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Beschluss vom 21.10.2022 · IWW-Abrufnummer 234468

Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz - Aktenzeichen 6 Ta 135/22

Im Falle der sofortigen Beschwerde gegen einen nicht in materielle Rechtskraft erwachsenden Beschluss - hier Aufhebung der Prozesskostenhilfebewilligung - ist das Ausgangsgericht nur berechtigt, einer Beschwerde nach § 572 Abs. 1 Satz 1 ZPO abzuhelfen, wenn diese statthaft und auch im Übrigen zulässig ist. Seine Prüfungskompetenz im Abhilfeverfahren beschränkt sich nicht auf die Kompetenz, die Begründetheit der Beschwerde zu überprüfen.


Tenor:
1. Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Mainz vom 15. Juni 2022 - 9 Ca 186/20 - wird kostenpflichtig als unzulässig verworfen.


2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.



Gründe



I. Der Kläger, zugleich, wendet sich gegen die Aufhebung des ihm Prozesskostenhilfe bewilligenden Beschlusses.



Dem Kläger wurde mit Beschluss des Arbeitsgerichts Mainz vom 16. April 2020 Prozesskostenhilfe unter Beiordnung seines Prozessbevollmächtigten bewilligt, einstweilen ohne Ratenzahlungsbestimmung.



Im Rahmen des Überprüfungsverfahrens nach § 120a ZPO wurde der Kläger mit Schreiben vom 20. April 2022 über seinen Prozessbevollmächtigten aufgefordert, mitzuteilen, ob eine Änderung seiner persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse gegenüber dem Bewilligungszeitpunkt eingetreten ist und den Erklärungsvordruck über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse erneut vollständig ausgefüllt vorzulegen. Nachdem innerhalb verlängerter Frist eine Stellungnahme nicht eingegangen waren, hat das Arbeitsgericht den Prozesskostenhilfe bewilligenden Beschluss vom 16. April 2020 mit Beschluss vom 15. Juni 2020 aufgehoben und zur Begründung angeführt, da der Kläger die nach § 120a ZPO geforderten Angaben trotz Mahnung nicht geliefert habe, sei der Beschluss nach § 124 Abs. 1 Ziff. 2 ZPO aufzuheben. Der Beschluss ist dem Klägervertreter am 22. Juni 2022 zugestellt worden.



Der Kläger hat über seinen Prozessbevollmächtigten mit am 12. August 2022 beim Arbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz vom 11. August 2022 "Erinnerung" gegen die Aufhebung der Prozesskostenhilfe eingelegt und geltend gemacht, er habe sich für längere Zeit im Ausland befunden und daher die gerichtlichen Anfragen nicht beantworten können. Nach Rückkehr und Kenntnisnahme habe er sich umgehend gemeldet. Seinem Schriftsatz hat der Kläger eine Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vom 08. August 2022 nebst Belegen zur Akte gereicht, wegen deren Einzelheiten auf Bl. 43 ff. d. PKH-Beiheftes verwiesen wird.



Das Arbeitsgericht hat den Kläger darauf hingewiesen, dass das statthafte Rechtsmittel gegen den Beschluss vom 15. Juni 2022 die sofortige Beschwerde sei, selbst wenn man den Schriftsatz vom 11. August 2022 jedoch als solche auslegen wolle, die Beschwerdefrist abgelaufen sei, weshalb um Mitteilung gebeten werde, ob der Rechtsbehelf zurückgenommen werde. Der Kläger hat seine sofortige Beschwerde nicht zurückgenommen, sondern mitgeteilt, aufgrund des Verstreichens der Frist sei darüber hinaus die Erinnerung gewählt worden; er sei finanziell weiterhin nicht in der Lage, die Rückzahlung zu tätigen.



Das Arbeitsgericht hat der sofortigen Beschwerde mit Beschluss vom 30. August 2022 infolge Verfristung nicht abgeholfen und sie dem Beschwerdegericht zur Entscheidung vorgelegt.



Im weiteren Beschwerdeverfahren hat der Kläger, dem Gelegenheit zur Stellungnahme gewährt worden ist, geltend gemacht, aus den bereits dargelegten Gründen laufe eine Aufhebung der Prozesskostenhilfe deren Grundgedanken zuwider. Er hat klargestellt, dass er hilfsweise auch eine Gegenvorstellung verfolgt mit dem Ziel der Aufhebung der erstinstanzlichen Entscheidung wegen unbilliger Härte.



II. Die an sich nach §§ 78 Satz 1 ArbGG, 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO statthafte Beschwerde ist unzulässig. Sie war zu verwerfen.



