Beschluss vom 15.11.2022 · IWW-Abrufnummer 234244
Landesarbeitsgericht Düsseldorf - Aktenzeichen 3 TaBV 47/21
1. Das Restmandat eines Betriebsrats nach § 21b BetrVG wird unter anderem begründet, wenn der Betrieb durch Stilllegung untergeht. Das ist der Fall, wenn der Geschäftsbetrieb vollständig und dauerhaft eingestellt wird, die betriebliche Organisation aufgelöst und insbesondere allen Arbeitnehmern, soweit sie nicht per Aufhebungsvertrag, Befristung oder Eigenkündigung ausscheiden, gekündigt worden ist.
2. Werden die Arbeitnehmer in einem solchen Fall wegen langer Kündigungs- bzw. Auslauffristen noch über Monate freigestellt, ohne dass noch eine Betriebsorganisation vorhanden wäre oder Tätigkeiten im Betrieb stattfinden (können), ist der Betrieb gleichwohl schon untergegangen. Der Untergang durch Stilllegung des Betriebs tritt nicht erst mit dem Auslaufen der (letzten) Kündigungsfristen ein.
3. Der Zeitpunkt des Untergangs des Betriebs durch Stilllegung entscheidet über die personelle Zusammensetzung des Betriebsrats im Restmandat. Denn während vor Beginn des Restmandats aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidende Arbeitnehmer ihr Mandat gemäß § 24 Nr. 3 BetrVG verlieren, findet die Norm im Restmandatszeitraum keine Anwendung mehr.
4. Fasst der Betriebsrat im Restmandat einen Beschluss zur Einleitung eines Beschlussverfahrens im Rahmen einer Betriebsratssitzung, zu der nur noch zwei von fünf Mitgliedern eingeladen wurden, weil der Vorsitzende von einem unzutreffenden Stilllegungszeitpunkt ausgegangen ist und im Restmandat aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschiedene Mitglieder nicht mehr eingeladen hat, obwohl diese keine Mandatsniederlegung erklärt haben, ist die Beschlussfassung unwirksam und der Antrag als unzulässig zurückzuweisen.
Tenor:
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 22.10.2021 - Az. 14 BV 170/21 - wird zurückgewiesen.
Gründe
I.
Die Beteiligten streiten über die Einsetzung einer Einigungsstelle mit dem Regelungsgegenstand "Sozialplan für in 2017 durch Aufhebungsvertrag mit unmittelbar anschließendem Handelsvertretervertrag mit der H. Versicherung AG bei der Beteiligten zu 2, Organisationsdirektion E., ausgeschiedene Arbeitnehmer ("B.")" und in diesem Zusammenhang über die rechtliche Existenz des Antragstellers sowie über die ordnungsgemäße Einleitung des vorliegenden Verfahrens.
Die Beteiligte zu 2. ist eine Versicherungsgesellschaft. Der Antragsteller macht als Betriebsrat im Restmandat der inzwischen geschlossenen Organisationsdirektion E. der Beteiligten zu 2 Mitbestimmungsrechte und im vorliegenden Verfahren die Einsetzung einer Einigungsstelle geltend. Seine Existenz ist zwischen den Beteiligten streitig. Jedenfalls bis spätestens zum Ablauf der regulären vorherigen Wahlperiode am 31.05.2018 existierte ein fünfköpfiger Betriebsrat der Organisationsdirektion E.. Ob 2018 neuerliche Betriebsratswahlen in dem Betrieb stattgefunden haben, ist streitig, ob sich daraus ein neuer Betriebsrat wirksam konstituiert hat, der dann später ein Restmandat hätte wahrnehmen können, ebenso.
Die Beteiligte zu 2 hat bis Mitte 2018 den Vertrieb im Außendienst ihrer Versicherungsprodukte und der anderer Konzerngesellschaften durch angestellte Arbeitnehmer sowie durch Handelsvertreter erbracht, die bei der Tochtergesellschaft der Beteiligten zu 2, der H. Versicherung AG (H.), unter Vertrag standen. Die Außendienstarbeitnehmer wiederum waren zuvor ebenfalls bei der H. beschäftigt; ihre Arbeitsverhältnisse gingen zum 31.12.2016 im Wege des Betriebsübergangs auf die Beteiligte zu 2 über. Im Zusammenhang mit dem Projekt "B. der Zukunft (B.)" schloss zudem die H. mit dem Gesamtbetriebsrat zuvor noch unter dem 08.12.2016 einen Sozialplan, wegen dessen Inhalts auf die Anlage BG 23 (Blatt 526 ff. der Akte) Bezug genommen wird. Im ersten Halbjahr 2017 bot die Beteiligte zu 2 dann ihren Außendienstmitarbeitern an, Aufhebungsverträge zu schließen und Handelsvertreterverträge mit der H. einzugehen. In E. kamen dem 35 der insgesamt in dem Betrieb der dortigen Organisationsdirektion beschäftigten ca. 70 Arbeitnehmer nach.
