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Sozialversicherung: Rechengrößen 2020 | Update: Beitrag zur Arbeitslosenversicherung sinkt

Bild: ©Butch - stock.adobe.com

| Mit der Verordnung über die Sozialversicherungsrechengrößen 2020 sind die Rechengrößen und Grenzwerte der Sozialversicherung ab 01.01.2020 festgelegt worden. Am 29.11. sind die Werte noch vom Bundesrat zu bestätigen (Beitragsbemessungs- und Jahresarbeitsentgeltgrenzen für die Kranken- sowie Rentenversicherung). Update: Mit aktuellem Beschluss des Bundeskabinetts vom 18.11.2019 wird der Beitrag zur Arbeitslosenversicherung auf 2,4 Prozent abgesenkt (befristet bis zum 31.12.2022). Aktuell liegt der Wert bei 2,5 Prozent. |

Einkommenssteigerung von 3,1 Prozent liegt zugrunde

Den Anpassungen liegt eine Einkommenssteigerung im Jahr 2018 in Höhe von 3,12 Prozent im gesamten Bundesgebiet zugrunde (alte Bundesländer: +3,06 Prozent, neue Bundesländer: +3,38 Prozent).

Beitragsbemessungsgrenzen

Die Beitragsbemessungsgrenzen steigen auch im Jahr 2020 weiter an. Ab dem 01.01.2020 gelten in den verschiedenen Zweigen der Sozialversicherung folgende Grenzen:

 

  • Beitragsbemessungsgrenzen 2020

Alte Bundesländer

Neue Bundesländer

Arbeitslosenversicherung

  • jährlich

82.800 Euro

77.400 Euro

  • monatlich

6.900 Euro

6.450 Euro

Allgemeine Rentenversicherung

  • jährlich

82.800 Euro

77.400 Euro

  • monatlich

6.900 Euro

6.450 Euro

Knappschaftliche Rentenversicherung

  • jährlich

101.400 Euro

94.800 Euro

  • monatlich

8.450 Euro

7.900 Euro

Kranken- und Pflegeversicherung

  • jährlich

56.250 Euro

56.250 Euro

  • monatlich

4.687,50 Euro

4.687,50 Euro

 

Jahresarbeitsentgeltgrenze (Versicherungspflichtgrenze)

Die Jahresarbeitsentgeltgrenze (JAG) steigt im Jahr 2020 auf 62.550 Euro (2019: 60.750 Euro). Sobald diese Grenze überschritten wird, sind die Arbeitnehmer nicht mehr pflichtversichert. Sie können freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) bleiben oder in die private Krankenversicherung (PKV) wechseln.

 

Für Arbeitnehmer, die bereits am 31.12.2002 privat krankenversichert waren, gilt aus Gründen des Bestandsschutzes eine besondere Versicherungspflichtgrenze. Diese besondere JAG steigt zum 01.01.2020 auf 56.250 Euro (2019: 54.450 Euro).

 

MERKE | Wird ein bisher privat krankenversicherter Arbeitnehmer durch die Erhöhung der JAG zum 01.01.2020 versicherungspflichtig, so kann er sich von der Versicherungspflicht (auch in Bezug auf die Pflegeversicherung) befreien lassen. Der Antrag, der unwiderrufbar ist, muss bis zum 31.03.2020 bei der Krankenkasse gestellt werden.

 

 

  • Jahresarbeitsentgeltgrenzen 2020

Allgemeine JAG

Besondere JAG

Jahr 2019

60.750 Euro

54.450 Euro

Jahr 2020

62.550 Euro

56.250 Euro

 

 

Beitragssätze in der Sozialversicherung

In der Sozialversicherung, also der Arbeitslosen-, Renten-, Kranken- sowie Pflegeversicherung gelten ab dem 01.01.2020 folgende Beitragssätze:

 

  • Beitragssätze 2020

Arbeitgeber

Arbeitnehmer

Gesamt

Arbeitslosenversicherung (Update!)

1,20 %

1,20 %

2,4 %

Allgemeine Rentenversicherung

9,30 %

9,30 %

18,6 %

Knappschaftliche Rentenversicherung

15,40 %

9,30 %

24,7 %

Krankenversicherung

  • Allgemeiner Beitrag

7,30 %

7,30 %

14,60 %

  • Ermäßigter Beitrag

7,00 %

7,00 %

14,00 %

  • Durchschnittlicher Zusatzbeitrag GKV

0,55 %

0,55 %

1,10 %

Pflegeversicherung

  • allgemein

1,525 %

1,525 %

3,05 %

  • Kinderlose

1,525 %

1,775 %

3,30 %

  • Sachsen

1,025 %

2,025 %

3,05 %

  • Sachsen/Kinderlose

1,025 %

2,275 %

3,30 %

 

 

MERKE | Zudem ist für Arbeitgeber zudem die Insolvenzumlage von Bedeutung. Diese ist vom Arbeitgeber alleine zu tragen und beträgt in 2020 unverändert 0,06 Prozent.

