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Urteil vom 10.11.2022 · IWW-Abrufnummer 233725

Landesarbeitsgericht Sachsen - Aktenzeichen 9 Sa 355/20

unzulässige Berufung hinsichtlich des in zweiter Instanz klageerweiternd geltend gemachten Hauptantrages, wenn die Beschwer aus erster Instanz lediglich hilfsweise für den Fall des Unterliegens mit dem neuen Klageziel angegriffen wird.

Hinsichtich des Hilfantrags dennoch zulässige Berufung.


In dem Rechtsstreit
...
hat das Sächsische Landesarbeitsgericht - Kammer 9 - durch Richterin am Arbeitsgericht ... als Vorsitzende und die ehrenamtlichen Richter Herr ... und Frau ... im schriftlichen Verfahren, in dem bis zum 25.10.2022 Schriftsätze eingereicht werden konnten, am 10.11.2022
fürRechterkannt:

Tenor:
I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Leipzig vom 13.08.2020 - Az.: 2 Ca 3514/19 - wird hinsichtlich des durch Klageerweiterung in zweiter Instanz angebrachten Hauptantrages verworfen und im Übrigen zurückgewiesen.


II. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits zweiter Instanz.


III. Die Revision wird nicht zugelassen.



Tatbestand



Die Parteien streiten zweitinstanzlich um die Eingruppierung der Klägerin für die Zeit vom 01.01. bis 31.12.2019 in die Entgeltgruppe 14 TV-L sowie hilfsweise um die Zahlung einer Zulage zur Entgeltgruppe 13 für denselben Zeitraum.



Von der erneuten Darstellung des Tatbestandes wird aufgrund der Regelung in § 69 Abs. 2 ArbGG abgesehen und stattdessen auf den Tatbestand des hier angefochtenen Urteils des Arbeitsgerichts Leipzig Bezug genommen.



Die Klägerin hat nach teilweiser Rücknahme der Klage erstinstanzlich beantragt,

den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 2.040,00 Euro zuzüglich Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.01.2019 zu zahlen.



Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.



Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung wird ausgeführt, der Klägerin stehe für die geltend gemachte Zahlung keine Anspruchsgrundlage zur Seite. In dem auf das Arbeitsverhältnis anzuwendenden Tarifvertrag über die Eingruppierung und die EntgO für die Lehrkräfte der Länder (TV EntgO-L) sei eine Zuordnung der angestellten Lehrkräfte zu Besoldungsgruppen verbeamteter Lehrkräfte erfolgt. Es sei somit zu prüfen, in welches Beamtenverhältnis die Klägerin als Lehrkraft übernommen werden könnte, wenn sie nach Abschluss ihres Lehramtsstudiums das Referendariat oder den Vorbereitungsdienst abgeschlossen hätte. Eine verbeamtete Grundschullehrerin sei in die Besoldungsgruppe A13 des Sächsischen Besoldungsgesetzes (SächsBesG) eingestuft, die Klägerin folglich in die Entgeltgruppe 13. Nach der Fußnote 6 zu Anlage 1 des § 24 Abs. 1 SächsBesG sei es möglich, für Lehrkräfte an Grundschulen nach Maßgabe des Haushaltsplans Planstellen mit einer Amtszulage nach Anlage 7 des SächsBesG auszustatten. Davon sei für das Jahr 2019 unstreitig kein Gebrauch gemacht worden. Der Anspruch ergebe sich auch nicht aus § 44 Abs. 1 SächsBesG. Zwar sei dort geregelt, dass die Besoldungsordnungen Amtszulagen vorsehen, sofern die Berücksichtigung dauerhaft wahrzunehmender herausgehobener Funktionen eine weitere Differenzierung der Ämtereinstufung erforderlich mache. Für Fachberater sei eine solche Amtszulage jedoch in der Anlage 7 zu § 44 Abs. 1 SächsBesG nicht vorgesehen. Hinsichtlich der Abweisung des Zinsanspruchs für die Zeit vom 01.01.2019 bis 31.12.2019 ist das Urteil rechtskräftig.



