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Urteil vom 17.01.2023 · IWW-Abrufnummer 235194

Landesarbeitsgericht Köln - Aktenzeichen 4 Sa 580/22

Wenn sich ein Arbeitnehmer wegen Ablaufs des Entgeltfortzahlungszeitraums mit Beginn der Arbeitsphase der Altersteilzeit im Blockmodell im Krankengeldbezug befindet, führt dies jedenfalls dann nicht automatisch zur Rechtsunwirksamkeit des gesamten Altersteilzeitvertrages, wenn die Genesung unmittelbar bevorsteht.


Tenor:
1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 06.07.2022 - 2 Ca 1700/22 - wird zurückgewiesen.


2. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte.


3. Die Revision wird nicht zugelassen.



Tatbestand



Die Parteien streiten über das Bestehen eines Altersteilzeitarbeitsverhältnisses.



Der am 1962 geborene Kläger ist bei der Beklagten seit dem 01.10.1989 als SB 5 Planung Operation am Flughafen K beschäftigt.



Bei der Beklagten handelt es sich um ein Luftverkehrsunternehmen, das Wartungs-, Reparatur- und Überholungsservices sowie Modifikationen für die zivile Luftfahrtindustrie anbietet.



Die Beklagte schloss mit dem Kläger am 29.07.2021 einen Altersteilzeitarbeitsvertrag ab. Grundlage des Vertrags sind neben dem Vertrag selbst das Altersteilzeitgesetz in seiner jeweils gültigen Fassung und der Tarifvertrag Altersteilzeit vom 16.12.2020 (Tarifvertrag Altersteilzeit). Im Altersteilzeitarbeitsvertrag heißt es auszugsweise:

"1. Beginn und Dauer der Altersteilzeitarbeit Der zwischen L T und Herrn L bestehende Arbeitsvertrag wird unter Abänderung und Ergänzung ab dem 01. Januar 2022 bis zum 31. Dezember 2025 auf der Grundlage von Altersteilzeitarbeit fortgeführt. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des bisherigen Arbeitsvertrages unverändert fort. (...) 3. Arbeitszeit Die Arbeitszeit beträgt ab dem Beginn der Altersteilzeitarbeit im Jahresdurchschnitt die Hälfte der bisherigen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit. Danach beträgt die rechnerische wöchentliche Grundarbeitszeit während der Altersteilzeit 13,40 Stunden. Hinsichtlich der Verteilung der Arbeitszeit für den gesamten dem Altersteilzeitvertrag zugrunde liegenden Zeitraum wird mit Herrn L folgende Vereinbarung getroffen: Arbeitsblock vom 01. Januar 2022 bis zum 31. Dezember 2023 Freizeitblock vom 01. Januar 2024 bis zum 31. Dezember 2025 Die Arbeitszeit verteilt sich währen des Arbeitsblocks gemäß des für Herrn L geltenden Dienst-/Schichtplan. 4. Vergütung Herr L erhält für die Dauer der Altersteilzeitarbeit die Vergütung nach Maßgabe der gemäß Ziffer 3 reduzierten Arbeitszeit. Die Vergütung ist unabhängig von der Verteilung der Arbeitszeit fortlaufend für die gesamte Dauer dieses Vertrages zu zahlen. Berechnungsgrundlage für die monatliche Grundvergütung ist das Verhältnis der vereinbarten wöchentlichen Grundarbeitszeit während der Altersteilzeit zur tariflichen Vollarbeitszeit. Die tarifliche monatliche Vollzeitvergütung beträgt derzeit 4.739,55 EUR. Ihre monatliche Vergütung ändert sich danach wie folgt: Grundvergütung 1.693.44 EUR brutto Gesamtvergütung 1.693,44 EUR brutto Sonstige Vergütungsbestandteile werden zeitanteilig gekürzt, sofern nicht etwas anderes bestimmt ist. Das Urlaubsgeld, der Zuschlag zum Urlaubsgeld einschließlich des gegebenenfalls zu zahlenden Erhöhungsbetrages und das Weihnachtsgeld werden während der Dauer der Altersteilzeit in jedem Kalendermonat zu einem Zwölftel ausgezahlt. 5. Aufstockungsleistungen Zusätzlich zur Vergütung nach Ziffer 4 erhält Herr L während der Altersteilzeitarbeit - ebenfalls unabhängig von der Verteilung der Arbeitszeit - von Lufthansa fortlaufende monatliche Aufstockungsleistungen nach Maßgabe des § 6 des Tarifvertrages Altersteilzeitarbeit. 7. Arbeitsunfähigkeit Im Falle krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit während des Arbeitsblocks leistet L T Vergütungsfortzahlung nach den für das Arbeitsverhältnis jeweils geltenden Bestimmungen. Diese Fortzahlung erstreckt sich auch auf die Aufstockungsleistungen gemäß Ziffer 5. Während des Freizeitblocks erhält Herr L Entgelt auf Grund seiner Vorleistung während des Arbeitsblocks, unabhängig davon, ob er arbeitsfähig ist oder nicht. Er hat keinen Anspruch auf Entgeltfortzahlung oder Entgelt ersetzende Leistungen. (...) 10. Ende der Altersteilzeitarbeit Die Altersteilzeitarbeit von Herrn L endet am 31. Dezember 2025, spätestens jedoch, wenn das Arbeitsverhältnis aufgrund arbeitsvertraglicher, tariflicher oder gesetzlicher Vorschriften endet. Mit Ende der Altersteilzeitarbeit endet auch das gesamte Arbeitsverhältnis von Herrn L mit L T , ohne dass es einer Kündigung oder eines sonstigen Beendigungsgrundes bedarf. Im Übrigen bleibt das Recht zur Kündigung nach den gesetzlichen, tariflichen oder einzelvertraglichen Bestimmungen unberührt. Im Falle der vorzeitigen Beendigung der Altersteilzeitarbeit erstattet L T die etwaige Differenz zwischen dem Entgelt, das Herr L ohne Eintritt in die Altersteilzeit für die tatsächliche Beschäftigung erzielt hätte und den ausgezahlten Leistungen (ATZ-Entgelt und Aufstockungsbetrag). (...)"



