Urteil vom 20.05.2022 · IWW-Abrufnummer 235525
Landesarbeitsgericht Sachsen - Aktenzeichen 4 Sa 86/21
Ein Diplom-Forstingenieur erfüllt i.d.R. die Voraussetzungen der EG 11 TVöD-VKA.
In dem Rechtsstreit
...
hat das Sächsische Landesarbeitsgericht - Kammer 4 - durch den Richter am Landgericht ... als Vorsitzenden und die ehrenamtlichen Richter Frau ... und Herr ... auf die mündliche Verhandlung vom 20. Mai 2022
für Recht erkannt:
Tenor:
1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bautzen vom 14.08.2019 - 3 Ca 3029/19 - wird zurückgewiesen.
2. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bautzen vom 14.08.2019 - 3 Ca 3029/19 - wird zurückgewiesen.
3. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten weiterhin über die Frage der tarifgerechten Eingruppierung des Klägers.
Die Parteien streiten wegen unterschiedlicher Ansichten über die zutreffende Eingruppierung darüber, ob der Beklagte verpflichtet ist, den Kläger ab dem 01.01.2017 aus der Entgeltgruppe 12 (im Folgenden EG) des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst im Bereich der Vereinigung der Kommunalen Arbeitgeberverbände (im Weiteren TVöD-VKA), hilfsweise gemäß der EG 11 des TVöD-VKA zu vergüten hat. Die Verpflichtung zur Vergütung nach der EG 10 hat der Beklagte im Verlauf des Prozesses anerkannt.
Der Kläger ist bei dem beklagten Landkreis seit dem 01.08.2013 als Leiter des Forstreviers E beschäftigt. Nach § 2 des Arbeitsvertrages vom 11.06.2013 bestimmt sich das Arbeitsverhältnis nach dem TVöD sowie den diesen ergänzenden, ändernden und ersetzenden Tarifverträgen in der für den Arbeitgeber jeweils geltenden Fassung.
Der Kläger verfügt über den Abschluss als Dipl.-Forstingenieur (FH) und erwarb 2008 die Befähigung für die Beamtenlaufbahn des gehobenen Forstdienstes.
Dies entspricht in Sachsen der Laufbahngruppe 2, erste Einstiegsebene. Der erfolgreiche Abschluss des genannten Studiums ist Voraussetzung für die Absolvierung des Vorbereitungsdienstes und den Erwerb der Laufbahnbefähigung für den gehobenen Forstdienst. Nach einer Stellenbeschreibung vom 13.06.2016 teilt sich die Tätigkeit des Klägers in folgende neun Arbeitsvorgänge auf:
1. Mit einem Zeitanteil von 50 % an der Gesamtarbeitszeit:
Überwachung und Kontrolle des Waldes und der freien Landschaft im Revier Elsterheide im Rahmen der Forstaufsicht nach den §§ 37 und 40 Abs. 1 SächsWaldG und des Forstschutzes nach §§ 50 Abs. 1 und 51 Abs. 1, 2 SächsWaldG (z. B. Entwicklung Schadinsekten, Walderhaltung, Waldbewirtschaftung, Befahren des Waldes, Kirrungen, Reitwegeverordnung).
2. Mit einem Zeitanteil von 10 %:
Anfertigung von Stellungnahmen und Zuarbeiten auf Anforderung, auch im Rahmen der Amtshilfe sowie Durchführung der örtlichen Vollzugs- und Auflagenkontrolle aus Anordnungen, Genehmigungen und Bescheiden des Amtes 68 und anderer Ämter nach § 40 Abs. 1, 2, 4, 6 SächsWaldG (z. B. Erstaufforstungen, Trassen- und Kahlhiebsgenehmigungen, Zaunbau, Beseitigung von Schadholz).
3. Mit einem Zeitanteil von 5 %:
Erstellung forstwirtschaftlicher Gutachten zum Abschussplan gemäß § 24 Abs. 2 SächsWaldG, Vertretung des Kreises in Jagdgenossenschaften.
4. Mit einem Zeitanteil von 5 %:
Mitarbeit beim Wolfsmonitoring, Beratung von Nutztierhaltern zur Wolfsschadensprävention und Information der Öffentlichkeit zum Thema "Wolf".
5. Mit einem Zeitanteil von 5 %:
Begutachtung von Nutztierrissen durch den Wolf und Anfertigen der notwendigen Gutachten.
6. Mit einem Zeitanteil von 10 %:
Anwendungskontrollen Pflanzenschutzmitteleinsatz im Wald (§ 37 Abs. 2 SächsWaldG i. V. m. §§ 9 Abs. 2, 9 Abs. 4, 11 Abs. 3 und 59 Abs. 2 PflSchG), Kontrolle der Einhaltung der Bestimmungen nach dem Forstvermehrungsgutgesetz nach § 37 Abs. 2 Nr. 7 SächsWaldG und der Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung nach § 37 Abs. 2 Nr. 6 SächsWaldG (z. B. Vor-Ort-Kontrollen der Ausführung der Arbeiten und des Vorliegens der Berechtigung, Aufnahme von erkannten Verschmutzungen und Altlasten).
7. Mit einem Zeitanteil von 5 %:
Örtliche Öffentlichkeitsarbeit, Umweltbildung der Bevölkerung, aufgabenbezogene Information und Beratung der Waldbesitzer und Unterstützung der Forstbetriebsgemeinschaften.
8. Mit einem Zeitanteil von 5 %:
Anfertigung und Führung aller im Revier notwendigen Verzeichnisse, insbesondere Forstschutzkontrollbuch.
9. Mit einem Zeitanteil von 5 %:
Unterstützung der Gemeinden bei der Durchführung der Brandverhütungsschau nach § 22 Abs. 1 und 5 SächsBRKG.
Als Befugnisse und Vollmachten sind in der Stellenbeschreibung ausgewiesen:
- Bediensteter im forstlichen Außendienst nach § 40 Abs. 2 SächsWaldG,
- Forstschutzbeauftragter nach § 50 Abs. 3 Nr. 1 SächsWaldG,
- Stellung eines Polizeibediensteten nach SächsPolG,
- Ermittlungsperson der Staatsanwaltschaft nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 a II VO-ErmPStA.
In der Stellenausschreibung für die Stelle des Klägers (Anlage K 5, Bl. 77 d. A.) ist als Voraussetzung für die Tätigkeit u. a. die Laufbahnbefähigung für den gehobenen Forstdienst erwähnt. Bis zum 31.12.2016 erhielt der Kläger eine Vergütung nach der allgemeinen Vergütungsordnung, Anlage 1 a zum BAT-O, in der für Angestellte in Tätigkeiten als Revierförster eine Vergütung nach der Vergütungsgruppe V b BAT-O vorgesehen war. Dies entsprach nach Anlage 3 des Tarifvertrages zur Überleitung der Beschäftigten der Kommunalen Arbeitgeber in den TVöD und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-VKA) der EG 9. Mit Schreiben vom 10.11.2017 beantragte der Kläger die Höhergruppierung rückwirkend ab 01.01.2017 gemäß § 29 b Abs. 1 TVÜ-VKA in die EG 10. Mit Schreiben vom 30.11.2017 teilte der Beklagte daraufhin dem Kläger mit, dass eine Höhergruppierung in die EG 9 b erfolgen werde. Derzeit wird der Kläger entsprechend dieser Entgeltgruppe in der Stufe 4 vergütet. Der Kläger erweiterte seinen Höhergruppierungsantrag mit Schreiben vom 26.12.2017, welches dem Beklagten am 28.12.2017 zugegangen ist und verlangte Vergütung nach der EG 13, und jeweils hilfsweise nach den EG 12, 11, 10 und 9 c.
Der Kläger ist der Auffassung, er habe Anspruch auf Bezahlung aus der EG 12 TVöD-VKA seit dem 01.01.2017, jedenfalls aber aus der EG 11 TVöD-VKA. Die Tatbestandsmerkmale der EG 11 TVöD-VKA (Ingenieurtätigkeit, besondere Leistungen) und der EG 12 TVöD-VKA (Ingenieurtätigkeit, zusätzlich langjährige praktische Erfahrung, Tätigkeiten die sich durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung aus der EG 11 Fallgruppe 2 herausheben) seien bei allen Arbeitsvorgängen erfüllt.
