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Urteil vom 24.04.2023 · IWW-Abrufnummer 235596

Landesarbeitsgericht Niedersachsen - Aktenzeichen 15 Sa 125/22 B

1. Die Einstandspflicht des Arbeitgebers für zugesagte Versorgungsleistungen gemäß § 1 Abs. 1 S. 3 BetrAVG besteht auch dann, wenn der mit der Durchführung der betrieblichen Altersversorgung betraute externe Versorgungsträger die Versorgungsleistungen wegen Verjährung dauerhaft verweigern kann.

2. Eine teleologische Reduktion der Regelung des § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG ist in dem Fall, dass sich der externe Versorgungsträger auf die kurze Verjährungsfrist des § 14 VVG berufen kann nicht geboten, da dann die lange Verjährungsfrist des § 18a BetrAVG leer liefe.

3. Durch die Erhebung einer Klage gegen den externen Versorgungsträger nach Ablauf der Verjährungsfrist des § 14 VVG verletzt der Versorgungsberechtigten keine gegenüber dem versorgungspflichtigen Arbeitgeber bestehende vertragliche Rücksichtnahmepflicht.

4. Die kurze Verjährungsfrist für die monatlichen Rentenzahlungen beginnt erst zu laufen, wenn der Versorgungsberechtigte endgültig gehindert ist, seine Ansprüche gegen den externen Versorgungsträger geltend zu machen, wenn nicht der Arbeitgeber neben dem externen Versorgungsträger als Gesamtschuldner haftet.


Tenor:

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Hannover vom 12.01.2022 - 1 Ca 123/21 B - abgeändert.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 20.632,61 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz auf 16.657,52 EUR seit dem 26.06.2021 und auf jeweils weitere 189,29 EUR jeweils ab dem 4. Werktag der Folgemonate zu zahlen.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger zukünftig monatlich 189,22 EUR bis zum 3. Werktag des jeweiligen Monats längstens bis zum 30.11.2032 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Zahlung einer Rente wegen Berufsunfähigkeit.

Der am 00.00.1965 geborene Kläger war ab dem 01.01.1990 bei der Rechtsvorgängerin der Beklagten, der B. Bank AG als Kreditsachbearbeiter beschäftigt. § 3 des zwischen dem Kläger und der B. Bank geschlossenen schriftlichen Arbeitsvertrages vom 16.01./25.01.1990 lautet wie folgt:

"Betriebliche AltersversorgungWährend der Zugehörigkeit zur B. Bank ist der Mitarbeiter als Ergänzung zu den Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung bei dem Beamtenversicherungsverein des Deutschen Bank- und Bankiersgewerbe (AG), Berlin und Wuppertal, versichert. Die Beiträge werden von der B. Bank übernommen. Alles Weitere ergibt sich aus der Satzung und den Versicherungsbedingungen."

Wegen des weiteren Wortlauts des Arbeitsvertrages wird auf Blatt 37 bis 39 der Akte Bezug genommen.

Mit Schreiben vom 16. und 26.02.2001 (Bl. 6 und 7 sowie 4 der Akte) bot die B. Bank dem Kläger die Umstellung der Altersversorgung von der BVV Pensionskasse auf die BVV Versorgungskasse an. Der Kläger nahm das Angebot nicht an. Das Arbeitsverhältnis des Klägers mit der B. Bank AG endete zum 30.06.2003. Ab dem 01.07.2003 wurde die Versicherung des Klägers bei der B. beitragsfrei geführt. Sie sieht eine monatliche Berufsunfähigkeitsrente in Höhe von 189,29 Euro vor.

Mit Bescheid vom 28. Juni 2002 stufte die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte ab dem 18. Februar 2002 als teilweise erwerbsgemindert ein. Mit Bescheid vom 02.01.2014 bewilligte die Deutsche Rentenversicherung Bund dem Kläger eine Rente wegen voller Erwerbsminderung ab dem 01.12.2012 befristet bis zum 30.11.2015. Seit März 2014 ist der Kläger berufsunfähig und liegen die Voraussetzungen für die Zahlung der Berufsunfähigkeitsrente nach der Satzung des BVV vor.