Im Tarifvertrag Altersteilzeitarbeit für das Bodenpersonal zwischen dem Arbeitgeberverband Luftverkehr e.V. (AGVL) und der Vereinten Dienstleistungsgewerkschaft (ver.di) vom 16.12.2020 heißt es auszugsweise:

"§ 2 Begriff der Altersteilzeitarbeit Altersteilzeitarbeit im Sinne dieses Tarifvertrages ist die auf einer Änderung des Arbeitsvertrages beruhende bis zu 6 Jahren vereinbarte Reduzierung der bisherigen wöchentlichen Arbeitszeit, die sich zumindest auf den Zeitpunkt erstrecken muss, bis eine Rente wegen Alters beansprucht werden kann. Wird ein Altersteilzeitarbeitsvertrag vereinbart, nach dem das Arbeitsverhältnis zum frühestmöglichen Zeitpunkt für einen gesetzlichen Renteneintritt endet, kann dies mit Rentenabschlägen für den Mitarbeiter einhergehen. Für Mitarbeiter mit Schwerbehinderung gelten hierbei besondere gesetzliche Regelungen. § 3 Voraussetzungen zur Inanspruchnahme von Altersteilzeitarbeit Mit allen Mitarbeitern, die das 55. Lebensjahr vollendet und innerhalb der letzten fünf Jahre mindestens 1080 Kalendertage in einer versicherungspflichtigen Beschäftigung nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch gestanden haben, kann Altersteilzeitarbeit vereinbart werden, sofern sie ihre Arbeitszeit auf die Hälfte der bisherigen wöchentlichen Arbeitszeit im Sinne des Altersteilzeitgesetzes reduzieren. Ein allgemeiner Anspruch auf Abschluss eines Altersteilzeitarbeitsvertrages besteht nicht. § 4 Verteilung der Arbeitszeit Der Altersteilzeitvertrag kann unterschiedliche wöchentliche Arbeitszeiten oder eine unterschiedliche Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit vorsehen, wenn die wöchentliche Arbeitszeit im Durchschnitt eines Zeitraums von bis zu 6 Jahren die Hälfte der bisherigen wöchentlichen Arbeitszeit im Sinne des Altersteilzeitgesetzes nicht überschreitet und der Mitarbeiter versicherungspflichtig beschäftigt im Sinne des Dritten Buches Sozialgesetzbuch ist. (...) § 6 Aufstockungsleistungen (1) Zusätzlich zur Vergütung nach § 5 werden von der Gesellschaft Aufstockungsleistungen in Form eines Aufstockungsbetrages (Abs. 2) und Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung (Abs. 3) gezahlt. (2) Das Regelarbeitsentgelt im Sinne des § 6 Abs. 1 Altersteilzeitgesetz für die Altersteilzeitarbeit wird um 25 vom Hundert aufgestockt. Entgeltbestandteile, die nicht laufend gezahlt werden, sind nicht berücksichtigungsfähig. Bestandteile des Arbeitsentgelts, die für den Zeitraum der vereinbarten Altersteilzeitarbeit nicht vermindert werden, bleiben bei der Aufstockung außer Betracht. (3) Die Gesellschaft entrichtet für den Mitarbeiter in Altersteilzeitarbeit zusätzlich Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung, mindestens in Höhe des Betrages, der auf 80% des Regelarbeitsentgelts für die Altersteilzeitarbeit nach § 6 Abs. 1 des Altersteilzeitgesetzes für die Altersteilzeitarbeit gemäß § 5 dieses Tarifvertrages, begrenzt auf den Unterschiedsbetrag zwischen 90% der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze und dem Regelarbeitsentgelt, entfällt, höchstens bis zur Beitragsbemessungsgrenze. (4) Bezieht der Mitarbeiter Krankengeld und liegt der Bemessung dieser Leistung ausschließlich die Altersteilzeitarbeit zugrunde oder bezieht der Mitarbeiter Krankentagegeld von einem privaten Krankenversicherungsunternehmen, so wird ihm auch der Aufstockungsbetrag gem. § 6 Abs. 2 gezahlt. (5) Während der Dauer einer Altersteilzeitbeschäftigung wird das - ohne Berücksichtigung des Aufstockungsbetrages - reduzierte, nach dem Tarifvertrag "L Rente Boden" 4 in seiner jeweils geltenden Fassung anrechenbare beitragsfähige Einkommen für die Berechnung der Arbeitgeberbeiträge aus dem Tarifvertrag "L Rente Boden" mit dem Faktor 1,8 erhöht. (...) § 11 In-Kraft-Treten und Vertragsdauer (1) Dieser Tarifvertrag tritt zum 01.12.2020 in Kraft. (2) Der Tarifvertrag tritt mit Ablauf des 01.01.2022 außer Kraft. Für Mitarbeiter, deren vertraglich vereinbarte Altersteilzeitarbeit spätestens an diesem Tag beginnt, gelten seine Regelungen bis zur Beendigung der Altersteilzeitarbeit fort. Im Übrigen entfaltet dieser Tarifvertrag keine Nachwirkung."



Aufgrund einer Krebsdiagnose musste sich der Kläger im November 2021 in stationäre Behandlung begeben. Eine stufenweise Wiedereingliederung fand in der Zeit vom 20.01.2022 bis zum 24.01.2022 statt. Seit dem 25.01.2022 stand er wieder vollständig zur Verfügung.



Im Januar 2022 rechnete die Beklagte Entgelt entsprechend den Regelungen des Altersteilzeitvertrages ab. Im Februar 2022 erfolgte die Abrechnung sodann wieder auf Basis des ursprünglichen Arbeitsvertrages. Dies monierte der Kläger.



