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Beschluss vom 02.11.2022 · IWW-Abrufnummer 233410

Landesarbeitsgericht Köln - Aktenzeichen 5 Ta 67/22

1. Prozesskostenhilfe kann grundsätzlich nur für eine "beabsichtigte Rechtsverfolgung" gewährt werden. Zweck der Prozesskostenhilfe ist, die zukünftige Prozessführung zu ermöglichen, nicht aber, nachträglich der Partei die Kosten für einen bereits geführten Prozess abzunehmen oder ihrem Rechtsanwalt das Honorar zu beschaffen.

2. Daher kann Prozesskostenhilfe für die ursprünglichen Anträge grundsätzlich nicht mehr gewährt werden, wenn sich die Hauptsache erledigt hat, bevor das Prozesskostenhilfegesuch entscheidungsreif war.

3. Für die Beurteilung der Erfolgsaussicht ist der Zeitpunkt der Entscheidungsreife des Prozesskostenhilfegesuchs maßgeblich ist. Nachträgliche Veränderungen zu Lasten der bedürftigen Partei, seien es tatsächliche, seien es rechtliche, sind unbeachtlich.

4. Entscheidungsreife setzt voraus, dass der Antragsteller durch einen formgerechten Antrag von seiner Seite aus alles für die Bewilligung Erforderliche getan hat. Dazu gehört nach § 11a Abs. 1 ArbGG i.V.m. § 117 Abs. 2 Satz 1 ZPO auch die Vorlage einer Erklärung der Partei über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse sowie der entsprechenden Belege.

5. Für das Verfahren vor den ordentlichen Gerichten wird angenommen, dass der Zeitraum hinzurechnen ist, der dem Gegner mindestens für eine Stellungnahme einzuräumen ist ( § 118 Abs. 1 ZPO ). Ob dies auch im arbeitsgerichtlichen Verfahren gilt oder es verfassungsrechtlich geboten ist, im arbeitsgerichtlichen Verfahren grundsätzlich auf den Zeitpunkt abzustellen, zu dem dem Gericht der vollständige Antrag vorliegt, bleibt offen.


Tenor:

Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 06.05.2022 - 2 Ca 1435/22 - wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.



[Gründe]



I.



Der Beklagte ist als Karnevals- und Vereinsausstatter tätig. Er beschäftigt regelmäßig nicht mehr als 10 Arbeitnehmer. Der Kläger war bei ihm seit dem 15.09.2018 als Näher tätig.



Der Beklagte teilte dem Kläger mit Schreiben vom 21.03.2022 folgendes mit:



Am 22.03.2022 kündigte der Beklagte das Arbeitsverhältnis fristlos, hilfsweise fristgerecht. Das Schreiben ging dem Kläger am 24.03.2022 zu. An gleichen Tag reichte sein Prozessbevollmächtigter für ihn Klage beim Arbeitsgericht ein, mit der er folgende Anträge ankündigte:



Mit Schriftsatz vom 29.03.2022, der am selben Tag beim Arbeitsgericht einging, erweiterte er die Klage wie folgt:



Zugleich beantragte der Kläger Prozesskostenhilfe und kündigte an, die Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nachzureichen.



Mit Schreiben vom 31.03.2022, das der Klägervertreter am selben Tag erhielt, teilte der Prozessbevollmächtigte des Beklagten dem Kläger mit, dass sich der Beklagte nur noch auf die zum 30.04.2022 wirkende ordentliche Kündigung berufe. Zugleich forderte er den Kläger auf, seine Arbeit am 04.04.2022 wieder aufzunehmen.



Die Erklärung des Klägers über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse ist am 01.04.2022 beim Arbeitsgericht eingegangen. Der Kläger nahm seine Arbeit am 06.04.2022 wieder auf. Mit Schriftsatz vom 08.04.2022 hat der Beklagte zu dem Klagebegehren des Klägers Stellung genommen. Er teilte u.a. mit, dass dem Kläger bereits ein Zwischenzeugnis erteilt worden sei.



