Urteil vom 09.12.2022 · IWW-Abrufnummer 233623
Landesarbeitsgericht Hamm - Aktenzeichen 13 Sa 754/22
1. Die Formulierung, dass ein Arbeitnehmer "bei einem 35-jährigen Dienstjubiläum" eine Jubiläumszuwendung erhält, setzt lediglich die Vollendung einer 35-jährigen Beschäftigungszeit voraus und nicht, dass das Arbeitsverhältnis über diesen Zeitpunkt hinaus auch noch am Jubiläumstag fortbesteht.
2. Soll der Arbeitnehmer "bei Dienstjubiläum" einen Jubiläumszuwendung erhalten, ist damit lediglich die Fälligkeit des bei Vollendung der Beschäftigungszeit entstandenen Anspruchs geregelt.
Tenor:
1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Siegen vom 09.06.2022 - Az. 1 Ca 1155/21 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
2. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Zahlung von Jubiläumsgeld.
Die Klägerin stand bei der Beklagten vom 01.09.1986 bis einschließlich 31.08.2021 in einem Arbeitsverhältnis als Maschinenbedienerin. Sie bezog zuletzt eine durchschnittliche monatliche Bruttovergütung in Höhe von 1.971,- €.
Bei der Beklagten existiert eine Gesamtbetriebsvereinbarung (Bl. 13-14 d.A.), die - soweit für das streitgegenständliche Jubiläumsgeld von Bedeutung - folgenden Inhalt hat:
Mit Schreiben ihrer Prozessbevollmächtigten vom 13.10.2021 (Bl. 16 f. d.A.) hat die Klägerin erfolglos die Zahlung eines Jubiläumsgeld für ihr 35-jähriges Dienstjubiläum nach der Gesamtbetriebsvereinbarung geltend gemacht und ihr Begehren mit ihrer am 08.11.2021 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage weiter verfolgt. Sie hat erstinstanzlich hat die Auffassung vertreten, dass sie die Anspruchsvoraussetzungen der Gesamtbetriebsvereinbarung erfülle. Das Arbeitsverhältnis habe bei ihrem Ausscheiden - unstreitig - genau 35 Jahre bestanden. Der Beschäftigungszeitraum berechne sich nach den §§ 187, 188 BGB, so dass die 35-jährige Beschäftigungszeit mit Ablauf des 31.08.2021 vollendet gewesen sei. Allein die Ableistung einer 35-jährigen Beschäftigungszeit sei Anspruchsvoraussetzung für die Zahlung des begehrten Jubiläumsgeldes. Aus dem Wortlaut der Gesamtbetriebsvereinbarung, insbesondere der Formulierung "bei den nachstehenden Dienstjubiläen" ergebe sich entgegen der Auffassung der Beklagten nicht, dass nicht die Beschäftigungszeit, sondern das Dienstjubiläum selbst Anspruchsvoraussetzung sei. Im Text der Gesamtbetriebsvereinbarung werde nicht differenziert zwischen Dienstjubiläum und Dienstzeit. Ziffer 4 stelle ausdrücklich das Dienstjubiläum den abgeleisteten Dienstjahren gleich. Der Anspruch auf Jubiläumsgeld setze nicht voraus, dass das Beschäftigungsverhältnis über die Vollendung der jeweils für das Jubiläumsgeld maßgeblichen Beschäftigungszeit hinaus fortbestehe. Außerdem habe der frühere Personalleiter der Klägerin bestätigt, dass ihr das Jubiläumsgeld bei Austritt am 31.08.2021 zustehe.