Mit Schreiben vom 28.03.2022 teilte die Beklagte dem Prozessbevollmächtigten des Klägers unter anderem folgendes mit:

".... Der ATZ-Vertrag des Herrn L vom 29.07.2021 nimmt bereits auf der ersten Seite prominent und zu aller erst noch vor dem ersten Absatz Bezug auf den Tarifvertrag Altersteilzeitarbeit vom 16.12.2020 mi Wirkung zum 01.01.2020 und setzt diesen als Grundlage voraus. Der entsprechende Tarifvertrag liegt Herrn L vor. Er regelt § 11 Absatz 2, dass der Tarifvertrag nur für Mitarbeitende gilt, deren vertraglich vereinbarte Altersteilzeitarbeit spätestens am 01.01.2022 beginnt. Aus gegebenen Anlass konnte Herr L die Altersteilzeit zum vereinbarten Zeitpunkt 01.01.2022 leider nicht antreten. Eine Verschiebung des Beginns der Altersteilzeit auf einen späteren Beginn ist nicht möglich, da der als Grundlage der Altersteilzeit vereinbarte Tarifvertrag ausdrücklich den 01.01.2022 als letzten Beginn festlegt und darüber hinaus keine Nachwirkung entfaltet. Für einen späteren Beginn der Altersteilzeit des Herrn L besteht keine tarifvertragliche Regelung. Da der geschlossene Altersteilzeitvertrag den Tarifvertrag Altersteilzeitarbeit vom 16.12.2020 mit Wirkung zum 01.01.2020 ausdrücklich als Grundlage nennt, ist aufgrund der fehlenden Gültigkeit eine später beginnende Altersteilzeit des Herrn L nicht möglich, weshalb die Altersteilzeit rückabgewickelt wurde. ...."



Der Kläger hat die Ansicht vertreten, dass der zwischen den Parteien vereinbarte Altersteilzeitvertrag weiterhin wirksam sei und auch durchgeführt werden könne. Die Rechtsansicht der Beklagten über die Geltung des Tarifvertrages sei unzutreffend. Es werde auch übersehen, dass § 3 TV Altersteilzeit kein Erfordernis einer versicherungspflichtigen Beschäftigung vorsehe.



Der Kläger hat beantragt,

festzustellen, dass zwischen den Parteien ein Altersteilzeitarbeitsverhältnis auf Grundlage des Altersteilzeitvertrages vom 29.07.2021 besteht.



Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.



Sie hat die Ansicht vertreten, der Altersteilzeitvertrag sei rechtsunwirksam, da die Voraussetzungen nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 AltTZG, § 25 Abs. 1 S. 1 SGB III und § 7 Abs. 3 SGB IV nicht mehr vorliegen würden. Aufgrund des Krankengeldbezugs des Klägers am 01.01.2022 - dem tarifvertraglich letztmöglichen Zeitpunkt, bis zudem noch ein Beginn der Altersteilzeit möglich gewesen sei - habe zum Zeitpunkt des geplanten Beginns der Altersteilzeit keine versicherungspflichtige Beschäftigung vorgelegen. Dies sei jedoch sowohl nach dem Tarifvertrag Altersteilzeit als auch nach dem Altersteilzeitgesetz ausdrücklich Voraussetzung für die Altersteilzeit. Eine Vertragsanpassung sei rechtlich nicht möglich. Denn nach dem Tarifvertrag Altersteilzeit müsse die Altersteilzeit spätestens am 01.01.2022 begonnen haben. Eine Verschiebung der Altersteilzeit sei nicht möglich. Eine Anpassung sei auch nicht im Sinne des Klägers. Denn eine Anpassung der Altersteilzeitarbeit ohne tarifliche Grundlage habe zur Folge, dass die vereinbarte Aufstockungsleistung als normales Arbeitsentgelt sozialabgaben- und steuerpflichtig ausbezahlt werden müsse. Auch sei die maximale Dauer der Altersteilzeit von drei Jahren im Blockmodell nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 AltTZG zu beachten. Zudem könnte tatsächlich erbrachte Arbeitszeit nachträglich nicht in eine Altersteilzeitarbeit umgewandelt werden. Die Beklagte sei jedenfalls gemäß § 326 Abs. 1 BGB von der Gewährung der Altersteilzeitarbeit befreit, weil dem Kläger zum Beginn der Altersteilzeitarbeit die Arbeitsleistung rechtlich unmöglich gewesen sei gemäß § 275 BGB. Zumindest aber liege eine Störung der Geschäftsgrundlage vor, die die Beklagte zum Rücktritt bzw. zur Kündigung berechtige. Geschäftsgrundlage des Vertrages sei gewesen, dass die Altersteilzeit am 01.01.2022 beginnen werde. Indem der Kläger zu diesem Zeitpunkt im Krankengeldbezug gewesen sei, habe sich diese Geschäftsgrundlage schwerwiegend verändert. Beide Parteien hätten den Vertrag in einer solchen Situation - ohne Geltung des Tarifvertrages Altersteilzeit - nicht abschließen wollen. Eine Anpassung sei aufgrund ausdrücklicher Regelungen des Tarifvertrages zum spätesten Beginn der Altersteilzeit auch nicht möglich. Die erforderliche Kündigungserklärung könne auch konkludent durch Stellung eines Klageabweisungsantrages erfolgen, wie vorliegend mit der Klageerwiderung geschehen.



