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Beschluss vom 22.02.2023 · IWW-Abrufnummer 234296

Landesarbeitsgericht Niedersachsen - Aktenzeichen 4 Sa 833/22

Die Regelungen in § 2 Abs. 1 Satz 1 ERVV , wonach das elektronische Dokument im Dateiformat PDF zu übermitteln ist und ausnahmsweise zusätzlich im Dateiformat TIFF übermittelt werden darf ( § 2 Abs. 1 Satz 2 ERVV ) sind zwingend. Ein im Format "MSG" übermitteltes Schreiben an das Gericht ist nicht formwirksam iSv. § 46c Abs. 2 ArbGG iVm. § 2 Abs. 1 ERVV eingegangen, auch wenn diesem Schreiben die Berufungsbegründung als Anlage im Format PDF beigefügt ist.


Tenor:
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Göttingen vom 19.10.2022 - 4 Ca 95/22 - wird kostenpflichtig als unzulässig verworfen.


2. Die Revisionsbeschwerde wird zugelassen.



[Gründe]



I.



Die Parteien streiten über Vergütungsdifferenzen in Höhe von 500,00 € monatlich für den Zeitraum März 2021 bis September 2021.



Das Arbeitsgericht hat mit Urteil vom 19.10.2022, dem Prozessbevollmächtigten des Klägers am 20.10.2022 zugestellt, die Klage abgewiesen. Hiergegen richtet sich die am Montag, den 21.11.2022 eingegangene Berufung des Klägers (im PDF-Format).



Am 16.01.2023 um 14:11 Uhr hat der Klägervertreter über sein beA-Postfach beim Landesarbeitsgericht Niedersachsen innerhalb der verlängerten Berufungsbegründungsfrist im Format "MSG" eine qualifiziert signierte E-Mail "Von: J. B." an die E-Mail-Adresse des Klägers "...@gmx.de" beim Landesarbeitsgericht eingereicht, wonach ein anliegendes Schriftstück - die Berufungsbegründung - übersandt wird. Die Berufungsbegründung war im PDF-Format der E-Mail beigefügt. Nach dem gerichtlichen Prüfermerk vom 16.01.2023 (Blatt 104 der Akte) wurde neben der E-Mail mit dem Dateinamen "22_00230_A._Eul.MSG" eine nicht signierte Nachricht im PDF-Format (Blatt 105 der Akte) und eine "xjustiz_nachricht.xml" übersandt. Die der E-Mail im PDF-Format beigefügte Berufungsbegründung vom 16.01.2023 - deren Übersendung sich nicht aus dem gerichtlichen Prüfvermerk ergibt - ist am Ende mit dem Namenszug des Prozessbevollmächtigten des Klägers versehen. Die Anlage ließ sich durch Anklicken für das Gericht öffnen.



Das Gericht wies mit Schreiben vom 19.01.2023, dem Prozessbevollmächtigten des Klägers zugegangen am 20.01.2023, ua. darauf hin, dass die elektronische Einreichung der Berufungsbegründung vom 16.01.2023 nicht den Anforderungen nach § 46c Abs. 2 Satz 2 ArbGG iVm. § 2 Abs. 1 ERVV genügt (Blatt 116 der Akte).



Hieraufhin hat der Klägervertreter am 03.02.2023 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand begehrt und zur Begründung angeführt, dass am Tag des Fristablaufs durch seine Rechtsanwaltsfachangestellte geprüft worden sei, ob die Berufungsbegründung ordnungsgemäß an das Landesarbeitsgericht zugestellt worden ist. Dabei sei ihr nicht aufgefallen, dass das übersandte Schreiben nicht das richtige Format gehabt habe. Grundsätzlich könne ein Schreiben, welches nicht das richtige Format habe, nicht signiert werden. Ein Fehler in der Übermittlung habe bei der Übermittlungskontrolle nicht festgestellt werden können. Er sei somit ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist gehindert gewesen. Dem Wiedereinsetzungsantrag war die Berufungsbegründung vom 16.01.2023 mit der Versicherung, dass der neu eingereichte Schriftsatz mit der ursprünglichen Berufungsbegründung übereinstimmt, beigefügt.