Die besonderen Leistungen im Arbeitsvorgang 1 würden sich bereits aus der Notwendigkeit der Laufbahnbefähigung für den gehobenen Forstdienst ergeben. Die Laufbahnausbildung setze auf das forstwirtschaftliche Studium auf. Aufgrund der gesetzlichen Vorgaben (§ 40Abs. 1 Satz 2 SächsWaldG) sei die Qualifikation für den gehobenen Forstdienst auch nicht nur eine zu vernachlässigende Voraussetzung, auf die verzichtet werden könnte, wenn bereits ein Forststudium vorliege. Vielmehr sei nach dem Wortlaut eindeutig, wonach für die Ausübung der forstpolizeilichen Tätigkeit die absolvierte Laufbahnausbildung Voraussetzung sei. Dem Kläger seien auch die Aufgaben nach § 40 Abs. 2 SächsWaldG (forstlicher Außendienst mit Polizeibefugnis) übertragen. Außerdem sei auch für seine Tätigkeit als Forstschutzbeauftragter gemäß § 50 Abs. 2 SächsWaldG die Laufbahnbefähigung für den gehobenen Forstdienst erforderlich.
Neben der Forstwirtschaft habe der Kläger bei seinen Aufgaben sachlich und rechtlich auch Probleme der Landwirtschaft, der Bauplanung, des Bergbaus und weiterer Bereiche zu überblicken. So müsse er sich in den erforderlichen Arbeitsverfahren im Bereich des forstlichen Wegebaus auskennen, beim Waldschutz vor biotischen und abiotischen Schäden sowie den damit verbundenen Gesundheitsschutz beraten, ständig seine Kenntnisse der Arten, die Kenntnisse zum jeweiligen Ökosystem sowie die naturwissenschaftlichen Methoden zur Gefahrenerkennung und die mögliche Beseitigung solcher Gefahren erweitern, die Überwachung bezüglich Quarantäneorganismen verantworten und Entscheidungen zur Verkehrssicherung im kreiseigenen Wald treffen. Das ständige Alleinarbeiten und die damit einhergehende oft mangelnde Möglichkeit der Rücksprache oder Recherche würden ein umfassend präsentes Wissen in den Bereichen Recht, Biologie, Wirtschaft und Technik sowie die Fähigkeit für ihr schnelles und entschlossenes Handeln erfordern. Besondere Leistungen würden auch darin liegen, dass bestimmte Themen (Wolf, Bergbausanierung, Borkenkäfer, Infrastruktur) neben den rechtlichen und technischen Schwierigkeiten auch in dem politischen Bereich angesiedelt seien. Weitere Tätigkeitsfelder, die unter dem Tatbestand der besonderen Leistung fallen, seien geotechnische Sanierung und touristische Entwicklung der Alttagebaue, Strukturwandel und Infrastrukturentwicklung.
Das Tatbestandsmerkmal der langjährigen praktischen Erfahrung der EG 12 TVöD-VKA sei erfüllt, weil er mindestens drei Jahre die Ingenieurtätigkeit ausübt. Die besondere Schwierigkeit der Tätigkeit im Arbeitsvorgang 1 ergebe sich aus der sehr großen Waldfläche, die er zu bewirtschaften habe und der dafür überdurchschnittlich notwendigen Ortskenntnisse. Die besondere Schwierigkeit und Bedeutung bestehe außerdem in der Vielzahl der zu beachtenden Regelungen und Fachgesetze, welche der Kläger unter Berücksichtigung der sich stets ändernden Rechtsprechung in den Bereichen des Bergrechts, des Energiewirtschaftsgesetzes, des Gesetzes über die Beseitigung tierischer Nebenprodukte und des Sächsischen Kreislaufwirtschafts- und Bodenschutzgesetzes zu beachten habe. Deren Kenntnisse müsse er sich im Wege des Selbststudiums und in Diskussionen mit Fachkollegen aneignen. Dies sei insbesondere deshalb erforderlich, weil er zu prüfen habe, ob eine bestimmte Maßnahme unumgänglich für die Zulässigkeit des Eingriffs ist. Die besondere Bedeutung seiner Tätigkeit ergebe sich aus der allgemein bekannten Bedeutung der Bergbausanierung, aus der Mitarbeit an Energietrassenprojekten, aus dem Umwelt- und Artenschutz (Wölfe) und dem Strukturwandel hin zum Tourismus. Der Arbeitsvorgang 2 setze ein schnell verfügbares Wissen im Bereich Recht, Biologie, Wirtschaft und Technik voraus. Der Kläger müsse selbständig Stellungnahmen fertigen und entscheiden, welche Vorgänge ggf. eröffnet werden. Bei bestimmten Themenfeldern seien rechtliche und technische Sachverhalte mit politischen Bezügen versehen (Wolf).
Der Kläger müsse insoweit rechtskonforme Entscheidungen treffen. Daraus ergebe sich die besondere Leistung in diesem Arbeitsvorgang. Außerdem sei auch für diese Tätigkeit die Ausbildung für den gehobenen Forstdienst erforderlich. Die besonderen Leistungen des Klägers würden sich auch aus der Notwendigkeit der Eigensicherung ergeben. Die besondere Schwierigkeit der Tätigkeit im Arbeitsvorgang 2 ergebe sich wiederum aus dem sehr großen Waldgebiet und das notwendige umfassende ad hoc verfügbare Rechtswissen und das notwendige Spezialwissen auf dem Gebiet der Technik und der Naturwissenschaften (Bergbausanierung, Bergrecht, Energiewirtschaft-, Energietrassenprojekte sowie dem Umgang mit speziell geschützten Arten).
Auch hier wirke sich wiederum aus, dass der Kläger meist auf sich allein gestellt sei.
Für die Region ergebe sich die besondere Bedeutung seiner Tätigkeit, insbesondere im Hinblick auf die Entwicklung des Tourismus. So würden regelmäßig Planungsrunden zur Planung von Vorhaben zur Landschaftsgestaltung und Wirtschaftsentwicklung durchgeführt werden. Der Kläger müsse insoweit einen Gesamtüberblick bewahren.
Auch die Begutachtung von Nutztierrissen durch den Wolf entsprechend des Arbeitsvorganges 5 würden besondere Leistungen erfordern. So sei eine Zusatzbildung in rechtlicher und praktischer Hinsicht als Rissgutachter erforderlich. Der Beklagte habe den Kläger selbst zu einem entsprechenden Lehrgang geschickt. Insoweit verweist der Kläger auf die Teilnahmebescheinigung (Anlage K 28 a, Bl. 211 d. A.). Die Notwendigkeit der Teilnahme an einem solchen Lehrgang und die Tatsache, dass nur besonders geschulte Mitarbeiter und Tierärzte diese Aufgaben übertragen bekommen können, belege, dass ein ingenieurwissenschaftliches Studium nicht ausreiche.
Es seien außerdem zahlreiche Fachgesetze anzuwenden. Wolfsrisse hätten außerdem ein hohes politisches Konfliktpotenzial im Zusammenhang mit Entschädigungen, Seuchenverbreitung und Artenschutz. Die besondere Schwierigkeit und Bedeutung bei diesem Arbeitsvorgang ergebe sich wegen der Eskalation bei Wolfsrissen mit mehreren Beteiligten (Bevölkerung, Jäger, Behörden, Presse). Der Kläger müsse deeskalierend handeln und Akzeptanz schaffen.
Der Kläger hat beantragt,
es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, den Kläger ab dem 01.01.2017 aus der EG 12 TVöD (VKA), hilfsweise aus der EG 11 TVöD (VKA), weiter hilfsweise aus der EG 10 TVöD (VKA), hilfsweise aus der EG 9 c TVöD (VKA) zu vergüten und ihm seit dem 01.01.2017 auf die fälligen Nachzahlungsbeträge Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu zahlen.
Der Beklagte gab folgendes Teil-Anerkenntnis ab:
Der Beklagte verpflichtet sich, den Kläger seit 01.01.2017 nach der EG 10 TVöD (VKA) zu vergüten und die anfallenden monatlichen Bruttonachzahlungsbeträge zwischen der EG 9 b und der EG 10 TVöD (VKA) - beginnend ab dem 01.01.2017 - ab dem Tag nach dem jeweiligen Fälligkeitszeitpunkt mit 5 %-Punkten über dem jeweils geltenden Basiszinssatz gemäß der §§ 247, 288 Abs. 1 BGB zu verzinsen und auszuzahlen.
Im Übrigen hat er beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte bestreitet die vom Kläger behaupteten Zeitanteile für die einzelnen Arbeitsvorgänge und verweist auf die vermeintliche Richtigkeit der Stellenbeschreibung.
Außerdem bestreitet er, dass die in den Arbeitsjournalen beschriebenen Tätigkeiten den jeweils ausgewählten Arbeitsvorgängen zuzuordnen seien und nennt insoweit einige Beispiele. Der Beklagte ist der Auffassung, der Kläger habe durch seinen Antrag auf Höhergruppierung vom 10.11.2017 in die EG 10 TVöD-VKA sein Antragsrecht gemäß § 29 b Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 verbraucht. Er könne keinen weiteren Antrag auf Höhergruppierung in die EG 12 oder 11 stellen.
Die Heraushebungsmerkmale der "besonderen Leistungen" und der "besonderen Schwierigkeit und Bedeutung" sowie die Tatbestandsvoraussetzungen der langjährigen praktischen Erfahrung seien bei keinem Arbeitsvorgang erfüllt.