Gegen das dort am 11.09.2020 zugestellte Urteil hat die Klägerin Berufung eingelegt, welche am Montag, den 12.10.2020, beim Sächsischen Landesarbeitsgericht eingegangen ist und mit Eingang am 11.12.2020 innerhalb der gemäß Antrag vom 11.11.2020 verlängerten Frist unter Klageerweiterung begründet wurde.



Die Klägerin erweitert mit der Berufungsbegründung die Klage und macht nunmehr mit dem Hauptantrag die Entgeltgruppe 14 geltend, der bisherige Antrag wird als Hilfsantrag, hier mit späterem Zinsbeginn, gestellt. Zur Begründung ihrer Berufung führt die Klägerin aus, das Arbeitsgericht habe die unstreitige Sonderregelung EG 13 + Zulage verkannt und diese als für das Jahr 2019 als nicht vorhanden behandelt, weil im Stellenplan unstreitig insoweit keine Stellen ausgewiesen waren. Dies zwinge dazu, auf die reguläre Entgeltgruppenhierarchie abzustellen und die auf die EG 13 folgende EG 14 in Bezug zu nehmen. Im Kerngehalt sei die Argumentation des Arbeitsgerichts nicht zutreffend, wonach für Fachberater eine Amtszulage zur EG 13 nicht vorgesehen sei, da es die EG 13 + Zulage gebe und diese auch behördenintern - u.a. mit Voraussetzungen für die Anspruchsberechtigung - ausgefüllt sei. Dies ergebe sich aus dem bereits erstinstanzlich vorgelegten Protokoll bzw. Aushang über ein Vierteljahresgespräch im Kultusministerium mit dem Lehrer-Hauptpersonalrat. Das Arbeitsgericht habe damit einen Anspruch negiert, von dessen Vorhandensein, jedenfalls im Grunde, beide Parteien ausgingen. Das Arbeitsgericht habe auch verkannt, dass nach § 44 Abs. 1 Satz 1 SächsBesG, der für Tarifbeschäftigte analog anzuwenden sei, das Abstandsgebot zu beachten sei. Es sei verfassungsrechtlich geboten, das Mindestabstandsgebot im Besoldungs- bzw. Entgeltgefüge zu wahren und sicherzustellen. Insoweit schlage das nach Art. 33 Abs. 5 GG als hergebrachter Grundsatz des Berufsbeamtentums gegebene Alimentationsprinzip jedenfalls über § 44 Abs. 1 Satz 1 SächsBesG auch auf Tarifbeschäftigte durch. Mit höherwertigen Aufgaben Beschäftigte seien daher auch in Differenzierung zu den Beschäftigten ihrer Besoldungs- bzw. Entgeltgruppen zu vergüten. Die durch die Anhebung der Vergütung der "einfachen" Grundschullehrer entstandene Lücke sei in verfassungskonformer Auslegung zu füllen. Danach habe die Klägerin den begehrten Höhergruppierungsanspruch bereits für das Jahr 2019.



Die Klägerin beantragt zweitinstanzlich,

das Urteil des Arbeitsgerichts Leipzig vom 13.08.2020 - Az.: 2 Ca 3514/19 - abzuändern undfestzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin vom 01.01. bis 31.12.2019 Entgelt nach der Entgeltgruppe 14 TV-L zu zahlen.Hilfsweise,den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 2.040,00 Euro zuzüglich Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.01.2020 zu zahlen.



Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.