In einer Pressemitteilung vom 28.09.2017 sowie in einer Vorstandsmitteilung vom 14.11.2017 gab die Beteiligte zu 2 bekannt, den Vertrieb zum 30.06.2018 einzustellen. Der Vertrieb sollte nunmehr durch die Deutsche W. Anlagegesellschaft Aktiengesellschaft (E.) erfolgen, an der die Beteiligte zu 2 mit 40% beteiligt ist. Die E. hat zum Teil Arbeitnehmer der Beteiligten zu 2 und Handelsvertreter der H. übernommen. Insoweit wurde am 15.02.2018 mit dem Gesamtbetriebsrat der "Sozialplan SSY toLead" abgeschlossen. Dieser gilt laut seinem Anwendungsbereich nur für Maßnahmen (Aufhebungsverträge, Kündigungen etc.) nach dem 31.01.2018. Ein Beauftragungsbeschluss gemäß § 50 Abs. 2 BetrVG des Betriebsrats der Organisationsdirektion E. liegt ihm nicht zugrunde, ob eine originäre Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats für den Abschluss nach § 50 Abs. 1 BetrVG gegeben ist, wird von den Beteiligten unterschiedlich beurteilt.
Gegenüber allen noch vorhandenen Arbeitnehmern der Organisationsdirektion E. der Beteiligten zu 2 wurden bis spätestens 30.06.2018 entweder ordentliche arbeitgeberseitige Kündigungen ausgesprochen oder es wurden Aufhebungsverträge mit ihnen abgeschlossen. Das rechtliche Beendigungsdatum der Arbeitsverhältnisse lag aufgrund der entsprechenden Kündigungsfristen nach dem 30.06.2018, die letzten Mitarbeiter sind mit Ablauf des 30.06.2019 ausgeschieden. Arbeitsleistungen im E. Betrieb wurden nach dem 30.06.2018 nicht mehr erbracht, vielmehr wurden die Arbeitnehmer mit noch laufender Kündigungsfrist freigestellt. Die Ansprechpartner des als Betriebsratsvorsitzender fungierenden Herrn I. befanden sich in I. oder N..
Mit E-Mail vom 03.03.2021 hat der Antragsteller die Beteiligte zu 2 erfolglos zu Verhandlungen über den hiesigen Regelungsgegenstand aufgefordert.
Mit Antragsschrift vom 02.09.2021, der Beteiligten zu 2 zugestellt am 17.09.2021, hat er daraufhin das vorliegende Beschlussverfahren vor dem Arbeitsgericht München eingeleitet, welches den Rechtsstreit mit Beschluss vom 06.10.2021 - Az.: 40 BV 242/21 - an das örtlich zuständige Arbeitsgericht Düsseldorf verwiesen hat.
Der Antragsteller hat behauptet, dass im Jahr 2018 ordnungsgemäß eine Betriebsratswahl stattgefunden habe. Der Leiter des Betriebes der Organisationsdirektion E., Herr I., sei hierüber informiert worden und auch die Zentrale in N. sei informiert worden. Der Betriebsrat habe ursprünglich im Vollmandat aus fünf Mitgliedern bestanden. Zum Zeitpunkt der Beendigung des Vollmandats am 30.06.2019 seien im Betriebsrat nur noch zwei Mitglieder gewesen, Herr I. und Frau I., die mithin das Restmandat wahrgenommen hätten. Die anderen drei Mitglieder seien zu diesem Zeitpunkt bereits ausgeschieden gewesen. Mit Beschluss vom 19.07.2021 habe der Antragsteller dann durch den Vorsitzenden K. I. in Abwesenheit von Frau I. beschlossen, wegen des hiesigen Regelungsgegenstandes das Einigungsstelleneinsetzungsverfahren einzuleiten. Zu der Betriebsratssitzung vom 19.07.2021 habe es eine ordnungsgemäße Einladung gegeben. Der Einladung sei der Entwurf des Beschlusses vom 19.07.2021 beigefügt gewesen und die Einladung sei Frau I. übersandt worden. Der Antrag sei zudem in der Sache begründet, wozu der Antragsteller weiter ausgeführt hat.