Mit Urteil vom 06.07.2022 hat das Arbeitsgericht der Klage stattgegeben, im Wesentlichen mit folgender Begründung: Die Klage sei zulässig und begründet. Der Altersteilzeitvertrag sei wirksam zustande gekommen. Unwirksamkeitsgründe seien nicht ersichtlich. Das Vorliegen eines sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses stelle keine irgendwie geartete Bedingung für die Durchführung von Altersteilzeit dar. Eine solche ergebe sich weder aus dem Altersteilzeitgesetz noch aus dem Tarifvertrag Altersteilzeit. Auch infolge einer Kündigung sei das Altersteilzeitarbeitsverhältnis nicht untergegangen. Zum einen habe die Beklagte weder durch das außergerichtliche Schreiben noch durch den Klageabweisungsantrag oder in sonstiger Weise eine Kündigung erklärt. Unabhängig davon habe auch kein Kündigungsgrund vorgelegen. Zwar könnte die Geschäftsgrundlage gestört sein. Sie habe sich jedoch nicht derart schwerwiegend verändert, dass eine Vertragsanpassung nötig gewesen wäre. Die ausgefallenen Arbeitszeiten seien innerhalb der Arbeitsphase ausweislich der arbeitsvertraglichen Bedingungen ohne Weiteres nachholbar. Denn die Parteien hätten sich nicht fix auf 30 Stunden pro Woche geeinigt, sondern stattdessen einen Jahresdurchschnitt zugrunde gelegt. Dieser könne noch eingehalten werden. Dieses Auslegungsergebnis scheitere auch nicht an dem Umstand, dass nach den tarifvertraglichen Regelungen diese nur für solche Mitarbeiter gelten sollten, deren vertraglich vereinbarte Altersteilzeit spätestens am 01.01.2022 beginne. Hierdurch sei eine Anpassung im Falle einer unbeabsichtigten Störung nicht ausgeschlossen.



Gegen das der Beklagten am 15.07.2022 zugestellte Urteil richtet sich deren am 03.08.2022 beim Landesarbeitsgericht eingegangene Berufung, die sie am 17.10.2022 innerhalb der bis zum 17.10.2022 verlängerten Berufungsbegründungsfrist unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vortrags im Wesentlichen wie folgt begründet:



Die Auffassung des Arbeitsgerichts, dass die Überschreitung des Entgeltfortzahlungszeitraums keine auflösende Bedingung darstelle, sei unzutreffend. Das Arbeitsgericht habe sich nicht mit der eigentlichen Problematik des Falls befasst, dass es nämlich am letzten Geltungstag des TV Altersteilzeit rechtlich unmöglich gewesen sei, eben diesen durchzuführen. Zudem sei übersehen worden, dass zu dem Zeitpunkt, zu dem es möglich gewesen wäre, die Rechtsgrundlage bereits ausgelaufen sei. Sowohl der TV Altersteilzeit als auch das AltTZG gingen ausdrücklich von einer versicherungspflichtigen Beschäftigung als eine Voraussetzung für die Altersteilzeit aus. Die Beklagte verweist in diesem Zusammenhang auf das Gemeinsame Rundschreiben zur Altersteilzeit der Spitzenorganisationen der Sozialversicherungsträger vom 02.11.2010, in welchem zwischen einer Arbeitsunfähigkeit zu Beginn und während der Altersteilzeit unterschieden werde. Zudem liege auch eine Kündigungserklärung vor. Das Arbeitsgericht übersehe, dass ein konkludentes Verhalten genüge, aus dem sich aus Sicht eines objektiven Dritten der ausgeübte Wille ergebe, das Vertragsverhältnis aus wichtigem Grunde mit Wirkung für die Zukunft beenden zu wollen. Die nachträglichen Änderungen seien auch schwerwiegend. Jedenfalls die Beklagte hätte den streitgegenständlichen Altersteilzeitvertrag nicht oder nicht so abgeschlossen, wenn sie vom Eintreten der Arbeitsunfähigkeit und des Krankengeldbezugs des Klägers zu Beginn der geplanten Altersteilzeit gewusst hätte.



Die Beklagte beantragt,

das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 06.07.2022, 2 Ca 1700/22, abzuändern und die Klage abzuweisen.



Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.



Er verteidigt das arbeitsgerichtliche Urteil, wiederholt und vertieft seine erstinstanzlichen Ausführungen und führt ergänzend aus, dass kein Grund ersichtlich sei, weshalb das Altersteilzeitverhältnis nicht auch trotz des Bezuges von Krankgeld beginnen könne. Dieser "Störfall" sei durch Nacharbeit zu beseitigen. Da die Vereinbarung auch vor dem 01.01.2022 geschlossen worden sei, könne der Auslauf des TV Altersteilzeit keine Bedeutung mehr haben.



Wegen des weiteren Sach- und Rechtsvortrags der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und die ausweislich der Sitzungsprotokolle abgegebenen Erklärungen ergänzend Bezug genommen.



Entscheidungsgründe



1. Die Berufung der Beklagten ist an sich statthaft (§ 64 Absatz 1, Absatz 2 lit. b) ArbGG) und nach den §§ 64 Absatz 6, 66 Absatz 1 Satz 1 ArbGG in Verbindung mit § 519 ZPO am 03.08.2022 gegen das am 15.07.2022 zugestellte Urteil form- und fristgerecht eingelegt und innerhalb der bis zum 17.10.2022 verlängerten Berufungsbegründungsfrist am 17.10.2022 ordnungsgemäß begründet worden. Sie ist damit insgesamt zulässig.



2. Die Berufung ist nicht begründet. Richtigerweise und mit zutreffender Begründung hat das Arbeitsgericht der Klage stattgegeben. Die Ausführungen des Arbeitsgerichts sind auch keineswegs vollkommen allgemein gehalten, sondern beinhalten die wesentlichen Aspekte in anschaulicher Art und Weise.



a) Die Klage ist zulässig. Insbesondere war das für den Feststellungsantrag notwendige Feststellungsinteresse zu bejahen.



Nach § 256 Absatz 1 ZPO kann Klage auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt wird (BAG vom 07.02.2019, 6 AZR 84/18; BAG vom 27.8.2014, 4 AZR 518/12). Dieses besondere Feststellungsinteresse muss als Sachurteilsvoraussetzung in jeder Lage des Verfahrens gegeben sein. Sein Vorliegen ist von Amts wegen zu prüfen (BAG vom 07.02.2019, 6 AZR 84/18; BAG vom 27.8.2014, 4 AZR 518/12). Ein solches Feststellungsinteresse ist nur dann gegeben, wenn durch die Entscheidung über den Feststellungsantrag der Streit insgesamt beseitigt wird und das Rechtsverhältnis der Parteien abschließend geklärt werden kann (BAG vom 07.02.2019, 6 AZR 84/18; BAG vom 27.8.2014, 4 AZR 518/12).



