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Urteil vom 21.02.2023 · IWW-Abrufnummer 235307

Hessisches Landesarbeitsgericht - Aktenzeichen 12 Sa 1114/22 SK

Die Herstellung von Tartanbahnen, Sportböden und Fallschutzböden auf Spielplätzen u.ä. stellt unter Verwendung eines mit einem Bindemittel versehenen Recyclinggranulats kein Verlegen von Bodenbelägen im Sinne von § 1 Abs. 2 Abschnitt V Nr. 38 VTV Bau dar, sondern ist als das Erstellen eines Bauwerks nach § 1 Abs. 2 Abschnitt II VTV Bau anzusehen.


Tenor:

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 12. Mai 2022 ‒ 9 Ca 73/22 SK ‒ wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.



Tatbestand



Die Parteien streiten um die Verpflichtung des Beklagten zur Zahlung von Beiträgen an die Sozialkassen des Baugewerbes für den Zeitraum von April 2018 bis November 2018.



Der Kläger ist eine gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien in der Rechtsform eines Vereins mit eigener Rechtspersönlichkeit kraft staatlicher Verleihung. Er ist auf Grundlage des Tarifvertrags über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe (VTV) tarifvertraglich zum Einzug der Beiträge zu den Sozialkassen des Baugewerbes berechtigt und verpflichtet.



Der Beklagte unterhält einen Betrieb in A, der mit der Tätigkeit "Verlegen von Sportbelegen" im Gewerberegister eingetragen ist. Er beschäftigte in der Zeit vom 01. April 2018 bis zum 30. November 2018 einen gewerblichen Arbeitnehmer. Die betriebliche Tätigkeit des Beklagten lag im Kalenderjahr 2018 in der Herstellung und Reparatur von Bodenbeschichtungen und Belägen aus Kunststoff, hauptsächlich ‒ zu 53,41 % ‒ in der Herstellung von Fallschutzbelägen für Spielplätze und von Sportbelägen für Sportanlagen innen wie außen. Die Fallschutzbeläge bestehen aus einer Basis- und einer Oberschicht. Bei der Erstellung der Basisschicht wird ein Recyclinggranulat mit einem Bindemittel vermischt und unter Verwendung von Bohlen und Glättkellen auf dem Untergrund aufgetragen. Nach Aushärtung dieser Gummigranulatdecke wird im Rahmen der Herstellung der Oberschicht ein (farbiges), mit einem Bindemittel vermischtes EPDM-Granulat aufgetragen.



Neben der Erstellung von Fallschutzbelägen entfielen 21,59 % auf die Reparatur von Belägen, also auf die Reparatur von Schadstellen im Belag (Risse, Löcher u.ä.), 5,68 % auf die Verlegung 2-lagigen Belags, 2,27 % auf die Verlegung 1-lagigen Belags, 6,82 % auf Fahrt- und Wartezeiten, 5,68 % auf Gießbeschichtungen, 2,27 % auf Spritzbeschichtungen, 1,14 % auf die Versiegelung von Kunststoffbelägen und 1,14 % auf die Verlegung fertiger Böden (Rollen mit vorgefertigtem Gummiboden).



Der Kläger begehrt von dem Beklagten auf Grundlage der tatsächlich gezahlten Löhne für die Kalendermonate April 2018 bis Oktober 2018 Beiträge i.H.v. jeweils 510,- EUR sowie für den Kalendermonat November 2018 einen Beitrag von 56,28 EUR.



Der Kläger hat die Auffassung vertreten, der Betrieb des Beklagten sei im Rumpfkalenderjahr 2018 dem Geltungsbereich des VTV unterfallen. Er hat gemeint, bei der Erstellung und Sanierung von Fallschutz- und Sportböden bzw. Tartanbahnen auf Spielplätzen handele es sich um bauliche Leistungen im Sinne von § 1 Abs. 2 Abschnitt II VTV.



Der Kläger hat beantragt, die Beklagten zur Zahlung von 3.626,28 EUR an ihn zu verurteilen.