Der Antragsteller hat beantragt,
Die Beteiligte zu 2 hat beantragt,
Sie hat die Ansicht vertreten, der Antrag sei bereits unzulässig. Ihr lägen keine Informationen und Unterlagen zu einer Betriebsratswahl in der Organisationsdirektion E. im Jahr 2018 vor. Zum Ablauf des 30.06.2018 habe sie ihre Organisationsdirektionen und damit auch die in E. geschlossen. Die Schließungen hätten eines erheblichen zeitlichen Vorlaufes bedurft, so dass in den einzelnen Organisationsdirektionen bereits weit vor den Betriebsratswahlen des Jahres 2018 bekannt gewesen sei, dass die Schließungen jeweils zum 30.06.2018 erfolgen werden. An vielen Standorten sei daher die Betriebsratswahl für das Jahr 2018 nicht mehr durchgeführt worden, weil die Standorte in Folge des im März 2018 gestarteten Freiwilligenprogramms in Auflösung begriffen gewesen seien und in Folge der kompletten Schließung der jeweiligen Betriebe die Teilnahme an einer Betriebsratswahl keine wesentlichen Vorteile mehr versprochen habe. Für die Organisationsdirektion E. lasse sich bei der Beteiligten zu 2 nicht mehr aufklären, ob dort noch eine Betriebsratswahl stattgefunden habe, was daher vorsorglich bestritten werde. Die Beteiligte zu 2 gehe davon aus, dass es seinerzeit nicht mehr gelungen sei, ausreichend Kandidaten für eine Betriebsratswahl aufzustellen und die Wahl durchzuführen. Die Beteiligte zu 2 hat weiter bestritten, dass zum Zeitpunkt der Beendigung des Vollmandats nur noch zwei Mitglieder im Betriebsrat gewesen seien. Sie hat schließlich die ordnungsgemäße Einladung zu einer Betriebsratssitzung am 19.07.2021 sowie die Einhaltung der erforderlichen Formalien und damit die ordnungsgemäße Beschlussfassung zur Verfahrenseinleitung und -durchführung bestritten. Wenn ein Restmandat entstanden wäre, hätte der Betriebsrat in voller Besetzung der Betriebsratsmitglieder, die das Restmandat ausüben, den Beschluss fassen müssen. Der Antragsteller habe nicht dargelegt, dass und warum die Beschlussfassung rechtswirksam allein durch Herrn I. hätte erfolgen dürfen. In der Sache hat die Beteiligte zu 2 die Ansicht vertreten, die Einigungsstelle sei wegen bereits offensichtlicher Unzuständigkeit nicht einzusetzen und jedenfalls hilfsweise aber nicht mit drei Beisitzern und dem vom Antragsteller begehrten Vorsitzenden.
Mit Beschluss vom 22.10.2021 hat das Arbeitsgericht Düsseldorf den Antrag zurückgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, dieser sei bereits unzulässig. Der Antragsteller habe einen ordnungsgemäßen Beschluss über den Verfahrensgegenstand und die entsprechende Verfahrensbevollmächtigung nicht hinreichend dargelegt. Die Einleitung eines arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahrens und die Beauftragung eines Rechtsanwalts durch den Betriebsrat bedürften eines ordnungsgemäßen Beschlusses des Betriebsrates. Sei die Beschlussfassung unterblieben oder fehlerhaft erfolgt, sei der für den Betriebsrat gestellte Antrag als unzulässig abzuweisen. Eine ordnungsgemäße Sitzung und Beschlussfassung setzten voraus, dass die Betriebsratsmitglieder vom Vorsitzenden rechtzeitig unter Mitteilung einer Tagesordnung zur Betriebsratssitzung geladen worden seien. Das lasse sich nach dem Vorbringen des Antragstellers zur Beschlussfassung vom 19.07.2021 nicht feststellen. Dem Vorbringen des Antragstellers mangele es an konkreten Angaben zur Beschlussfähigkeit, insbesondere zum Ausscheiden der früheren Betriebsratsmitglieder sowie zur Frage der ordnungsgemäßen Einladung.
Der Beschluss des Arbeitsgerichts Düsseldorf ist dem Antragsteller über seine Verfahrensbevollmächtigten am 25.10.2021 zugestellt worden. Mit am 25.10.2021 bei dem Landesarbeitsgericht Düsseldorf eingegangenem Schriftsatz seiner Verfahrensbevollmächtigten hat er gegen den Beschluss Beschwerde eingelegt und diese - nach Verlängerung der Beschwerdebegründungsfrist bis zum 22.11.2021 - am 18.11.2021 schriftsätzlich begründet.
Der Antragsteller wendet sich gegen die Annahme des Arbeitsgerichts, dem Verfahren liege keine ordnungsgemäße Beschlussfassung zugrunde. Er behauptet, am 20.04.2018 hätten im Zeitraum der regelmäßigen Betriebsratswahlen solche auch in der Organisationsdirektion E. stattgefunden. Aus der als Personenwahl durchgeführten Betriebsratswahl seien - nach dem letzten Vortrag des Antragstellers - als gewählte Mitglieder hervorgegangen
-Herr K. I.,
-Herr P. U.,
-Frau F. L.,
-Herr N. Q.,
-Frau I. I..
Ersatzmitglieder seien gewesen - in dieser Reihenfolge -:
-Herr N. E.,
-Herr Q. L.,
-Frau T. I.,
-Herr Q. C..
Alle Gewählten hätten die Wahl angenommen und der Betriebsrat habe sich am 23.04.2018 konstituiert; Herr I. sei als Vorsitzender gewählt worden. Er habe - zuvor schon als Vorsitzender des Wahlvorstands - das Wahlergebnis per E-Mail der Personalabteilung mitgeteilt, jedoch keinen Zugriff mehr auf seine E-Mails, da die Beteiligte zu 2 sein Mail-Konto zum 30.11.2018 geschlossen habe, wogegen er sich zwar gerichtlich zur Wehr gesetzt habe, jedoch erfolglos. Im Übrigen sei auch der damalige Leiter der Organisationsdirektion Herr I. über das Wahlergebnis informiert worden und die Wahlbekanntmachung in sämtlichen Filialdirektionen ausgehängt worden.
Zum 01.06.2018 seien Frau L., Frau I. und Herr Q. ausgeschieden und daher Herr E., Herr L. und Frau I. nachgerückt. Das Gremium habe dann also bestanden aus
-Herrn I.,
-Herrn U.,
-Herrn E.,
-Herrn L.,
-Frau I..