Hinsichtlich des Arbeitsvorganges 1 sei die lediglich formelle Voraussetzung der Laufbahnbefähigung zum gehobenen Forstdienst nicht eingruppierungsrechtlich ausschlaggebend. Die Forderung nach einer Ausbildung und einem Abschluss zum gehobenen Forstdienst stelle vielmehr lediglich die vorgegebene formelle Sicherung der forstlichen Sachkunde dar. Hierdurch werde keine erhöhte Qualität der Arbeit im konkreten Fall begründet, die erhöhtes Wissen und Können fordere. Dem Kläger sei die Aufgabe der Forstaufsicht nach § 40 Abs. 1 SächsWaldG übertragen, die lediglich einen forstwirtschaftlichen Hochschulabschluss erfordert, aber nicht die Aufgaben nach § 40 Abs. 2 SächsWaldG, die zur Stellung als Polizeibediensteter berechtigt. Nur dafür sei die Ausbildung und Prüfung zum gehobenen Forstdienst vorgeschrieben. Das Gleiche gelte für die zum Arbeitsvorgang 1 gehörenden Aufgaben des Forstschutzes gemäß § 50 Abs. 1 SächsWaldG. Dieser setze bereits nach dem Gesetz nicht voraus, dass eine für den gehobenen Forstdienst vorgeschriebene Ausbildung und Prüfung vorliegen müsse. Für die Tätigkeit des Klägers sei lediglich ein Grundwissen in den Bereichen Recht, Biologie, Wirtschaft und Technik erforderlich, welches durch das forstwirtschaftliche Studium vermittelt worden sei. Im Rahmen der Forstaufsicht erteile der Kläger lediglich Hinweise unter Fristsetzung. Das weitere Verfahren würde durch die untere Forstschutzbehörde durchgeführt werden. Auch für die weiteren behaupteten notwendigen (besonderen Leistungen) sei nicht ersichtlich, warum dafür erhöhtes Wissen erforderlich sei. Der Kläger könne außerdem ständig Rücksprache nehmen. Aus der sehr großen zu bewirtschaftenden Waldfläche ergebe sich für den Kläger keine Notwendigkeit einer besonderen Qualifikation. Diese habe allenfalls Auswirkung auf die Bedeutung der Tätigkeit des Klägers. Bei den Ortskenntnissen würden sich die gleichen Anforderungen ergeben, wie bei kleineren Waldgebieten. Die Beachtung europäischer und nationaler Rechtslagen und die Entwicklung der Rechtsprechung sei bereits Aufgabe von Beschäftigten in der EG 10. Bei der Ausübung der Tätigkeit des Klägers seien auch keine speziellen Kenntnisse im Bereich der Bergbausanierung, der Energietrassenprojekte, des Umwelt-, Artenschutzes und des Strukturwandels zum Tourismus erforderlich. Es sei auch keine herausragende Bedeutung der Tätigkeit für die Waldbesitzer und die öffentliche Hand ersichtlich.
Auch bei der Erarbeitung von Stellungnahmen und Zuarbeiten entsprechend des Arbeitsvorganges 2 sei nur ein im Studium vermitteltes Grundwissen erforderlich, welches nicht umfassend sein müsse. Grundsätzlich gebe es Rücksprachemöglichkeiten. Auch hinsichtlich der Eigensicherung sei nicht erkennbar, warum ein erhöhtes Wissen erforderlich sei. Bei der Erarbeitung von Stellungnahmen und Zuarbeiten sowie beim Vollzug und bei der Auflagenkontrolle sei der Kläger lediglich verlängerter Arm der Beteiligung der Träger der öffentlichen Belange. Bescheide würden von der unteren Forstbehörde erstellt. Der Kläger arbeite lediglich zu. Hinsichtlich der Begutachtung von Nutztierrissen durch Wölfe (Arbeitsvorgang 5) sei nicht nachvollziehbar, welche Zusatzausbildung für den Kläger erforderlich war. Der Beklagte bestreitet, dass zahlreiche Fachgesetze anzuwenden sind, die deutlich komplexer als im Normalbetrieb der Forstwirtschaft und der Jagd sind. Ein eigenständiges korrektes rechtssicheres Handeln sei auch bei Tätigkeiten der EG 10 bereits gefordert. Beim Kläger könnten auch schon deshalb keine langjährigen praktischen Erfahrungen im Sinne der EG 12 TVöD-VKA vorliegen, da die drei Jahre, die dafür erforderlich wären, erst ab Einführung der Entgeltordnung gezählt werden würden.
Im laufenden Eingruppierungsrechtsstreit hat der Beklagte die Eingruppierung in die Entgeltgruppe 10 TVöD anerkannt. Das Arbeitsgericht Bautzen hat daraufhin am 14.08.2019 Teilanerkenntnis- und Schlussurteil erlassen. Über das Teilanerkenntnis hinaus hat das Arbeitsgericht Bautzen dem Kläger die Eingruppierung in die Entgeltgruppe 11 TVöD ab 01.01.2017 zugesprochen, die weitergehende Klage jedoch zurückgewiesen.
Gegen dieses Urteil des Arbeitsgerichts Bautzen vom 14.08.2019 - 3 Ca 3029/19 - haben beide Parteien Berufung eingelegt.
Das Sächsische Landesarbeitsgericht hat mit Urteil vom 21.10.2020 das Schlussurteil des Arbeitsgerichts Bautzen abgeändert. Dem Kläger stehe lediglich die Entgeltgruppe 10 TVöD zu. Die Erfüllung der Regelstudienzeit sei nicht gegeben. Auf die Entscheidungsgründe des Urteils wird Bezug genommen.
Auf die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers hin wurde das Urteil des Sächsischen Landesarbeitsgerichts aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen.
Der Kläger beantragt,
auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Bautzen vom 14.08.2019 - 3 Ca 3029/19 -, abgeändert, soweit es die Klage abgewiesen hat. Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, den Kläger ab dem 01.01.2017 aus der EG 12 TVöD-VKA zu vergüten und ihm seit dem 01.01.2017 auf die jeweils fälligen Nachzahlungsbeträge Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu zahlen;
die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bautzen vom 14.08.2019, - 3 Ca 3029/19 - wird zurückgewiesen.
Der Beklagte beantragt,
das Schlussurteil des Arbeitsgerichts Bautzen vom 14.08.2019, - 3 Ca 3029/19 - aufzuheben und die Klage - soweit nicht anerkannt - abzuweisen;
die Berufung der Klagepartei wird zurückgewiesen.
Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Parteien im zweiten Rechtszug wird auf den Inhalt der dort gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf den Inhalt der Protokolle der mündlichen Verhandlungen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
I.
A.
Die Berufungen beider Parteien sind zulässig, in der Sache aber jeweils ohne Erfolg.
Die Tätigkeit des Klägers ist zutreffend in der Entgeltgruppe 11 eingereiht.
B.
Die Berufung des Klägers ist zulässig. Der Kläger hat gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bautzen form- und fristgerecht Berufung eingelegt. Die Berufung wurde innerhalb eines Monats nach Zustellung eingelegt und innerhalb eines weiteren Monats begründet.
Die Berufung des Klägers ist unbegründet.
a) Es handelt sich um eine Eingruppierungsfeststellungsklage, die im öffentlichen Dienst allgemein üblich ist. Gegen die Zulässigkeit besteht nach einhelliger Auffassung und nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts keine Bedenken.
Durch die gerichtliche Entscheidung kann der Streit der Parteien über die zutreffende Eingruppierung, nach der der Kläger seit dem 01.01.2017 zu vergüten ist, insgesamt beseitigt und im Umfang des gestellten Antrages geklärt werden. Dies gilt auch für den gestellten Zinsantrag, der durch die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG, Urteil vom 27.02.2019 - 4 AZR 562/17 -) für zulässig gehalten wird. Der Antrag ist hinreichend bestimmt. Die allgemeinen Prozessvoraussetzungen liegen vor.
b) Über das Teil-Anerkenntnis hinaus ist die Klage nur begründet, soweit der Kläger die Feststellung begehrt, dass der Beklagte verpflichtet ist, ihn ab 01.01.2017 aus der EG 11 TVöD-VKA zu vergüten und die entsprechenden Zinsen auf die fälligen Nachzahlungsbeträge zu zahlen. Darüber hinaus ist die Klage unbegründet.
1. Der Beklagte ist verpflichtet, den Kläger ab dem 01.01.2017 aus der EG 11 TVöD-VKA zu vergüten und ihm seit dem 01.01.2017 auf die fälligen Nachzahlungsbeträge Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz zu zahlen.
1.1. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien findet kraft beiderseitiger Tarifbindung sowie aufgrund arbeitsvertraglicher Vereinbarung der TVöD-VKA sowie die diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen in der für den Arbeitgeber jeweils geltenden Fassung Anwendung.
