Die Steuerbefreiung wird bis zum 31.12.2030 verlängert.
Beachten Sie | Ab 2020 gibt es eine neue Pauschalierungsmöglichkeit bei der Übereignung eines betrieblichen Fahrrads (§ 40 Abs. 2 S. 1 EStG): Als Arbeitgeber können Sie den geldwerten Vorteil mit 25 Prozent pauschal versteuern, wenn der Arbeitnehmer das betriebliche Fahrrad oder E-Bike zusätzlich zum Arbeitslohn unentgeltlich oder verbilligt übereignet bekommt. Diese Pauschalierung führt zur Beitragsfreiheit in der Sozialversicherung.
Ladestrom und Ladevorrichtung
Ladevorrichtungen
Seit 2019 gilt schon:
Wenn Sie Ladevorrichtungen an Arbeitnehmer übereignen, führt das zu steuerpflichtigem Arbeitslohn. Als Arbeitgeber können Sie die Übereignung über die Gehaltsabrechnung pauschal mit 25 Prozent (§ 40 Abs. 2 Nr. 6 EStG) versteuern.
Von 2020 bis Ende 2030 gilt ...
Die bis 31.12.2021 befristete Pauschalierungsmöglichkeit wurde bis zum 31.12.2030 verlängert.
Stromtankstellen
Seit 2017 gilt schon:
Wenn Sie Stromtankstellen im Unternehmen ihren Mitarbeitern für die Aufladung von E-Fahrzeugen (Elektrofahrzeuge, Hybrid-Elektrofahrzeuge, E-Bikes) zusätzlich zum Arbeitslohn kostenlos zur Verfügung stellen, ist das steuerfrei (§ 3 Nr. 46 EStG).
Von 2020 bis Ende 2030 gilt ...
Die bis zum 31.12.2020 befristete Steuerfreiheit wurde bis zum 31.12.2030 verlängert (§ 52 Abs. 4 S. 14 EStG).
Arbeitgeberzuschuss
Wenn Sie Ladeeinrichtungen nicht überlassen oder übereignen, so können Sie für Arbeitnehmer auch
- den Erwerb der Ladevorrichtung oder
- den Betrieb der Ladevorrichtung bezuschussen.
Erfolgen die Zuschüsse zusätzlich zum geschuldeten Arbeitslohn, kann Sie die pauschal mit 25 Prozent (§ 40 Abs. 2 Nr. 6 EStG) versteuern. Auch diese bis zum 31.12.2020 befristete Pauschalierungsmöglichkeit wurde jetzt bis zum 31.12.2030 verlängert.
Jobtickets
Arbeitgeberleistungen sind für bestimmte Fahrten mit Bussen und Bahnen im Linienverkehr sowie für Fahrten im öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV) steuerfrei. Das regelt seit 01.01.2019 der neue § 3 Nr. 15 EStG. Allerdings: Leicht sind die Regeln nicht durchschaubar. Im August 2019 hat die Finanzverwaltung auf 15 Seiten beschrieben, wann die Steuerbefreiung greift.
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§ 40 Abs. 2 S. 2 Nr. 1 EStG entspricht dem Regelungsgehalt des bisherigen § 40 Abs. 2 S. 2 und 3 EStG und gilt nur für Bezüge (Sachbezüge und Zuschüsse), die nicht nach § 3 Nr. 15 EStG steuerfrei sind: Pauschalierung mit 15 Prozent unter Anrechnung auf die Entfernungspauschale.
§ 40 Abs. 2 S. 2 EStG wurde in der neuen Nr. 2 um einen Tatbestand ergänzt, der eine zusätzliche Wahlmöglichkeit zu § 3 Nr. 15 EStG schafft:
Der Arbeitgeber kann Zuschüsse für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte und sonstige Fahrten des Arbeitnehmers mit öffentlichen Verkehrsmitteln im Linienverkehr (ohne Luftverkehr) bzw. dem ÖPNV pauschal mit 25 Prozent versteuern (§ 40 Abs. 2 EStG).
Die Pauschalierung führt zur Beitragsfreiheit. Eine Anrechnung der pauschal besteuerten Zuschüsse auf die Entfernungspauschale unterbleibt (§ 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4 S. 2 und Abs. 2 EStG). Die Pauschalierung gilt auch für die in § 3 Nr. 15 EStG genannten Bezüge, die nicht zusätzlich erbracht werden, sondern mittels Gehaltsumwandlung.
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