· Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA)
„Schädigung im Schultergelenk“ jetzt auf die Liste anerkannter Berufskrankheiten gesetzt
| Neue Berufskrankheit: Ziehende oder stechende Schmerzen und Funktionseinschränkungen im Schulterbereich ‒ das können Symptome für eine „Läsion der Rotatorenmanschette“ sein. Vor allem Beschäftigte im Maler-, Stuckateur- oder Trockenbauhandwerk mit intensiven Schleif- oder Überschultertätigkeiten können davon betroffen sein. |
Im Dezember 2021 empfahl der Ärztliche Sachverständigenbeirat Berufskrankheiten, diese Erkrankung neu in die Berufskrankheiten-Liste aufzunehmen. Dieser Beschluss bildet für die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung sowie für Gutachterinnen und Gutachter bereits jetzt die Grundlage, um gemeldete Fälle zu prüfen. Liegen alle Voraussetzungen vor, kann eine Erkrankung als so genannte „Wie-Berufskrankheit“ anerkannt werden. (Vgl. Wissenschaftliche Begründung für die Berufskrankheit
Hintergrund
Der Begriff „Berufskrankheit“ ist im Siebten Buch Sozialgesetzbuch ‒ Gesetzliche Unfallversicherung ‒ vom 7. August 1996 (BGBl. I S. 1254) in § 9 Abs. 1 definiert: Eine Berufskrankheit ist eine Erkrankung, die ein Versicherter durch seine berufliche Tätigkeit erleidet und die von der Bundesregierung durch Rechtsverordnung als Berufskrankheit bezeichnet ist.
Die Liste der anerkennungsfähigen Berufskrankheiten umfasst 83 Positionen. Sie wurde erstmals im Jahr 1925 erstellt und wird seitdem entsprechend dem wissenschaftlichen Erkenntnisfortschritt ergänzt. Ob die wissenschaftlichen Voraussetzungen für (die Anerkennung) neue(r) Berufskrankheiten vorliegen, prüft der Ärztliche Sachverständigenbeirat Berufskrankheiten beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS). Berufskrankheiten im konkreten Fall rechtsverbindlich festzustellen ist jedoch Aufgabe der Unfallversicherungsträger.
Gesamtliste aller anerkannten Berufskrankheiten (Stand: 29.06.2021)
(JT)
Quelle |
Berufsgenossenschaft Bau / BAUA