Der Beklagte hat der zweitinstanzlich vorgenommenen Klageänderung ausdrücklich nicht zugestimmt. Hinsichtlich des Hauptantrages fehle es an einer Anspruchsgrundlage, die Klage sei insoweit schon nicht schlüssig. Einen Anspruch auf Entgeltanpassung wegen höherwertiger Tätigkeit kenne das Gesetz in dieser Pauschalität nicht. § 44 SächsBesG sei selbst keine Anspruchsgrundlage, sondern allenfalls in Verbindung mit einem Amtszulagenansatz in der Besoldungsordnung und Erfüllung der Auswahlkriterien. Da § 44 SächsBesG Ansprüche auf Zulagen beinhalte, könne die Norm nicht - auch nicht analog - als Anspruchsgrundlage für eine höhere Entgeltgruppe herhalten. Eine unbeabsichtigte Regelungslücke bestehe nicht. Dies ergebe sich aus dem Haushaltsplan 2019/2020, in welchem insgesamt 220 Stellen der Entgeltgruppe 13 für Fachberater ausgebracht seien. Die Ausbringung von Stellen der Entgeltgruppe 14 begründe keinen Anspruch für die Klägerin. Die Stellen seien nicht für Fachberater ausgebracht, außerdem verschaffe allein der haushaltplanmäßige Ansatz von Stellen noch keinen Anspruch auf deren tatsächliche Übertragung. Auch das beamtenrechtliche Alimentationsprinzip vermittele keinen Anspruch. Daher könne dahinstehen, ob dieses Prinzip über § 44 Abs. 1 SächsBesG auf Tarifbeschäftigte durchschlagen könne, obwohl Nichtverbeamtete den jenes Prinzip rechtfertigenden Bedingungen (lebenslange Treuepflicht und Streikverbot) gerade nicht unterworfen seien. Die Vergütungsunterschiede zwischen Grundschullehrern mit und ohne Fachberaterfunktion seien auch nicht dauerhaft eingeebnet, sondern aufgrund der Zulagenzahlung (E 13 + Z) seit 01.01.2020 existent.



Bezüglich des Hilfsantrags sei die Berufung bereits unzulässig, da eine Auseinandersetzung mit den Ausführungen des Urteils erster Instanz nicht stattfinde. Jedenfalls sei der Antrag unbegründet, insoweit hat sich der Beklagte den Ausführungen des Erstgerichts im Urteil angeschlossen und Letzteres verteidigt. Die zweitinstanzliche klägerische Behauptung einer behördeninternen Ausfüllung der EG 13 + Zulage sei unsubstantiiert und im Jahr 2019 nicht gegeben. Anderes ergebe sich insbesondere nicht aus der Meinungsbekundung des Lehrerhauptpersonalrates.



Die Parteien haben mit Schriftsatz vom 01.09.2022 bzw. vom 02.09.2022 ihre Zustimmung zu einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren erteilt.



Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien in der Berufungsinstanz wird Bezug genommen auf die wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen.



Entscheidungsgründe



Die gemäß § 64 Abs. 1 und 2 ArbGG statthafte und gemäß den §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG i. V. m. §§ 519, 520 ZPO form- und fristgerecht eingelegte und begründete Berufung ist hinsichtlich des Hauptantrags unzulässig, weil sich die Klägerin mit ihm nicht gegen die Beschwer aus dem angefochtenen Urteil wendet. Die Zulässigkeit folgt insoweit auch nicht aus der Zulässigkeit der Berufung hinsichtlich des Hilfsantrages. Diese ist entgegen der Ansicht des Beklagten ausreichend begründet und damit zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat die zulässige Klage zu Recht abgewiesen, denn sie ist unbegründet.



I.



Die Berufung ist hinsichtlich des Hauptantrages bereits unzulässig, hinsichtlich des Hilfsantrags aber ausreichend begründet und damit zulässig.



1.



Die Zulässigkeit der mit der Berufung erfolgte Umstellung der Klageanträge beurteilt sich hier nicht nach den Vorschriften über eine Klageänderung. Vielmehr ist Voraussetzung insoweit zunächst eine zulässige Berufung, an der es diesbezüglich fehlt. Der Bundesgerichtshof führt dazu im Urteil vom 11. Oktober 2000 (Az. VIII ZR 321/99, Rn. 4 ff, juris) aus wie folgt:



So liegt die Sache insgesamt auch hier. Die Klägerin verfolgt den abgewiesenen Antrag bzgl. der Entgeltgruppe 13 + Zulage nur noch als Hilfsantrag.



