· Steuererklärung 2020
Neues Formular „Anlage Corona-Hilfen“ richtig ausfüllen
| Egal ob Sie als Arbeitgeber im Jahr 2020 Coronahilfen erhalten haben oder nicht, müssen Sie mit Ihrer Steuererklärung das neue einseitige Formular „Anlage Corona-Hilfen“ mit abgeben. Haben Sie keine Hilfen erhalten, müssen Sie das mit Nein in die Anlage eintragen (Zeile 4, Ziffer 2 für C„Nein“). |
Abgabepflicht für jeden Gewerbetreibenden und Freiberufler
Das Formular muss jeder Gewerbetreibende, Freiberufler, Land- oder Forstwirt abgeben. Darin wird abgefragt, ob und in welcher Höhe im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie staatliche Soforthilfen, Überbrückungshilfen oder vergleichbare Zuschüsse bezogen wurden. Einzutragen ist jeweils der Saldo aus den 2020 erhaltenen und 2020 zurückgezahlten Hilfsgeldern.
Corona-Zuschüsse sind steuerpflichtige Betriebseinnahmen
Bei den Corona-Zuschüssen handelt es sich um steuerpflichtige Betriebseinnahmen. Da für die Corona-Zuschüsse regelmäßig keine Steuerbefreiung greift, wirken sie sich gewinnerhöhend aus. Diese Gelder sind als steuerpflichtige Betriebseinnahmen in den Gewinn bzw. Verlust miteinzubeziehen, der in den Anlagen G, S oder L bzw. den entsprechenden Anlagen zur gesonderten Feststellungserklärung einzutragen ist.
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Hintergrund
Bund und Länder leisten aufgrund diverser Rechtsgrundlagen diese Hilfen:
- Soforthilfen des Bundes für kleine Unternehmen, Soloselbständige und Angehörige der Freien Berufe zur
- Milderung der finanziellen Notlagen dieser Unternehmen aufgrund der Corona-Krise,
- Überbrückungshilfen des Bundes für kleine und mittelständische Unternehmen, Soloselbständige und Angehörige der Freien Berufe, die ihren Geschäftsbetrieb im Zuge der Corona-Krise ganz oder zu wesentlichen Teilen einstellen müssen oder mussten, oder
- andere Soforthilfen, Überbrückungshilfen oder vergleichbare Billigkeitsleistungen des Bundes oder des jeweiligen Landes für Unternehmen, Soloselbständige und Angehörige der Freien Berufe anlässlich der Corona-Krise
(Ke)