Dieses Interesse muss sich nicht notwendig auf das gesamte Rechtsverhältnis erstrecken. Es kann sich auf einzelne Beziehungen oder Folgen aus einem Rechtsverhältnis, auf bestimmte Ansprüche oder Verpflichtungen oder auf den Umfang einer Leistungspflicht beschränken (BAG vom 15.12.2009, 9 AZR 46/09).



Zwischen den Parteien steht im Streit, ob sich ihr Arbeitsverhältnis ab dem 01.01.2022 nach den Bedingungen des streitgegenständlichen Altersteilzeitvertrages vom 29.07.2021 richtet oder ob die ursprünglichen arbeitsvertraglichen Regelungen vor dessen Abschluss weiterhin Wirkung entfalten. Dieses Problem kann durch den Feststellungsantrag abschließend für die Zukunft geklärt werden. Ein Feststellungsinteresse ist zu bejahen.



b) Die Klage ist auch begründet. Dies ergab sich aus folgenden Erwägungen:



Die Parteien schlossen am 29.07.2021 einen Altersteilzeitvertrag. Dessen Wirksamkeit zum Zeitpunkt der Unterzeichnung wurde von keiner Partei bestritten. Er stellt die Anspruchsgrundlage für das klägerische Begehren dar.



Entgegen der Auffassung der Beklagten war diese Anspruchsgrundlage weder durch eine auflösende Bedingung (aa) noch durch Unmöglichkeit (bb) oder eine Kündigungserklärung der Beklagten (cc) untergegangen.



(aa) Auflösende Bedingung



Eine auflösende Bedingung wurde nicht vereinbart.



Wird ein Rechtsgeschäft unter einer auflösenden Bedingung vorgenommen, so endigt mit dem Eintritt der Bedingung die Wirkung des Rechtsgeschäfts; mit diesem Zeitpunkt tritt der frühere Rechtszustand wieder ein, § 158 Absatz 2 BGB.



Durch eine Bedingung macht der Erklärende den Eintritt der Rechtsfolgen eines Geschäfts von einem ungewissen künftigen Ereignis abhängig (Staudinger/Bork (2020) BGB § 158 Rn. 1).



Die Parteien vereinbarten eine derartige Bedingung nicht. Insbesondere enthielt die arbeitsvertragliche Regelung keine Vereinbarung dahingehend, dass der gesamte Altersteilzeitvertrag unwirksam werden soll, wenn sich der Kläger zum Zeitpunkt des geplanten Beginns des Altersteilzeitvertrages im Krankengeldbezug befinden sollte. Soweit die Beklagte dies annahm, legte sie den Vertrag falsch aus.



Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften, § 133 BGB. Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern, § 157 BGB. Zu den anerkannten Auslegungsgrundsätzen gehört, dass die Vertragsauslegung in erster Linie den von den Parteien gewählten Wortlaut der Vereinbarungen und den diesem zu entnehmenden objektiv erklärten Parteiwillen zu berücksichtigen hat (BGH vom 11.09.2000, II ZR 34/99).



Im Rahmen der hiernach vorzunehmenden Auslegung war ebenfalls zu beachten, dass es sich bei dem streitgegenständlichen Altersteilzeitvertrag um allgemeine Geschäftsbedingungen handelte (vgl. hierzu LAG Köln vom 04.09.2008, 7 Sa 541/08).



Allgemeine Geschäftsbedingungen sind nach ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn einheitlich so auszulegen, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Verkehrskreise verstanden werden, wobei die Verständnismöglichkeiten des durchschnittlichen Vertragspartners des Verwenders zugrunde zu legen sind. Ausgangspunkt für die Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen ist zwar zunächst der Vertragswortlaut. Von Bedeutung für das Auslegungsergebnis ist jedoch auch der von den Vertragsparteien verfolgte typische und von redlichen Geschäftspartnern angestrebte Regelungszweck sowie die der jeweils anderen Seite erkennbare Interessenlage der Beteiligten (BAG vom 21.02.2017, 3 AZR 297/15; BAG vom 18.09.2012, 3 AZR 415/10).



Zweifel bei der Auslegung gehen hierbei zu Lasten des Verwenders, § 305c Absatz 2 BGB.



Innerhalb des streitgegenständlichen Altersteilzeitvertrages befand sich einleitend folgende Textpassage:



Entgegen der Rechtsansicht der Beklagten ließ sich dieser Verweis nicht so auslegen, dass sich daraus die auflösende Bedingung ergibt, dass der Kläger zum geplanten Beginn der Altersteilzeit kein Krankengeld beziehen darf.



Ausweislich der Regelung des § 2 Absatz 1 AltTZG werden Leistungen für Arbeitnehmer gewährt, die das 55. Lebensjahr vollendet haben, auf Grund einer Vereinbarung mit ihrem Arbeitgeber, die sich zumindest auf die Zeit erstrecken muss, bis eine Rente wegen Alters beansprucht werden kann, ihre Arbeitszeit (nach dem 14.02.1996) auf die Hälfte der bisherigen wöchentlichen Arbeitszeit vermindert haben, versicherungspflichtig beschäftigt sind und die innerhalb der letzten fünf Jahre vor Beginn der Altersteilzeitarbeit mindestens 1.080 Kalendertage in einer versicherungspflichtigen Beschäftigung nach dem SGB III oder nach den Vorschriften eines Mitgliedsstaates der Europäischen Union, eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz gestanden haben.



Nach § 3 des TV Altersteilzeit wiederum sollte Voraussetzung zur Inanspruchnahme von Altersteilzeitarbeit die Vollendung des 55. Lebensjahres sein und eine versicherungspflichtige Beschäftigung von mindestens 1.080 Kalendertagen innerhalb der letzten 5 Jahre.



Aus keiner Norm - und erst Recht nicht im Zusammenspiel beider Regelungen - ließ sich die Rechtsansicht der Beklagten ableiten.