Mit Schreiben vom 17.01.2014 erkundigte sich der Kläger bei dem BVV unter Bezugnahme auf den Rentenbescheid nach dem Bestehen von Versorgungsansprüchen. Mit Schreiben vom 05.08.2014 lehnte der BVV die Gewährung einer Berufsunfähigkeitsrente ab. Im Dezember 2019 erhob der Kläger vor dem Landgericht D-Stadt Klage gegen den BVV auf Zahlung einer monatlichen Rente in Höhe von 189,29 Euro ab März 2014. Mit Urteil vom 03.08.2020 wies das Landgericht D-Stadt die Klage ab und führte zur Begründung aus, der geltend gemachte Anspruch sei gemäß § 14 Abs. 1 VVG mit dem ablehnenden Schreiben der Beklagten vom 05.08.2014 fällig geworden, sodass die dreijährige Verjährungsfrist des § 195 BGB Ende 2017 abgelaufen sei. Die gegen dieses Urteil eingelegte Berufung nahm der Kläger nach Hinweis des OLG Celle, wegen dessen Wortlaut auf Blatt 65 bis 69 R. der Akte Bezug genommen wird, zurück.

Mit Schriftsatz vom 04.06.2021, bei dem Arbeitsgericht Hannover eingegangen am 04.06.2021 hat der Kläger die vorliegende Klage erhoben. Er hat vorgetragen, im Hinblick auf die seit März 2014 bestehende Berufsunfähigkeit sei die Beklagte verpflichtet, ihm die zugesagte Berufsunfähigkeitsrente in Höhe von 189,29 Euro zu zahlen. Die Beklagte hafte als Rechtsnachfolgerin der Arbeitgeberin trotz der Durchführung der betrieblichen Altersversorgung über eine Pensionskasse, da die Ansprüche gegen die BVV nicht durchsetzbar seien.

Mit der Klageschrift hat der Kläger seinem Prozessbevollmächtigten in dem Verfahren vor dem Landgericht D-Stadt, Rechtsanwalt O. in Aerzen und mit Schriftsatz vom 27.10.2021 dem Abwickler der Kanzlei seines Prozessbevollmächtigten in dem Verfahren vor dem Landgericht D-Stadt Rechtsanwalt von A. in A-Stadt den Streit verkündet. Mit Schriftsatz vom 04.11.2021 hat die Beklagte dem BVV Versicherungsverein des Bankgewerbes AG den Streit verkündet. Keiner der Streitverkündeten ist dem Rechtsstreit beigetreten.

Der Kläger hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger beginnend ab März 2014 eine monatliche Rente wegen Berufsunfähigkeit in Höhe von 189,29 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Mit Urteil vom 12.01.2022 hat das Arbeitsgericht Hannover die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, nach § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG habe der Arbeitgeber zwar grundsätzlich für die Erfüllung der von ihm zugesagten Leistungen gegenüber dem begünstigten Arbeitnehmer auch dann einzustehen, wenn die Durchführung nicht unmittelbar über ihn erfolge. Im vorliegenden Fall sei aber eine teleologische Reduktion von § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG geboten. Sinn und Zweck der Vorschrift liefe es zuwider, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer ordnungsgemäß beim Versorgungsträger anmeldet, alle Beiträge und Prämien vollständig entrichtet und der Versorgungsträger grundsätzlich in der Lage ist, die zugesagte Versorgungsleistung zu entrichten, dessen vorrangige Einstandspflicht aber nur deshalb nicht zum Tragen komme, weil der Arbeitnehmer seinen Versorgungsanspruch habe verjähren lassen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und Streitstands wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils (Bl. 116 R. bis 117 der Akte), wegen der rechtlichen Würdigung durch das Arbeitsgericht auf die Entscheidungsgründe (Bl. 117 bis 118 R. der Akte) Bezug genommen.

Gegen das ihm am 01.02.2022 zugestellte Urteil hat der Kläger mit Schriftsatz vom 15.02.2022, bei dem Landesarbeitsgericht Niedersachsen eingegangen am 16.02.2022, Berufung eingelegt und diese nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 2. Mai 2022 mit Schriftsatz vom 27.04.2022, bei dem Landesarbeitsgericht Niedersachsen eingegangen am 28.04.2022, begründet.

Der Kläger ist der Ansicht, die Beklagte könne sich nicht darauf berufen, dass der BVV berechtigt sei, die Leistung zu verweigern. Eine teleologische Reduktion der Vorschrift des § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG komme nicht in Betracht, weil keine Gesetzeslücke bestehe. Die Berufsunfähigkeitsrente sei bis zu seinem voraussichtlichen Eintritt in die Altersrente zum 1. Dezember 2032 zu zahlen. Zinsen müsse die Beklagte ab Ablehnung im Februar 2021 zahlen.