In der Güteverhandlung vom 04.05.2022 haben die Parteien den Rechtsstreit für erledigt erklärt und gleichzeitig auf eine Kostenentscheidung verzichtet. Das Arbeitsgericht hat den Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts mit Beschluss vom 06.05.2022 abgewiesen. Zur Begründung hat das Arbeitsgericht ausgeführt, dass die Klage im Zeitpunkt der Bewilligungsreife, die am 08.04.2022 eingetreten sei, keine hinreichende Aussicht auf Erfolg mehr gehabt habe. Darüber hinaus habe es bereits am 01.04.2022 an der hinreichenden Erfolgsaussicht gefehlt. Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Klägers, mit der er geltend macht, maßgeblich sei der Zeitpunkt der Klageeinreichung, jedenfalls aber der Zeitpunkt, zu dem das Prozesskostenhilfegesuch beim Arbeitsgericht eingegangen sei. Zu diesem Zeitpunkt habe die Klage hinreichende Aussicht auf Erfolg gehabt. Das Arbeitsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und sie dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt.



II.



Die Beschwerde ist unbegründet. Das Arbeitsgericht hat den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts zu Recht abgewiesen. Dies gilt unabhängig davon, ob es bei der Bescheidung des Antrags maßgeblich auf den Zeitpunkt des Eingangs des vollständigen Antrags beim Arbeitsgericht (hier: 01.04.2022) ankommt oder - wie es der nahezu einhelligen Auffassung entspricht - der Mindestzeitraum hinzurechnen ist, der dem Gegner nach § 118 Abs. 1 Satz 1 ZPO für eine Stellungnahme einzuräumen ist (hier: 11.04.2022). Aus Sicht des Beschwerdegerichts spricht entgegen der h. M. viel dafür, im erstinstanzlichen arbeitsgerichtlichen Verfahren aus verfassungsrechtlichen Gründen grundsätzlich auf den Zeitpunkt des Eingangs des vollständigen Antrags bei Gericht abzustellen. Die Frage bedarf indes keiner abschließenden Entscheidung, weil das PKH-Gesuch des Klägers unabhängig davon, ob die Betrachtung aus der Perspektive des 01.04.2022 oder des 11.04.2022 erfolgt, abzuweisen war. Aus der Perspektive des 11.04.2022 betrachtet bot die Rechtsverfolgung des Klägers keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Wenn auf den 01.04.2022 abgestellt wird, steht der Gewährung von Prozesskostenhilfe die Mutwilligkeit der Rechtsverfolgung entgegen.



1. Die vom Kläger beabsichtigte Rechtsverfolgung bot am 11.04.2022 keine hinreichende Aussicht auf Erfolg.



a) Nach § 114 ZPO erhält eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.



Zu beachten ist, dass Prozesskostenhilfe grundsätzlich nur für eine "beabsichtigte Rechtsverfolgung" gewährt werden soll. Zweck der Prozesskostenhilfe ist, die zukünftige Prozessführung zu ermöglichen, nicht aber, nachträglich der Partei die Kosten für einen bereits geführten Prozess abzunehmen oder ihrem Rechtsanwalt das Honorar zu beschaffen (LAG Nürnberg 27.02.2020 - 2 Ta 147/129).



