· Geringverdiener
Kinderzuschlag: Höchstbetrag steigt um 4 Euro auf 209 Euro
| Minijobber, Teilzeitkräfte und Geringverdiener können vom Kinderzuschlag profitieren, der neben dem Kindergeld für Familien mit kleinem Einkommen beantragt werden kann. Zum 01.01.2022 ist der Höchstbetrag für den Kinderzuschlag um 4 Euro auf 209 Euro pro Kind und Monat gestiegen. Familien, die bereits Kinderzuschlag beantragt haben oder diesen bereits erhalten, müssen von sich aus nicht aktiv werden ‒ der Auszahlungsbetrag wird ab Januar automatisch angepasst. Machen Sie betreffende Mitarbeiter auf die Erhöhung aufmerksam! |
Kindergeld und Kinderfreibetrag unverändert
Am Kindergeld und Kinderfreibetrag gibt es in 2022 keine Anpassung. Es beträgt
- 219 Euro jeweils für das erste und zweite Kind
- 225 Euro für das dritte Kind
- 250 Euro jeweils für das vierte und jedes weitere Kind
- Der Kinderfreibetrag liegt bei 8.388 Euro.
Einen Kinderzuschlag können zudem Elternpaare und Alleinerziehende von der Familienkasse erhalten, wenn sie für das jeweilige Kind kindergeldberechtigt sind, es unter 25 Jahre alt und unverheiratet ist und wenn es im selben Haushalt lebt. Der Antrag auf Kinderzuschlag kann direkt online ausgefüllt und die notwendigen Nachweise hochgeladen werden.
Beachten Sie | Empfänger von Grundsicherungsleistungen (Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld) sind vom Kinderzuschlag ausgeschlossen.
Unter www.kinderzuschlag.de können betroffene Mitarbeiter in wenigen Schritten prüfen, ob sich ein Antrag auf Kinderzuschlag lohnen könnte. Hier finden sich auch weitere Informationen zu den Anspruchsvoraussetzungen.
Weitere Informationen zu Kindergeld und Kinderzuschlag sind auch unter www.familienkasse.de zu finden.
(JT)
Quellen |
- BA PM Nr. 45 v. 17.12.2021
- Bundesregierung.de