Der Kläger beantragt,

das angefochtene Urteil zu ändern und1.die Beklagte zu verurteilen, an ihn 20.524,03 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz auf 16.657,52 EUR seit dem 26.6.2021 und auf jeweils weitere 189,29 EUR jeweils ab dem 4. Werktag der Folgemonate zu zahlen;2.die Beklagte zu verurteilen, an ihn zukünftig ab dem 3.2.2023 monatlich 189,29 EUR bis zum 3. Werktag des jeweiligen Monats längstens bis zum 30.11.2032 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie ist der Auffassung, bei der Zusage in § 3 des Arbeitsvertrages habe es sich um eine reine Beitragszusage gehandelt, auf die die Vorschriften über die betriebliche Altersversorgung keine Anwendung fänden. Selbst wenn dies nicht der Fall sei, sei sie nicht verpflichtet, Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zu erbringen, da es allein auf dem Verschulden des Klägers beruhe, dass der BVV keine Leistungen erbringe.

Indem der Kläger seinen Anspruch auf Berufsunfähigkeitsrente gegenüber dem BVV nach Ablauf der Verjährungsfristen geltend gemacht habe, habe er seine vertragliche Rücksichtnahmepflicht gegenüber der Beklagten verletzt und sei ihr zum Schadensersatz in Höhe der nunmehr zu zahlenden Berufsunfähigkeitsrente verpflichtet. Mit diesem Anspruch hat die Beklagte hilfsweise die Aufrechnung erklärt.

Im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 16.1.2023 hat die Beklagte die Einrede der Verjährung erhoben.

Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien in der Berufungsinstanz wird auf die Schriftsätze vom 27.04.2022, 30.05.2022, 03.06.2022, 08.06.2022, 20.07.2022, 18.08.2022, 24.08.2022, 22.09.2022, 12.10.2022, 06.02.2023 und 22.09.2022, eingegangen am 1.3.2023 sowie auf die Sitzungsniederschriften vom 15.08.2022, 16.01.2023 und 23.03.2023 Bezug genommen.

Im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 13.03.2023 ist für den ordnungsgemäß geladenen Kläger niemand erschienen. Die Beklagte hat eine Entscheidung nach Lage der Akten beantragt. Termin zur Verkündung einer Entscheidung ist anberaumt worden auf den 24.04.2023.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Berufung ist begründet.

I.

Über die Berufung konnte gem. §§ 64 Abs. 6 ArbGG, 525, 331a ZPO nach Aktenlage entschieden werden, da die Beklagte dies beantragt hat, der Kläger im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 13.03.2023 nicht erschienen ist und die Anträge bereits in den Terminen zur mündlichen Verhandlung vom 15.08.2022 und 16.01.2023 gestellt wurden.

II.

Die Berufung ist zulässig. Sie ist statthaft sowie frist- und formgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 64, 66 ArbGG und §§ 519, 520 ZPO).

III.

Die Berufung ist auch begründet.

1.

Mit seinen zuletzt gestellten Anträgen macht der Kläger die Zahlung seiner Berufsunfähigkeitsrente durch die Beklagte seit dem 1. März 2014 bis zum Eintritt in die Altersrente geltend. Danach handelt es sich im Hinblick auf die bis zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Tatsachenverhandlung fälligen monatlichen Zahlungen um eine Zahlungsklage und im Hinblick auf die zukünftigen Zahlungen um eine Klage auf wiederkehrende Leistungen gem. § 258 ZPO. Dies ergibt sich daraus, dass der Kläger seinen zuletzt im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 16.01.2023 gestellten Antrag insoweit geändert und angepasst hat. Danach ist der Zahlungsantrag zu 1. so zu verstehen, dass er sich auch auf die zwischen dem Termin vom 16.01.2023 und dem Termin der letzten mündlichen Tatsachenverhandlung vom 13.03.2023 fällig gewordenen Monatsbeträge bezieht.

2.

Die so verstandenen Anträge zu 1. und 2. sind zulässig und begründet.

a)

Der Kläger kann von der Beklagten seit dem 01.03.2014 die Zahlung einer Berufsunfähigkeitsrente in Höhe von 189,29 EUR monatlich aus der Versorgungszusage der Rechtsvorgängerin der Beklagten, der B. Bank AG im Arbeitsvertrag vom 16.01./25.01.1990 iVm. § 1 Abs. 1 S. 3 BetrAVG verlangen.