Vor diesem Hintergrund kann Prozesskostenhilfe für die ursprünglichen Anträge grundsätzlich nicht mehr gewährt werden, wenn sich die Hauptsache erledigt hat, bevor das Prozesskostenhilfegesuch entscheidungsreif war (OVG Brandenburg 19.08.2022 - 4 E 32/02; MüKo ZPO/Wache § 114 Rn. 77). Dies liegt darin begründet, dass nach fast einhelliger Auffassung für die Beurteilung der Erfolgsaussicht der Zeitpunkt der Entscheidungsreife (zumeist wird ohne inhaltliche Abweichung von Bewilligungsreife gesprochen) des Prozesskostenhilfegesuchs maßgeblich ist. Ein späterer Zeitpunkt kommt nicht in Betracht. Nachträgliche Veränderungen, seien es tatsächliche, seien es rechtliche, sind unbeachtlich. Durch die Gewährung von Prozesskostenhilfe soll die Situation von Bemittelten und Unbemittelten bei der Verwirklichung des Rechtsschutzes weitgehend angeglichen werden. Dem liefe es zuwider, wenn im Fall eines entscheidungsreifen Prozesskostenhilfeantrags bei der Prüfung der Erfolgsaussichten des Verfahrens eine Erledigung ohne weiteres zulasten der Antragsteller berücksichtigt würde. Würde Prozesskostenhilfe im Fall der Erledigung trotz hinreichender Erfolgsaussicht nicht gewährt, stünden Unbemittelte stets vor dem Risiko, wegen einer für sie nicht sicher vorhersehbaren Erledigung Kosten eines bis dahin an und für sich hinreichend erfolgversprechenden Verfahrens tragen zu müssen. Kostenerstattungsansprüche vermögen dieses Risiko nicht hinreichend zuverlässig auszuschließen. Dieses Kostenrisiko erschwerte Unbemittelten im Vergleich zu Bemittelten den Zugang zum Rechtsschutz und verstieße gegen die verfassungsrechtlich verbürgte Rechtsschutzgleichheit (BVerfG 16.04.2019 - 1 BvR 2111/17; BGH 10.12.2014 - XII ZB 232/13; LAG Nürnberg 27.03.2020 - 2 Ta 147/19).



Entscheidungsreife setzt voraus, dass der Antragsteller durch einen formgerechten Antrag von seiner Seite aus alles für die Bewilligung Erforderliche getan hat. Dazu gehört nach § 11a Abs. 1 ArbGG i.V.m. § 117 Abs. 2 Satz 1 ZPO auch die Vorlage einer Erklärung der Partei über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse sowie der entsprechenden Belege (BGH 10.12.2014 - XII ZB 232/13; LAG Nürnberg 27.03.2020 - 2 Ta 147/19). Darüber hinaus setzt Entscheidungsreife den Ablauf der Frist zur Stellungnahme für den Gegner (§ 118 Abs. 1 Satz 1 ZPO) voraus.



b) Nach diesen Grundsätzen war dem Kläger keine Prozesskostenhilfe zu bewilligen., wenn als maßgeblicher Zeitpunkt der Eintritt der Bewilligungsreife und damit der 11.04.2022 angesehen wird.



aa) Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Erfolgsaussicht ist bei Einbeziehung der Stellungnahmefrist für den Gegner der 11.04.2022. Auf dieses Datum ist abzustellen, weil die Erklärung des Klägers über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse am 01.04.2022 beim Arbeitsgericht eingegangen ist. Erst ab diesem Zeitpunkt konnte sich der Beklagte zu den persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen der Bewilligung äußern. Hierfür stand ihm (mindestens) eine Frist von einer Woche zu. Die Wochenfrist ist am 08.04.2022 (Freitag) abgelaufen, sodass das Arbeitsgericht nach dem folgenden Wochenende und somit am 11.04.2022 über den Antrag hätte entscheiden können. Eine vorherige Entscheidung über den Prozesskostenhilfeantrag war dem Arbeitsgericht nicht möglich, weil es den Ablauf der Stellungnahmefrist für den Beklagten abwarten musste.



bb) Aus der Perspektive vom 11.04.2022 betrachtet hatte die Klage mit allen Anträgen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg.



Dem steht nicht entgegen, dass der Beklagte die Kündigung vom 22.03.2022, die ein einseitiges Rechtsgeschäft darstellt, nicht einseitig "zurücknehmen" konnte (hierzu BAG 26.03.2009 - 2 AZR 633/07; 19.08.1982 - 2 AZR 230/80). Maßgeblich ist, dass sich die Parteien am 06.04.2022 konkludent auf eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum 30.04.2022 und damit zugleich auf eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum 30.04.2022 verständigt hatten. Das in der Aufforderung des Beklagten, zur Arbeit zu erscheinen, liegende Angebot auf Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses zum 30.04.2022 (aber nicht darüber hinaus) hat der Kläger konkludent durch die Aufnahme der Arbeit am 06.04.2022 angenommen, ohne dass es einer Erklärung gegenüber dem Beklagten bedurft hätte (§ 151 BGB). Die Vereinbarung war formfrei möglich, weil es sich nicht um einen Aufhebungsvertrag, für den § 623 BGB die Schriftform vorschreibt, sondern um einen sog. "Abwicklungsvertrag" handelt.