Aufgrund Aufhebungsvertrages sei Herr U. zum 30.09.2018 ausgeschieden und für ihn Herr C. nachgerückt. Herr E. sei ebenfalls durch Aufhebungsvertrag zum 30.09.2018 ausgeschieden, Herr L. und Herr C. zum 31.12.2018. Zum 30.06.2019 seien dann Herr I. und Frau I. mit den letzten 10 verbliebenen Arbeitnehmern ausgeschieden. Damit sei zu diesem Datum auch das Vollmandat beendet worden und das Restmandat des Betriebsrats mit den letzten beiden Mitgliedern I. und I. begründet worden. Zu der Sitzung vom 19.07.2021 sei Frau I. mit Schreiben vom 02.07.2021 ordnungsgemäß eingeladen worden und nicht erschienen. Sie habe nach Zugang der Ladung dem Vorsitzenden I. telefonisch erklärt, nicht zu erscheinen. Daraufhin habe dieser als einziges Mitglied den Beschluss gefasst, der Grundlage der hiesigen Verfahrenseinleitung sei. Der Antragsteller vertritt schließlich die Ansicht, die Stilllegung des Betriebes sei nicht bereits zum 30.06.2018, sondern erst mit Beendigung der letzten Arbeitsverhältnisse zum 30.06.2019 erfolgt, selbst wenn der Betrieb dann schon nicht mehr aktiv tätig gewesen sei. Somit habe sich das Vollmandat erst zum 30.06.2019 in ein Restmandat umgewandelt und nicht bereits zum 30.06.2018.
Der Antragsteller beantragt,
Die Beteiligte zu 2 beantragt,
Sie verteidigt den angegriffenen Beschluss des Arbeitsgerichts unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens. Unverändert hält sie den Antrag sowohl für unzulässig als auch für unbegründet. Sie führt hierzu umfangreich weiter aus, insbesondere zur Unzulässigkeit und zur von ihr bestrittenen Existenz des Antragstellers. Jedenfalls sei - so ihre Ansicht - aber keine ordnungsgemäße Beschlussfassung eines - unterstellten - Betriebsrats im Restmandat erfolgt, denn der Betrieb sei bereits zum 30.06.2018 und nicht erst ein Jahr später stillgelegt worden. Dementsprechend hätten mit dem - bestrittenen - Vorbringen des Antragstellers zu den gewählten Betriebsrats- und Ersatzmitgliedern die zum Stilllegungstermin noch im Arbeitsverhältnis befindlichen das Restmandat wahrnehmen müssen. Das Restmandat ende dann auch durch eine nachfolgende Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht. Sollte also ein Betriebsrat gebildet worden sein und ab 01.07.2018 ein Restmandat bestanden haben, hätte dieses nicht lediglich von Herrn I. und Frau I., sondern von allen an diesem Tag noch im Arbeitsverhältnis befindlichen Arbeitnehmern wahrgenommen werden müssen und alle hätten dann auch zur Sitzung vom 19.07.2021 eingeladen und an der Beschlussfassung teilnehmen müssen, was - unstreitig - nicht geschehen ist.
Wegen des weiteren Vorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze der Beteiligten in beiden Instanzen nebst Anlagen sowie auf die Sitzungsniederschriften Bezug genommen.
II.
Die Beschwerde des Antragstellers ist zulässig, jedoch nicht begründet.
1. Die Beschwerde des Antragstellers ist zulässig, insbesondere ist sie form- und fristgerecht im Sinne von § 100 Abs. 2 Satz 2, Satz 3 i.V.m. § 89 Abs. 1 und 2 ArbGG bei dem Landesarbeitsgericht eingelegt und begründet worden.
Der Zulässigkeit der Beschwerde steht nicht entgegen, dass unter anderem schon die Existenz des Antragstellers und damit seine Beteiligtenfähigkeit umstritten ist. Denn ist die Beteiligtenfähigkeit des Rechtsmittelführers streitig, wird sie hinsichtlich der Zulässigkeit des Rechtsmittels als gegeben unterstellt. Es entspricht einem allgemeinen prozessualen Grundsatz, dass eine Partei, deren Parteifähigkeit oder gar rechtliche Existenz überhaupt im Streit steht, wirksam ein Rechtsmittel mit dem Ziel einlegen kann, eine Sachentscheidung zu erlangen (BAG vom 01.06.2022 - 7 ABR 41/20, juris, Rz. 14; BAG vom 29.07.2020 - 7 ABR 27/19, juris, Rz. 28; BAG vom 19.12.2018 - 7 ABR 79/16, juris, Rz. 20; BAG vom 18.03.2015 - 7 ABR 42/12, juris, Rz. 12).