Wegen des weiteren Sach- und Rechtsvortrags wird auf den Akteninhalt ergänzend Bezug genommen.



II.



Die Berufung des Klägers ist unzulässig und gemäß § 66 Abs. 2 ArbGG iVm. § 522 Abs. 1 ZPO zu verwerfen.



1.



Nach § 66 Abs. 1 Satz 1 ArbGG beträgt die Frist für die Einlegung der Berufung einen Monat, die Frist für die Begründung der Berufung zwei Monate. Beide Fristen beginnen mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung (§ 66 Abs. 1 Satz 2 ArbGG). Die Fristen zur Begründung der Berufung und zur Berufungsbeantwortung können vom Vorsitzenden einmal auf Antrag verlängert werden, wenn nach seiner freien Überzeugung der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn die Partei erhebliche Gründe darlegt (§ 66 Abs. 1 Satz 5 ArbGG). Nach § 46g Satz 1 ArbGG sind vorbereitende Schriftsätze und deren Anlagen sowie schriftlich einzureichen Anträge und Erklärungen, die durch einen Rechtsanwalt eingereicht werden, als elektronisches Dokument zu übermitteln. Die Norm des § 46g S. 1 ArbGG (entsprechend § 130d ZPO) statuiert ab 01.01.2022 eine aktive Nutzungspflicht für professionelle Rechtseinreicher (GMP/Künzl, 10. Aufl. 2022, § 46g ArbGG Rn. 1). Nach § 46c Abs. 2 Satz 2 iVm. § 2 Abs. 1 ERVV ist das elektronische Dokument im Dateiformat PDF zu übermitteln. Das elektronische Dokument darf nach § 2 Abs. 1 Satz 2 ERVV zusätzlich im Dateiformat TIFF übermittelt werden, wenn bildliche Darstellungen im Dateiformat PDF nicht verlustfrei wiedergegeben werden können.



2.



Innerhalb der verlängerten Berufungsbegründungsfrist ging eine signierte E-Mail im MSG-Format ein, welcher eine Berufungsbegründung als Anlage im PDF-Format beigefügt war. Dies entspricht nicht den Formatvorgaben nach §§ 46g, 46c Abs. 2 ArbGG iVm. § 2 Abs. 1 ERVV. Es ist auch nicht deshalb von einer formwirksamen Einreichung der Berufungsbegründung auszugehen, weil sowohl die im Format MSG eingereichte Datei vom Gericht auch die Anlage in Form der Berufungsbegründung im PDF-Format vom Berufungsgericht geöffnet werden konnten.



