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· Gebühreneinzug im Hotelgewerbe: Urteil vom 27.09.2017

Kein Empfangsgerät, keine Gebühr! Bundesverwaltungsgericht zweifelt an GEZ-Praxis

| Wenn die Zimmer einer Herberge keine Rundfunk- und TV-Empfangsmöglichkeiten besitzen, muss der Betreiber auch keine Gebühren dafür an die Gebühreneinzugszentrale (GEZ) zahlen. Das hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig entschieden. Damit rüttelt das Gericht an einem Grundsatz der GEZ-Novelle von 2013! Im konkreten Fall ging es allein um diesen zusätzlichen Rundfunkbeitrag (Urteil des BVerwG vom 27.09.2017, Az: BVerwG 6 C 32.16). |

Der konkrete Fall

Eine Hostel-Betreiberin aus Neu-Ulm weigerte sich, neben dem allgemeinen Rundfunkbeitrag für Betriebsstätten den zusätzlichen Beitrag für Gästezimmer zu zahlen. Begründung: In den Zimmern gibt es keine Fernseher, Radios und kein Internet. In den Vorinstanzen war die Klage ohne Erfolg geblieben. Für jedes Zimmer, jede Ferienwohnung musste sie ein Drittel des Rundfunkbeitrags zahlen. Das Bundesverwaltungsgericht sieht diese Praxis mit dem Grundgesetz nicht vereinbar. Das Einfordern der Rundfunkgebühr für Fremdenzimmer sei nur dann mit dem Grundgesetz vereinbar, wenn die Zimmer auch entsprechende Empfangsmöglichkeiten böten.

 

Monatlich läpperten sich in dem Hostel die Gebühren: 5,83 Euro pro Zimmer (nur die erste Räumlichkeit ist beitragsfrei).

 

Neben dieser zusätzlichen Gebühr müssen die Betreiber auch die Gebühr für Betriebsstätten zahlen. Diese richtet sich nach der Zahl der Beschäftigten und der Anzahl der Fahrzeuge (siehe weiter unten).

 

Der Fall wurde nun an den bayerischen Verwaltungsgerichtshof zurückgewiesen. Der soll nun prüfen, ob die Hostel-Betreiberin tatsächlich keine Empfangsmöglichkeit bietet.

 

Dennoch: Das Urteil ist eine erste Bewegung in der rigiden Praxis der GEZ, die 2013 wirksam wurde. Seither gilt:

 

Wer keinen Fernseher, sondern allein ein Radio oder ein sogenanntes neuartiges Rundfunkgerät (PC, Smartphone etc.) besitzt, ist verpflichtet, sich bei der GEZ anzumelden und 5,76 Euro im Monat Rundfunkgebühren bezahlen.

 

Im Fall des Hoteliers hätte dies wegen der Kumulation der Zusatzgebühren eine besondere Härte bedeutet. Lesen Sie nachfolgend, was allgemein zum Beispiel in Arztpraxen gilt, die im Wartezimmer den Medienkonsum ermöglichen.

 

BEACHTEN SIE | Grundsätzlich gilt: Jeder wird zur Kasse gebeten, unabhängig davon, wie viele und welche Geräte es gibt.

 

Eine Rechnung pro Betriebsstätte

Ausschlaggebend für die Beitragsbemessung ist an erster Stelle die Anzahl der Betriebe: Jeder Inhaber entrichtet den Beitrag pro Betrieb. Die genaue Höhe richtet sich nach der Anzahl der sozialversicherungspflichtigen Mitarbeiter ‒ Auszubildende sind ausgenommen. Es gilt eine Staffelgebühr:

 

  • Bei bis zu 8 Mitarbeitern zahlt das Unternehmen 5,99 Euro.

 

  • Bei bis zu 19 Mitarbeitern erhöht sich der Satz auf 17,98 Euro.

 

  • Eine Praxis mit 20 bis 49 Angestellten muss tiefer in die Tasche greifen: Hier sind es 35,96 Euro.

 

  • Ist die Mitarbeiterzahl höher, fallen auch entsprechend höhere Beiträge an. Das ist für Arzt-Praxen in der Regel jedoch nicht relevant, weil sie selten an diese Mitarbeiterzahlen heranreichen.

Simple Formel bei Geräten in Kraftfahrzeugen

Ob Inhaber eines oder mehreres Betriebsstätten: Die Höhe des Beitrags für Dienstfahrzeuge wird nach einer einfachen Formel gelöst. Von der Anzahl betrieblich genutzter Fahrzeuge wird die Anzahl der Betriebsstätten abgezogen. Danach müssen für jedes Fahrzeug 5,99 Euro gezahlt werden, unabhängig davon, wo es zugelassen ist.

 

  • Beispiel

Der Inhaber von zwei Physiotherapiepraxen beschäftigt insgesamt 23 Mitarbeiter: am Standort A sind es 7 und am Standort B 13. Außerdem gehören eine Reinigungskraft auf 450-Euro-Basis und zwei Schülerpraktikanten dazu, die in beiden Standorten tätig werden. Zum Unternehmen gehören 5 Praxisfahrzeuge.

 

Die GEZ berechnet für den Praxisinhaber folgende Rundfunkgebühren:

  • Für Standort A: 5,99 Euro
  • Für Standort B: 17,98 Euro
  • Für die Fahrzeuge: 3 x 5,99 Euro (Anzahl der Autos ‒ Anzahl der Praxen x 5,99 Euro) = 17,97 Euro
  • Insgesamt: 41,94 Euro pro Monat

 

Nicht sozialversicherungspflichtige Arbeitnehmer bleiben unberücksichtigt.

 

(JT)

Weiterführende Hinweise

https://www.rundfunkbeitrag.de/unternehmen_und_institutionen/informationen/index_ger.html

Quelle: ID 44926918