2. Die Beschwerde ist allerdings nicht begründet, denn das Arbeitsgericht Düsseldorf hat den Antrag zu Recht als unzulässig zurückgewiesen. Wie schon das Arbeitsgericht kann auch die Beschwerdekammer die Streitfrage der Beteiligtenfähigkeit und rechtlichen Existenz des Antragstellers sowie sämtliche anderen Zulässigkeitsstreitfragen und erst recht die Frage der Begründetheit des Antragsbegehrens dahingestellt sein lassen, denn die Zulässigkeit scheitert hier bereits an einer ordnungsgemäßen Beschlussfassung des - hinsichtlich seiner Existenz als solcher unterstellt - im Restmandat befindlichen Betriebsrats. Die Beschlussfassung vom 19.07.2021 ist nicht wirksam erfolgt, da unstreitig nur zwei Betriebsratsmitglieder eingeladen wurden, nämlich Frau I. und Herr I. selbst. Zu laden waren aber alle das Restmandat wahrnehmenden Mitglieder, mithin auch Herr U., Herr E. und Herr L., zu denen nicht behauptet wird oder sonst ersichtlich wäre, dass sie ihr Mandat vor dem 19.07.2021 durch Anzeige gegenüber dem Vorsitzenden des Gremiums oder gegenüber dem Gremium insgesamt niedergelegt hätten. Sie waren ebenso wie Herr I. und Frau I. Mitglieder des im Restmandat befindlichen Betriebsrats, wenn es diesen denn gegeben hat. Denn dann fand die Stilllegung des E. Betriebes als auslösender Umstand bereits zum 30.06.2018 und nicht erst ein Jahr später statt.
Im Einzelnen:
a. Der vorliegende Antrag nach § 100 Abs. 1 ArbGG auf Einsetzung einer Einigungsstelle kann durch die Beschwerdekammer ungeachtet des Streits über die Beteiligtenfähigkeit des Antragstellers bereits wegen der unwirksamen Beschlussfassung zur Einleitung des Verfahrens als unzulässig zurückgewiesen werden. Die rechtliche Existenz des Antragstellers ist nicht Verfahrensgegenstand dieses Beschlussverfahrens, sondern die gerichtliche Einsetzung einer Einigungsstelle. In diesem Verfahren ist die Existenz und Beteiligtenfähigkeit eine von mehreren, zwischen den Beteiligten streitigen Zulässigkeitsfragen. Während nunmehr zwar die Prüfung der Zulässigkeit eines Antrags - schon wegen unterschiedlicher Rechtskraftwirkungen - prinzipiell Vorrang vor der Prüfung seiner Begründetheit hat (vgl. BAG vom 01.06.2022 - 7 ABR 41/20, juris, Rz. 48), gibt es unter den verschiedenen Zulässigkeitsvoraussetzungen keinen Prüfungsvorrang (vgl. Zöller/Greger, ZPO, 34. Auflage, Vorbem §§ 253 ff Rn. 11 m.w.N.).
b. Der Antrag nach § 100 Abs. 1 ArbGG ist unzulässig, weil der Antragsteller selbst bei rechtlich und tatsächlich unterstellter Existenz als Betriebsrat im Restmandat den zur Einleitung des Verfahrens erforderlichen Betriebsratsbeschluss nicht wirksam gefasst hat und dieser von Beginn an im Streit stehende und unter anderem schon Gegenstand der erstinstanzlichen Entscheidung gewesene Mangel auch bis zuletzt nicht geheilt worden ist.
aa. Wie das Arbeitsgericht bereits zutreffend erkannt hat, ist die ordnungsgemäße Beschlussfassung Zulässigkeitsvoraussetzung der Einleitung und Durchführung eines Beschlussverfahrens (vgl. Fitting, BetrVG, 31. Auflage, § 33 Rn. 47b sowie Anhang 3 Rn. 36 mwN).
Beschlüsse des Betriebsrats werden - abgesehen von besonderen, im Gesetz geregelten Fällen - mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder gefasst (§ 33 Abs. 1 Satz 1 BetrVG). Der Betriebsrat ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Betriebsratsmitglieder an der Beschlussfassung teilnimmt; Stellvertretung durch Ersatzmitglieder ist zulässig (§ 33 Abs. 2 BetrVG). Der Betriebsratsvorsitzende hat die Mitglieder des Betriebsrats zu den Sitzungen rechtzeitig unter Mitteilung der Tagesordnung zu laden, § 29 Abs. 2 Satz 3 BetrVG. Er hat nach § 29 Abs. 2 Satz 6 BetrVG unter anderem für ein verhindertes Betriebsratsmitglied das Ersatzmitglied zu laden. Wird für ein - z.B. aus rechtlichen Gründen - verhindertes Betriebsratsmitglied ein vorhandenes Ersatzmitglied nicht geladen, ist der Betriebsrat an einer wirksamen Beschlussfassung gehindert (BAG vom 06.11.2013 - 7 ABR 84/11, juris, Rz. 27; BAG vom 24.04.2013 - 7 ABR 82/11, juris, Rz. 14 mwN).
Im vorliegenden Fall ist die einzige Beschlussfassung des Antragstellers zum vorliegenden Verfahren, seiner Einleitung und Durchführung nach dessen Behauptung am 19.07.2021 erfolgt, und zwar durch den Vorsitzenden Herrn I. allein und nach Einladung lediglich noch des Mitglieds Frau I., die nach seinem - streitigen - Vortrag verhindert war.
