Urteil vom 25.04.2023 · IWW-Abrufnummer 235560
Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern - Aktenzeichen 5 Sa 26/22
Eine arbeitsvertragliche Ausschlussfrist, nach der Ansprüche verwirken, sofern sie dem Arbeitgeber gegenüber nicht fristgerecht geltend gemacht werden, erfasst dem Wortlaut nach nur Ansprüche des Arbeitnehmers gegen den Arbeitgeber, nicht solche des Arbeitgebers gegen den Arbeitnehmer. Eine solche Ausschlussfrist steht einem Anspruch des Arbeitgebers auf Rückzahlung von Annahmeverzugslohn wegen erzielten Zwischenverdienstes nicht entgegen.
Tenor:1. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Stralsund (Kammern Neubrandenburg) vom 25.01.2022 - 13 Ca 244/21 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.2. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Rückzahlung von Annahmeverzugslohn wegen erzielten Zwischenverdienstes.
Der 1966 geborene Beklagte trat am 01.09.1983 in die Dienste des VEB K.-betrieb für Landtechnik U-Stadt und arbeitete dort als Landmaschinenschlosser. Ab dem 01.01.1991 beschäftigte ihn die U. L.-bau und Instandsetzung GmbH unter Übernahme der seit 01.09.1983 bestehenden Unternehmenszugehörigkeit als Schlosser weiter. Im Jahr 2000 ging das Arbeitsverhältnis auf die Klägerin über, bei der der Beklagte zuletzt als mitarbeitender Kfz-Meister in Vollzeit tätig war. Der letzte Änderungsvertrag datiert vom 11.01.2001 und enthält folgende Klausel:
"...
§ 10 Geltendmachung von Ansprüchen
Gegenseitige Ansprüche aus dem Beschäftigungsverhältnis (z. B. aus Mehrarbeit, rückständigem Lohn u. ä.) sind innerhalb von zwei Monaten geltend zu machen. Bei Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses sind alle daraus herrührenden sonstigen Ansprüche innerhalb von drei Monaten nach Beendigung geltend zu machen. Nach Ablauf der genannten Fristen ist der Anspruch verwirkt, sofern er dem Arbeitgeber gegenüber nicht vorher erfolglos geltend gemacht wurde.
..."
Die Klägerin kündigte das Arbeitsverhältnis des Beklagten zunächst mit Schreiben vom 28.08.2019, zugegangen am 30.08.2019, betriebsbedingt zum 28.02.2020, hilfsweise ordentlich und fristgerecht zum nächstzulässigen Kündigungszeitpunkt. Hiergegen reichte der Beklagte beim Arbeitsgericht Stralsund (Kammern Neubrandenburg), Aktenzeichen 13 Ca 335/19, Kündigungsschutzklage ein. Ab dem 29.02.2020 bezog der Beklagte zunächst Arbeitslosengeld.
Mit Schreiben vom 20.08.2020, dem Beklagten zugegangen am 21.08.2020, kündigte die Klägerin das Arbeitsverhältnis vorsorglich erneut, und zwar ordentlich zum 31.03.2021. Auch diese Kündigung griff der Beklagte gerichtlich an.
Am 01.09.2020 nahm der Beklagte bei einem anderen Arbeitgeber eine neue Beschäftigung auf. Die Klägerin erfuhr hiervon zunächst nichts.
Mit Urteil vom 17.11.2020 stellte das Arbeitsgericht die Unwirksamkeit der Kündigung vom 28.08.2019 fest und verurteilte die Klägerin (seinerzeit Beklagte) im Übrigen zur Zahlung von Überstundenvergütung nebst Zuschlägen, einer Erholungsbeihilfe und zur Schadensersatzzahlung wegen Nichtgewährung von Tankgutscheinen. Hinsichtlich der Folgekündigung vom 20.08.2020 zum 31.03.2021 wies das Arbeitsgericht die Kündigungsschutzklage ab. Der Beklagte legte kein Rechtsmittel gegen das erstinstanzliche Urteil ein. Die Klägerin (seinerzeit Beklagte) hingegen verfolgte ihr Ziel der vollständigen Klageabweisung mit der Berufung weiter.
Nach Verkündung des erstinstanzlichen Urteils bot die Klägerin dem Beklagten unter dem 15.12.2020 eine Vereinbarung über eine Prozessbeschäftigung an, die der Beklagte mit Schreiben vom 17.01.2021 annahm. Die Vereinbarung hat den folgenden Inhalt:
"...