Zum einen waren diese Regelungen bereits nicht stringent und gerade in der streitgegenständlichen Frage letztlich widersprüchlich. Denn während § 2 Absatz 1 AltTZG in der Tat eine "versicherungspflichtige Beschäftigung nach dem SGB III" erfordert, stellt § 3 TV Altersteilzeit eine solche Voraussetzung eben gerade nicht auf. Die tarifvertragliche Regelung scheint sich ansonsten zwar an der Vorschrift des § 2 Absatz 1 AltTZG zu orientieren. Die hier im Streit stehende Voraussetzung der versicherungspflichtigen Beschäftigung nach dem SGB III fehlt jedoch bzw. bezieht sich ausweislich der eindeutigen Formulierung nur auf den Umstand, dass eine solche an 1.080 Kalendertagen in den letzten 5 Jahren gegeben sein musste. Die beiden Vorschriften widersprechen sich also. Während der Kläger die Voraussetzungen des § 3 TV Altersteilzeit erfüllt, kann dies bei der Regelung des § 2 Absatz 1 AltTZG zumindest bezweifelt werden. Letzteres wäre zu verneinen, wenn man entgegen der Ansicht des Arbeitsgerichts Trier (Urteil vom 14.07.2011, 3 Ca 47/11) die Situation des Bezugs von Krankengeld nicht mehr als sozialversicherungspflichtige Beschäftigung im Sinne des SGB III ansieht. Wenn man diese - für die Beklagte grundsätzlich günstige - Auslegung vornähme, würde dies zu dem Ergebnis führen, dass sich beide Regelungen widersprechen. Der Kläger würde sodann die Voraussetzungen des § 3 TV Altersteilzeit erfüllen, die des § 2 Absatz 1 AltTZG hingegen nicht.



Die Rechtsansicht der Beklagten war in diesem Zusammenhang also unter allen denkbaren Umständen falsch:



Wenn man zu Gunsten des Klägers - wie es das Arbeitsgericht Trier in angesprochener Entscheidung ausgeurteilt hat - auch den Tatbestand des Krankengeldbezuges also sozialversicherungsrechtliches Beschäftigungsverhältnis ansieht, würde der Kläger die Anspruchsvoraussetzungen beider relevanten Normen erfüllen. Wenn man hingegen - grundsätzlich zu Gunsten der Beklagten - entgegen der Rechtsansicht des Arbeitsgerichts Trier diesen Gleichlauf verneint, würde dies zur Widersprüchlichkeit der in Bezug genommenen Normen mit der Folge führen, dass der Kläger nicht erkennen konnte, welche Voraussetzungen den nun vorliegen mussten. Dies galt umso mehr, als dass - wie dargelegt - Unklarheiten zu Lasten des Verwenders gehen, § 305 c Absatz 2 BGB.



Hätte die Beklagte den Umstand des Krankengeldbezuges zu Beginn der Altersteilzeit als anspruchsvernichtendes Element vereinbaren wollen, hätte sie dies deutlich formulieren müssen. Dies tat sie nicht. Allein der nicht näher konkretisierte Verweis auf 2 Vorschriften, die sich - wie dargelegt - teilweise widersprechen und auch unabhängig von diesem Widerspruch keineswegs ohne Weiteres so ausgelegt werden können, wie es die Beklagte nun tut, genügt - gerade unter dem Gesichtspunkt einer AGB-Prüfung - den Anforderungen an die Vereinbarung einer auflösenden Bedingung nicht.



Hinzu tritt der Umstand, dass selbst bei unterstellter Klarheit, dass ein sozialversicherungsrechtliches Beschäftigungsverhältnis als wesentliche Tatbestandsvoraussetzung zu Beginn des Altersteilzeitvertrages vorliegen muss, es keineswegs einleuchtend erscheint, als Rechtsfolge des Nichtvorliegens den Untergang des gesamten Vertrages annehmen zu müssen. So verdeutlicht § 6 Abs. 4 des Tarifvertrags Altersteilzeit, dass dieser von der Beklagten angenommene Gleichlauf keineswegs gewollt war. Krankengeld und Altersteilzeit schließen sich hiernach nämlich gerade nicht aus. Es wurde nicht vereinbart, dass § 6 Absatz 4 des Tarifvertrags Altersteilzeit nicht gelten soll, wenn der Entgeltfortzahlungszeitraum zu Beginn der Altersteilzeit bereits abgelaufen war.



Das Arbeitsgericht führte in diesem Zusammenhang richtigerweise aus, dass das Vorliegen eines sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses keine irgendwie geartete "Bedingung" für die Durchführung der zwischen den Parteien vertraglich vereinbarten Altersteilzeit darstellt. An diesem Auslegungsergebnis kann auch das Gemeinsame Rundschreiben zur Altersteilzeit der Spitzenorganisationen der Sozialversicherungsträger vom 02.11.2010 nichts ändern. Das Gericht hat den Altersteilzeitvertrag zwischen den Parteien auszulegen. Ein Rundschreiben aus 2010 ändert an dem soeben dargelegten Auslegungsergebnis nichts.



Nach alldem war die Vereinbarung einer auflösenden Bedingung nicht zu erkennen.



(bb) Unmöglichkeit



Auch eine Unmöglichkeit nach §§ 326 Absatz 1, 275 BGB lag nicht vor.



Der Anspruch auf Leistung ist ausgeschlossen, soweit diese für den Schuldner oder für jedermann unmöglich ist, § 275 Absatz 1 BGB. Braucht der Schuldner nach § 275 Abs. 1 bis 3 BGB nicht zu leisten, entfällt der Anspruch auf die Gegenleistung, § 326 Absatz 1 Satz 1 Halbsatz 1 BGB.



Ein besonderer Fall der Unmöglichkeit liegt in der rechtlichen Unmöglichkeit. Rechtliche Unmöglichkeit liegt vor, wenn der geschuldete Erfolg aus Rechtsgründen nicht herbeigeführt werden kann oder nicht herbeigeführt werden darf. Zu der ersten Fallgruppe, in denen der geschuldete Erfolg rechtlich nicht herbeigeführt werden kann, gehört die Konstellation, dass die Rechtsordnung den angestrebten Erfolg nicht anerkennt. Die zweite Fallgruppe betrifft die Fälle, in denen der geschuldete Erfolg herbeigeführt werden könnte, der Schuldner zur Bewirkung der Leistung aber gegen die Rechtsordnung verstoßen müsste. Der Schuldner könnte tatsächlich, aber er darf von Rechts wegen nicht leisten MüKoBGB/Ernst, 9. Aufl. 2022, BGB § 275 Rn. 48-50).