Einzuladen waren aber die weiteren drei Mitglieder Herr U., Herr E. und Herr L., denn diese waren zu diesem Zeitpunkt noch Mitglieder eines unterstellt existenten Betriebsrats im Restmandat und hätten somit an dessen Beschlussfassung mitwirken (können) müssen. Dass dies nicht geschehen ist, führt unweigerlich zur Unwirksamkeit der Beschlussfassung und damit zur Unzulässigkeit des Antrags im hiesigen Beschlussverfahren.
bb. Im Gegensatz zur Ansicht des Antragstellers wäre ein Restmandat des Betriebsrats nicht erst zum 30.06.2019 begründet worden, sondern bereits zum 30.06.2018. Dies war das Datum der Betriebsstilllegung und mit dem also schon am 01.07.2018 beginnenden Restmandat waren diejenigen Betriebsratsmitglieder, die zu diesem Zeitpunkt noch im Arbeitsverhältnis zur Beteiligten zu 2 standen, Mitglieder auch des Betriebsrats im Restmandat. Diese Mitgliedschaft im Restmandat geht entgegen § 24 Nr. 3 BetrVG, der hier keine Anwendung findet, nicht mehr durch Beendigung des Arbeitsverhältnisses verloren (BAG vom 05.05.2010 - 7 AZR 728/08, juris, Rz. 18 ff.; BAG vom 12.01.2000 - 7 ABR 61/98, juris, Rz. 30 ff.), sondern nur bspw. durch Niederlegung des Amtes (§ 24 Nr. 2 BetrVG), zu der bzgl. der genannten Personen jedoch keinerlei Vortrag erfolgt ist. Da die Amtsniederlegung aber nur gegenüber dem gesamten Restgremium oder aber nach § 26 Abs. 2 Satz 2 BetrVG gegenüber dessen Vorsitzenden oder dem Stellvertreter erklärt werden kann, wäre eine entsprechende Erklärung des Vorsitzenden des Antragstellers zu erwarten gewesen, wenn Amtsniederlegungen erklärt worden sein sollten. Denn er war in beiden Anhörungen vor der Beschwerdekammer zugegen und die Frage der wirksamen Beschlussfassung des Gremiums ein zentraler Bestandteil der Erörterungen und Hinweise des Beschwerdegerichts.
Die Stilllegung des E.er Betriebs, die nach § 21b BetrVG zur Begründung eines Restmandats führt, ist im vorliegenden Fall nach den auf der Grundlage des schriftlich und in den Anhörungen vorgetragenen Sachverhalts festzustellenden Tatsachen nicht erst mit Beendigung auch noch der letzten 10 Arbeitsverhältnisse zum 30.06.2019 erfolgt, sondern bereits mit der vollständigen und dauerhaften Einstellung des Geschäftsbetriebes, der Auflösung der betrieblichen Organisation und dem Ausspruch von Kündigungen oder dem Abschluss von Aufhebungsverträgen gegenüber bzw. mit allen Arbeitnehmern zum 30.06.2018.
Das Restmandat eines Betriebsrats wird unter anderem dann begründet, wenn der Betrieb durch Stilllegung untergeht, § 21b BetrVG. Unter Stilllegung wiederum wird verstanden die Aufgabe des Betriebszwecks unter gleichzeitiger Auflösung der Betriebsorganisation für unbestimmte, nicht nur vorübergehende Zeit (BAG vom 07.11.2017 - 1 AZR 186/16, juris, Rz. 21; BAG vom 22.10.2009 - 8 AZR 766/08, juris, Rz. 32; Fitting, BetrVG, 31. Auflage, § 21b Rn. 6). Ihre Umsetzung erfolgt, sobald der Unternehmer unumkehrbare Maßnahmen zur Auflösung der betrieblichen Organisation ergreift. Dies ist jedenfalls dann der Fall, wenn er die bestehenden Arbeitsverhältnisse zum Zwecke der Betriebsstilllegung kündigt (BAG vom 07.11.2017 - 1 AZR 186/16, juris, Rz. 21; BAG vom 14.04.2015 - 1 AZR 794/13, juris, Rz. 22 mwN).