Nach § 29 Abs. 1 TVÜ-VKA gelten u. a. für die zwischen dem Inkrafttreten des TVöD-VKA am 01.10.2005 und dem 31.12.2006 neu angestellten Beschäftigten (§ 1 Abs. 2 TVÜ-VKA), deren Arbeitsverhältnisse über den 31.12.2016 hinaus fortbestehen, ab dem 01.01.2017 für die Eingruppierung die §§ 12 und 13 TVöD-VKA i. V. m. der Anlage 1-Entgeltordnung (VKA) zum TVöD. Diese Beschäftigten sind zum 01.01.2017 gemäß den nachfolgenden Regelungen in die Anlage 1-Entgeltordnung (VKA) übergeleitet. Der Kläger wurde nach dem Inkrafttreten des TVöD und dem 31.12.2016 neu bei dem Beklagten eingestellt. Das Arbeitsverhältnis bestand über den 31.12.2016 hinaus fort. Damit unterfällt das Arbeitsverhältnis der Parteien dieser und den nachfolgenden Regelungen des TVÜ-VKA.
Grundsätzlich erfolgt die Überleitung gemäß § 29 a Abs. 1 TVÜ-VKA unter Beibehaltung der bisherigen Entgeltgruppe für die Dauer der unverändert ausgeübten Tätigkeit.
Eine Überprüfung und Neufeststellung der Eingruppierung findet aufgrund der Überleitung in die Entgeltordnung für den Bereich der VKA nicht statt. Für die Eingruppierungsvorgänge zwischen dem 01.10.2005 und dem Inkrafttreten der neuen Entgeltordnung fanden die §§ 22 und 23 BAT-O einschließlich der Vergütungsordnung weiterhin Anwendung, wobei die Vergütungsgruppen der Vergütungsordnung gemäß Anlage 3 TVÜ-VKA den Entgeltgruppen des TVöD-VKA zugeordnet wurden (§ 17 Abs. 7 TVÜ-VKA).
Die Tätigkeit des Klägers blieb seit seiner Einstellung unverändert. Damit ist zunächst zu prüfen, welcher Vergütungsgruppe der Vergütungsordnung zum BAT-O die Tätigkeit zuzuordnen ist. In einem nächsten Schritt erfolgt dann die Zuordnung dieser Vergütungsgruppe gemäß Anlage 3 TVÜ-VKA zu den Entgeltgruppen des TVöD-VKA.
Mit der Einführung der neuen Entgeltordnung erfolgt die Überleitung grundsätzlich unter Beibehaltung der bisherigen Entgeltgruppe. Ergibt sich allerdings nach der neuen Entgeltordnung eine höhere Entgeltgruppe, dann sind die Beschäftigten gemäß § 29 b Abs. 1 Satz 1 TVÜ-VKA auf Antrag in die Entgeltgruppe eingruppiert, die sich nach § 12 TVöD-VKA ergibt. Der Antrag kann nur bis zum 31.12.2017 gestellt werden und wirkt auf den 01.01.2017 zurück (§ 29 b Abs. 1 Satz 2 TVÜ-VKA). Die Stufenzuordnung in der höheren Entgeltgruppe richtet sich gemäß § 29 b Abs. 2 Satz 1 TVÜ-VKA nach den Regelungen für Höhergruppierungen gemäß § 17 Abs. 4 TVöD-VKA in der bis zum 28.02.2017 geltenden Fassung. Danach folgt die Einreihung in die Stufe, die mindestens dem bisherigen Tabellenentgelt entspricht. Die Stufenlaufzeit beginnt mit dem Tag der Höhergruppierung neu.
1.2. Die Eingruppierung der Tätigkeit des Klägers ab seiner Einstellung bis zum Inkrafttreten der neuen Entgeltordnung zum TVöD-VKA ist unstreitig. Gemäß der Vergütungsordnung - Anlage 1 a zum BAT-O, Allgemeiner Teil - waren Angestellte in der Tätigkeit von Revierförstern in die Vergütungsgruppe V b eingruppiert. Dies entsprach gemäß der Anlage 3 zum TVÜ-VKA der EG 9 TVöD-VKA.
1.3. Der Kläger hat rechtzeitig mit seinem Schreiben vom 26.12.2017, welches beim Beklagten am 28.12.2017 eingegangen ist, den nach § 29 b Abs. 1 Satz 1 TVÜVKA notwendigen Antrag auf Höhergruppierung in die EG 12 TVöD-VKA, hilfsweise in die EG 11 TVöD-VKA gestellt. Dieses Antragsrecht hat er entgegen der Auffassung des Beklagten nicht durch seinen Höhergruppierungsantrag vom 10.11.2017, mit dem er eine Höhergruppierung in die EG 10 geltend gemacht hatte, verbraucht.
Die Formulierung in § 29 b Abs. 1 Satz 2 TVöD-VKA "der Antrag kann nur bis zum ..." schließt es nicht aus, dass ein einmal gestellter Antrag nicht noch auf eine höhere Entgeltgruppe erweitert werden kann. Hierfür gibt es schon entgegen der Ansicht des Beklagten aus dem Wortlaut keine ausreichenden Anhaltspunkte. Die Tarifvertragsparteien wollten, wie der Kläger zu Recht hinweist, mit dieser relativ langen Frist den Beschäftigten ausreichend Zeit einräumen, die individuellen Auswirkungen einer Höhergruppierung vor der Antragstellung zu prüfen. Darauf weist selbst der Beklagte in seinem Schreiben vom 23.01.2017 (Anlage B 2, Bl. 161 d. A.) hin. Wenn die Tarifvertragsparteien gewollt hätten, dass mit einer Antragsstellung ein weiteres Antragsrecht entfällt, hätten sie dies im Tarifvertrag auch so ausdrücklich geregelt. Dies ist aber nicht geschehen. Deshalb wahrt der Antrag des Klägers vom 26.12.2017 die tarifliche Ausschlussfrist.
1.4. Für die Eingruppierung der Tätigkeit des Klägers sind die speziellen Tätigkeitsmerkmale der Entgeltordnung Teil A. Allgemeiner Teil, II Spezielle Tätigkeitsmerkmale, 3. Ingenieurinnen und Ingenieure maßgeblich.
Dies war zwischen den Parteien vorgerichtlich noch streitig, wird durch den Beklagten im Zusammenhang mit dem Teil-Anerkenntnis aber anerkannt. Deshalb bedarf es insoweit lediglich einer pauschalen, summarischen Prüfung.
Nach der Vorbemerkung 1 hat die Eingruppierung nach speziellen Tätigkeitsmerkmalen Vorrang vor der Eingruppierung in die allgemeinen Tätigkeitsmerkmale. Nach den Vorbemerkungen zu den speziellen Tätigkeitsmerkmalen für Ingenieurinnen und Ingenieure fallen unter diesen Merkmalen Beschäftigte, die einen erfolgreichen Abschluss eines technisch-ingenieurwissenschaftlichen Studiengangs im Sinne der Nr. 4 der grundsätzlichen Eingruppierungsregelungen (Vorbemerkungen) einschließlich der Fachrichtungen Gartenbau, Landschaftsplanung/-architektur oder Landschaftsgestaltung oder der Fachrichtung Forstwirtschaften nachweisen und die Berufsbezeichnung "Ingenieurinnen" oder "Ingenieur" führen. Diese Voraussetzungen sind durch den Kläger erfüllt. Er verfügt mit seinem Abschluss der Fachhochschule Eberswalde im Fachbereich Forstwirtschaft über ein abgeschlossenes, technisch-ingenieurwissenschaftliches Studium im Sinne der Nr. 4 der grundsätzlichen Eingruppierungsregelungen (Vorbemerkungen). Dies ergibt sich bereits aus der Urkunde über den Abschluss als Dipl.-Ingenieur (FH) der Fachrichtung Forstwirtschaft (Anlage K 2, Bl. 73 d. A.).
Der Kläger ist aufgrund dieses erworbenen Diplomabschlusses berechtigt die Berufsbezeichnung Diplom-Ingenieur zu führen. Dies ergibt sich bereits aus seiner Prüfungsurkunde.
Bei diesem Diplomabschluss handelt es sich um einen Ingenieurabschluss im tarifvertraglichen Sinne. An seiner gegenteiligen Rechtsauffassung hält das Landesarbeitsgericht Sachsen nicht mehr fest.
Zudem ist Grundlage für die Berechtigung zum Führen der Berufsbezeichnung "Ingenieur/in" in allen Bundesländern der Abschluss eines grundständigen technisch - ingenieurwissenschaftlichen Studienganges an einer anerkannten staatlichen oder privaten Hochschule in Deutschland (vdi.de) (LAG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 08.08.2022, - 8 Sa 261/19 E - Rn. 85).