Die Klägerin hat erstinstanzlich beantragt,
Die Beklagte hat erstinstanzlich beantragt,
Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, dass der Klägerin kein Anspruch auf Zahlung des Jubiläumsgeldes zustehe. Das Dienstjubiläum der Klägerin sei erst am 01.09.2021 gewesen; zu diesem Zeitpunkt habe die Klägerin nicht mehr im Arbeitsverhältnis gestanden. Entgegen der Auffassung der Klägerin stelle die Gesamtbetriebsvereinbarung für den Anspruch auf Zahlung eines Jubiläumsgeldes nicht auf die Vollendung einer bestimmten Beschäftigungszeit, sondern ausdrücklich auf das Dienstjubiläum ab, wie sich aus den Ziffern 2) bis 4) der Gesamtbetriebsvereinbarung ergebe. Die Jubiläumsprämie werde entsprechend § 271 BGB erst am Tag nach Fristablauf, also nach Vollendung der entsprechenden Beschäftigungszeit, fällig. Das sei der jeweilige "Jubiläumstag". Nichts Anderes ergebe sich aus Ziffer 4 der Gesamtbetriebsvereinbarung; auch hier werde explizit auf den Jubiläumstag abgestellt. Dieses Verständnis entspreche der bei der Beklagten gelebten Praxis: Jubiläen würden jährlich im Vorhinein im Intranet der Unternehmensgruppe veröffentlicht. Als Jubiläumdatum werde dort immer der auf die Vollendung der jeweiligen Beschäftigungsjahre folgende Tag angegeben, wie sich aus der zur Gerichtsakte gereichten Anlage B1 (Bl. 29 ff. d.A.) ergebe. Dadurch sei allen Mitarbeitern klar, dass die Zahlung des Jubiläumsgeldes einen Fortbestand des Arbeitsverhältnisses auch noch an diesem Tag voraussetze. Da die Klägerin zum Zeitpunkt ihres 35-jährigen Dienstjubiläums am 01.09.2021 nicht mehr in einem Beschäftigungsverhältnis bei ihr gestanden habe, stehe ihr der streitgegenständliche Anspruch nicht zu.
Das Arbeitsgericht Siegen hat der Klage mit Urteil vom 09.06.2022 (Az. 1 Ca 1155/21), auf dessen Inhalt wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands erster Instanz ergänzend Bezug genommen wird, stattgegeben und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Die Klägerin stehe ein Anspruch auf Zahlung des streitgegenständlichen Jubiläumsgeldes zu, da sie die Voraussetzungen der Gesamtbetriebsvereinbarung erfülle. Sie habe mit Ablauf des 31.08.2021 eine 35-jährige Beschäftigungszeit bei der Beklagten zurückgelegt; die Fristberechnung erfolge gemäß §§ 187 Abs. 2 i.V.m. 188 Abs. 2 BGB. Mit Ablauf dieses Tages sei der Anspruch auf Zahlung des Jubiläumsgeldes entstanden, auch wenn die Fälligkeit erst nach Ablauf des 31.08.2021, d.h. am 01.09.2021, eingetreten sei. Insoweit sei unerheblich, dass an diesem Tag kein Arbeitsverhältnis mehr zwischen den Parteien bestanden habe, denn der Anspruch auf Zahlung des Jubiläumsgeldes setze nur die Vollendung von 35 Beschäftigungsjahren, nicht hingegen den Bestand des Arbeitsverhältnisses auch über diesen Tag hinaus voraus. Dies ergebe die Auslegung der Gesamtbetriebsvereinbarung.
Zwar könnte die Formulierung "Mitarbeiter" darauf hindeuten, dass bei Fälligkeit noch ein Arbeitsverhältnis bestehen müsse; zwingend sei dies jedoch nicht. Maßgebend seien vielmehr die Anspruchsvoraussetzungen der jeweiligen Regelung. Sei die von dem Beschäftigten geforderte Leistung erbracht, so stehe ihm die Gegenleistung unabhängig davon zu, ob er bei Fälligkeit noch in einem Arbeitsverhältnis stehe. So könne z. B. ein Arbeitnehmer die vereinbarte Vergütung oder Entgeltfortzahlung nach den §§ 611, 615 BGB oder § 3 EFZG auch dann verlangen, wenn das Vertragsverhältnis bei Fälligkeit (§ 614 BGB) nicht mehr bestehe. Dass der "Mitarbeiter" das Jubiläumsgeld erhalte, sei nicht als Anspruchsvoraussetzung, sondern eher als Rechtsfolge formuliert. Zwar sei ein Jubilar in der Regel am "Jubiläumstag" noch Beschäftigter; die Bezeichnung als "Mitarbeiter" könne sich aber mindestens ebenso gut auf den dann schon abgeschlossenen Tatbestand der vollendeten Beschäftigungszeit beziehen.