1. Der Kläger hat die sofortige Beschwerde nicht fristgerecht eingelegt.



1.1. Gemäß §§ 78 Satz 1 ArbGG, 127 Abs. 2 Satz 3 ZPO beträgt die Notfrist für die sofortige Beschwerde nach § 569 Abs. 1 Satz 1 ZPO im Prozesskostenhilfeverfahren einen Monat. Die Frist beginnt - soweit nichts anderes bestimmt ist - mit der Zustellung der Entscheidung. Im Prozesskostenhilfeverfahren ist jedenfalls dann an den Bevollmächtigten im Prozesskostenhilfeverfahren zuzustellen, wenn für dieses Verfahren ein Prozessbevollmächtigter bestellt ist; hierbei steht das Verfahren zur nachträglichen Überprüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe nach § 120a ZPO der "Wiederaufnahme des Verfahrens" in § 81 ZPO gleich (vgl. BAG 19. Juli 2006 - 3 AZB 18/06 - Rn. 10, zitiert nach juris).



1.2. Der mit einer zutreffenden Rechtsmittelbelehrung versehene Beschluss des Arbeitsgerichts vom 15. Juni 2022 wurde dem Prozessbevollmächtigten des Klägers ausweislich des elektronischen Empfangsbekenntnisses am 22. Juni 2022 zugestellt. Hiergegen hat der Kläger über seinen Prozessbevollmächtigten mit Schriftsatz vom 11. August 2022, beim Arbeitsgericht am 12. August 2022 eingegangen, "Erinnerung" eingelegt. Selbst wenn man zu seinen Gunsten davon ausgeht, dass der Kläger das statthafte Rechtsmittel einlegen wollte und die Prozesserklärung dahingehend auslegt, dass eine sofortige Beschwerde beabsichtigt war, ist diese nach Ablauf der Frist des § 127 Abs. 2 Satz 3 ZPO und damit verfristet eingegangen.



2. Der Verwerfung der sofortigen Beschwerde durch das Beschwerdegericht steht nicht entgegen, dass das Arbeitsgericht im Rahmen seiner Nichtabhilfeentscheidung nach § 572 Abs. 1 ZPO Satz 1 keine Sachprüfung vorgenommen, sondern die Nichtabhilfe ausschließlich auf die Verfristung der Beschwerde gestützt hat. Die Beschwerdekammer geht trotz dessen von einer ordnungsgemäßen Nichtabhilfeentscheidung aus.



2.1. Die Frage, unter welchen Voraussetzungen das Ausgangsgericht einer sofortigen Beschwerde abhelfen kann bzw. muss, ist umstritten. Teilweise wird - unter Verweis auf den Wortlaut von § 572 Abs. 1 Satz 1 ZPO, der eine Abhilfe vorsieht, wenn das Gericht die Beschwerde für begründet hält - davon ausgegangen, dass im Falle nicht in materielle Rechtskraft erwachsender Entscheidungen wie vorliegend die Unzulässigkeit einer Beschwerde eine Abhilfe durch das Ausgangsgericht grundsätzlich nicht ausschließt und eine inhaltliche Überprüfung auch bei einer unzulässigen Beschwerde zu erfolgen hat (vgl. OLG Brandenburg 16. Juli 2020 - 13 WF 125/20 - Rn. 7, LAG Rheinland-Pfalz 19. April 2010 - 1 Ta 65/10 - Rn. 6, jeweils zitiert nach juris, Zöller- Heßler ZPO 34. Aufl. § 572 Rn. 14). Teilweise wird angenommen, dass das Erstgericht generell nicht befugt ist, einer unzulässigen Beschwerde abzuhelfen (vgl. zum wortgleichen § 68 Abs. 1 Satz 1 Hs. 1 FamFG: BGH 07. Oktober 2020 - BLw 1/19 - Rn. 11; LAG Berlin-Brandenburg - 29. Mai 2007 - 17 Ta (Kost) 6014/07 - Rn. 7, jeweils zitiert nach juris).



2.2. Die Beschwerdekammer schließt sich der zuletzt genannten Auffassung an. Im Falle der sofortigen Beschwerde gegen einen nicht in materielle Rechtskraft erwachsenden Beschluss ist das Ausgangsgericht nur berechtigt, einer Beschwerde nach § 572 Abs. 1 Satz 1 ZPO abzuhelfen, wenn diese statthaft und auch im Übrigen zulässig ist. Seine Prüfungskompetenz im Abhilfeverfahren beschränkt sich nicht auf die Kompetenz, die Begründetheit der Beschwerde zu überprüfen.