Der Anspruch auf Durchführung des Altersteilzeitvertrages ist nicht rechtlich unmöglich.



Es mag sein, dass Altersteilzeitarbeit für den Zeitraum des Krankengeldbezuges im sozialversicherungsrechtlichen Sinne nicht vorliegen kann. Dies ändert jedoch an der arbeitsvertraglichen Festlegung der Parteien nichts (vgl. LAG Mecklenburg-Vorpommern vom 29.06.2011, 2 Sa 7/11).



Die Beklagte übersah, dass es eine arbeitsvertragliche Regelung zwischen den Parteien gibt, die - selbstredend - erfüllt werden kann. Anspruchsgrundlage des klägerischen Begehrens ist weder der TV Altersteilzeit noch das AltTZG. Die Ansprüche des Klägers ergeben sich allein aus dem Altersteilzeitarbeitsvertrag, der keinen Anspruch beinhaltet, der nunmehr rechtlich unmöglich geworden ist. Das Einzige, das (tatsächlich) unmöglich geworden ist, ist der rechtzeitige Beginn der störungsfreien Arbeitsphase, da sich der Kläger am 01.01.2022 im Krankengeldbezug befand. Dieser Umstand ändert aber nichts daran, dass der gesamte Altersteilzeitvertrag noch erfüllbar ist. Eine Unmöglichkeit liegt nicht vor.



Rechtliche Unmöglichkeit war auch nicht deswegen anzunehmen, weil der TV Altersteilzeit mit Ablauf des 01.01.2022 endete. Beabsichtigt worden ist hiermit eine Begrenzung der Anspruchsberechtigten auf Altersteilzeit. Nicht erfasst werden sollten Fallgestaltungen, wo die Vertragsparteien sich ursprünglich auf einen Beginn vor dem Ablaufdatum geeinigt haben und sodann auf Grund lang anhaltender Krankheit die praktische Durchführung zeitweise nicht möglich war (LAG Mecklenburg-Vorpommern vom 29.06.2011, 2 Sa 7/11). Die Stichtagsregelung wäre für den Kläger also allein dann schädlich gewesen, wenn bereits der geplante Beginn nach dem 01.01.2022 gewesen wäre. Dies war aber nicht der Fall.



Unmöglichkeit lag mithin nicht vor.



(cc) Wegfall der Geschäftsgrundlage



Der Altersteilzeitvertrag war zuletzt auch nicht nach § 313 BGB untergegangen.



Haben sich Umstände, die zur Grundlage des Vertrags geworden sind, nach Vertragsschluss schwerwiegend verändert und hätten die Parteien den Vertrag nicht oder mit anderem Inhalt geschlossen, wenn sie diese Veränderung vorausgesehen hätten, so kann Anpassung des Vertrags verlangt werden, soweit einem Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der vertraglichen oder gesetzlichen Risikoverteilung, das Festhalten am unveränderten Vertrag nicht zugemutet werden kann, § 313 Absatz 1 BGB. Ist eine Anpassung des Vertrags nicht möglich oder einem Teil nicht zumutbar, so kann der benachteiligte Teil vom Vertrag zurücktreten, § 313 Absatz 3 Satz 1 BGB. An die Stelle des Rücktrittsrechts tritt für Dauerschuldverhältnisse das Recht zur Kündigung, § 313 Absatz 3 Satz 2 BGB.



Geschäftsgrundlage in diesem Sinne sind die bei Abschluss eines Vertrags zutage getretenen, dem anderen Teil erkennbar gewordenen und von ihm nicht beanstandete Vorstellungen der einen Partei oder die gemeinsamen Vorstellungen beider Parteien von dem Vorhandensein oder dem künftigen Eintritt bestimmter Umstände, sofern der Geschäftswille der Parteien auf diesen Vorstellungen aufbaut (BGH NJW 1984, 1746 [BGH 08.02.1984 - VIII ZR 254/82]; BGH NJW 1985, 313 [BGH 10.10.1984 - VIII ZR 152/83]; Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht vom 16.10.2001, 6 U 34/01).



Für eine Anwendung des § 313 BGB genügt nicht jede unvorhergesehene Änderung der Verhältnisse. Erforderlich ist vielmehr eine schwerwiegende (wesentliche) Änderung (BGH NJW 1989, 289). Wo die Wesentlichkeitsgrenze zu ziehen ist, hängt von der Art des Vertrages und der aufgetretenen Störung sowie den sonstigen Umständen des Einzelfalles ab. Allgemein lässt sich sagen, dass eine Störung (nur dann) schwerwiegend ist, wenn nicht ernstlich zweifelhaft ist, dass zumindest eine der Parteien bei Kenntnis der Änderung den Vertrag nicht oder nur mit einem anderen Inhalt abgeschlossen hätte (BeckOK BGB/Lorenz § 313 BGB Rn. 23).



Eine Störung mag vorgelegen haben. Dass der Kläger im gesamten Zeitraum vom 01.01.2022 bis einschließlich 31.12.2023 arbeitsfähig sein und nicht für einen - auch nur geringfügigen - Zeitraum im Krankengeldbezug stehen würde, mag eine Geschäftsgrundlage der Parteien für den Altersteilzeitvertrag darstellen, die vorliegend gestört worden ist. Natürlich gingen beide Parteien bei Abschluss des Vertrages nicht davon aus, dass sich der Kläger - noch dazu gleich zu Beginn - im Krankengeldbezug befinden wird.



Dies führt aber keineswegs zu der von der Beklagten erhofften Rechtsfolge des Untergangs des gesamten Vertrages.



