Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo

· Zwangsgeld

Zwangsgeld droht, wenn bei „ruhender Gesellschaft“ keine Steuererklärung abgegeben wird

Bild: Canva/IWW

| Vorsicht, wenn Ihre Gesellschaft aktuell ruht. Sie müssen hier gleichwohl Steuererklärungen abgegben. Sie genügen der Abgabepflicht nicht dadurch, dass Sie der Finanzbehörde formlos mitteilt, es seien für den „ruhenden“ Geschäftsbetrieb keine Einkünfte angefallen. Steuerrelevante Vorgänge sind der Finanzbehörde nicht durch formlose Mitteilungen, sondern im Rahmen von Steuererklärungen anzuzeigen; ggf. sind sog. Nullmeldungen bzw. -erklärungen abzugeben. Das hat das FG Rheinland-Pfalz entschieden. |

 

Geselschaft hat Geschäftsbetrieb eingestellt

Die Klägerin (K) ist eine GmbH. Der Geschäftsbetrieb wurde bis Dezember 2011 aktiv betrieben. Für den Veranlagungszeitraum 2011 ergingen letztmalig KSt- und GewSt-Messbescheide. Für die Veranlagungszeiträume 2012 bis 2016 reichte K keine Steuererklärungen mehr ein. Mit Schreiben vom 27.2.12 teilte sie dem beklagten FA (B) mit, dass sie ihren Geschäftsbetrieb zum 31.12.11 „endgültig eingestellt“ habe und „nur noch als GmbH-Mantel ohne Geschäftstätigkeit vorgehalten“ werde. Streitig ist nun die Rechtmäßigkeit von Zwangsgeldandrohungen und -festsetzungen, nachdem K am 2.4.19 zur Abgabe der KSt-, USt- und GewSt-Erklärung sowie der Bilanz mit Gewinn- und Verlustrechnung aufgefordert worden war.

 

Steuererklärungen müssen gleichwohl noch abgegeben werden

Die Klage ist unbegründet (FG Rheinland-Pfalz 17.6.20, 1 K 1768/19, Abruf-Nr. 218635). K ist nach § 149 Abs. 1 S. 1 AO i. V. m. den einschlägigen Einzelsteuergesetzen zur Abgabe der streitgegenständlichen Steuererklärungen bzw. Unterlagen verpflichtet. Zudem wurde sie von B auch rechtsfehlerfrei zur Erklärungsabgabe aufgefordert.

 

Die Steuererklärung soll der Finanzbehörde als formalisierte Auskunft die Festsetzung der Steuer oder die Feststellung von Besteuerungsgrundlagen erst ermöglichen. Als primäre Informationsquelle der Finanzbehörde ist sie wesentliche Grundlage des Besteuerungsverfahrens und ggf. Ausgangspunkt für weitere Ermittlungen. Durch die Abgabe der Steuererklärung legt der Steuerpflichtige die für die Besteuerung erheblichen Tatsachen offen und schafft auf diese Weise die Sachverhaltsbasis für das Veranlagungsverfahren. Ohne Steuererklärungen wäre eine sachgerechte Besteuerung im Bereich der Veranlagungssteuern nicht denkbar.

 

MERKE | Die Aufforderung, eine Steuererklärung abzugeben, ist eine Ermessensentscheidung, die gem. § 102 FGO nur eingeschränkt gerichtlich nachprüfbar ist. Eine Ermessensverletzung liegt (nur) vor, wenn die Finanzbehörde eine Steuererklärung verlangt, obwohl klar und einwandfrei feststeht, dass eine Steuerpflicht nicht gegeben ist.

 
Quelle: ID 48519955