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· Steuerrecht

Verkauf selbstgenähter Corona-Masken ‒ noch Hobby oder schon Gewerbe?

Bild: © Me studio - stock.adobe.com

| Landfrauen nähen Mund-Nasen-Bedeckungen für Altenheime. Nähbegeisterte „produzieren“ für Nachbarn, Verwandte, Freunde. Sogar bekannte Textil-Hersteller wie z. B. Trigema haben im Zuge der COVID-19-Pandmie die Produktion von Stoffmasken aufgenommen. Meist handelt es sich im privaten Bereich um einfache Mund-Nasen-Bedeckungen für den Alltagsgebrauch, die gegen einen kleinen Obolus oder eine freiwillige Spende abgegeben werden. Doch in welchen Fällen und ab welchen Mengen wird der Verkauf zu einem Gewerbe, das angezeigt werden muss und wann werden ggf. auch Steuern fällig? |

Deutschland näht Mund-Nasen-Masken

Fast jeder kennt Privatpersonen aus seinem Umfeld, die vorübergehend Mund-Nasen-Masken nähen und verteilen, teilweise auch verkaufen. Fraglich ist, in welchen Fällen dafür ggf. ein Gewerbe angemeldet werden muss und ab wann die Einkünfte aus einem Verkauf steuerpflichtig sind.

 

Zunächst ist festzuhalten, dass die gewerberechtliche Einstufung losgelöst vom Steuerrecht erfolgt. Als Gewerbe gilt dabei jede auf

  • Gewinnerzielungsabsicht gerichtete und
  • auf Dauer angelegte selbstständige Tätigkeit.

 

Danach wären auch die Herstellung und der Verkauf nicht-medizinischer Schutzmasken grundsätzlich als Gewerbe anzusehen.

 

Bagatellfall oder nicht? Orientierung an EStG-Grenzen

Auszusondern sind aus dem Gewerberecht jedoch Bagatellfälle, die keiner Gewerbeüberwachung bedürfen. Unterhalb der einkommensteuerlichen Grenzwerte spricht viel dafür, einen solchen Bagatellfall anzunehmen.

 

Beim Warenverkauf liegen zumindest sonstige Einkünfte nach § 22 Nr. 3 Einkommensteuergesetz (EStG) vor. Eine nachhaltige Betätigung, die hier schnell erreicht ist, führt zu gewerblichen Einkünften. Diese Einkünfte sind sofort steuerpflichtig. Es handelt sich allerdings erst dann um Sonstige Einkünfte, wenn die Freigrenze von 256 Euro überschritten wird. Ist dies der Fall, so sind die Einkünfte jedoch ab dem ersten Euro steuerpflichtig.

 

Hauptberufliche Arbeitnehmer profitieren außerdem vom Härteausgleich nach § 46 Abs. 3 EStG. Danach bleiben die Sonstigen Einkünfte bis zu einer Höhe von 410 Euro bei diesen Arbeitnehmern unberücksichtigt.

 

TIPP | Unabhängig von der gewerberechtlichen oder steuerlichen Betrachtung ist ein rechtlicher Aspekt von Bedeutung. Es geht um die Produktbeschreibung, z. B. bei einem Angebot im Internet. Aus Sicht von Rechtsexperten sollte keinesfalls der Eindruck erweckt werden, dass die genähten Stoffmasken gegen eine Infektion schützen könnten.

 

Ein solcher Eindruck entstehe automatisch, wenn einfache Stoffmasken als „Schutz-“ oder „Atemschutzmaske“ bezeichnet werden, berichtet der Bayerische Rundfunk. „Mundschutz“ sei ein fester Begriff für ein medizinisches Produkt, derartige Masken benötigten nach dem Medizinproduktegesetz umfangreiche Test- und Kennzeichnungspflichten und eine Anzeigepflicht des Herstellers bei der zuständigen Behörde. Empfohlen werden daher Bezeichnungen wie

  • „Mundbedeckung“,
  • „Mund- und Nasen-Maske“ oder
  • „Behelfsmaske“.
 

(BK mit SSP)

Quelle: ID 46621781