Der Kläger wird auch mit entsprechenden Tätigkeiten eines Ingenieurs beschäftigt. Er benötigt für seine Tätigkeit technisch-naturwissenschaftliche Kenntnisse in den Bereichen Mathematik, Naturwissenschaft und Technik. Dies trifft auf alle Arbeitsvorgänge zu.
§ 19 Abs. 3 der Prüfungsordnung sieht vor, dass die Bekanntgabe des Themas der Diplomarbeiten nach dem Abschluss des Prüfungszeitraums des 6. Semesters erfolgen soll. Damit steht für die Anfertigung der Diplomarbeit zeitlich sowohl das 7.Semester als auch das 8. Semester zur Verfügung. Für die Bearbeitung ist lediglich ein Zeitrahmen von 6 Monaten vorgegeben. Dabei ist nicht festgelegt, in welchem Semester die Diplomarbeit geschrieben werden soll. Es kommt gleichermaßen das 7. als auch das 8.Semester in Betracht. Ebenso ist eine Bearbeitung in der vorlesungsfreien Zeit zwischen den Semestern denkbar.
§ 19 Abs. 3 der Prüfungsordnung bestimmt damit kein spezielles Prüfungssemester. Für die Anfertigung der Diplomarbeit wird lediglich eine Bearbeitungszeit von 6 Monaten festgelegt. Weder das 7.noch das 8. Semester stellen damit ein reines Prüfungssemester dar. Bezieht man die - naheliegende - Möglichkeit der Anfertigung der Diplomarbeit in der vorlesungsfreien Zeit ein, so erscheint es plausibel, dass in beiden Semestern Vorlesungen stattfinden. In der Anl. 2 zur Prüfungsordnung vom 12.12.1997 (Diplomprüfung) sind sowohl im 7. als auch im 8. Semester bedeutsame Vorlesungsinhalte vorgesehen. Hierfür bestünde kein Bedarf noch wäre es sinnvoll, wenn das 8. Semester ein reines Prüfungssemester wäre.
Innerhalb des Studiengangs zum Diplom- Forstingenieur stellt ein Semester an der Fachhochschule Eberswalde nach der Prüfungsordnung vom 12.12.1997, in dem die Diplomarbeit zu schreiben ist, und in welchem gleichzeitig mehrere Lehrveranstaltungen zu besuchen sind, kein reines Prüfungssemester im Sinne der Vorbemerkung Nr.4 Satz 2 zur Anl. 1 zum TVöD-VKA, dar.
Der Kläger erfüllt damit die Voraussetzungen für einen Diplomabschluss als Ingenieur im tarifvertraglichen Sinne.
Die Entgeltgruppe 10 der Speziellen Tätigkeitsmerkmale der Anlage 1 zum TVöD-VKA, Nr.3, Ingenieurinnen und Ingenieure, verlangt bei entsprechendem Ingenieurabschluss lediglich eine entsprechende Tätigkeit als Ingenieur. Diese liegen vor. Die Voraussetzungen der Entgeltgruppe 10 TVöD VKA sind gegeben.
II.
Der Kläger erfüllt die Voraussetzungen der Entgeltgruppe 11 TVöD-VKA.
Die Tätigkeit des Klägers hebt sich durch besondere Leistungen aus der Entgeltgruppe 10 heraus.
Im vorliegenden Rechtsstreit kommt es darauf an, ob der Kläger die folgenden speziellen Tätigkeitsmerkmale erfüllt:
EG 10
Ingenieurinnen und Ingenieure mit entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben.
EG 11
1. Beschäftigte der EG 10, deren Tätigkeit sich mindestens zu einem Drittel durch besondere Leistungen aus der EG 10 heraushebt. (hierzu Protokollerklärung Nr. 2) Besondere Leistungen sind z. B.:
a) Aufstellen oder Prüfung von Entwürfen, deren Bearbeitung besondere Fachkenntnisse und besondere praktische Erfahrung oder künstlerische Begabung voraussetzt sowie örtliche Leitung bzw. Mitwirkung bei der Leitung von schwierigen Bauten und Bauabschnitten und deren Abrechnung.
b) Im Bereich Garten- und Landschaftsbau: Aufstellung oder Prüfung von Entwürfen einschließlich Massen- und Kostenberechnungen oder Verdingungsunterlagen, deren Bearbeitung besondere Fachkenntnisse und besondere praktische Erfahrungen oder künstlerische Begabung voraussetzt, örtliche Leitung schwieriger Baumaßnahmen und deren Abrechnung sowie selbständige Planung und Organisation von Pflanzenschutz- oder Schädlingsbekämpfungsmaßnahmen, die sich auf das Gebiet einer oder mehrerer Gemeinden erstrecken und das Überwachen ihrer Auswirkungen.
2. Beschäftigte der EG 10, deren Tätigkeit sich durch besondere Leistungen aus der EG 10 heraushebt. (hierzu Protokollerklärung Nr. 2, w. o.)
EG 12
1. Beschäftigte der EG 11 Fallgruppe 2 mit langjähriger praktischer Erfahrung, deren Tätigkeit sich mindestens zu einem Drittel durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung oder durch künstlerische oder Spezialaufgaben aus der EG 11 Fallgruppe 2 heraushebt.
2. Beschäftigte der EG 11 Fallgruppe 2 mit langjähriger praktischer Erfahrung, deren Tätigkeit sich durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung oder durch künstlerische oder Spezialaufgaben aus der EG 11 Fallgruppe 2 heraushebt.
a) Der Klage wäre stattzugeben, wenn im tariflich geforderten Umfang Arbeitsvorgänge anfallen, die die Anforderungen der Tätigkeitsmerkmale der vom Kläger in Anspruch genommenen Entgeltgruppen erfüllen (§ 12 Abs. 2 TVöD-VKA).
Die Tarifvertragsparteien haben in der Protokollerklärung zu diesem Absatz den Begriff des Arbeitsvorganges wie folgt definiert:
Arbeitsvorgänge sind Arbeitsleistungen (einschließlich Zusammenhangsarbeiten), die bezogen auf den Arbeitskreis der/des Beschäftigten zu einem bei natürlicher Betrachtung abgrenzbaren Arbeitsergebnis führen (z. B. unterschriftsreife Bearbeitung eines Aktenvorganges, eines Widerspruchs oder eines Antrages, Erstellung eines EKG, Fertigung einer Bauzeichnung, Konstruktion einer Brücke oder eines Brückenteiles, Bearbeitung eines Antrages auf Sozialleistung, Betreuung einer Person oder Personengruppe, Durchführung einer Unterhaltungs- oder Instandsetzungsarbeit). Jeder einzelne Arbeitsvorgang ist als solcher zu bewerten und darf dabei hinsichtlich der Anforderungen zeitlich nicht aufgespalten werden. Eine Anforderung im Sinne der Sätze 2 und 3 ist auch das in einem Tätigkeitsmerkmal geforderte Herausheben der Tätigkeit aus einer niedrigeren Entgeltgruppe.
Gegen die vom Beklagten vorgenommene und durch den Kläger übernommene Einteilung der Tätigkeit in neun Arbeitsvorgänge bestehen keine Bedenken. Die definierten Arbeitsvorgänge führen jeweils zu abgrenzbaren Arbeitsergebnissen.
Für die Entscheidung des Rechtsstreites kann dahingestellt bleiben, ob die vom Kläger behaupteten Zeitanteile zutreffend und vollständig dargelegt wurden. Unstreitig ist zwischen den Parteien, dass die Tätigkeit des Klägers innerhalb des Arbeitsvorganges 1 mindestens 50 % der Arbeitszeit des Klägers ausmacht. Wie im Folgenden weiter ausgeführt wird, erfüllen die Tätigkeiten in diesem Arbeitsvorgang die Tätigkeitsmerkmale der EG 11 TVöD-VKA. Soweit der Kläger sich auch darauf beruft, dass er die Tätigkeitsmerkmale der EG 12 TVöD-VKA erfüllt, müssten diese Voraussetzungen entweder hinsichtlich des Arbeitsvorganges 1 (Zeitanteil unstreitig mindestens 50 %) oder bei den Arbeitsvorgängen 2 und 5 (nach Behauptung des Klägers sollen diese in der Summe einen Zeitanteil von 34,43 % ausmachen) erfüllt sein. Wie ebenfalls weiter ausgeführt wird, ist dies aber nicht der Fall.