Der Beklagte hat die Abweisung der Klage beantragt und die Auffassung vertreten, eine Beitragspflicht bestünde nicht. Er hat vorgetragen, dass er ausschließlich Bodenbeschichtungen aus Kunststoff erstelle, repariere und reinige, ohne selbst bauliche Leistungen zu erbringen. Es würden weder Bodenflächen vorbereitet noch ein Unterbau erstellt.



Der Beklagte hat gemeint, bei den von dem Betrieb ausgeführten Tätigkeiten handele sich um solche des Garten-, Landschafts- und Sportplatzbaus oder alternativ um Tätigkeiten des Steinmetz- oder Raumausstatterhandwerks.



Hinsichtlich des erstinstanzlichen Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze, die Niederschriften der mündlichen Verhandlungen und auf den Tatbestand des arbeitsgerichtlichen Urteils verwiesen.



Das Arbeitsgericht Wiesbaden hat mit Urteil vom 12. Mai 2022 der Klage in vollem Umfang stattgegeben und ausgeführt, dass der Beitragsanspruch aus § 15 Abs. 2 des VTV vom 03. Mai 2013 in der Fassung vom 24. November 2015 i.V.m. der Allgemeinverbindlicherklärung vom 04. Mai 2016 folge.



Das Arbeitsgericht ist davon ausgegangen, dass der Betrieb des Beklagten im streitgegenständlichen Kalenderjahr 2018 dem betrieblichen Geltungsbereich des VTV unterfallen ist. Dies habe nicht nur der Kläger schlüssig vorgetragen, sondern schon nach dem eigenen Vorbringen des Beklagten sei der betriebliche Geltungsbereich eröffnet. Der Beklagte habe angegeben, dass im Kalenderjahr 2018 zu 53,41 % Fallschutzböden für Spielplätze u.ä. erstellt worden seien. Bei dieser Tätigkeit handele es sich nicht um ein Verlegen von Bodenbelägen im Sinne von § 1 Abs. 2 Abschnitt V Nr. 38 VTV, welche nur im Zusammenhang mit anderen baulichen Leistungen dem VTV unterfalle, sondern um eine baugewerbliche Tätigkeit, die der Erstellung, Instandsetzung oder Instandhaltung von Bauwerken diene und daher § 1 Abs. 2 Abschnitt II VTV unterfalle.



Das Arbeitsgericht ist hierbei davon ausgegangen, dass ein Verlegen von Bodenbelägen im Sinne von § 1 Abs. 2 Abschnitt V Nr. 38 VTV voraussetze, dass vorgefertigte, in Rollen oder als Fliesen angelieferte textile oder nicht textile Beläge vor Ort auf die Bodenoberfläche ‒ ggf. nach Zuschnitt und Einpassung ‒ gelegt werden. Ein Verlegen von Bodenbelägen läge nicht vor, wenn Flüssigkeiten auf eine Oberfläche aufgebracht und verteilt würden. Zwar könne eine aufgetragene und getrocknete Kunststoffschicht eine gleiche oder eine ähnliche Funktion haben wie ein verlegter Bodenbelag, für die tarifliche Beurteilung sei jedoch nicht die Funktion des Arbeitsergebnisses maßgebend, sondern die ausgeführte Tätigkeit.



Das Arbeitsgericht hat ausgeführt, dass die im Kalenderjahr 2018 ausgeführten betrieblichen Tätigkeiten § 1 Abs. 2 Abschnitt II VTV unterfielen. Die Bestimmung umfasse alle Tätigkeiten, die irgendwie ‒ wenn auch nur auf einem kleinen speziellen Gebiet ‒ der Errichtung und Vollendung von Bauwerken oder auch deren Instandhaltung oder Instandsetzung zu dienen bestimmt seien, so dass die Bauwerke in vollem Umfang ihren bestimmungsgemäßen Zweck erfüllen könnten. Hierzu gehöre auch die Herstellung von Fußböden durch das Auftragen flüssiger Beläge, die dem Fallschutz dienten. Auch seien die von dem Betrieb erbrachten Tätigkeiten baulich geprägt, da sie mit Werkstoffen des Baugewerbes und mit baugewerblichen Arbeitsmitteln, also nach den Arbeitsmethoden des Baugewerbes ausgeführt würden.