 

Zuschuss für PKV-Mitglieder und freiwillig Versicherte

Privat kranken- und pflegeversicherte sowie freiwillig gesetzlich kranken- und pflegeversicherte Arbeitnehmer haben Anspruch auf einen Beitragszuschuss des Arbeitgebers.

 

Krankenversicherung

Der maximale Zuschuss des Arbeitgebers errechnet sich in der Krankenversicherung aus der Hälfte des allgemeinen Beitragssatzes der Krankenkassen (2020: 7,3 Prozent) und den beitragspflichtigen Einnahmen, die bei einer Krankenversicherungspflicht maßgeblich wären. Bei einer monatlichen Beitragsbemessungsgrenze in Höhe von 4.687,50 Euro (2020) und dem allgemeinen Beitragssatz 14,6 Prozent (gesamt) errechnet sich ein maximaler Zuschuss in Höhe von 342,19 Euro (4.687,50 Euro x 14,6 Prozent x 0,5). Hinzu kommt noch der Zuschuss auf den Zusatzbeitrag zur Krankenversicherung. Dieser beträgt 25,78 Euro (4.687,50 Euro x 1,1 Prozent x 0,5), sodass sich der Zuschuss zur Krankenversicherung auf 367,97 Euro addiert. Bei Personen ohne Anspruch auf Krankengeld beträgt dieser Zuschuss 328,13 Euro (4687,50 Euro x 14,0 Prozent x 0,5), zusammen mit dem Zuschuss für den Zusatzbeitrag ergibt sich dann ein Gesamtzuschuss in Höhe von 353,91 Euro.

 

PRAXISTIPP | Prüfen Sie als Arbeitgeber unbedingt, ob das private Krankenversicherungsunternehmen die Prämie gesenkt hat. Ist dieser Beitrag gesenkt worden, steht dem Arbeitnehmer unter Umständen nicht mehr der Höchstarbeitgeberzuschuss zu. Wird der Zuschuss nicht angepasst, so ist die Differenz ein geldwerter Vorteil, aus dem Steuern und Sozialversicherungsbeiträge zu entrichten sind.

 

Pflegeversicherung

Der Höchstzuschuss des Arbeitgebers in der Pflegeversicherung errechnet sich aus dem halben Beitragssatz eines Versicherungspflichtigen und dem beitragspflichtigen Einnahmen. Der maximale Beitragszuschuss zur Pflegeversicherung für 2020 beträgt 71,35 Euro (4.687,50 Euro x 3,05 Prozent x 0,5).

 

Im Freistaat Sachsen gilt die Parität bei der Pflegeversicherung nicht. Dort beträgt der Höchstzuschuss des Arbeitgebers 48,05 Euro (4.687,50 Euro x 1,025 Prozent). Hintergrund dieser abweichenden Berechnung in Sachsen ist ein nicht aufgehobener Feiertag.

 

  • Monatlicher Höchstzuschuss zur Kranken-/Pflegeversicherung 2020

Krankenversicherung (mit Anspruch Krankengeld)

342,19 Euro

Krankenversicherung (ohne Anspruch Krankengeld)

328,13 Euro

Krankenversicherung (Zusatzbeitrag)

25,78 Euro

Pflegeversicherung

71,35 Euro

Pflegeversicherung Sachsen

48,05 Euro

 

Bezugsgrößen in der Sozialversicherung

Von Bedeutung ist zudem die sogenannte Bezugsgröße, die u. a. für die Festsetzung der Mindestbeitragsbemessungsgrundlagen für freiwillige Mitglieder in der GKV und für die Beitragsberechnung von versicherungspflichtigen Selbstständigen in der gesetzlichen Rentenversicherung relevant ist.

 

  • Bezugsgrößen 2020

Alte Bundesländer

Neue Bundesländer

Jährlich

38.220 Euro

36.120 Euro

Monatlich

3.185 Euro

3.010 Euro

 

 

MERKE | Soweit die Bezugsgröße für die gesetzliche Kranken- und Pflegeversicherung Bedeutung hat, gilt einheitlich der Wert für die alten Bundesländer.

 

 

Familienversicherung

Ehegatten und Kinder von Mitgliedern der GKV sind kostenlos familienversichert, wenn ihr eigenes monatliches Gesamteinkommen regelmäßig 1/7 der monatlichen Bezugsgröße nicht übersteigt. Für 2020 hat sich die Einkommensgrenze auf monatlich 455 Euro (1/7 von 3.185 Euro) erhöht.

 

Einnahmeuntergrenze für Versorgungsbezüge

Für Versorgungsbezüge sind nur dann Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung zu entrichten, wenn sie 1/20 der monatlichen Bezugsgröße überschreiten (§ 226 Abs. 2 SGB V). 2020 sind damit Betriebsrenten bis zu 159,25 Euro beitragsfrei.

 

  • Weiterführende Links
  • Verordnung über maßgebende Rechengrößen der Sozialversicherung für 2020 (Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2020) ‒ Abruf-Nr. 46212808
 
Quelle: ID 46176867