b) Die Tätigkeiten des Klägers im Arbeitsvorgang 1 erfüllen die Tätigkeitsmerkmale der EG 11, denn sie heben sich durch besondere Leistungen aus der EG 10 heraus. Mit besonderen Leistungen fordern die Tarifvertragsparteien eine an die Protokollerklärung Nr. 2 zu den speziellen Tätigkeitsmerkmalen für Ingenieurinnen und Ingenieure orientierte gegenüber den Anforderungen an EG 10 deutlich wahrnehmbare erhöhte Qualität der Arbeit, die ein insoweit erhöhtes Wissen und Können oder eine sonstige gleichwertige Qualifikation erfordert. Besondere Leistungen im Tarifsinne können sich damit aus besonderen Fachkenntnissen und besonderen praktischen Erfahrungen, aus besonderer Sorgfalt oder der Notwendigkeit außerordentlicher Entschlussfähigkeit ergeben (ebenso zu den entsprechenden Tätigkeitsmerkmalen für technische Angestellte nach dem BAT das BAG, 12.12.1990 - 4 AZR 251/90 - ZTR 1991, 162 f., dokumentiert in Juris, Rn. 25 und vom 21.06.2000 - 4 AZR 389/99 - ZTR 2001, 125 ff., dokumentiert in Juris, Rn. 64).
c) Die Überwachung und Kontrolle des Waldes und der freien Landschaft im Revier E im Rahmen der Forstaufsicht und des Forstschutzes verlangt vom Kläger nicht nur den erfolgreichen Abschluss eines technisch-ingenieurwissenschaftlichen Studienganges (Tatbestandsvoraussetzung für eine Eingruppierung in die EG 10), sondern darüber hinaus auch noch die Qualifikation der Laufbahnbefähigung für den gehobenen Forstdienst. Nach der Stellenbeschreibung des Beklagten für den Kläger ist der Kläger Bediensteter im forstlichen Außendienst nach § 40 Abs. 2 SächsWaldG, Forstschutzbeauftragter nach § 50 Abs. 3 Nr. 1 SächsWaldG, hat die Stellung eines Polizeibediensteten nach dem Sächsischen Polizeigesetz und ist außerdem Ermittlungsperson der Staatsanwaltschaft. Wie der Beklagte zu der Stellenbeschreibung widersprechenden Behauptung gelangt, dem Kläger seien keine Aufgaben nach § 40 Abs. 2 SächsWaldG übertragen, ist nicht nachvollziehbar.
Die Forstaufsicht ist die hoheitliche Tätigkeit, die die Forstbehörde ausübt, um den Körperschaftswald und den Privatwald zu erhalten, vor Schäden zu bewahren und seine ordnungsgemäße Bewirtschaftung zu sichern (§ 40 Abs. 1 Satz 1 SächsWaldG). Nach Abs. 2 des § 40 SächsWaldG haben die Bediensteten im forstlichen Außendienst der Forstbehörde bei forstaufsichtlichen Tätigkeiten die Stellung von Polizeibediensteten, soweit sie über die für den gehobenen Forstdienst vorgeschriebene Ausbildung und Prüfung verfügen. Der Forstschutz umfasst nach § 50 Abs. 1 Ziffer 1 und 2 die Gefahrenabwehr und die Verfolgung rechtswidriger Handlungen Dritter. Forstschutzbeauftragte sind die Bediensteten des forstlichen Revierdienstes des Freistaates Sachsen im Staatswald des Freistaates Sachsen und der Körperschaften sowie die Bediensteten der Forstbehörde, soweit sie über die für den gehobenen Forstdienst vorgeschriebene Ausbildung und Prüfung verfügen.
Der Kläger verfügt über die für den gehobenen Forstdienst vorgeschriebene Ausbildung und Prüfung. Er ist unstreitig im Besitz der Qualifikation der Laufbahnbefähigung für den gehobenen Forstdienst. Die Laufbahnbefähigung für den gehobenen Forstdienst hat der Beklagte im Rahmen der Stellenausschreibung für die Stelle des Klägers auch ausdrücklich gefordert (Anlage K 5, Bl. 77 d. A.). Damit steht für das Gericht außer Zweifel, dass für die Tätigkeit des Klägers im Rahmen der Forstaufsicht und des Forstschutzes (Arbeitsvorgang 1) die Laufbahnbefähigung für den gehobenen Forstdienst erforderlich ist.
Mit der Notwendigkeit der Laufbahnbefähigung für den gehobenen Forstdienst sind besondere Leistungen verbunden, die sich aus denen der EG 10 herausheben. Es handelt sich dabei um besondere Fachkenntnisse und besondere praktische Erfahrungen im Sinne der Protokollerklärung Nr. 2. Zum Vorbereitungsdienst für den gehobenen Forstdienst im Freistaat Sachsen kann u. a. zugelassen werden, wer einen Abschluss als Dipl.-Forstingenieur (FH) besitzt (§ 3 Nr. 2 a der Sächsischen Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für den gehobenen Forstdienst - 6 APOgFD). Ziel der Ausbildung ist es, die zugelassenen Bewerber so auszubilden, dass sie ihrer Laufbahn entsprechende Aufgaben des gehobenen Forstdienstes selbständig und eigenverantwortlich wahrnehmen können. Der Vorbereitungsdienst dauert gemäß § 8 Abs. 2 SächsAPOgFD ein Jahr. Dabei werden folgende Ausbildungsinhalte vermittelt (§§ 9 bis 11 SächsAPOgFD):
- Einführung in die Betriebs- und Verwaltungsaufgaben, insbesondere in den forstlichen Revierdienst und in den Aufgaben der Verwaltungsstelle,
- Inwahrnehmung von Dienstgeschäften des Forstbezirkes, Kennenlernen der Aufgaben und Tätigkeiten anderer staatlicher und kommunaler Behörden und Stellen,
- Aufgaben des Landkreises, insbesondere der unteren Forst- und Jagdbehörde,
- Allgemeine Verwaltungs- und Rechtsgrundlagen,
- Aufgaben der Geschäftsleitung des Staatsbetriebes Sachsenforst als Obere Forst- und Jagdbehörde, als Betrieb und als Dienstleister.
Die Laufbahnprüfung umfasst gemäß § 23 SächsAPOgFD die Prüfungsgebiete:
- Waldbau, Forsteinrichtung und Standortkunde,
- Forstliche Betriebswirtschaft und Haushalt,
- Waldarbeit, Forsttechnik und Walderschließung,
- Forstnutzung und Holzvermarktung,
- Waldschutz, Wildbewirtschaftung und Jagdrecht,
- Landespflege, Natur- und Umweltschutz und
- Recht, Forstverwaltung und Forstpolitik.
Bei einem einjährigen Vorbereitungsdienst mit anschließender Prüfung ist entgegen der Ansicht des Beklagten nicht davon auszugehen, dass die Absolvierung der Laufbahnausbildung lediglich eine formelle Voraussetzung für die Tätigkeit der Forstaufsicht und des Forstschutzbeauftragten ist. Es wäre lebensfern, wenn bei der Länge und der dargelegten Inhalte der Ausbildung keine erhöhte Qualität der Arbeit und des dafür erforderlichen Wissens und Könnens erreicht werden soll. Durch den Vorbereitungsdienst werden besondere Fachkenntnisse und besondere praktische Erfahrungen vermittelt, welche für die Forstaufsicht und den Forstschutz entsprechend des Arbeitsvorganges 1 des Klägers benötigt werden. Dies ist bei Tätigkeiten der EG 10 nicht der Fall. Eine weitergehende vergleichende Betrachtung ist daher nicht erforderlich.
d) Soweit sich der Kläger auf weitere vermeintliche besondere Leistungen beruft, hat er nicht ausreichend vorgetragen, für welche konkreten Tätigkeiten sich welche konkreten Qualifikationsanforderungen ergeben. Die pauschale Behauptung, neben der Forstwirtschaft habe der Kläger Anforderungen der Landwirtschaft, der Bauplanung, des Bergbaus und weiterer Bereiche sachlich und rechtlich zu überblicken, reicht nicht aus. Soweit der Kläger behauptet, er müsse die erforderlichen Arbeitsverfahren im Bereich des forstlichen Wegebaues kennen, ist nicht vorgetragen, welche konkreten Kenntnisse er haben muss und inwieweit diese nicht durch das forstwirtschaftliche Studium oder den Vorbereitungsdienst erworben werden können.