Bei dem erst in zweiter Instanz angekündigten Hauptantrag handelt es sich um einen neuen Streitgegenstand, welcher in den Prozess eingeführt wird. Die Vergütung nach der Entgeltgruppe 14 unterliegt anderen tarifvertraglichen Voraussetzungen als diejenige nach Entgeltgruppe 13 + Zulage, so dass sowohl Antrag als auch Klagegrund andere sind. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts umfasst ein auf die höhere Entgeltgruppe gerichteter Klageantrag die niedrigere Gruppe nur dann, wenn die höhere eine echte Aufbaufallgruppe ist (vgl. z.B. BAG, Urteil vom 25.02.2009, Az. 4 AZR 41/08, juris m.w.N.). Das ist hier nicht der Fall, so dass es sich insgesamt um zwei verschiedene Streitgegenstände handelt, die sich auch gegenseitig ausschließen. Die Klägerin wendet sich daher mit dem neuen Hauptantrag nicht gegen die Beschwer aus dem angefochtenen Urteil, sondern begehrt etwas anderes. Wie ausgeführt, kann dies nicht Gegenstand einer zulässigen Berufung sein, wenn die Beschwer selbst nur hilfsweise beseitigt werden soll. Das Bundesarbeitsgericht hat sich in der Entscheidung vom 10.02.2005 (Az. 6 AZR 183/04, juris) ebenfalls - wenn auch zu einer anderen Sachverhaltskonstellation - dahin positioniert, dass eine zulässige Berufung Voraussetzung für eine Klageänderung in der Berufungsinstanz ist.



2.



Wie ausgeführt, berührt die Unzulässigkeit der Berufung hinsichtlich des Hauptantrags diejenige des Hilfsantrags nicht. Insoweit kann die Berufung auch noch als ausreichend begründet und damit zulässig angesehen werden. Zwar trifft es zu, dass die Klägerin mit dem Begründungsschriftsatz vom 11.12.2020, dort Seite 3 letzter Absatz, selbst einräumt, man könne "dem Arbeitsgericht ... hinsichtlich der fehlenden Ausstattung des Haushaltsplanes mit entsprechenden Planstellen folgen". Die Klägerin macht aber weiter geltend, dass es die Entgeltgruppe 13 + Zulage dennoch gebe und diese auch behördenintern u.a. mit Voraussetzungen für die Anspruchsberechtigung ausgefüllt worden sei. Insofern handelt es sich um neuen Vortrag, der dahin zu verstehen ist, dass der Klägerin aufgrund - wie auch immer ausgestalteter - Zusage ein Anspruch unabhängig vom Haushaltsplan zustehen solle.



II.



Über den Hilfsantrag ist zu entscheiden, denn die nach Auslegung zu ermittelnde prozessuale Bedingung des fehlenden Erfolges mit dem Hauptantrag tritt ein. Der Klägerin steht die geltend gemachte Differenz zwischen der gezahlten Vergütung nach der Entgeltgruppe 13 zur Entgeltgruppe 13 + Zulage aber nicht zu. Dies hat das Arbeitsgericht zu Recht erkannt.



1.



Gründe, die zur Unzulässigkeit des Klageantrags führen könnten, sind nicht erkennbar und nicht geltend gemacht.



2.



Die Klage ist mit dem Hilfsantrag unbegründet und daher abzuweisen, denn die Klägerin hat weder aus den tariflichen Regelungen noch aufgrund etwa analog anzuwendender beamtenrechtlicher Vorschriften noch aufgrund einer Zusage des Beklagten Anspruch auf Vergütung nach der Entgeltgruppe 13 + Zulage.



2.1.



Ein solcher Anspruch ergibt sich nicht aus dem Arbeitsvertrag unter Heranziehung des unstreitig auf das Arbeitsverhältnis anzuwendenden TV-EntgO-L. Auf die zutreffenden Ausführungen des Arbeitsgerichts zur Eingruppierung der Klägerin als Grundschullehrerin anhand dieser Regelungen wird Bezug genommen. Die Kammer folgt diesen, § 69 Abs. 2 ArbGG. Es ergibt sich die Entgeltgruppe 13. Die Ausführungen als solche, also bezogen auf die anzuwendenden Tarifvorschriften und die sich daraus ergebende Entgeltgruppe 13 werden von der Klägerin mit der Berufung nicht angegriffen.