Das Arbeitsgericht hat weiterhin erkannt, dass dem Unterfallen nach § 1 Abs. 2 Abschnitt II VTV nicht entgegenstehe, dass die Tätigkeiten auch dem Garten-, Landschaft- und Sportplatzbau zuzuordnen seien. Die Voraussetzungen für die Einschränkung der Allgemeinverbindlicherklärung gemäß Ziffer 1 Abs. 4 Nr. 3 der AVE-Bekanntmachung vom 04. Mai 2016, die zu einem Herausfallen des Betriebs des Beklagten aus dem Anwendungsbereich des VTV hätten ggf. führen können, lägen nicht vor. Auch sei der Betrieb des Beklagten kein Betrieb des Steinmetzhandwerks, der gemäß § 1 Abs. 2 Abschnitt VII Nr. 13 VTV vom Anwendungsbereich des VTV ausgenommen sei. Einen Steinmetzbetrieb, in dem die in § 1 Nr. 2.1 des Tarifvertrags über eine überbetriebliche Alters- und Invalidenbeihilfe im Steinmetz- und Steinbildhauer Handwerk vom 01. Dezember 1986 in der Fassung vom 28. August 1992 aufgeführten Tätigkeiten ausgeführt werden, habe der Beklagte nicht geführt.



Bezüglich der Einzelheiten der Argumentation des Arbeitsgerichts werden die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils in Bezug genommen.



Das Urteil des Arbeitsgerichts ist dem Beklagten am 27. Juli 2022 zugestellt worden. Hiergegen hat er mit Schriftsatz vom 03. August 2022 am 03. August 2022 Berufung eingelegt und diese mit Schriftsatz vom 27. Oktober 2022 am 27. Oktober 2022 begründet, nachdem die Berufungsbegründungsfrist auf Antrag vom 23. August 2022 am 26. August 2022 bis zum 27. Oktober 2022 verlängert worden war.



Der Beklagte ist der Auffassung, das Arbeitsgericht habe der Klage zu Unrecht stattgegeben, da es schon von falschen Voraussetzungen ausgegangen sei. Das Aufbringen von flüssigen Kunststoffbeschichtungen stelle mit 7,95 % lediglich einen kleinen Teil der Tätigkeiten im Betrieb des Beklagten dar. 53,41 % der Tätigkeit hingegen habe aus der Erstellung von Fallschutzflächen bestanden. Hierbei würden keine flüssigen Kunststoffe auf eine Oberfläche gegossen, die dort von einem flüssigen in einen festen Zustand aushärteten. Vielmehr sei es so, dass Gummistücke (Granulat) in einem Mischer mit einem Bindemittel (gleich einem Klebstoff) benetzt und dann auf einer (nicht von dem Beklagten vorbereitete) Bodenfläche verteilt würden. Die Fläche würde vor Ort in Form und Dicke den Gegebenheiten angepasst. Dies entspreche einem Zuschneiden, Einpassen und auf die Bodenoberfläche legen, wie es bei Platten erfolge. Auch müsse beachtet werden, dass das chemisch aneinandergebundene Granulat nicht an dem jeweiligen Untergrund hafte, sondern allein durch sein hohes Eigengewicht am Ort liegen bleibe. Das Endprodukt gleiche folglich einer großen Gymnastik- oder Sprungmatte.



Der Beklagte bestreitet, dass sich seine Tätigkeiten auf die Errichtung und Vollendung von Bauwerken richteten. Meist befänden sich die Fallschutzflächen unter freiem Himmel und seien nicht fester Bestandteil eines Gebäudes oder Bauwerks. Sie lägen nur lose auf dem zuvor von einem anderen Dienstleister oder von dem Auftraggeber selbst verdichteten oder anderweitig vorbereiteten Untergrund. Bei der verrichteten Tätigkeit handele es sich auch nicht um die Herstellung eines Fußbodens, sondern einer sicheren, verschleißfesten und stoßdämpfenden Oberfläche, ohne dass die Trittfestigkeit eines klassischen Fußbodens vorhanden sei.



