· Corona-Soforthilfe
Einmalhilfe bis 15.000 Euro für Kleinunternehmer, Soloselbstständige, Freiberufler etc.
| Die Schuldenbremse ist aufgehoben; die schwarze Null Geschichte: 750 Mrd. Euro schwer sind die Hilfspakete, die die Bundesregierung aktuell im Land verteilt. Nach Kurzarbeitergeld, Bürgschaften, Steuerstundungen und KfW-Krediten kommen jetzt Soforthilfen, die nicht zurückgezahlt werden müssen. Insgesamt drei Millionen Soloselbständige, Angehörige der Freien Berufe und Kleinunternehmer (bis 10 Mitarbeiter) sollen damit über Wasser gehalten werden. Denn diese Unternehmen haben aktuell kaum Kredite erhalten und verfügen oft über keinerlei Sicherheiten. |
Wenn Einnahmen wegbrechen, Mieten für Ladenlokale, Praxen oder Kanzleien fällig sind, ist die Not in den kleinen und Kleinstunternehmen groß. Soforthilfen im Umfang von 50 Mrd. Euro sollen drei Millionen Klein- und Kleinstunternehmern die wirtschaftliche Existenz erhalten ‒ das Besondere: Die Gelder müssen nicht zurückgezahlt werden.
Soforthilfe-Programm und Voraussetzungen für den Bezug
Finanzielle Soforthilfe (steuerbare Zuschüsse) als Einmalzahlung erhalten Kleinstunternehmen aus allen Wirtschaftsbereichen sowie Soloselbständige und Angehörige der Freien Berufe bis zu 10 Beschäftigten (Beschluss des Bundeswirtschaftsministeriums [BMWi] vom 23.03.2020).
- Bis zu 5 Beschäftigte (Vollzeitäquivalente) erhalten
- bis zu 9.000 Euro Einmalzahlung für 3 Monate
- Bis zu 10 Beschäftigte (Vollzeitäquivalente) erhalten
- bis zu 15.000 Euro Einmalzahlung für 3 Monate
- Sofern Vermieter die Miete der Unternehmen um mindestens 20 Prozent reduziert, kann der ggf. nicht ausgeschöpfte Zuschuss auch für zwei weitere Monate eingesetzt werden (also 3 + 2).
Verwendung des Zuschusses zur Existenzabsicherung
- Überbrückung von akuten Liquiditätsengpässen:
- Stützung bei Betriebskosten ‒ z. B. Mieten, laufende Kreditraten für Betriebsräume, Leasingraten u.ä.
- Die Leistung wird auch ergänzend zu individuellen Länderprogrammen gezahlt.
Beachten Sie | Die entscheidende Voraussetzung für den Mittelzufluss ist, dass die wirtschaftlichen Schwierigkeiten im Unternehmen nachweislich eine Folge der Coronakrise sind. Konkret: Das Unternehmen darf vor März 2020 nicht in wirtschaftlichen Schwierigkeiten gewesen sein. Der Schadenseintritt muss nach dem 11.03.2020 erfolgt sein. Sonst zahlt die Regierung nicht!
Antragstellung elektronisch gewünscht
Die Antragstellung soll elektronisch und ab sofort erfolgen können. Allerdings konnte das Bundeswirtschaftsminister Peter Altmaier (CDU) gestern in Mediengesprächen nicht ausreichend konkretisieren. Das Problem ist, dass im förderalen System von Land zu Land oder auch auf kommunaler Ebene unterschiedliche Stellen zuständig sein werden.
Tipp | Wenden Sie sich im Bedarfsfall an die kommunalen Ämter (z. B. Wirtschaftsförderung) vor Ort. Die Hotline des Bundeswirtschaftsministeriums für allgemeine wirtschaftsbezogene Fragen zum Coronavirus lautet Telefon: 030 186151515 (Mo‒ Fr 9:00 bis 17:00 Uhr).
Beachten Sie | Im Antrag müssen Sie nachweisen, dass die Existenzbedrohung bzw. der Liquiditätsengpass von der Coronakrise ausgelöst worden ist. Sprechen Sie Ihren Steuerberater an, um Ihre Situation „wasserdicht“ erklären zu können.
Weitere Fakten zum Hilfsprogramm
- Die Mittel werden durch den Bund bereitgestellt (Einzelplan 60)
- Die Bewilligung (Bearbeitung der Anträge, Auszahlung und ggfs. Rückforderung der Mittel erfolgt durch Länder/Kommunen
- Rechtsgrundlage ist die Bundesregelung „Kleinbeihilfen 2020“
- Bei der Steuerveranlagung für die Einkommens - oder Körperschaftsteuer im kommenden Jahr wird dieser Zuschuss gewinnwirksam berücksichtigt.
- Programmvolumen: bis zu 50 Mrd. Euro bei maximaler Ausschöpfung von 3 Mio. Selbständigen und Kleinstunternehmen über 3+2 Monate.
- Nicht verwendete Mittel fließen in den Haushalt zurück.
Weiterführende Links
- Coronakrise: Krankenhausentlastung, mehr Vergütung und BevölkerungsschutzDie Flucht ins Homeoffice ist eine Option; aber kein Recht und auch keine Pflicht
(JT mit Informationen des BMWi)