Eine Auslegung der Gesamtbetriebsvereinbarung nach ihrem Sinn und Zweck ergebe, dass der Anspruch auf Zahlung des Jubiläumsgeldes allein von der Erfüllung der Beschäftigungszeit anhängig sei. Denn ein Jubiläumsgeld honoriere eine bestimmte Beschäftigungszeit des Arbeitnehmers und belohne die Betriebstreue. Vor diesem Grund könne, wie auch das Bundesarbeitsgericht (Urteil vom 09.04.2014 - Az. 10 AZR 635/13) entscheiden habe - nicht verlangt werden, dass das Arbeitsverhältnis auch nach Vollendung der Beschäftigungszeit, wenn auch nur für kurze Zeit, fortbestehe.
Das Urteil ist der Beklagten am 20.06.2022 zugestellt worden. Hiergegen richtet sich die am 08.07.2022 eingelegte und mit dem am 08.07.2022 bei dem Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz begründete Berufung. Die Beklagte wiederholt und vertieft ihr erstinstanzliches Vorbringen und macht geltend: Das vom Arbeitsgericht seiner Entscheidung zugrunde gelegte Urteil des Bundearbeitsgerichtes sei nicht vollständig auf den vorliegenden Fall übertragbar. In dem vom BAG zu entscheidenden Fall habe dem Anspruch auf Zahlung Jubiläumsgeld eine andere Regelung zugrunde gelegen, nach der Beschäftigte ein Jubiläumsgeld "bei Vollendung einer Beschäftigungszeit von ...x... Jahren" erhalten sollten. Die dort zu beurteilende Regelung habe also explizit auf die Vollendung der Beschäftigungszeit und gerade nicht auf das Dienstjubiläum abgestellt. Indem die hier streitgegenständliche Gesamtbetriebsvereinbarung auf das Dienstjubiläum abgestellt habe, das die Klägerin erst am 01.09.2021 erreicht habe, sei für die vom Arbeitsgericht vorgenommene Auslegung kein Raum.
Die Beklagte beantragt,
Die Klägerin beantragt,
Die Klägerin verteidigt das erstinstanzliche Urteil und trägt zweitinstanzlich ergänzend vor: Das erstinstanzliche Urteil sei rechtsfehlerfrei ergangen. Zu Recht sei das Arbeitsgericht davon ausgegangen, dass ein Anspruch auf Zahlung von Jubiläumgeld nur die Vollendung der jeweiligen Beschäftigungszeit voraussetze und nicht den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses auch über diesen Zeitpunkt hinaus. Zutreffend weise das Arbeitsgericht darauf hin, dass der wesentliche Zweck des Jubiläumsgeldes die Belohnung der langjährigen Betriebstreue sei. Auch aus dem Wortlaut der Gesamtbetriebsvereinbarung ergebe sich nichts Anderes. Soweit des dort heiße, dass "bei" den nachstehenden Dienstjubiläen gezahlt werde, sei damit nur die Fälligkeit geregelt, nicht aber das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses auch noch an diesem Tag zur Anspruchsvoraussetzung erhoben worden. Aus der von der Beklagten in Bezug genommenen "Jubiläumsliste" lasse sich nichts für die Auslegung der Gesamtbetriebsvereinbarung herleiten.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands zweiter Instanz wird auf die wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 09.12.2022 Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
I. Die Berufung der Beklagten ist statthaft (§ 64 Abs. 1, Abs. 2 lit. b) ArbGG), nach den §§ 519 ZPO, 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG am 08.07.2022 gegen das am 20.06.2022 zugestellte Urteil innerhalb der Monatsfrist form- und fristgerecht eingelegt und innerhalb der Frist des § 66 Abs. 1 Satz 1 ArbGG auch ordnungsgemäß nach den §§ 520 Abs. 3, 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG am 15.08.2022 begründet worden. Sie ist damit insgesamt zulässig.