Der Gesetzgeber hat die für die Bearbeitung der elektronischen Dokumente maßgeblichen Anforderungen bundeseinheitlich und verbindlich festgelegt und hierdurch Rechtssicherheit in der elektronischen Kommunikation mit der Justiz geschaffen (vgl. BR-Drs. 818/12 S. 32; BR-Drs. 645/17 S. 11 f.). Neben dem Gericht soll auch der Verfahrensgegner mit dem eingereichten Schriftsatz arbeiten können. Ihm ist zwar zuzumuten, seine technische Ausstattung auf die Vorgaben der ERVV auszurichten, nicht aber, sich zusätzlich auf weitere Formate einstellen zu müssen (BAG 25. August 2022 - 6 AZR 499/21 - Rn. 45). Mit dem Eintritt der aktiven Nutzungspflicht zum 01.01.2022 hat der Gesetzgeber die Formvorschriften im elektronischen Rechtsverkehr entschärft. Während § 2 Abs. 1 aF ERVV noch vorsah, dass das elektronische Dokument in druckbarer, kopierbarer und, soweit technisch möglich, durchsuchbarer Form im Dateiformat PDF zu übermitteln ist, sieht die Regelung in der aktuellen Fassung vor, dass das elektronische Dokument im Dateiformat PDF zu übermitteln ist. Zwingend bleibt damit lediglich das Dateiformat PDF. Der Gesetzgeber hat sich bewusst gerade für das Dateiformat PDF entschieden, weil dieses von den verbreiteten Computersystemen gelesen und regelmäßig ohne Veränderungen des äußeren Erscheinungsbildes dargestellt werden kann. Es bietet Schutz vor Schadsoftware, ist barrierefrei und auch insoweit für die Kommunikation im elektronischen Rechtsverkehr gut geeignet (BR-Drs. 645/17 S. 12). Der Wille des Gesetzgebers ist eindeutig. Die Zulassung anderer Formate über den eindeutigen Gesetzeswortlaut hinaus hätte zur Folge, dass die Formanforderungen vom jeweiligen Empfänger und damit von der technischen Ausstattung der Gerichte und ihrem Umgang mit der Beurteilung, welche Dokumente als bearbeitbar angesehen werden, abhingen (Müller NJW 2021, 3281). Dies würde die bezweckte Rechtssicherheit unterlaufen und insbesondere bei Verweisungen an andere Gerichte und Gerichtsbarkeiten zu Zweifelsfragen führen. Die Gefahr, dass technische Vorgaben im elektronischen Rechtsverkehr zum bloßen Selbstzweck degradiert werden, besteht deshalb nicht (vgl. BAG 25. August 2022 - 6 AZR 499/21 - Rn. 45, aA BGH 19. Oktober 2022 - 1 StR 262/22).



Dass die als Anlage beigefügte Berufungsbegründung im zulässigen PDF-Format dem im Format MSG eingereichten Schriftsatz beigefügt war, ändert an der formunwirksamen Einreichung nichts. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass die Öffnung der im PDF-Format beigefügten Anlage erst möglich ist, wenn die erste Hürde - die Öffnung des Schriftsatzes im MSG-Format - genommen ist. Demjenigen, dem die technische Ausstattung zur Öffnung des Dokuments im MSG-Format fehlt, ist auch der Zugang zur Anlage des Dokuments im PDF-Format verwehrt. Zudem enthält die im PDF-Format eingereichte Anlage zwar den Schriftzug des Prozessbevollmächtigten des Klägers als Verfasser der Berufungsbegründung. Ob es sich hierbei allerdings um einen Entwurf oder um das Dokument handelt, welches dem Berufungsgericht übermittelt werden sollte, kann nicht überprüft werden.



3.



Die Berufungsbegründung gilt auch nicht nach § 46c Abs. 6 ArbGG als zum Zeitpunkt der früheren Einreichung als eingegangen.



a)



Ist ein elektronisches Dokument für das Gericht zur Bearbeitung nicht geeignet, ist dies dem Absender gemäß § 46 Abs. 6 Satz 1 ArbGG unter Hinweis auf die Unwirksamkeit des Eingangs unverzüglich mitzuteilen. Das Dokument gilt als zum Zeitpunkt der früheren Einreichung eingegangen, sofern der Absender es unverzüglich in einer für das Gericht zur Bearbeitung geeigneten Form nachreicht und glaubhaft macht, dass es mit dem zuerst eingereichten Dokument inhaltlich übereinstimmt.



b)



Der Prozessbevollmächtigte des Klägers hat zwar mit seinem am 03.02.2023 eingegangenen Antrag auf Wiedereinsetzung die Berufungsbegründung im PDF-Format nachgereicht und auch glaubhaft gemacht, dass der neu eingereichte Schriftsatz mit der ursprünglichen Berufungsbegründung übereinstimmt. Die Einreichung erfolgte aber nicht unverzüglich iSd. § 46c Abs. 6 Satz 2 ArbGG.