a) Für eine rein materielle Prüfungskompetenz des Ausgangsgerichts spricht zunächst nicht zwingend der Wortlaut von § 572 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Auch wenn dort bestimmt ist, dass das Erstgericht der Beschwerde abzuhelfen hat, wenn es sie für begründet erachtet, schließt diese Formulierung eine vorherige Prüfung der Zulässigkeitsvoraussetzungen der Beschwerde nicht aus. Denkbar ist auch, dass die Bestimmung lediglich regelt, dass eine Abhilfe als Rechtsfolge einer positiven Begründetheitsprüfung zu erfolgen hat und dem Ausgangsgericht damit eine Entscheidungsbefugnis eingeräumt wird, die an sich nur dem Rechtsmittelgericht zusteht (vgl. zu § 68 Abs. 1 Satz 1 Hs. 1 FamFG: BGH 07. Oktober 2020 - BLw 1/19 - Rn. 13, aaO). Dem steht nicht die in § 572 Abs. 2 Satz 1 ZPO vorgesehene Prüfungs- und Verwerfungskompetenz des Beschwerdegerichts hinsichtlich der Verwerfung einer Beschwerde als unzulässig entgegen. Diese wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass auch das Ausgangsgericht - als Vorfrage für die Abhilfe - die Zulässigkeit der Beschwerde zu prüfen und sie für den Fall der von ihm angenommenen Unzulässigkeit dem Beschwerdegericht zur Entscheidung vorzulegen hat (vgl. zu § 68 Abs. 1 Satz 1 Hs. 1 FamFG: BGH 07. Oktober 2020 - BLw 1/19 - Rn. 14, aaO).



b) Aus der Systematik des Beschwerde- und Rechtsmittelrechts folgt, dass das Ausgangsgericht nur einer zulässigen Beschwerde abhelfen kann. Der erste Rechtszug endet mit dem Erlass des erstinstanzlichen Beschlusses, während das Abhilfeverfahren - bereits nach der systematischen Stellung von § 572 Abs. 1 ZPO - Teil des Beschwerdeverfahrens ist, in dem die Regeln des Beschwerderechts gelten. Hierzu gehört, dass das Beschwerdegericht nur dann in eine inhaltliche Prüfung der angefochtenen Entscheidung eintreten darf, wenn das Rechtsmittel zulässig ist. Dass demgegenüber das Ausgangsgericht trotz Unzulässigkeit des Rechtsmittels zur Abhilfe befugt sein und - im Beschwerdeverfahren - mehr Kompetenzen als das Beschwerdegericht selbst haben soll, lässt sich mit der systematischen Stellung des Abhilfeverfahrens als Teil des Beschwerdeverfahrens nicht vereinbaren (vgl. insgesamt BGH 07. Oktober 2020 - BLw 1/19 - Rn. 17, aaO). Nimmt man an, dass das Ausgangsgericht bei Begründetheit auch der evident unzulässigen Beschwerde abhelfen muss ("hat abzuhelfen"), hätte der trotz unzulässigen Rechtsmittels ein Recht auf Abänderung der Entscheidung, obwohl eine unzulässige Beschwerde nach § 572 Abs. 2 Satz 2 ZPO zu verwerfen ist. Diesem widersprüchlichen Ergebnis lässt sich auch nicht dadurch begegnen, dem Ausgangsgericht die Entscheidung zu überlassen, ob abgeholfen wird oder nicht. Eine derartige Handhabung würde zu Zufallsergebnissen führen, die mit dem Grundsatz der Rechtssicherheit nicht zu vereinbaren wären (vgl. BGH 07. Oktober 2020 - BLw 1/19 - Rn. 18, aaO).



c) Schließlich verlangt das Rechtsstaatsprinzip nicht nur einen wirkungsvollen Rechtsschutz, sondern auch Rechtssicherheit. Diesem Ziel dient auch die Rechtskraft (vgl. BVerfG 24. Oktober 2017 - 1 BvR 2762/12, 1 BvR 2763/12 - Rn. 30, zitiert nach juris). Ist eine Entscheidung rechtskräftig geworden, weil beispielsweise - wie hier - die Frist für ein Rechtsmittel abgelaufen ist, hat die Partei auch eine für sie nachteilige Entscheidung hinzunehmen. Ob vorliegend angesichts der Tatsache, dass der Kläger sich längerfristig ins Ausland begeben hat, ohne dafür zu sorgen, dass Post ihn erreichen kann, überhaupt von der von ihm angenommenen "unbilligen Härte" der erstinstanzlichen Entscheidung auszugehen wäre, kann vor diesem Hintergrund dahinstehen. Eine Abhilfebefugnis des Gerichts auch nach Ablauf der Beschwerdefrist liefe auf eine unbefristete Änderungsmöglichkeit hinaus, die mit dem Eintritt der formellen Rechtskraft nicht in Einklang zu bringen ist (vgl. BGH 07. Oktober 2020 - BLw 1/19 - Rn. 19, aaO). Es widerspricht im Übrigen der Prozessökonomie, der das Abhilfeverfahren dienen soll, das erstinstanzliche Gericht zu einer möglicherweise umfangreichen Prüfung der Begründetheit der Beschwerde zu zwingen, die dann im Falle der Nichtabhilfe ohne weiteres vom Beschwerdegericht als unzulässig zu verwerfen wäre (vgl. LAG Berlin-Brandenburg 29. Mai 2007 - 17 Ta (Kost) 6014/07 - Rn. 7, zitiert nach juris).