Gleiches gilt für seine Behauptungen zur Tätigkeit im Bereich des Waldschutzes, im Hinblick auf biotische und abiotische Schäden und damit verbundener Gesundheitsgefahren. Dies betrifft in gleicher Art und Weise Kenntnisse zum jeweiligen Ökosystem sowie naturwissenschaftliche Methoden zur Gefahrerkennung und -beseitigung sowie die Überwachung bezüglich Quarantäneorganismen. Auch hinsichtlich der Aufgaben im Rahmen der Verkehrssicherung ist nicht ersichtlich, inwieweit dies nicht im Wesentlichen im forstwirtschaftlichen Ingenieurstudium vermittelt wird. Bei den in Bezug genommenen Fortbildungszertifikaten handelt es sich um Zertifikate für Tagesschulungen. Schon die Dauer dieser Fortbildung spricht dafür, dass es sich nur um allgemein übliche Fortbildungen handelt, die zu keinen besonderen Leistungen befähigen. Auch die ständige Alleinarbeit des Klägers als Forstrevierleiter stellt für sich genommen keine besondere Leistung dar, die neben der Notwendigkeit der Laufbahnausbildung für den gehobenen Forstdienst eine weitere besondere Leistung erfordert. Hinsichtlich der anzufertigenden Stellungnahmen für bestimmte "politisch brisante" Bereiche (Diskussion um den Wolf, Bergbausanierung, Borkenkäferplage, Entwicklung der Infrastruktur) ist nicht ersichtlich, welche besonderen nicht im Studium vermittelten Kenntnisse für das Fertigen dieser Stellungnahmen erforderlich sind. Im Übrigen wird darauf hingewiesen, dass die Anfertigung von Stellungnahmen zum Arbeitsvorgang 2 zu zählen sind. Soweit sich der Kläger hinsichtlich vermeintlicher besonderer Leistungen darauf beruft, selbständig entscheiden zu müssen, welche Verwaltungsverfahren eröffnet und weiterverfolgt werden, sind dafür keine weiteren besonderen Fachkenntnisse und besondere praktische Erfahrungen notwendig, die nicht schon in der Laufbahnausbildung vermittelt werden. Ziel der Ausbildung ist es, die Aufgaben des gehobenen Forstdienstes selbständig und eigenverantwortlich wahrnehmen zu können (§ 2 SächsAPOgFD).
Nach alledem erfüllt die Tätigkeit des Klägers jedenfalls die Tatbestandsvoraussetzungen für die Eingruppierung in die EG 11 Fallgruppe 2 TVöD-VKA, weil sich dessen Tätigkeit durch besondere Leistungen aus der EG 10 heraushebt.
III.
Der Kläger hat gegenüber dem Beklagten allerdings keinen Anspruch auf eine Vergütung nach der EG 12 TVöD-VKA.
In dieser Entgeltgruppe sind Ingenieure mit entsprechender Tätigkeit eingruppiert, deren Tätigkeit sich mindestens zu 1/3 (Fallgruppe 1) bzw. mindestens zur Hälfte (Fallgruppe 2) durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung oder durch künstlerische oder Spezialaufgaben aus der EG 11 Fallgruppe 2 TVöD-VKA heraushebt. Außerdem werden langjährige praktische Erfahrungen in Tätigkeiten der EG 11 Fallgruppe 2 TVöD-VKA gefordert.
a) Langjährige praktische Erfahrungen von Beschäftigten der EG 11 Fallgruppe 2 TVöD-VKA liegen vor, wenn solche Tätigkeiten seit mehr als drei Jahren ausgeübt werden (BAG, u. a. Urteil vom 25.05.1988 - 4 AZR 189/87 - dokumentiert in Juris, Rn. 32 zu einer ähnlichen Tarifvorschrift hinsichtlich einer Eingruppierung in der Vergütungsgruppe III BAT Fallgruppe 2).
b) Das Tatbestandsmerkmal der besonderen Schwierigkeit erfordert, dass die Schwierigkeit der Tätigkeit in herausgehobener, erhöhter Weise gesteigert ist. Dabei betrifft nach der ständigen und zutreffenden Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (u. a. Urteil vom 21.06.2000 - 4 AZR 389/99 - a. a. O., Rn. 65) das Merkmal der besonderen Schwierigkeit der Tätigkeit, die Anforderungen an die fachliche Qualifikation des Angestellten, also sein fachliches Wissen und Können und seine fachlichen Erfahrungen. Gegenüber der EG 11 Fallgruppe 2 TVöD-VKA muss sich sein Wissen und Können beträchtlich, d. h. in gewichtiger Weise herausheben. Diese erhöhte Qualifikation kann sich im Einzelfall aus der Breite des geforderten fachlichen Wissens und Könnens oder aus außergewöhnlichen Erfahrungen oder einer sonstigen gleichwertigen Qualifikation, etwa Spezialkenntnissen, ergeben (BAG, 21.06.2000, a. a. O.).
c) Für das Heraushebungsmerkmal der besonderen Bedeutung kommt es darauf an, dass die Auswirkungen oder die Tragweite der Tätigkeit, gemessen an den Anforderungen der EG 11 Fallgruppe 2 TVöD-VKA, deutlich wahrnehmbar bedeutungsvoller sind. So kann sich die Bedeutung der Tätigkeit beispielsweise aus der Größe des Aufgabengebietes, der Tragweite der zu bearbeitenden Materie sowie den Auswirkungen der Tätigkeit für den innerdienstlichen Bereich oder die Allgemeinheit ergeben (so zu Recht BAG, 21.06.2000, a. a. O., Rn. 67).
Die Tätigkeit des Klägers erfüllt lediglich hinsichtlich der langjährigen praktischen Erfahrung eines Beschäftigten der EG 11 Fallgruppe 2 TVöD-VKA den Tätigkeitsmerkmalen der EG 12 TVöD-VKA. Die darüber hinausgehenden Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Wegen der doppelten Heraushebung durch die besondere Schwierigkeit der Tätigkeit und außerdem durch die besondere Bedeutung des Aufgabengebietes sind hohe Anforderungen zu stellen (ebenso BAG, 09.08.2000 - 4 AZR 499/99 - dokumentiert in Juris, Rn. 70).
aa) Wie oben ausgeführt, erbringt der Kläger seit Beginn seines Arbeitsverhältnisses mit dem Beklagten (01.08.2013) besondere Leistungen im Sinne der EG 11 Fallgruppe 2 TVöD-VKA. Damit lagen jedenfalls ab dem 01.01.2017 langjährige praktische Erfahrungen in diesen Tätigkeiten vor. Soweit sich der Beklagte darauf beruft, die 3-Jahres-Frist könne erst ab Einführung der Entgeltordnung gezählt werden, gibt es hierfür im Tarifvertrag keinerlei Anhaltspunkte. Der Beklagte hat Recht, insoweit er meint, Forstwirtschaftsingenieure mit entsprechender Tätigkeit können erst seit dem Inkrafttreten der neuen Entgeltordnung in der EG 11 Fallgruppe 2 TVöD-VKA eingruppiert werden. Darauf stellt es die tarifliche Regelung aber erkennbar nicht ab.
Maßgeblich ist lediglich, dass der Beschäftigte zum Zeitpunkt der Höhergruppierung Tätigkeiten der EG 11 Fallgruppe 2 TVöD-VKA langjährig ausgeübt hat. Ansonsten hätten die Tarifvertragsparteien eine ausdrückliche Regelung getroffen, wonach langjährige praktische Erfahrungen im Sinne dieser Tarifvorschrift frühestens ab den Zeitpunkt erworben werden können, ab dem die Tätigkeit in dieser EG tatsächlich eingruppiert ist.
bb) Die Tätigkeit des Klägers im Bereich des Arbeitsvorganges 1 ist nicht besonders schwierig im Sinne der EG 12 TVöD-VKA. Das Gleiche trifft auf seine Tätigkeit in den Arbeitsvorgängen 2 und 5 zu.
Im Arbeitsvorgang 1 (Forstaufsicht und Forstschutz) wird kein Wissen und Können verlangt, dass die Anforderungen der EG 11 Fallgruppe 2 TVöD-VKA in gewichtiger Weise, d. h. beträchtlich übersteigt.
Dies ergibt sich nicht bereits aus der sehr großen vom Kläger zu überwachenden Waldfläche. Es ist schon nicht ersichtlich, welche Fläche einer "Normalschwierigkeit", bei der bereits besondere Leistungen gefordert werden, entspricht. Im Übrigen ergibt sich hieraus auch keine besondere Qualifikationsanforderung.
Soweit sich der Kläger darauf beruft, die besondere Schwierigkeit bestehe in der Vielzahl der zu beachtenden Regelungen und Fachgesetze und der sich stets ändernden Rechtsprechung sowohl in der einschlägigen forstlichen Materie als auch in den Bereichen des Bergrechts, des Energiewirtschaftsgesetzes, des Gesetzes über die Beseitigung tierischer Nebenprodukte und des Sächsischen Kreislaufwirtschafts- und Bodenschutzgesetzes, ist aus dem Vortrag nicht ersichtlich, welches konkrete (Spezial-)Wissen für welche konkrete Entscheidungssituation erforderlich ist. Außerdem fehlt es auch insoweit an einer vergleichenden Betrachtung zur "Normalschwierigkeit" im Sinne der EG 11 Fallgruppe 2 TVöD-VKA. Außerdem hat sich der Kläger schon zur Begründung des Tatbestandsmerkmals der besonderen Leistungen auf diese notwendigen Kenntnisse berufen, die damit zur Begründung der besonderen Schwierigkeit verbraucht sind. Soweit sich der Kläger auf Arbeitshinweise für sächsische Forstbehörden (Anlage K 29, Bl. 212 bis 219 d. A.) beruft, spricht bereits die Erteilung solcher Arbeitshinweise gegen ein erheblich erhöhtes Maß am notwendigen präsenten und selbständig anzuwendenden Fachwissen.