Entsprechend der Legaldefinition des § 121 BGB bedeutet "unverzüglich" "ohne schuldhaftes Zögern". Ein Zögern ist schuldhaft, wenn das Zuwarten durch die Umstände des Einzelfalles nicht geboten ist, wobei es - da hiermit keine starre Zeitvorgabe verbunden ist - auf eine verständige Abwägung der beiderseitigen Interessen ankommt. Nach einer Zeitspanne von mehr als einer Woche ist ohne das Vorliegen besonderer Umstände grundsätzlich keine Unverzüglichkeit mehr gegeben (vgl. BAG 27. Februar 2020 - 2 AZR 390/19 - Rn. 17 mwN).



Die Einreichung der Berufungsbegründung im richtigen PDF-Format im Rahmen des Wiedereinsetzungsantrags erfolgte erst zwei Wochen nach dem richterlichen Hinweis vom 19.01.2023, dem Prozessbevollmächtigten des Klägers zugegangen am 20.01.2023, am 03.02.2023. Besondere Umstände, die eine längere Zeitspanne als eine Woche rechtfertigen, sind nicht vorgetragen.



4.



Wegen der Versäumung der Berufungsfrist ist dem Berufungskläger auch keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Der Berufungskläger hat innerhalb der Wiedereinsetzungsfrist keine Tatsachen vorgetragen, welche die Wiedereinsetzung begründen könnten.



a)



Gemäß § 233 Satz 1 ZPO ist einer Partei Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn sie ohne ihr Verschulden verhindert war, die Frist einzuhalten. Dem Verschulden der Partei steht gemäß § 85 Abs. 2 ZPO das Verschulden ihres Prozessbevollmächtigten gleich. Dabei muss die Partei gemäß § 236 Abs. 2 ZPO die die Wiedereinsetzung begründenden Tatsachen durch eine geschlossene und aus sich heraus verständliche Schilderung der tatsächlichen Abläufe darlegen und glaubhaft machen (BGH 23. September 2015 - IV ZB 14/15 - Rn. 10 mwN).



b)



Diesen Anforderungen genügt das Vorbringen des Klägervertreters nicht. Er trägt vor, seine Rechtsanwaltsfachangestellte habe die ordnungsgemäße Zustellung der Berufungsbegründung an das Landesarbeitsgericht geprüft. Dabei sei ihr nicht aufgefallen, dass das übersandte Schreiben nicht das richtige Format gehabt habe.



Es kann dahingestellt bleiben, ob es schon ein dem Klägervertreter zurechenbares Versäumnis darstellt, dass nach seinem Vorbringen zwar die ordnungsgemäße Zustellung eines Schriftstücks an das Berufungsgericht überprüft worden ist, die Überprüfung sich aber offenbar nicht darauf erstreckte, welches Schriftstück an das Berufungsgericht übersandt worden ist. Ausweislich des anwaltlichen Prüfprotokolls (Blatt 127 der Akte) wurden in Übereinstimmung mit dem gerichtlichen Prüfprotokoll als Anhänge die Dateien "22_00230_H..." einschl. der Signatur sowie eine "Nachricht.pdf" und eine "xjustiz_nachricht.xml" übermittelt, nicht aber eine Berufungsbegründung. Soweit der Prozessbevollmächtigte des Klägers zur Begründung seines Wiedereinsetzungsantrags weiter ausführt, dass ausweislich der Eingangsbestätigung die Übermittlung an das Landesarbeitsgericht erfolgreich war, kann dies allein nicht zum Erfolg des Wiedereinsetzungsantrags führen. Der ordnungsgemäße Eingang der an den Kläger gerichteten E-Mail beim Landesarbeitsgericht im Format MSG ist erfolgt. Unkontrolliert blieb die Überprüfung dessen, was an das Landesarbeitsgericht übersandt worden ist.



