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· Zwangsgeld

Zwangsgeld wegen Nichtabgabe einer Steuererklärung bei „ruhender Gesellschaft“

Bild: IWW Institut

| Als Steuerpflichtiger genügen Sie Abgabepflicht nicht dadurch, dass Sie der Finanzbehörde formlos mitteilen, es seien für den „ruhenden“ Geschäftsbetrieb keine Einkünfte angefallen. Steuerrelevante Vorgänge können Sie der Finanzbehörde nicht durch formlose Mitteilungen, sondern nur im Rahmen von Steuererklärungen anzeigen; ggf. sind sog. Nullmeldungen bzw. -erklärungen abzugeben. Das hat das FG Rheinland-Pfalz entschieden. |

 

Der Fall vor dem FG Rheinland-Pfalz

Die Klägerin (K) ist eine GmbH. Der Geschäftsbetrieb wurde bis Dezember 2011 aktiv betrieben. Für den Veranlagungszeitraum 2011 ergingen letztmalig KSt- und GewSt-Messbescheide. Für die Veranlagungszeiträume 2012 bis 2016 reichte K keine Steuererklärungen mehr ein. Mit Schreiben vom 27.2.12 teilte sie dem beklagten FA (B) mit, dass sie ihren Geschäftsbetrieb zum 31.12.11 „endgültig eingestellt“ habe und „nur noch als GmbH-Mantel ohne Geschäftstätigkeit vorgehalten“ werde. Streitig ist nun die Rechtmäßigkeit von Zwangsgeldandrohungen und -festsetzungen, nachdem K am 2.4.19 zur Abgabe der KSt-, USt- und GewSt-Erklärung sowie der Bilanz mit Gewinn- und Verlustrechnung aufgefordert worden war.

 

So entschied das FG

Die Klage ist unbegründet (FG Rheinland-Pfalz 17.6.20, 1 K 1768/19, Abruf-Nr. 218635). K ist nach § 149 Abs. 1 S. 1 AO i. V. m. den einschlägigen Einzelsteuergesetzen zur Abgabe der streitgegenständlichen Steuererklärungen bzw. Unterlagen verpflichtet. Zudem wurde sie von B auch rechtsfehlerfrei zur Erklärungsabgabe aufgefordert.

 

Relevanz für die Praxis

Die Steuererklärung soll der Finanzbehörde als formalisierte Auskunft die Festsetzung der Steuer oder die Feststellung von Besteuerungsgrundlagen erst ermöglichen. Als primäre Informationsquelle der Finanzbehörde ist sie wesentliche Grundlage des Besteuerungsverfahrens und ggf. Ausgangspunkt für weitere Ermittlungen. Durch die Abgabe der Steuererklärung legen Sie als Steuerpflichtiger die für die Besteuerung erheblichen Tatsachen offen und schaffen auf diese Weise die Sachverhaltsbasis für das Veranlagungsverfahren. Ohne Steuererklärungen wäre eine sachgerechte Besteuerung im Bereich der Veranlagungssteuern nicht denkbar.

 

MERKE | Die Aufforderung, eine Steuererklärung abzugeben, ist eine Ermessensentscheidung, die gem. § 102 FGO nur eingeschränkt gerichtlich nachprüfbar ist. Eine Ermessensverletzung liegt (nur) vor, wenn die Finanzbehörde eine Steuererklärung verlangt, obwohl klar und einwandfrei feststeht, dass eine Steuerpflicht nicht gegeben ist.

 
Quelle: ID 49035981