Danach bestand am 11.04.2022 kein Streit mehr der Parteien über den Bestand des Arbeitsverhältnisses. Gleiches gilt für die Frage, ob der Beklagte den Kläger tatsächlich beschäftigen musste (Antrag zu 2). Die Parteien waren am 11.04.2022 einig, dass das Arbeitsverhältnis bis zum 30.04.2022 bestehen und der Kläger bis zu diesem Zeitpunkt beschäftigt werden sollte.



Der Anspruch auf Erteilung eines Zwischenzeugnisses (Antrag zu 6) war am 11.04.2022 wegen der vorherigen Erteilung durch Erfüllung erloschen (§ 362 Abs. 1 BGB).



Für den Antrag zu 7) auf Erteilung eines Schlusszeugnisses bestand am 11.04.2022 keine hinreichende Aussicht auf Erfolg, weil der Anspruch auf ein qualifiziertes Schlusszeugnis noch nicht fällig war. Die Fälligkeit trat erst mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses ein. Zudem war die Rechtsverfolgung insoweit als mutwillig anzusehen, weil der Kläger den Beklagten nicht vorab vergeblich zu der Erteilung eines Zeugnisses aufgefordert hatte (vgl. zu diesem Aspekt LAG Hamm 03.06.2019 - 5 Ta 195/19 - juris Rn. 17).



2. Dem Kläger war auch aus der Perspektive des 01.04.2022 betrachtet Prozesskostenhilfe nicht zu gewähren, weil seine Rechtsverfolgung am 01.04.2022 zwar noch hinreichende Aussicht auf Erfolg hatte (weil der Beklagte die außerordentliche Kündigung nicht einseitig zurücknehmen konnte), sie aber gleichwohl mutwillig erschien.



a) Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nach der Legaldefinition des § 114 Abs. 2 ZPO, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.



b) Danach ist Mutwilligkeit gegeben.



Hierfür ist maßgeblich, dass dem Kläger am 01.04.2022 bereits das Schreiben des Prozessbevollmächtigten des Beklagten vorlag, in dem er zur Arbeitsleistung bis zum 30.04.2022 aufgefordert worden ist. Mehr konnte er mit der Klage nicht erreichen, weil der Beklagte einen Kleinbetrieb unterhält, der nicht dem Kündigungsschutzgesetz unterfällt (§ 23 Abs. 1 KSchG). Vor diesem Hintergrund hätte der Kläger bei verständiger Würdigung aller Umstände von einer weiteren gerichtlichen Klärung insbesondere dann abgesehen, wenn er vermögend gewesen wäre. Stattdessen hätte er den kostengünstigen Weg gewählt, der zu demselben Ziel wie eine Klage geführt hätte, in dem er die sofortige Annahme des konkludenten Antrags des Beklagten auf Fortführung des Arbeitsverhältnisses erklärt hätte.



3. Der Kläger wird mit der Zurückweisung seines Antrags entgegen seiner Ansicht nicht in seinem "Grundrecht auf Justizgewährung" verletzt.



a) Das Grundgesetz gebietet eine weitgehende Angleichung der Situation von Bemittelten und Unbemittelten bei der Verwirklichung des Rechtsschutzes. Dies ergibt sich aus Art. 3 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsgrundsatz, der in Art. 20 Abs. 3 GG allgemein niedergelegt ist und für den Rechtsschutz gegen Akte der öffentlichen Gewalt in Art. 19 Abs. 4 GG seinen besonderen Ausdruck findet. Bei der Auslegung des gesetzlichen Tatbestandsmerkmals der "hinreichenden Erfolgsaussicht" ist es danach verfassungsrechtlich geboten, einen Auslegungsmaßstab zu verwenden, durch den einer unbemittelten Partei im Vergleich zur bemittelten die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht unverhältnismäßig erschwert wird. Wird diese Vorgabe beachtet, ist es verfassungsrechtlich zulässig, die Gewährung von Prozesskostenhilfe davon abhängig zu machen, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg hat und nicht mutwillig erscheint (BVerfG 16.04.2019 - 1 BvR 2111/17).