1. Die Parteien sind darüber einig, dass Herr [Beklagter] für die Dauer des Kündigungsschutzverfahrens wegen der Kündigungen vom 28.08.2019 und 20.08.2020 (Arbeitsgericht Stralsund, Kammern Neubrandenburg, Az: 13 Ca 355/19) im Rahmen eines Prozessrechtsarbeitsverhältnisses befristet weiterbeschäftigt wird.
2. Das Prozessrechtsarbeitsverhältnis ist befristet und endet mit rechtskräftigem Abschluss des Kündigungsschutzverfahrens, ohne dass es einer Kündigung bedarf. Es endet auch durch einen das Arbeitsverhältnis beendenden Vergleich.
3. Herr [Beklagter] wird unter Fortzahlung der Vergütung bis zum 31.03.2021 von jeglicher Verpflichtung zur Arbeitsleistung unwiderruflich freigestellt. In der Zeit vom 21.12.2020 bis 31.12.2020 sowie vom 04.01.2021 bis 22.01.2021 wird Herrn [Beklagter] Urlaub gewährt. In der Zeit vom 25.01.2021 bis 31.03.2021 wird Herrn [Beklagter] Freizeitausgleich für Mehrarbeit gewährt.
4. Zwischen den Parteien besteht Einigkeit, dass sich Herr [Beklagter] einen in der Zeit der Freistellung erzielten Zwischenverdienst gemäß § 615 Satz 2 BGB anrechnen lassen muss.
..."
Die Klägerin zahlte daraufhin am 04.03. und 29.03.2021 an den Beklagten für den Monat
Monat/Jahr Euro Januar 2021 € 1.329,88 netto Februar 2021 € 1.278,25 netto März 2021 € 1.432,20 netto Summe € 4.040,33 nettoDas Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern wies die Berufung der Klägerin (seinerzeit Beklagte) im Anschluss an die mündliche Verhandlung vom 04.05.2021 zurück (Aktenzeichen 5 Sa 343/20). In der mündlichen Verhandlung erfuhr die Klägerin erstmals von dem neuen Arbeitsverhältnis des Beklagten. Zur Höhe der Vergütung machte der Beklagte keine Angaben.
Mit Schreiben vom 05.05.2021, dem Beklagten zugegangen am 08.05.2021, forderte die Klägerin ihn auf, Auskunft über die in der Zeit vom 01.03.2020 bis 31.03.2021 erzielten bzw. erhaltenen Einkünfte zu erteilen, und setzte dem Beklagten eine Frist bis zum 26.05.2021. Da der Beklagte hierauf nicht reagierte, wandte sich die Klägerin mit Schreiben vom 23.06.2021 an den damaligen Prozessbevollmächtigten des Beklagten mit der Bitte, diesen zur Erteilung der Auskunft zu bewegen. Mit Schreiben vom 26.08.2021 forderte die Klägerin schließlich den Beklagten auf, die Nettobeträge für die Monate Januar bis März 2021 in Höhe von insgesamt € 4.040,33 bis spätestens 06.09.2021 zurückzuzahlen. Mit der am 09.09.2021 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage verfolgt die Klägerin ihre Forderung gerichtlich weiter.
Die Klägerin hat die Ansicht vertreten, dass der Beklagte nach Ziffer 4 der Vereinbarung über die Prozessbeschäftigung vom 15.12.2020/17.01.2021 zur Rückzahlung der Nettobeträge für Januar bis März 2021 verpflichtet sei, da er in diesem Zeitraum Zwischenverdienst erzielt habe, der die geleisteten Zahlungen offenbar übersteige.
Die Klägerin hat erstinstanzlich zuletzt beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin € 4.040,33 zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Ein eventueller Anspruch der Klägerin sei nach § 10 des Arbeitsvertrages verfallen. Hilfsweise rechne der Beklagte mit der Schadensersatzforderung in Höhe von insgesamt € 660,00 wegen der im Zeitraum Januar 2020 bis März 2021 nicht gewährten Tankgutscheine sowie weiterer Forderungen auf.
In der mündlichen Verhandlung vor dem Arbeitsgericht am 14.12.2021 gab der Beklagte an, in dem Streitzeitraum im öffentlichen Dienst als Hauptmesstechniker vollzeitbeschäftigt und nach der Entgeltgruppe 9a TV-L vergütet worden zu sein.