Schließlich bestreitet der Beklagte, dass Werkstoffe und Arbeitsmethoden des Baugewerbes zum Einsatz kämen. Der überwiegende Materialanteil bestehe aus Gummigranulat und Bindemittel.



Hinsichtlich der genauen Begründung wird auf die Berufungsbegründungsschrift vom 27. Oktober 2022, auf seinen Schriftsatz vom 25. Januar 2023 sowie auf die Sitzungsniederschrift vom 21. Februar 2023 verwiesen.



Der Beklagte beantragt,

das Urteil des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 12. Mai 2022 ‒ 9 Ca 73/22 SK ‒ abzuändern und die Klage abzuweisen.



Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.



Der Kläger verteidigt die Entscheidung des Arbeitsgerichts unter Vertiefung seines erstinstanzlichen Vorbringens.



Hinsichtlich der genauen Begründung wird auf die Berufungserwiderungsschrift vom 02. Januar 2023 sowie auf die Sitzungsniederschrift vom 21. Februar 2023 verwiesen.



Entscheidungsgründe



I. Die gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 12. Mai 2022 ‒ 9 Ca 73/22 SK ‒ eingelegten Berufung des Beklagten ist zulässig. Das Rechtsmittel ist gemäß §§ 8 Abs. 2, 64 Abs. 1, 2 b) ArbGG statthaft, da der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,- EUR übersteigt. Die Berufung ist auch fristgerecht eingelegt und ordnungsgemäß begründet worden, §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 4 ArbGG, §§ 519, 520 Abs. 1, 3 und 5 ZPO.



II. Die Berufung ist unbegründet. Das Arbeitsgericht hat der Klage zu Recht und mit uneingeschränkt zutreffender Begründung stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht folgt den richtigen Ausführungen des Arbeitsgerichts (§ 69 Abs. 2 ArbGG), macht sich diese zu Eigen und nimmt auf sie Bezug. Die Berufung des Beklagten veranlasst lediglich zu folgenden knappen Anmerkungen:



1. Soweit der Beklagte meint, das Arbeitsgericht sei von einem unzutreffenden Sachverhalt ausgegangen, bedarf dies keiner abschließenden Beurteilung. Aus den Ausführungen des Arbeitsgerichts "die Herstellung von Fußböden durch Auftragen flüssiger Beläge, die, wie die vom Beklagten … hergestellten Böden, dem Fallschutz dienen" kann nicht zwingend geschlossen werden, dass Unklarheiten über die Tätigkeiten des Betriebs bestanden hätten. Zutreffend hat nämlich das Arbeitsgericht im Tatbestand die Herstellung der Fallschutzflächen entsprechend der Darstellung des Beklagten beschrieben, woraus gefolgert werden kann, dass dem Arbeitsgericht bewusst gewesen ist, dass überwiegend keine Flüssigkeiten, sondern ein mit einem Bindemittel versehenes Granulat in einem breiförmigen Zustand aufgetragen wird.



Unabhängig davon, ob die Konsistenz des aufgetragenen bzw. aufgegossenen Materials flüssig oder breiförmig ist, bleibt die tarifrechtliche Beurteilung gleich. Es wird ein Bodenbelag vor Ort hergestellt und keine fertigen festen Bodenbeläge in Platten- oder Rollenform verlegt. Es stellt insoweit keinen Unterschied dar, ob flüssige Kunststoffe auf der Oberfläche aufgebracht werden oder ob es sich um eine breitförmige Masse handelt, die verteilt wird. In beiden Fällen handelt es sich nicht um die klassische Form des Verlegens von Bodenbelägen, den die Tarifvertragsparteien bei der Formulierung von § 1 Abs. 2 Abschnitt V Nr. 38 VTV zur Abgrenzung zu den Tätigkeiten des Raumausstattergewerbes vor Augen hatten (BAG 19. Februar 2014 ‒ 10 AZR 428/13 ‒ dokumentiert in Juris). Daher geht auch das Bundesarbeitsgericht zu Recht davon aus, dass auch zähflüssige Massen, die nicht als ein körperlich fester Gegenstand anzusehen sind, nicht verlegt, sondern verteilt, verstrichen und geglättet werden (BAG 27. April 2022 ‒ 10 AZR 322/20 ‒ dokumentiert in Juris).