Richtig ist zwar der Einwand des Antragstellers, dass das Bundesarbeitsgericht in anderen rechtlichen Konstellationen - insbesondere bei der Abgrenzung von Betriebsstilllegung und Betriebsübergang - betont, dass eine Stilllegung vor Beendigung - also nicht lediglich der Kündigung - der Arbeitsverhältnisse der Arbeitnehmer noch nicht abgeschlossen sei (so BAG vom 22.10.2009 - 8 AZR 766/08, juris, Rz. 32 f.). Auch hat das Bundesarbeitsgericht in der Zeit vor der gesetzlichen Regelung eines Restmandats entschieden, dass ein Betriebsrat zur Ausübung von Mitbestimmungsrechten im Amt bleibe, bis eine Stilllegung durch Beendigung aller Arbeitsverhältnisse abgeschlossen sei (BAG vom 29.03.1977 - 1 AZR 46/75, juris, Rz. 21). Diese auf den Abschluss der Stilllegung durch Beendigung der - im Sinne von "aller" - Arbeitsverhältnisse abstellende Definition wird weitgehend in der Kommentarliteratur auch zu § 21b BetrVG übernommen (so Fitting, BetrVG, 31. Auflage, § 21b Rn. 7 mwN; Wlotzke/Preis/Kreft, BetrVG, 4. Auflage, § 21b Rn. 3; ErfK/Koch, 21. Auflage, § 21b BetrVG Rn. 2). Damit wird aus Sicht der erkennenden Beschwerdekammer jedoch Sinn und (Schutz-)Zweck des gesetzlichen Restmandats nicht hinreichend beachtet. Dieser besteht darin, dass die in einem funktionalen Bezug zur Auflösung der Betriebsorganisation infolge Stilllegung, Spaltung oder Zusammenlegung stehenden Mitbestimmungsrechte durch das Gremium weiter wahrgenommen werden können; hierzu wird geregelt, dass der Betriebsrat insoweit weiter im Amt bleibt, sein Mandat also originär fortbesteht, inhaltlich und zeitlich nunmehr aber nur noch beschränkt auf die im Zusammenhang mit der - im vorliegenden Fall einschlägig - Stilllegung noch offenen Verhandlungsgegenstände (vgl. BAG vom 05.05.2010 7 AZR 728/08, juris, Rz. 17; Fitting, BetrVG, 31. Auflage, § 21b Rn. 2, 5).
Damit muss entscheidend aber die durch den Arbeitgeber beschlossene und auf Dauer angelegte Beendigung des Betriebszwecks unter gleichzeitiger Auflösung der Betriebsorganisation sein, gekennzeichnet durch unumkehrbare Maßnahmen wie den Ausspruch betriebsbedingter Kündigungen und die nicht nur vorübergehende Einstellung des Geschäftsbetriebs (so explizit BAG vom 07.11.2017 - 1 AZR 186/16, juris, Rz. 21) und nicht die rechtliche Beendigung im Sinne des Ablaufs der Kündigungsfrist auch noch des letzten Arbeitsverhältnisses. In diesem Sinne hat auch das Bundesarbeitsgericht im Kontext des § 21b BetrVG entschieden, dass das Restmandat "entsteht mit dem Wegfall der betrieblichen Organisation" und von dem zu diesem Zeitpunkt im Amt befindlichen Betriebsrat auszuüben ist (BAG vom 05.05.2010 - 7 AZR 728/08, juris, Rz. 17).
Wollte man ein Restmandat erst mit rechtlicher Beendigung des letzten Arbeitsverhältnisses entstehen lassen, liefe dies dem Schutzzweck des § 21b BetrVG zuwider. Denn da die vor dem Zeitpunkt des Untergangs des Betriebes durch Stilllegung bereits wegen Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses nach § 24 Nr. 3 BetrVG ausgeschiedenen Betriebsratsmitglieder ihr Mandat nicht wieder zurückerlangen und diese Norm ja nur im Restmandat keine Anwendung mehr findet (BAG vom 05.05.2010 - 7 AZR 728/08, juris, Rz. 18 ff.; BAG vom 12.01.2000 - 7 ABR 61/98, juris, Rz. 30; Fitting, BetrVG, 31. Auflage, § 21b Rn. 14), würde ein dermaßen später Zeitpunkt der Begründung des Restmandats zu sehr kleinen oder gar nicht mehr existenten Betriebsratsgremien führen, die das Mandat ausüben könnten. Wie der vorliegende Fall mit sehr langen Auslauf- und Kündigungsfristen der Arbeitsverhältnisse einiger Arbeitnehmer zeigt, scheiden viele von Betriebsstilllegung betroffene Arbeitnehmer und hierbei eben auch Betriebsratsmitglieder bereits vor dem Zeitpunkt der Beendigung der oder des letzten Arbeitsverhältnisse(s) aus - ungeachtet der gesetzlichen Regelung des § 15 Abs. 4 KSchG, die insbesondere bei Aufhebungsverträgen ohnehin keine Anwendung findet. Es widerspricht aber dem Schutzzweck des § 21b BetrVG, die auf die Stilllegung bezogenen Mitbestimmungsrechte zu sichern, wenn ein Betriebsrat bei langen Kündigungsfristen bis zum Ende der letzten Fristen personell mehr und mehr reduziert und damit in seiner Arbeit erheblich beeinträchtigt wird oder sogar vollends zu existieren aufhört, weil er alle Mitglieder durch deren eigenes Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis verloren hat.
Ohnehin würde der rechtliche Ansatz, zur Begründung des Restmandats auf die rechtliche Beendigung aller Arbeitsverhältnisse und damit auch noch des letzten Arbeitsverhältnisses abzustellen, einen Zirkelschluss begründen. Das zeigt anschaulich der vorliegende Fall. Denn hier endeten die letzten Arbeitsverhältnisse - auch der beiden letzten noch im Arbeitsverhältnis befindlichen Betriebsratsmitglieder - zum (Ablauf des) 30.06.2019. Damit wäre ein Restmandat erst am 01.07.2019 entstanden, denn erst dann wären alle Arbeitsverhältnisse beendet gewesen. Da dann auch die Arbeitsverhältnisse von Herrn I. und Frau I. beendet waren, hätte es kein Betriebsratsgremium zur Wahrnehmung des Restmandats mehr gegeben, wenn man nicht mit dem Konstrukt einer "juristischen Sekunde" arbeiten wollte.