Das Arbeitsgericht hat der Klage in Höhe von € 2.436,54 nebst Zinsen von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.09.2021 entsprochen und sie im Übrigen abgewiesen. Die ursprüngliche Klageforderung hat es einerseits um das Urlaubsentgelt für den Zeitraum 01. - 22.01.2021 in Höhe von € 943,79 netto und andererseits um den zur Aufrechnung gestellten Schadensersatzanspruch wegen Nichtgewährung der Tankgutscheine in Höhe von € 660,00 gemindert. Der Klägerin stehe ein Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung zu. Der Beklagte habe das Nettoentgelt für den Zeitraum vom 25.01. - 31.03.2021 ohne Rechtsgrund erhalten. Nach Ziffer 4 der Vereinbarung zur Prozessbeschäftigung vom 15.12.2020/17.01.2021 müsse sich der Beklagte den erzielten Zwischenverdienst anrechnen lassen. Im Falle eines Bezugs von Zwischenverdienst entfalle eine Verrechnung mit den Überstunden, da die Bezugnahme auf § 615 BGB ansonsten keinen Sinn ergebe. Dementsprechend habe der Beklagte (seinerzeit als Kläger) das Guthaben von zuletzt 760 Überstunden in dem Vorprozess erfolgreich geltend gemacht, ohne dieses um den Wert der Entgeltzahlung für Januar bis März 2021 zu kürzen. Da der erzielte Zwischenverdienst deutlich höher gewesen sei als das Arbeitsentgelt bei der Klägerin, müsse der Beklagte das von der Klägerin für diesen Zeitraum bezogene Nettoentgelt in voller Höhe zurückzahlen. Der Anspruch sei nicht verfallen, da die Klägerin ihn rechtzeitig geltend gemacht habe. Fällig geworden sei der Anspruch erst dann, als die Klägerin von den rechtsbegründenden Tatsachen Kenntnis erlangt habe, nämlich in der Kammerverhandlung am 14.12.2021.
Hiergegen wendet sich der Beklagte mit seiner fristgerecht eingelegten und begründeten Berufung. Ein eventueller bereicherungsrechtlicher Anspruch der Klägerin sei aufgrund der Ausschlussfrist in § 10 des Arbeitsvertrages verfallen. Die Frist habe mit den jeweiligen Auszahlungen, also im März 2021, begonnen. Die Klägerin hätte schon zu diesem Zeitpunkt eine Auskunft beim Beklagten einholen können.
Der Beklagte beantragt,
das Urteil des Arbeitsgerichts Stralsund (Kammer Neubrandenburg) vom 25.01.2022 - 13 Ca 244/21 - abzuändern und die Klage insgesamt abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung des Beklagten zurückzuweisen.
Sie verteidigt die Entscheidung des Arbeitsgerichts. Bei Abschluss der Vereinbarung über die Prozessbeschäftigung sei ihr nicht bekannt gewesen, dass der Beklagte wieder in einem neuen Arbeitsverhältnis stehe. Der Beklagte habe diese Tatsache treuwidrig verschwiegen. Ebenso habe der Beklagte die Höhe des erzielten Zwischenverdienstes in der mündlichen Verhandlung vor dem Landesarbeitsgericht am 04.05.2021 gerade nicht preisgegeben.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen, die Sitzungsprotokolle sowie das angegriffene arbeitsgerichtliche Urteil und das Urteil des Landesarbeitsgerichts vom 04.05.2021 verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung des Beklagten ist nicht begründet. Das Arbeitsgericht hat der Klage in dem noch anhängigen Umfang zu Recht und mit der zutreffenden Begründung stattgegeben. Das Berufungsgericht macht sich die Ausführungen der Vorinstanz zu eigen.
Die Klägerin hat gegen den Beklagten einen Anspruch aus § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB auf Erstattung der von ihr für den Zeitraum 25.01. - 31.03.2021 gezahlten Vergütung in Höhe von € 2.436,54.
Wer durch die Leistung eines anderen etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, ist ihm nach § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB zur Herausgabe verpflichtet.
Der Beklagte hat von der Klägerin für den Zeitraum 25.01. - 31.03.2021 eine Vergütungszahlung in Höhe von € 2.436,54 netto erhalten. Für diese Zahlung gibt es keinen Rechtsgrund. Der Kläger hatte in diesem Zeitraum nach Ziffer 4 der Vereinbarung über die Prozessbeschäftigung i. V. m. § 615 Sätze 1 und 2 BGB keinen Anspruch auf Zahlung von Arbeitsentgelt.
Kommt der Dienstberechtigte mit der Annahme der Dienste in Verzug, so kann der Verpflichtete für die infolge des Verzugs nicht geleisteten Dienste die vereinbarte Vergütung verlangen, ohne zur Nachleistung verpflichtet zu sein (§ 615 Satz 1 BGB). Die Klägerin befand sich in diesem Zeitraum in Annahmeverzug, da das Arbeitsverhältnis des Beklagten mit ihr noch bis einschließlich 31.03.2021 bestand.