Soweit der Beklagte darauf hinweist, die Flächen würden vor Ort in Form und Dicke den örtlichen Gegebenheiten angepasst und dies entspräche einem Zuschneiden und Einpassen, wie es bei Platten erfolge, verkennt der Beklagte, dass es ein Zuschneiden oder ein Einpassen eines fertigen festen Körpers gerade nicht gibt. Das Auftragen der breiförmigen Granulat Masse auf einer bestimmten und damit der Größe nach definierten Fläche in einer bestimmten vorgegebenen Dicke stellt weder ein Zuschneiden noch ein Einpassen eines festen Körpers dar.



2. Soweit der Beklagte mit der Begründung, dass sich die Fallschutzflächen zumeist unter freiem Himmel befänden, bestreitet, dass sich seine Tätigkeit auf die Errichtung oder die Vollendung von Bauwerken richtet, verkennt er, dass bereits die von ihm hergestellten Fallschutzflächen Bauwerke darstellen. Bei Bauwerken im Sinne des VTV handelt es sich um irgendwie mit dem Erdboden verbundene oder infolge eigener Schwere auf dem Erdboden ruhende, aus Baustoffen und Bauteilen mit baulichen Gerät hergestellte Anlagen (Heinelt, Der betriebliche Geltungsbereich des VTV Bau, 4.1.3, Seite 39 m. Nachw. auf der Rechtspr.).



Da es mithin genügt, wenn das Bauwerk aufgrund seiner eigenen Schwere auf dem Erdboden ruht, ist es unbeachtlich, dass die Fallschutzflächen nicht fest mit dem Erdboden verbunden sind, sondern nur auf diesem liegen.



Schließlich ist auch die erforderliche bauliche Prägung der Tätigkeit entgegen der Ansicht des Beklagten gegeben, da die Herstellung der Fallschutzflächen mit Werkstoffen und nach Arbeitsmethoden des Baugewerbes mit baulichem Gerät erfolgt.



Nach dem Vortrag des Beklagten wird das Granulat mit dem Bindemittel in einem Zwangsmischer vermerkt. Ein Zwangsmischer ist ein Mischer für trockene, feuchte oder nasse Baumaterialien, in dem das Mischgut gezielt beschleunigt und relativ zueinander bewegt wird, um gute Mischergebnisse in kurzer Zeit zu erlangen. Zwangsmischer werden beispielsweise bei der Herstellung von Beton verwendet und stellen somit zweifelsfrei ein bauliches Gerät dar. Nach Vermengung des Granulats mit dem Bindemittel in dem Mischer wird die zähflüssige Masse dann unter Verwendung von Bohlen und Glättkellen aufgetragen und geglättet. Glättekellen werden beispielsweise beim Auftragen von Beton verwendet und ihre Verwendung entspricht, ebenso wie die Nutzung von Bohlen, den Methoden des Baugewerbes. Schließlich stellen auch Bindemittel (vgl. BAG 18. August 1993 ‒ 10 AZR 273/91 ‒ dokumentiert in Juris) und Kunststoffe sowie ähnliche Produkte Werkstoffe des Baugewerbes dar. Für Kunststoffe und ähnliche Produkte folgt dies bereits aus § 1 Abs. 2 Abschnitt V Nr. 11 VTV.



III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 Satz 1 ZPO.



IV. Die Zulassung der Revision ist nach § 72 Abs. 2 ArbGG nicht veranlasst.

VorschriftenAbschnitt II VTV, § 15 Abs. 2 des VTV, Abschnitt V Nr. 38 VTV, Abschnitt VII Nr. 13 VTV, §§ 8 Abs. 2, 64 Abs. 1, 2 b) ArbGG, §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 4 ArbGG, §§ 519, 520 Abs. 1, 3, 5 ZPO, § 69 Abs. 2 ArbGG, Abschnitt V Nr. 11 VTV, § 97 Abs. 1 Satz 1 ZPO, § 72 Abs. 2 ArbGG