II. Die Berufung bleibt in der Sache jedoch ohne Erfolg. Das Arbeitsgericht hat der Klage zu Recht und mit zutreffender Begründung stattgegeben. Der Klägerin steht ein Anspruch auf Zahlung eines Jubiläumsgeldes in Höhe von 2.200,00 € nach der Gesamtbetriebsvereinbarung zu, da sie die Voraussetzungen erfüllt.
1. Mit Ablauf des 31.08.2021 hat die Klägerin eine 35-jährige Beschäftigungszeit vollendet.
Der Zeitraum von 35 Jahren wird nach § 187 Abs. 2 Satz 1 iVm. § 188 Abs. 2 BGB berechnet. Der Beginn des Arbeitsverhältnisses fällt mit dem Beginn des Tages zusammen, der als Beginn des Arbeitsverhältnisses vertraglich vereinbart ist (BAG, Urteil vom 9. April 2014 - 10 AZR 635/13 -, BAGE 148, 10-15, Rn. 11 mwN). Die Jahresfrist endet mit dem Ablauf desjenigen Tages des letzten Monats, welcher dem Tage vorhergeht, der durch seine Zahl dem Anfangstag der Frist entspricht. Demnach hat die Klägerin, deren Arbeitsverhältnis am 01.09.1986 begonnen hatte, mit Ablauf des 31.08.2021 um 24:00 Uhr, eine 35-jährige Beschäftigungszeit vollendet. Das steht zwischen den Parteien auch nicht im Streit.
2. Mit Vollendung der 35-jährigen Beschäftigungszeit am 31.08.2021 ist der Anspruch der Klägerin auf Zahlung des Jubiläumsgeldes in Höhe von 2.200,00 € entstanden. Das ergibt die Auslegung der Gesamtbetriebsvereinbarung zum Jubiläumsgeld.
a) Betriebsvereinbarungen sind nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (s. statt vieler jüngst BAG, Urteil vom 25. Januar 2022 - 3 AZR 406/21 -, Rn. 33, juris; Urteil vom 23. März 2021 - 3 AZR 24/20 - Rn. 30) nach den für Gesetze und für Tarifverträge geltenden Grundsätzen auszulegen. Auszugehen ist vom Wortlaut der Bestimmungen und dem durch ihn vermittelten Wortsinn. Insbesondere bei einem unbestimmten Wortsinn sind der wirkliche Wille der Betriebsparteien und der von ihnen beabsichtigte Zweck zu berücksichtigen, sofern und soweit dies im Text seinen Niederschlag gefunden hat. Abzustellen ist ferner auf den Gesamtzusammenhang und die Systematik der Regelungen. Im Zweifel gebührt derjenigen Auslegung der Vorzug, die zu einem sachgerechten, zweckorientierten, praktisch brauchbaren und gesetzeskonformen Verständnis der Bestimmung führt.
b) Unter Zugrundelegung dieser Grundsätze ergibt die gebotene Auslegung der Gesamtbetriebsvereinbarung, wie das Arbeitsgericht zutreffend erkannt und begründet hat, dass die Klägerin mit Ablauf des 31.08.2021 - und nicht erst am 01.09.2021 - einen Anspruch auf Zahlung eines Jubiläumsgeldes in Höhe von 2.200,00 € brutto erworben hat.
aa) Die Auslegung nach dem Wortlaut führt zu keinem eindeutigen Ergebnis.
Die Formulierung unter Ziffer 2, dass ein "Mitarbeiter" ein Jubiläumsgeld erhält, deutet lediglich darauf hin, dass zum Zeitpunkt der Anspruchsentstehung ein Arbeitsverhältnis bestanden haben muss. Sie sagt jedoch nichts darüber aus, wann der Anspruch - am Tag der Vollendung der jeweiligen Beschäftigungszeit oder am Tag des "Dienstjubiläums" - entsteht.