(1)

Die Voraussetzungen für die Zahlung der Berufsunfähigkeitsrente nach den Versicherungsbedingungen des BVV ab dem 1. März 2014 liegen vor. Die Beklagte hat auf entsprechenden Hinweis der Kammer mit Schriftsatz vom 03.06.2022 ausdrücklich klargestellt, dass sie die Berufsunfähigkeit des Klägers und das grundsätzliche Bestehen eines Anspruchs gegen die BVV nicht bestreite.

(2)

Auf die Zusage aus § 3 des Arbeitsvertrages sind auch die Regelungen des BetrAVG anwendbar.

Die B. Bank AG hat dem Kläger im Arbeitsvertrag eine Zusage auf Leistungen der betrieblichen Altersversorgung und nicht lediglich eine reine Beitragszusage erteilt.

(a)

Eine reine Beitragszusage war und ist allerdings - auch außerhalb von § 1 Abs. 2 Nr. 2a, §§ 21 ff. BetrAVG - rechtlich ohne Weiteres möglich. Sie unterfällt aber nicht dem Recht der betrieblichen Altersversorgung. Mit ihr werden keine künftigen Versorgungsleistungen versprochen, wie dies § 1 Abs. 1 S. 1 BetrAVG verlangt, sondern nur zusätzliche Zahlungen während des aktiven Arbeitslebens, die - vergleichbar vermögenswirksamen Leistungen - zur Bildung von Vermögen oder von Versorgungsanwartschaften an Dritte oder den Arbeitnehmer auszuzahlen sind und bei denen der Arbeitnehmer das volle Anlage- und Insolvenzrisiko trägt. Auf solche Zusagen passt weder die gesetzliche Einstandspflicht nach § 1 Abs. 1 S. 3 BetrAVG noch das Unverfallbarkeitsrecht nach § 2 BetrAVG; vgl. BAG, 12.05.2020, 3 AZR 157/19, juris, Rn. 22.

(b)

Die Beklagte hat aber dem Kläger keine reine Beitragszusage erteilt, sondern ihm eine betriebliche Altersversorgung zugesagt, die über eine Pensionskasse iSv. § 1b Abs. 3 BetrAVG - dem BVV - durchgeführt werden soll.

(aa)

Die Zusage einer betrieblichen Altersversorgung ergibt sich bereits aus § 3 des Arbeitsvertrages zwischen dem Kläger und der B. Bank AG.

§ 3 des schriftlichen Arbeitsvertrages ist mit "Betrieblicher Altersversorgung" überschrieben. Die Leistungen werden als Ergänzung zu den Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung bezeichnet. Beides deutet daraufhin, dass die B. Bank AG dem Kläger eine Versorgungszusage erteilen wollte. Dem steht nicht entgegen, dass nach § 3 des Arbeitsvertrages die Versicherung bei dem BVV nur während der Zugehörigkeit zur B. Bank bestehen sollte. Zwar könnte diese Regelung auch so verstanden werden, dass die B. Bank AG nur zur Zahlung der Versicherungsbeiträge während des bestehenden Arbeitsverhältnisses und darüber hinaus nicht verpflichtet sein wollte. Sie kann aber ebenso gut so verstanden werden, dass lediglich verdeutlicht werden soll, dass das Entstehen von Versorgungsansprüchen an den Bestand des Arbeitsverhältnisses geknüpft sein und der Kläger für den Fall des Endes des Arbeitsverhältnisses keine darüber hinausgehenden Ansprüche erwerben sollte. Im Hinblick darauf, dass die Worte "während der Zugehörigkeit zur B. Bank" danach keinen eindeutigen Hinweis auf eine reine Beitragszusage geben, geben die Bezeichnung in der Überschrift des § 3 und der Verweis auf die Satzung und Versicherungsbedingungen des BVV für die Auslegung als Zusage einer betrieblichen Altersversorgung den Ausschlag.

(bb)

Für die Zusage einer betrieblichen Altersversorgung sprechen auch die Schreiben der B. Bank AG vom 16. und 26. Februar 2001. Beide Schreiben befassen sich mit der betrieblichen Altersversorgung des Klägers und lassen keinen Hinweis darauf erkennen, dass die B. Bank AG von einer reinen Beitragszusage ausgegangen ist.

(cc)

Schließlich ergibt sich die Zusage einer betrieblichen Altersversorgung auch aus der Anmeldung des Klägers zum BVV zum 01.01.1990. Diese durfte der KIäger dahingehend verstehen, dass die B. Bank AG ihm konkludent eine Versorgung auf der Grundlage der von ihr zu zahlenden Beiträge durch die Pensionskasse versprechen und damit eine beitragsorientierte Leistungszusage iSv. § 1 Abs. 2 Nr. 1 BetrAVG erteilen wollte.

Nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 BetrAVG liegt betriebliche Altersversorgung auch vor, wenn der Arbeitgeber sich verpflichtet, bestimmte Beiträge in einer Anwartschaft auf Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung umzuwandeln (beitragsorientierte Leistungszusage). Nach § 1b Abs. 3 BetrAVG sind Pensionskassen eine im Gesetz vorgesehener Durchführungsweg der betrieblichen Altersversorgung. Er hat bereits vor dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung vom 19. Dezember 1974 im selben Jahr bestanden und wurde durch § 1 Abs. 3 BetrAVG in der damaligen Fassung gesetzlich anerkannt. Meldet der Arbeitgeber - wie hier die Rechtsvorgängerin der Beklagten - seine Arbeitnehmer bei einer Pensionskasse an, so dürfen diese, sofern keine anderweitigen Anhaltspunkte bestehen, üblicherweise davon ausgehen, dass der Arbeitgeber ihnen damit zu verstehen geben will, er wolle nicht nur für die Dauer des Arbeitsverhältnisses die Beiträge für die Pensionskasse übernehmen, sondern es solle ihm damit auf der Grundlage der gezahlten Beiträge bei Eintritt eines Versorgungsfalles auch eine Versorgung von der Pensionskasse gewährt werden. Einer ausdrücklichen Verpflichtung des Arbeitgebers, die Beiträge zur Pensionskasse in eine Anwartschaft auf Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung umzuwandeln, bedarf es nicht. Mit der einheitlichen Anmeldung der Arbeitnehmer bei einer Pensionskasse bringt der Arbeitgeber vielmehr schlüssig zum Ausdruck, den Arbeitnehmern solle bei Eintritt eines Versorgungsfalls eine Versorgungsleistung erbracht werden, die auf den Beitragsleistungen beruht. Die so bestehende Leistungspflicht ist damit Teil des Versorgungsversprechens und nicht lediglich von versicherungsrechtlicher Bedeutung; vgl. BAG, 15.03.2016, 3 AZR 827/14, juris, Rn. 32; vgl. auch für die Anmeldung beim BVV, BAG, 12.05.2020, 3 AZR 157/19, Rn. 25.

Entgegenstehende Anhaltspunkte, aus denen ausnahmsweise geschlossen werden könnte, dass mit der Anmeldung beim BVV keine Versorgungszusage verbunden gewesen sein soll, hat die Beklagte nicht vorgetragen.

(3)

Für die Versorgungsleistung hat die Beklagte gem. § 1 Abs. 1 S. 3 BetrAVG einzustehen.

(a)

Nach § 1 Abs. 1 S. 3 BetrAVG hat der Arbeitgeber für die Erfüllung der von ihm zugesagten Leistungen auch dann einzustehen, wenn die Durchführung der betrieblichen Altersversorgung nicht unmittelbar über ihn erfolgt. § 1 Abs. 1 S. 3 BetrAVG beruht auf der Erwägung, dass im Betriebsrentenrecht von jeher zwischen der arbeitsrechtlichen Grundverpflichtung und dem Durchführungsweg zu unterscheiden und der eingeschaltete externe Versorgungsträger nur ein Instrument des Arbeitgebers ist, mit dem dieser seinem arbeitsrechtlichen Grundverhältnis erteilte Versorgungsversprechen erfüllt. Ebenso wie der Arbeitgeber im Fall einer unmittelbaren Versorgungszusage bei Eintritt des Versorgungsfalls an den Versorgungsberechtigten die Leistung zu erbringen hat, zu denen er sich in der Versorgungszusage verpflichtet hat, ist er auch bei Erteilung einer mittelbaren Versorgungszusage an seinem arbeitsrechtlichen Grundverhältnis gegebenes Versorgungsversprechen gebunden. Deshalb hat er, wenn die geschuldete Versorgung nicht auf dem vorgesehenen Durchführungsweg bewirkt wird, d.h., wenn der externe Versorgungsträger nicht leistet, dem Versorgungsberechtigten die Leistungen zu verschaffen, die er ihm zugesagt hat. Dabei kommt es nicht darauf an, aus welchen Gründen der externe Versorgungsträger nicht leistet, ob den Arbeitgeber hieran ein Verschulden trifft und ob er das Nichtleisten hätte verhindern können. Die Einstandspflicht des Arbeitgebers führt nicht lediglich zu verschuldensabhängigen Schadensersatz -, sondern zu verschuldensunabhängigen Erfüllungsansprüchen der versorgungsberechtigten Arbeitnehmer; vgl. BAG, 03.06.2020, 3 AZR 166/19, juris, Rn. 109.