Der Dienstverpflichtete muss sich jedoch den Wert desjenigen anrechnen lassen, was er infolge des Unterbleibens der Dienstleistung erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Dienste erworben hat (§ 615 Satz 2 BGB). Mangels Beschäftigung durch die Klägerin war es dem Beklagten möglich, einen Zwischenverdienst bei einem anderen Arbeitgeber zu erzielen. Die Höhe des Zwischenverdienstes entsprach mindestens dem von der Klägerin gezahlten Arbeitsentgelt. Mit Anrechnung des erzielten Zwischenverdienstes entfällt der Annahmeverzugslohnanspruch des Beklagten gegenüber der Klägerin vollständig.
Der Anspruch der Klägerin aus § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB ist nicht nach § 10 des Arbeitsvertrages verwirkt.
Die Klausel ist eine Allgemeine Geschäftsbedingung im Sinne der §§ 305 ff. BGB, die die Klägerin dem Beklagten bei Abschluss des Vertrages gestellt hat. Allgemeine Geschäftsbedingungen sind nach ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn einheitlich so auszulegen, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Verkehrskreise verstanden werden, wobei die Verständnismöglichkeiten des durchschnittlichen Vertragspartners zugrunde zu legen sind. Ansatzpunkt für die nicht am Willen der jeweiligen Vertragspartner zu orientierende Auslegung ist in erster Linie der Vertragswortlaut. Ist dieser nicht eindeutig, kommt es für die Auslegung entscheidend darauf an, wie der Vertragstext aus Sicht der typischerweise an Geschäften dieser Art beteiligten Verkehrskreise zu verstehen ist (z. B. BAG, Urteil vom 20. Oktober 2022 - 8 AZR 332/21 - Rn. 24, juris = NZA 2023, 423). Von Bedeutung für das Auslegungsergebnis sind ferner der von den Vertragsparteien verfolgte Regelungszweck sowie die der jeweiligen anderen Seite erkennbare Interessenlage der Beteiligten (BAG, Urteil vom 27. April 2022 - 4 AZR 289/21 - Rn. 18, juris = NZA 2022, 1344).
Gemäß § 10 Satz 3 des Arbeitsvertrages ist ein Anspruch nach Ablauf der vorgenannten Fristen, d. h. nach zwei bzw. drei Monaten, verwirkt, sofern er "dem Arbeitgeber gegenüber" nicht vorher erfolglos geltend gemacht wurde. Die Sätze 1 und 2 der Klausel, die eine Geltendmachung von Ansprüchen innerhalb bestimmter Fristen fordern, beziehen sich zwar auf "gegenseitige Ansprüche aus dem Beschäftigungsverhältnis". Welche rechtliche Folge eine nicht rechtzeitige Geltendmachung hat, ergibt sich aus den Sätzen 1 und 2 allerdings nicht. Die Rechtsfolge ist erst in Satz 3 beschrieben, nämlich die Verwirkung des Anspruchs nach Ablauf der vorgenannten Fristen. Die Verwirkung tritt ein, wenn der Anspruch "dem Arbeitgeber gegenüber" nicht vorher erfolglos geltend gemacht wurde. Der Begriff "erfolglos" beschreibt dabei lediglich, dass der Anspruch noch nicht erfüllt oder anerkannt ist, die Geltendmachung also gerade keinen Erfolg hatte. "Dem Arbeitgeber gegenüber" sind nur Ansprüche des Arbeitnehmers geltend zu machen. Eine Verwirkung von Ansprüchen des Arbeitgebers gegenüber dem Arbeitnehmer sieht die Klausel ihrem Wortlaut nach nicht vor. Ansprüche des Arbeitgebers verwirken nicht nach Ablauf der genannten Fristen, sondern nur solche des Arbeitnehmers.
Da es sich um eine einseitige Ausschlussfrist handelt, die nur dem Arbeitnehmer die Durchsetzung seiner Ansprüche erschwert, ist diese unwirksam. Auf die Ausführungen des Landesarbeitsgerichts in dem Vorprozess, in dem der Beklagte verschiedene Ansprüche gegenüber der Klägerin erfolgreich geltend gemacht hat, wird verwiesen.
Unabhängig davon fehlt bei der Zwei-Monats-Frist in Satz 1 der Klausel eine Regelung zum Beginn der Frist. Die Drei-Monats-Frist in Satz 2 enthält zwar einen konkreten Zeitpunkt für den Fristbeginn. Sie gilt aber nur für Ansprüche, die aus der Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses herrühren. Der Anspruch auf Erstattung unberechtigt bezogenen Lohns fällt nicht darunter.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor. Der Rechtsstreit wirft keine entscheidungserheblichen Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung auf.