Es macht auch unter dem Gesichtspunkt einer möglichst effektiven Sicherung von Mitbestimmungsrechten keinen Sinn, mit der Begründung des Restmandats solange zu warten, bis kaum noch ein Betriebsratsmitglied vorhanden ist, das es wahrnehmen kann, obwohl - was entscheidend ist - der Betriebszweck bereits vollständig und dauerhaft aufgegeben und die Betriebsorganisation aufgelöst worden ist, die Geschäftsräume geschlossen, alle Arbeitnehmer gekündigt oder per Aufhebungsvertrag entlassen worden sind und lediglich noch für die Kündigungsfrist freigestellt, aber ohne Arbeitsleistung vorhanden sind.
So aber liegt der Fall hier. Unstreitig waren bis spätestens 30.06.2018 alle Arbeitsverhältnisses des E.er Betriebs gekündigt oder es waren entsprechende Aufhebungsverträge geschlossen worden. Alle Arbeitnehmer, deren Kündigungs- bzw. Auslauffrist noch lief, waren freigestellt, gearbeitet hat in den Geschäftsräumen ab 01.07.2018 niemand mehr. Dies beruhte auf einer bereits im Herbst 2017 getroffenen und dann mit Presseerklärung sowie Vorstandsmitteilung im September und November 2017 verlautbarten unternehmerischen Entscheidung. Sämtliche betrieblichen Organisationsstrukturen waren ab 01.07.2018 dauerhaft aufgelöst. Einen Leiter der Organisationseinheit gab es ebenso wenig mehr wie Arbeitnehmer, die er hätte leiten und deren Arbeitsabläufe er hätte organisieren können. All das ergibt sich aus dem Vorbringen der Beteiligten zu 2 und dessen weitgehender Bestätigung durch den Vorsitzenden des Antragstellers in der mündlichen Anhörung vom 15.11.2022. Denn dieser hat bestätigt, dass seines Wissens niemand mehr ab 01.07.2018 in den Geschäftsräumen des E.er Betriebs gearbeitet hat und auch, dass seine Ansprechpartner als Betriebsrat seitdem in I. und N. gewesen seien, Herr I. als Leiter des Betriebs also nicht mehr zuständig war. Es gibt für das Beschwerdegericht somit keinerlei Anhaltspunkte für Zweifel daran, dass zum 30.06.2018 bereits aufgrund entsprechender unternehmerischer Entscheidung der Beteiligten zu 2 eine dauerhafte Einstellung des Betriebszwecks und Auflösung der Betriebsorganisation gegeben war, auch wenn die Arbeitsverhältnisse einzelner - aber ebenfalls gekündigter oder per Aufhebungsvertrag ausscheidender - Arbeitnehmer rechtlich noch 12 Monate ausliefen. Allein auf die auf Dauer angelegte Aufgabe des Betriebszwecks und die Auflösung der Betriebsorganisation kommt es zur Überzeugung der Beschwerdekammer bei der Definition des Begriffs der Stilllegung und damit der Festlegung des Zeitpunktes des Beginns des Restmandats an. Diese setzen zwar die Kündigung oder per Aufhebungsvertrag erfolgende Entlassung aller Arbeitnehmer oder (bei Sonderkündigungsschutz) zumindest die Einleitung des behördlichen Antragsverfahrens auf Zustimmungserteilung voraus, nicht aber auch bereits die rechtliche Beendigung der Arbeitsverhältnisse. Selbst die Weiterbeschäftigung einzelner Mitarbeiter für bloße Abwicklungsarbeiten hinderte die Annahme einer Stilllegung nicht (vgl. BAG vom 14.10.1982 - 2 AZR 568/80, juris, Rz. 31; Schweibert in: Willemsen/Hohenstatt/Schweibert/Seibt, Umstrukturierung und Übertragung von Unternehmen, 6. Auflage, C 28).
In Anwendung dieser Grundsätze ist der E.er Betrieb bereits zum 30.06.2018 wegen Stilllegung untergegangen. Entscheidend ist der auf Dauer angelegte Untergang der Betriebsorganisation und dieser war zum 30.06.2018 gegeben. Ab 01.07.2018 bestand damit, soweit es den Betriebsrat am 30.06.2018 gegeben haben sollte, ein Restmandat desselben. Dieses nahmen fünf Betriebsratsmitglieder wahr und diese hatten es auch am 19.07.2021 noch rechtlich inne. Sie hätten mithin zur Betriebsratssitzung geladen werden und teilnehmen müssen, soweit keine Mandatsniederlegungen erklärt worden wären. Allein schon, dass dies alles nicht geschehen ist, macht den am 19.07.2021 durch Herrn I. gefassten Beschluss unwirksam und die Einleitung des vorliegenden Verfahrens unzulässig.
III.
Diese Entscheidung ergeht durch den Vorsitzenden der Beschwerdekammer gemäß § 100 Abs. 2 Satz 3 ArbGG und ist unanfechtbar, § 100 Abs. 2 Satz 4 ArbGG.