17.04.2023 · Fachbeitrag aus CE · Kündigung & Co.
Als Arbeitgeber müssen Sie fremdenfeindliche oder beleidigende Äußerungen ihrer Arbitnehmer per se nicht hinnehmen. Dies gilt für öffentliche Äußerungen am Arbeitsplatz, aber unter Umständen auch für öffentliche Statements im Netz. Zum Beispiel für Postings von ArbN in sozialen Netzwerken wie Facebook, Twitter und Co, auf persönlichen Blogs oder Youtube-Kanälen. Doch wo sind die Grenzen? Und wie können Sie vorab für Ruhe sorgen?
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