Zu berücksichtigen ist, dass bedürftige Parteien von einer Rechtsverfolgung abgehalten werden könnten, wenn die dem Gegner einzuräumende Frist zur Stellungnahme zu dem Gesuch auf Gewährung von Prozesskostenhilfe ausnahmslos bei der Bestimmung des maßgeblichen Zeitpunkts für die Beurteilung der Erfolgsaussicht eingerechnet werden würde. Dies würde etwa dazu führen, dass Prozesskostenhilfe für einen Zahlungsantrag abzuweisen wäre, wenn der Arbeitgeber nach der Anhängigkeit der Klage aber vor Ablauf der Stellungnahme Frist Zahlung leisten würde. Es wäre somit auch dann Prozesskostenhilfe zu versagen, wenn zwar bei Einreichung der Klage bei Gericht die Erhebung der Klage angezeigt war, der Arbeitnehmer jedoch wenig später durch eine Handlung des Arbeitgebers (Zahlung), auf die er keinen Einfluss hat, klaglos gestellt werden würde.



Dies könnte jedenfalls im erstinstanzlichen arbeitsgerichtlichen Verfahren gegen das verfassungsrechtliche Gebot, einer bedürftigen Partei den Zugang zu Gericht ebenso zu ermöglichen wie der vermögenden Partei, verstoßen. Zu beachten ist, dass die Zurückweisung des Prozesskostenhilfegesuchs in den beschriebenen Fällen für die ordentliche Gerichtsbarkeit mit der Möglichkeit gerechtfertigt wird, die Hauptsache für erledigt zu erklären (§ 91a ZPO) und auf diese Weise zu einem Kostenerstattungsanspruch gegen die beklagte Partei zu kommen (MükO ZPO/Wache § 114 Rn. 77). Diese Möglichkeit besteht im erstinstanzlichen Verfahren in der Arbeitsgerichtsbarkeit nicht (§ 12a Abs. 1 Satz 1 ArbGG). Der Arbeitnehmer müsste somit insbesondere die Kosten für die Zuziehung seines Prozessbevollmächtigten selbst tragen.



b) Díe Frage bedarf im vorliegenden Fall keiner abschließenden Entscheidung, weil das PKH-Gesuch - wie gezeigt - des Klägers unabhängig davon, auf welchen der beiden möglichen Zeitpunkte abzustellen ist, abzuweisen war. Daher wird der Kläger durch die Abweisung seines Antrags nicht in seinen verfassungsrechtlichen Rechten verletzt.



Ergänzend ist darauf zu verweisen, dass der Kläger die Klage am 24.03.2022 beim Arbeitsgericht eingereicht, aber die Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse entgegen § 117 Abs. 2 Satz 1 ZPO erst am 01.04.2022 vorgelegt hat. Es liegt daher in seinem Verantwortungsbereich, dass das Arbeitsgericht über das Prozesskostenhilfegesuch nicht vor dem 11.04.2022 hätte entscheiden können.



4. Die Zulassung der Rechtsbeschwerde nach § 78 Satz 2, 72 Abs. 2 ArbGG war nicht angezeigt.

Vorschriften§ 118 Abs. 1 Satz 1 ZPO, § 114 ZPO, § 11a Abs. 1 ArbGG, § 117 Abs. 2 Satz 1 ZPO, § 151 BGB, § 623 BGB, § 362 Abs. 1 BGB, § 114 Abs. 2 ZPO, § 23 Abs. 1 KSchG, Art. 3 Abs. 1 GG, Art. 20 Abs. 3 GG, Art. 19 Abs. 4 GG, § 91a ZPO, § 12a Abs. 1 Satz 1 ArbGG, § 78 Satz 2, 72 Abs. 2 ArbGG