Ziffer 4 der Gesamtbetriebsvereinbarung, nach der "Mitarbeiter mit Dienstjubiläum von 25 oder mehr Dienstjahren" eine Ehrennadel erhalten, setzt mit dieser Formulierung das "Dienstjubiläum von 25 Jahren" mit 25 "Dienstjahren" gleich. Letztere sind entsprechend der oben dargestellten Berechnung aber nicht erst am Jubiläumstag, sondern am Tag der Vollendung der Dienstjahre erreicht. Die Formulierung unter Ziffer 4 spricht deshalb eher dafür, dass die in der Gesamtbetriebsvereinbarung geregelten Ansprüche bereits mit Vollendung der Dienstjahre entstehen sollen. Eindeutig ist jedoch auch das nicht.
bb) Die Auslegung nach Sinn und Zweck der Gesamtbetriebsvereinbarung führt hingegen zu dem Ergebnis, dass die Vollendung der Beschäftigungszeit zur Begründung eines Anspruchs auf Jubiläumsgeld ausreicht. Der Zweck der aufgrund einer freiwilligen Betriebsvereinbarung gewährten Jubiläumsgeldzahlungen besteht im Wesentlichen darin, die vom Arbeitnehmer in der Vergangenheit erbrachte Betriebstreue und die Arbeitsleistung in der Vergangenheit zu belohnen (vgl. BAG, Urteil vom 10. März 1999 - 10 AZR 551/98 -, Rn. 55, juris). Die Betriebstreue bzw. Arbeitsleistung von 10, 25 bzw. 35 Jahren hat der Arbeitnehmer deshalb nach einer Betriebszugehörigkeit von 10, 25 oder 35 Jahren erbracht. Bezogen auf diesen Zweck gibt es keinen Grund, den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses über diesen Zeitpunkt hinaus - wenn auch nur für kurze Zeit oder gar nur für eine juristische Sekunde - zu verlangen.
cc) Diesem Auslegungsergebnis steht nicht entgegen, dass die Gesamtbetriebsvereinbarung unter Ziffer 2 regelt, dass der Mitarbeiter "bei den nachstehenden Dienstjubiläen" ein Jubiläumsgeld erhält. Damit trifft die Gesamtbetriebsvereinbarung lediglich eine Regelung zur Fälligkeit des Anspruchs, die dem Grundgedanken des § 271 BGB entspricht. Denn der Anspruch auf Zahlung des Jubiläumsgeldes entsteht erst am Tag der Vollendung der maßgeblichen Beschäftigungszeit um 24:00 Uhr. Da gemäß § 271 Abs. 2 BGB die Leistung nicht vor diesem Moment verlangt werden kann, kann die Fälligkeit erst um 00:00 Uhr des nächsten Tages eintreten. Dieser Tag wird deshalb auch als "Jubiläumstag" bezeichnet (vgl. dazu BAG, Urteil vom 9. April 2014 - 10 AZR 635/13 -, juris, Rn. 13). Es entspricht nahezu einhelliger Auffassung, dass das Jubiläumsgeld entsprechend § 271 BGB am "Jubiläumstag" fällig wird (vgl. BAG, Urteil vom 9. April 2014 - 10 AZR 635/13 -, juris, Rn. 13 mwN).
c) Entgegen der Auffassung der Beklagten ist nicht erforderlich, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien am Tag der Fälligkeit noch bestand. Aufgrund der unter 2 b) vorgenommenen Auslegung ergibt sich, dass der Anspruch auf Zahlung von Jubiläumsgeld mit Vollendung der (35) Beschäftigungsjahre entstanden ist, jedoch erst am "Jubiläumtag" fällig wird. Wie auch bei anderen Ansprüchen aus dem Arbeitsverhältnis, die erst nach dessen Beendigung fällig werden (vgl. auch § 614 BGB), ist der Fortbestand des Arbeitsverhältnisses zum Fälligkeitszeitpunkt nicht Voraussetzung für die Auszahlung eines im Arbeitsverhältnis entstandenen Anspruchs.
III. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 64 Abs. 6 ArbGG, 97 Abs. 1 ZPO. Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 72 Abs. 2 ArbGG liegen nicht vor.