Auch beim Arbeitsvorgang 2 (Anfertigung von Stellungnahmen und Zuarbeiten auf Anforderung und Durchführung der örtlichen Vollzugs- und Auflagenkontrollen) beruft sich der Kläger auf das vermeintlich sehr große Waldgebiet sowie auf umfassendes ad hoc verfügbares Rechtswissen und Spezialwissen auf dem Gebiet der Technik und der Naturwissenschaften in Bezug auf die Bergbausanierung, das Bergrecht, die Energiewirtschaft (Energietrassenprojekte) sowie hinsichtlich des Umgangs mit speziell geschützten Arten. Insoweit kann deshalb auf die Ausführungen im vorhergehenden Absatz verwiesen werden. Soweit der Kläger zusätzlich auf großräumige Eingriffe in Schutzgebiete verweist, bei denen normalerweise Planungsverfahren nach europäischen Standard durchzuführen sind, ist nicht ersichtlich, wie der Kläger daran beteiligt ist und bei welchen konkreten Maßnahmen und Eingriffen von ihm welches Wissen und Können verlangt wird, welches die Anforderungen der besonderen Leistungen in gewichtiger Weise, d. h. beträchtlich, übersteigt.
Der Arbeitsvorgang 5 (Begutachtung von Nutztierrissen durch den Wolf) hebt sich auch nicht durch besondere Schwierigkeit aus der EG 11 Fallgruppe 2 TVöD-VKA heraus. Es ist aus dem Vortrag des Klägers schon nicht ersichtlich, worin dabei besondere Leistungen im Sinne der Ausgangsfallgruppe liegen sollen. Soweit sich der Kläger auf eine Zusatzausbildung in rechtlicher und praktischer Hinsicht als Rissgutachter beruft, hat der Kläger zum Inhalt und zum Umfang und der Qualität der Ausbildung nichts vorgetragen. Aus der vorgelegten Bescheinigung ergibt sich lediglich, dass er eine Ein-Tages-Schulung besucht hat. Es ist fraglich, ob durch eine Ein-Tages-Schulung ein Wissen und Können vermittelt werden kann, welches zu einer deutlich wahrnehmbaren Erhöhung der Qualität der Arbeit führt. Soweit sich der Kläger darauf beruft, dass er in Alleinarbeit korrekt und rechtssicher zu entscheiden hat, ist dies jeder selbständigen Tätigkeit immanent und stellt keine besondere Leistung dar.
Es kann unterstellt werden, dass Nutztierrisse durch den Wolf derzeit ein hohes politisches Konfliktpotenzial darstellen. Allerdings ergibt sich hieraus nicht die Notwendigkeit eines erhöhten Wissens und Könnens. Ein korrektes rechtssicheres Handeln ist bei jeder Tätigkeit im öffentlichen Dienst gefordert. Da hinsichtlich dieses Arbeitsvorganges noch nicht einmal von besonderen Leistungen ausgegangen werden kann, kann auch das qualifizierende Merkmal der besonderen Schwierigkeit der Tätigkeit nicht erfüllt sein.
cc) Nach dem Sachvortrag des Klägers fehlt es auch an der Voraussetzung der besonderen Bedeutung der Tätigkeit in Bezug auf die Arbeitsvorgänge 1, 2 und 5.
Im Wesentlichen beschränkt sich der Kläger hinsichtlich der besonderen Bedeutung seiner Tätigkeit im Rahmen des Arbeitsvorganges 1 auf Schlagworte, wie der herausragenden Bedeutung der forstaufsichtlichen Hinweise und der ggf. damit verbundenen Ersatzvornahmen für die entsprechenden Flächennutzer (Waldbesitzer) bzw. für die öffentliche Hand oder hinsichtlich der großen Bedeutung der Bergbausanierung und des Strukturwandels in der Region. Welche Bedeutung die Tätigkeit des Klägers diesbezüglich zukommt, ist allerdings nicht anhand von Einzeltatsachen ersichtlich.
Auch der allgemeine Hinweis auf das Thema Wolf und das Thema Naturschutz sowie auf die europäische und nationale Rechtslage ist für die Beurteilung nicht ergiebiger. Soweit der Kläger anhand eines Beispiels (Frostspannerbekämpfung L) auf die erheblichen finanziellen Risiken seiner Entscheidung über den Einsatz bzw. Nichteinsatz eines Helikopters beruft, kann sich allein aus diesem Einzelfall keine besondere Bedeutung der Tätigkeit ergeben. Es ist nicht ersichtlich, ob solche Entscheidungen im rechtserheblichen Maße vom Kläger zu treffen sind. Der Kläger behauptet zwar, in diesem Einzelfall allein gehandelt zu haben, räumt allerdings eine telefonische Absprache mit der Amtsleitung zum Stopp der Bekämpfungsmaßnahme ein. Der Kläger hat nicht bestritten, dass die Entscheidung über einen Helikoptereinsatz nicht von ihm, sondern vom Sachgebiet 1 des Forstamtes getroffen und durch das Sächsische Landesamt genehmigt werden muss.
Hinsichtlich des Arbeitsvorganges 2 verweist der Kläger wiederum lediglich allgemein auf den Strukturwandel der Region und die Hinwendung zum Tourismus hin sowie auf die Notwendigkeit der Teilnahme an regelmäßigen Planungsrunden zu Vorhaben der Landschaftsgestaltung und Wirtschaftsentwicklung. Der Kläger müsse insoweit einen Gesamtüberblick bewahren. Auch in Bezug darauf ist nicht ersichtlich, welche konkreten Einzeltätigkeiten des Klägers der "Normalbedeutung" im Sinne der EG 11 Fallgruppe 2 des TVöD-VKA zuzuordnen sind und woraus sich die besondere darüber hinausgehende Bedeutung der Tätigkeit des Klägers ergibt. Gleiches gilt im Übrigen auch für die Arbeitsvorgänge 1 und 5.
Hinsichtlich der Begutachtung von Nutztierrissen durch den Wolf (Arbeitsvorgang 5) ergibt sich nicht bereits aus dem zugegebener Weise hohen politischen Konfliktpotential eine besonders herausgehobene Bedeutung der vom Kläger insoweit auszuübenden Tätigkeit. Das Konfliktpotential ergibt sich sicherlich aus den notwendigen Entscheidungen über Entschädigungen und hinsichtlich des Artenschutzes (z. B. bei der Entscheidung über eine sogenannte Entnahme von Problemwölfen), doch ist nicht ersichtlich, welche Entscheidungen der Kläger diesbezüglich trifft. Letztendlich ist er nur an der Entscheidung beteiligt, ob es sich um ein Nutztierriss durch einen Wolf handelt.
Auf besonders künstlerische oder Spezialaufgaben, die sich aus der EG 11 Fallgruppe 2 TVöD-VKA herausheben, hat sich der Kläger nicht berufen.
Damit erfüllt der Kläger nicht die Tatbestandsvoraussetzungen der EG 12 TVöD-VKA.
Aus den oben genannten Gründen ergibt sich, dass der Beklagte verpflichtet ist, an den Kläger ab dem 01.01.2017 eine Vergütung nach der EG 11 TVöD-VKA zu zahlen.
Der Zinsanspruch beruht auf den §§ 286 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 i. V. m. 288 Abs. 1 BGB, wonach eine Geldschuld während des Verzuges mit dem gesetzlichen Zinssatz in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen ist. Deshalb wurde dies durch das Schlussurteil festgestellt.
Darüber hinausgehend war die Klage abzuweisen, da der Kläger, wie ausgeführt, keinen Anspruch auf eine Vergütung nach der EG 12 TVöD-VKA hat. Mangels Hauptanspruch ist auch kein Zinsanspruch gegeben.
C.
Die Berufung des Beklagten hatte aus den oben genannten Gründen ebenfalls keinen Erfolg. Es verbleibt vielmehr bei der Ausgangsentscheidung des Arbeitsgerichts Bautzen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens waren gegeneinander aufzuheben, da das jeweilige Maß des Obsiegens und Unterliegens sich in etwa entsprachen, §§ 97, 92 Abs. 1 ZPO.
Veranlassung für die Zulassung der Revision nach § 72 Abs. 2 ArbGG bestand nicht. Das Gericht hat einen Einzelfall auf der Grundlage höchstrichterlicher Rechtsprechung entschieden.
Gegen dieses Urteil ist ein Rechtsmittel damit nicht gegeben. Auf die Möglichkeit einer Nichtzulassungsbeschwerde (§ 72 a ArbGG) wird hingewiesen.
Verkündet am 20.05.2022