Zwar mag die Beklagte nunmehr vorgetragen haben, dass sie den Vertrag niemals abgeschlossen hätte, wenn ihr die späteren Umstände bekannt gewesen wären. Diese Einlassung war jedoch deswegen nicht relevant, weil es sich um eine überraschende Einlassung handelte, also gerade nicht um eine solche, die nach der oben genannten Definition "nicht ernstlich zweifelhaft" war. Dass die Beklagte von der Unwirksamkeit des gesamten Altersteilzeitvertrages - mit einer Vertragslaufzeit von 4 Jahren - ausging, weil der Kläger zu Beginn der Arbeitsphase über einen Zeitraum von nur 3 Wochen Krankengeld bezog, lag nun wirklich nicht auf der Hand. Das Gegenteil war der Fall: Es ist nicht ansatzweise erkennbar, weshalb damit die Geschäftsgrundlage des gesamten Vertrages entfallen sein könnte und noch nicht einmal eine Anpassung denkbar erscheinen sollte. Die Argumentation der Beklagten überzeugte in diesem Zusammenhang auch deswegen nicht, weil sie offenbar kein Problem mit der Durchführung des Altersteilzeitvertrages gehabt hätte, wenn der Kläger erst ab dem 2. Tag der Aktivphase Krankengeld bezogen hätte. Weshalb dies entsprechend § 6 Absatz 4 des Tarifvertrags Altersteilzeit ohne Weiteres zumutbar sein sollte, die vorliegende Konstellation hingegen nicht, konnte die Beklagte nicht erläutern. Sie konnte auch nicht erläutern, weshalb eine Regelung zum Krankengeldbezug existierte, eine solche für den Krankengeldbezug gleich zu Beginn der Altersteilzeit hingegen nicht. Dass eine solche Regelung gerade nicht existierte, obwohl die Parteien des Tarifvertrages die grundsätzliche Problematik - wie § 6 Absatz 4 TV Altersteilzeit verdeutlicht - durchaus erkannt hatten, lässt den Rückschluss zu, dass kein gesonderter Regelungsbedarf gesehen wurde. Wären die Tarifvertragsparteien beim Bezug von Krankengeld gleich zu Beginn des Altersteilzeitvertrages ebenfalls - wie die Beklagte - von der Unwirksamkeit des gesamten Vertrages ausgegangen, hätte es nahe gelegen, gerade dies ausdrücklich zu regeln. Dies unterblieb, was verdeutlicht, dass eine solche Rechtsfolge offenbar nicht gewollt war.



Die vorhandene Störung kann ohne Anpassung noch gelöst werden. Die Arbeitszeiten des Klägers vom 01.01.2022 bis 24.01.2022 können im laufenden Arbeitsverhältnis während der Arbeitsphase nachgearbeitet werden, ohne dass hierzu eine nachträgliche Vereinbarung getroffen werden müsste. Dies hat das Arbeitsgericht richtigerweise ausgeführt.



Die Parteien haben eine Arbeitsphase vom 01.01.2022 bis 31.12.2023 vereinbart, in der der Kläger die für sechs Jahre vereinbarten 13,40 Stunden wöchentlich - also in der Regel 26,80 Stunden wöchentlich in der Arbeitsphase - gegen Entgelt beschäftigt werden sollte. Dass dies nicht gänzlich der Fall war und der Kläger gleich zu Beginn arbeitsunfähig erkrankte, ohne einen Entgeltfortzahlungsanspruch zu haben, kann im Wege der Auslegung gelöst werden.



Verträge sind - wie bereits dargelegt - so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern, § 157 BGB.



Nach dem Wortlaut des Altersteilzeitarbeitsvertrags ist die Arbeitszeit des Klägers für den Zeitraum vom 01.01.2022 bis 24.01.2022 nicht fix auf 13,40 Stunden pro Woche festgelegt. Vielmehr verständigten sich die Parteien auf einen Jahresdurchschnitt, der ohne Weiteres noch erreicht werden kann. Die Beklagte muss schlicht und ergreifend entsprechende Arbeitszeiten einteilen. Mehr bedarf es nicht, um die streitgegenständliche Störung zu beseitigen.



Es fehlte am Kündigungsgrund im Sinne des § 313 BGB.



3) Kosten



Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 64 Absatz 6 ArbGG, 97 Absatz 1 ZPO.



4) Revision



Gründe für die Zulassung der Revision im Sinne des § 72 Absatz 2 ArbGG sind nicht gegeben. Insbesondere hat keine entscheidungserhebliche Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung. Es erfolgte lediglich eine Auslegung der arbeitsvertraglichen Bedingungen.

Vorschriften§ 3 TV Altersteilzeit, § 2 Abs. 1 Nr. 2 AltTZG, § 25 Abs. 1 S. 1 SGB III, § 7 Abs. 3 SGB IV, § 2 Abs. 2 Nr. 1 AltTZG, § 326 Abs. 1 BGB, § 275 BGB, § 64 Absatz 1, Absatz 2 lit. b) ArbGG, §§ 64 Absatz 6, 66 Absatz 1 Satz 1 ArbGG, § 519 ZPO, § 256 Absatz 1 ZPO, § 158 Absatz 2 BGB, § 133 BGB, § 157 BGB, § 305c Absatz 2 BGB, § 2 Absatz 1 AltTZG, § 3 des TV Altersteilzeit, § 305 c Absatz 2 BGB, § 6 Abs. 4 des Tarifvertrags Altersteilzeit, § 6 Absatz 4 des Tarifvertrags Altersteilzeit, §§ 326 Absatz 1, 275 BGB, § 275 Absatz 1 BGB, § 275 Abs. 1 bis 3 BGB, § 326 Absatz 1 Satz 1 Halbsatz 1 BGB, § 313 BGB, § 313 Absatz 1 BGB, § 313 Absatz 3 Satz 1 BGB, § 313 Absatz 3 Satz 2 BGB, § 6 Absatz 4 TV Altersteilzeit, §§ 64 Absatz 6 ArbGG, 97 Absatz 1 ZPO, § 72 Absatz 2 ArbGG