d) Am gefundenen Ergebnis ändert sich nichts dadurch, dass der Kläger sich gegen die Aufhebung einer Entscheidung zur Prozesskostenhilfe zur Wehr setzt, insbesondere steht das Gebot effektiven Rechtschutzes dem nicht entgegen. Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip garantiert den Parteien im Zivilprozess effektiven Rechtsschutz; danach darf den Prozessparteien der Zugang zu den Gerichten nicht in unzumutbarer, durch Sachgründe nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschwert werden; das Gebot effektiven Rechtsschutzes beeinflusst auch die Auslegung und Anwendung der Bestimmungen, die für die Beschreitung eines Instanzenzuges von Bedeutung sind. Es begründet zwar keinen Anspruch auf eine weitere Instanz; die Entscheidung über den Umfang des Rechtsmittelzuges bleibt vielmehr dem Gesetzgeber überlassen. Hat der Gesetzgeber sich jedoch für die Eröffnung einer weiteren Instanz entschieden und sieht die Prozessordnung ein Rechtsmittel vor, so darf der Zugang nicht in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschwert werden (vgl. insgesamt BVerfG 20. Februar 2020 - 1 BvR 427/19 - Rn. 10, zitiert nach juris). Dies zugrunde gelegt wird der Zugang zu einer weiteren Instanz nicht dadurch unzumutbar erschwert, dass das Ausgangsgericht lediglich einer zulässigen sofortigen Beschwerde abhelfen darf. Die unter II 2.2. c) dargestellten Sachgründe rechtfertigen eine derartige Erstreckung seiner Prüfungskompetenz. Angesichts der gesetzlich vorgesehenen Möglichkeiten für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach §§ 233 ff. ZPO, die außergewöhnlichen Umständen Rechnung tragen können, vermag die Beschwerdekammer von einer unzumutbaren Erschwernis nicht auszugehen.



2.3. Dem Begehren des Klägers verhilft nicht zum Erfolg, dass er ausdrücklich klargestellt hat, nicht lediglich eine - als sofortige Beschwerde zu verstehende - Erinnerung eingelegt zu haben, sondern hilfsweise auch eine Gegenvorstellung verfolgt. Das Arbeitsgericht war auch unter dem Gesichtspunkt einer Gegenvorstellung nicht berechtigt, seine Entscheidung abzuändern. Eine Gegenvorstellung ist unzulässig, sofern das Gericht - wie vorliegend aus den dargestellten Gründen - nach den Bestimmungen der jeweiligen Prozessordnung nicht befugt ist, seine getroffene Entscheidung zu ändern (vgl. BGH 18. Oktober 2018 - IX ZB 31/18 - Rn. 13, zitiert nach juris). Unanfechtbare Entscheidungen können nicht über den Umweg der Gegenvorstellung anfechtbar gemacht werden (BGH 22. Februar 2007 - IX ZA 41/06 - Rn. 1, 02. September 2008 - IX ZA 21/08 - Rn. 2 jeweils zitiert nach juris).



III. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 97 ZPO.



Für die Zulassung der Rechtsbeschwerde fehlt es unter Berücksichtigung von §§ 78 Satz 2, 72 Abs. 2 ArbGG an einem gesetzlich begründeten Anlass.



Dieser Beschluss ist daher nicht anfechtbar.

Verkündet am 21.10.2022

Vorschriften§ 120a ZPO, § 124 Abs. 1 Ziff. 2 ZPO, §§ 78 Satz 1 ArbGG, 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO, 127 Abs. 2 Satz 3 ZPO, § 569 Abs. 1 Satz 1 ZPO, § 81 ZPO, § 127 Abs. 2 Satz 3 ZPO, § 572 Abs. 1 ZPO, § 572 Abs. 1 Satz 1 ZPO, § 572 Abs. 2 Satz 1 ZPO, § 572 Abs. 2 Satz 2 ZPO, Art. 2 Abs. 1 GG, §§ 233 ff. ZPO, § 97 ZPO, §§ 78 Satz 2, 72 Abs. 2 ArbGG