Die Klägerin bringt nichts vor, was abweichend von diesem Willen der Tarifvertragsparteien zu einer Verpflichtung der Zahlung eines Zuschlags führen könnte. Insbesondere behauptet sie schon nicht, dass ein verbeamteter Lehrer mit einer der ihren vergleichbaren Tätigkeit als Fachberaterin in die Besoldungsgruppe A 13 + Zulage und sie selbst damit aufgrund der tariflichen Zuordnung ebenso eingruppiert sei.



2.2.



Der Anspruch ergibt sich auch nicht aus einer etwa gebotenen analogen Anwendung des § 44 Abs. 1 Satz 1 SächsBesG oder aufgrund hergebrachter Grundsätze des Beamtentums.



Die Ausführungen der Klägerin zu beamtenrechtlichen Grundsätzen scheitern bereits daran, dass die Klägerin als angestellte Lehrerin tätig ist. Die Vereinbarung des Entgelts zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer unterliegt der Privatautonomie, soweit diese nicht durch das Mindestlohngesetz, allgemeinverbindliche Mindestlohn-Tarifverträge oder -verbandsgebunden - sonstige Entgelttarifverträge oder unter Gesichtspunkten z.B. der Sittenwidrigkeit oder der Gleichbehandlung eingeschränkt ist.



Die Klägerin erklärt selbst nicht, warum auf ein Angestelltenverhältnis, dass durch Tarifvertrag bestimmt wird, plötzlich beamtenrechtliche Regelungen oder hergebrachte Grundsätze des Beamtentums entsprechend anzuwenden sein sollten. Das ergibt sich jedenfalls nicht daraus, dass die Tarifvertragsparteien sich in Teilen die Besoldungsordnungen zu eigen gemacht haben. Denn damit sollte lediglich eine Gleichstellung der angestellten Lehrkräfte mit den verbeamteten erreicht werden, soweit dies vereinbart wurde. Eine Tarifeinigung dahingehend, dass angestellte Lehrkräfte insgesamt wie Beamte behandelt werden, wurde dagegen nicht getroffen. Der von der Klägerin in Anspruch genommenen entsprechenden Anwendung kann somit schon aus Gründen der Tarifautonomie nicht gefolgt werden.



Unabhängig davon macht der Beklagte zu Recht geltend, dass sich aus § 44 Abs. 1 SächsBesG ein Anspruch selbst bei analoger Anwendung nicht ergeben kann. Die Regelung lautet:



Sofern die Berücksichtigung dauerhaft wahrzunehmender herausgehobener Funktionen eine weitere Differenzierung der Ämtereinstufung erfordert, sehen die Besoldungsordnungen Amtszulagen vor. Die Höhe der Amtszulagen ergibt sich aus Anlage 7.



Schon daraus ist erkennbar, dass § 44 Abs. 1 SächsBesG nur vorsieht, dass die Besoldungsordnungen unter bestimmten Voraussetzungen Amtszulagen vorzusehen haben. Dies steht unter zwei Voraussetzungen, nämlich erstens muss eine dauerhaft wahrzunehmende herausgehobene Funktion vorliegen, was für die Klägerin - wäre sie verbeamtet - noch bejaht werden könnte. Zweitens muss diese Funktion eine Differenzierung der Ämtereinstufung erfordern. Die Voraussetzungen müssen kumulativ vorliegen.



Soweit sich die Klägerin hier auf den hergebrachten Grundsatz des Berufsbeamtentums in Form des Mindestabstandsgebots (vgl. Seite 4 der Berufungsbegründung, 8 Zeile von oben im letzten Absatz) stützt, kann ihr dies offensichtlich nicht zum Erfolg verhelfen. Das Mindestabstandsgebot besagt nämlich, dass bei der Bemessung der Besoldung der qualitative Unterschied zwischen der Grundsicherung, die als staatliche Sozialleistung den Lebensunterhalt von Arbeitsuchenden und ihren Familien sicherstellt, und dem Unterhalt, der erwerbstätigen Beamten und Richtern geschuldet ist, hinreichend deutlich werden muss. Dieser Mindestabstand wird unterschritten, wenn die Nettoalimentation (unter Berücksichtigung der familienbezogenen Bezügebestandteile und des Kindergelds) um weniger als 15 Prozent über dem Grundsicherungsniveau liegt (BVerfG, Beschluss vom 04. Mai 2020 - 2 BvL 4/18, juris). Das meint die Klägerin wohl selbst nicht.