Jedenfalls bestand aufgrund des richterlichen Hinweises vom 19.01.2023 ausreichend Veranlassung zum einen für eine vollständige Überprüfung dessen, was - und in welchem Format -an das Berufungsgericht übersandt worden ist und zum anderen für ein unverzügliches Handeln iSd. § 46c Abs. 6 Satz 2 ArbGG. Beides ist nicht erfolgt. Dem Vorbringen zum Wiedereinsetzungsantrag ist nicht zu entnehmen, dass auf den richterlichen Hinweis eine Prüfung auch daraufhin erfolgte, welches Schriftstück an das Berufungsgericht übersandt worden ist. Der Kläger ließ zudem eine formwirksame Berufungsbegründung einschließlich der Glaubhaftmachung, dass der neu eingereichte Schriftsatz mit der ursprünglichen Berufungsbegründung übereinstimmt (§ 46c Abs. 6 ArbGG) erst zwei Wochen nach dem richterlichen Hinweis und damit nicht mehr unverzüglich nachreichen.



c)



Der Auffassung des Klägers im letzten Schriftsatz vom 20.02.2023, eine Wiedereinsetzung sei wegen einer verbindlichen Fristsetzung durch das Berufungsgericht nicht notwendig, wird nicht gefolgt. Soweit der Klägervertreter mit der verbindlichen Fristsetzung die Bitte um Abgabe einer Prozesserklärung binnen eines Monats im Hinweisschreiben vom 19.01.2023 meint, entsprach dies der zu diesem Zeitpunkt entsprechenden Prozesslage. Ein über die Hinweispflicht nach § 46c Abs. 6 Satz 1 ArbGG hinausgehender Hinweis auf die Möglichkeit der unverzüglichen Nachreichung der Berufungsbegründung in einer für das Gericht zur Bearbeitung geeigneten Form einschließlich der Glaubhaftmachung der Übereinstimmung mit dem zuerst eingereichten Dokument, war unter Berücksichtigung der Neutralitätspflicht des Gerichts nicht geboten.



III.



Die Entscheidung ergeht gemäß § 66 Abs. 2 Satz 2 ArbGG iVm. § 522 Abs. 1 ZPO; § 53 Abs. 1 Satz 1, § 64 Abs. 7 ArbGG ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss der Vorsitzenden.



Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.



Die Revisionsbeschwerde war gemäß § 77 Satz 1 und 2, § 72 Abs. 2 ArbGG zuzulassen. Der Frage, ob eine im PDF-Format beigefügte Anlage, deren Übermittlung sich nicht aus dem Prüfvermerk ergibt, eine formwirksame Einreichung iSd. § 46c ArbGG sein kann, kommt grundsätzliche Bedeutung zu. Zudem ist aufgrund der divergierenden Rechtsprechung des BGH vom 19. Oktober 2022 - 1 StR 262/22 - und des BAG vom 25. August 2022 - 6 AZR 499/21 - immer noch höchstrichterlich ungeklärt, ob die Einreichung eines elektronischen Dokuments im Dateiformat PDF (§ 2 Abs. 1 ERVV) zwingend ist.

Vorschriften§ 46c Abs. 2 Satz 2 ArbGG, § 2 Abs. 1 ERVV, § 66 Abs. 2 ArbGG, § 522 Abs. 1 ZPO, § 66 Abs. 1 Satz 1 ArbGG, § 66 Abs. 1 Satz 2 ArbGG, § 66 Abs. 1 Satz 5 ArbGG, § 46g Satz 1 ArbGG, § 46g S. 1 ArbGG, § 130d ZPO, § 2 Abs. 1 Satz 2 ERVV, §§ 46g, 46c Abs. 2 ArbGG, § 2 Abs. 1 aF ERVV, § 46c Abs. 6 ArbGG, § 46 Abs. 6 Satz 1 ArbGG, § 46c Abs. 6 Satz 2 ArbGG, § 121 BGB, § 233 Satz 1 ZPO, § 85 Abs. 2 ZPO, § 236 Abs. 2 ZPO, § 46c Abs. 6 Satz 1 ArbGG, § 66 Abs. 2 Satz 2 ArbGG, § 53 Abs. 1 Satz 1, § 64 Abs. 7 ArbGG, § 97 Abs. 1 ZPO, § 77 Satz 1 und 2, § 72 Abs. 2 ArbGG, § 46c ArbGG