Gemeint sein dürfte vielmehr das (weiter unten auf Seite 4 der Berufungsbegründung dann auch genannte) Abstandsgebot, welches dem Besoldungsgesetzgeber ungeachtet seines weiten Gestaltungsspielraums untersagt, den Abstand zwischen verschiedenen Besoldungsgruppen dauerhaft einzuebnen, soweit nicht in dokumentierter Art und Weise von der Befugnis zur Neueinschätzung der Ämterwertigkeit und Neustrukturierung des Besoldungsgefüges Gebrauch gemacht wird (BVerfG, Beschluss vom 04. Mai 2020 - 2 BvL 4/18, a.a.O.).



Davon ausgehend hat die Klägerin hier nichts vorgetragen, was erkennen ließe, dass das Abstandsgebot - seine Anwendbarkeit auf ein Angestelltenverhältnis einmal unterstellt - verletzt sei. Eine Verletzung ergibt sich nicht bereits daraus, dass für die Dauer von einem Jahr Grundschullehrkräfte mit und ohne Fachberatertätigkeit in dieselbe Entgeltgruppe eingruppiert sind. Es ist nicht erkennbar, dass die Fachberatertätigkeit eine Amtszulage "erfordert". Eine bloß höherwertige Tätigkeit allein führt nämlich noch nicht zur Amtszulage, sondern erst die daraus erwachsende notwendige Differenzierung. Warum diese hier geboten sein sollte, wird nicht vorgetragen und ist auch nicht erkennbar.



Unabhängig davon setzt ein Anspruch auf eine Amtszulage voraus, dass eine solche in der Besoldungsordnung vorgesehen ist, wie hier hinsichtlich einer Zulage für die Fachberatertätigkeit unstreitig nicht gegeben.



2.3.



Der Klägerin wurde eine Zahlung der Zulage zur Entgeltgruppe 13 auch nicht übertariflich zugesagt. Die Klägerin trägt hierzu schon nichts Substantiiertes vor. Der Beklagte hat hierauf mit der Berufungserwiderung zu Recht hingewiesen und zugleich bestritten, dass es eine behördeninterne Ausfüllung der Entgeltgruppe 13 + Zulage im Jahr 2019 gegeben habe. Der Beklagte stellt weiterhin zu Recht in Abrede, dass dem Aushang des Lehrerhauptpersonalrates eine bindende Erklärung des Beklagten zu entnehmen sei. Wieso die Klägerin meint, aus diesem Informationsschreiben könnten ihr Ansprüche erwachsen, ist nicht erkennbar. Wie ausgeführt richtet sich die Vergütung der Klägerin nach dem TV-L bzw. dem TV EntgO-L und ist über diesen an die Besoldung der verbeamteten Lehrer angelehnt. Die Klägerin trägt weder zu einer davon abweichenden Tarifeinigung vor noch dazu, dass der Beklagte übertarifliche Zahlungen zugesagt hätte.



III.



Mangels Hauptanspruchs stehen der Klägerin auch keine Zinsen zu, so dass die hier ohnehin eingeschränkte Berufung insoweit ebenfalls zurückzuweisen ist.



IV.



Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO, da die Berufung zurückgewiesen wurde.



Gründe für die Zulassung der Revision im Sinne des § 72 Abs. 2 ArbGG sind weder erkennbar noch vorgebracht. Es liegt insbesondere keine entscheidungserhebliche Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vor, die Kammer hat vielmehr einen Einzelfall unter Berücksichtigung der höchstgerichtlichen Rechtsprechung entschieden.



Auf die Möglichkeit einer Nichtzulassungsbeschwerde nach § 72 a ArbGG wird hingewiesen.

Verkündet am 10.11.2022

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