(b)

Eine teleologische Reduktion der Regelung des § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG ist nicht geboten.

(1)

Zunächst fehlt es bereits an einer planwidrigen Regelungslücke (vgl. zu den Voraussetzungen einer teleologischen Reduktion wie bereits vom Arbeitsgericht zitiert BAG, 29.4.2021, 8 AZR 276/20, Juris Rn. 35 ff.).

Zutreffend führt das Arbeitsgericht aus, dass in § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG in der seit dem 1.1.2001 geltenden Fassung klargestellt wird, dass der Arbeitgeber stets, dh. auch bei Einbeziehung von externen Versorgungsträgern, für die Erfüllung der von ihm zugesagten Leistungen "einstehen" muss. Der Gedanke geht zurück auf einen Formulierungsvorschlag des Arbeitskreises "Deutsche Rechtseinheit im Arbeitsrecht", wonach die Haftung des Arbeitgebers für eine von ihm zu vertretende Unmöglichkeit der Leistung nicht ausgeschlossen werden kann. Ausweislich der Gesetzesmaterialien sollte (lediglich) klargestellt werden, dass der Arbeitgeber stets die "Grundverpflichtung" zu tragen hat und dass er diese nicht auf andere Versorgungsträger übertragen kann; vgl. Blomeyer/Rolfs/Otto/Rolfs, BetrAVG, 8. Auflage, § 1 Rn. 316. Weder Wortlaut, noch Entstehungsgeschichte der gesetzlichen Regelung lassen eine Lückenhaftigkeit erkennen. Es ist festzustellen, dass der genannte Formulierungsvorschlag im Gesetzeswortlaut insoweit keinen Niederschlag gefunden hat. Die Einstandspflicht des Arbeitgebers ist an keine weiteren Voraussetzungen geknüpft, insbesondere nicht an eine vom Arbeitgeber zu vertretende Unmöglichkeit.

(2)

Auch Sinn und Zweck der Regelung gebieten im vorliegenden Fall keine teleologische Einschränkung der Regelung.

Zwar steht rechtskräftig fest, dass der BVV die Leistung der Berufsunfähigkeitsrente dauerhaft verweigern kann, weil der Kläger die entsprechende Klage gegen den BVV erst nach Ablauf der Verjährungsfrist erhoben hat. Sinn und Zweck der Einstandspflicht des Arbeitgebers ist aber, die Ansprüche des Arbeitnehmers auf betriebliche Altersversorgung besonders zu schützen. Aus diesem Grund steht ihm der Anspruch gegen den Arbeitgeber neben dem gegen den externen Versorgungsträger zu. Dieser unterliegt der langen Verjährungsfrist des § 18a BetrAVG. Die Vorschrift liefe in Fällen wie diesem leer, wenn der Anspruch über die Einschränkung des § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG der kurzen Verjährung des § 14 VVG jedenfalls mittelbar unterworfen wäre.

Zudem ist darauf hinzuweisen, dass auch nach dem Vortrag der Beklagten, der von der B. Bank beauftragte BVV sich als externer Versorgungsträger pflichtwidrig geweigert hat, die Ansprüche des Klägers auf Zahlung der Berufsunfähigkeitsrente zu erfüllen. Die Beklagte hat nicht bestritten, dass im Zeitpunkt der Beantragung der Berufsunfähigkeitsrente die satzungsmäßigen Voraussetzungen für die Zahlung vorgelegen haben, insbesondere der Kläger berufsunfähig war. Dann war aber der BVV nicht berechtigt, dem Kläger die Leistung zu verweigern.

Ob eine teleologische Reduktion der Einstandspflicht in Betracht käme, wenn der versorgungsberechtigte Arbeitnehmer die Inanspruchnahme des externen Versorgungsträgers bewusst vereitelt, um den einstandspflichtigen Arbeitgeber vorsätzlich zu schädigen, bedarf hier keiner Entscheidung. Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger in der Absicht die Beklagte durch die Belastung mit Versorgungszahlungen zu schädigen, bestehen nicht.

b)

Die Versorgungsansprüche des Klägers sind nicht durch die von der Beklagten hilfsweise erklärte Aufrechnung mit Schadensersatzansprüchen nach § 389 BGB erloschen.

Der Beklagten steht gegen den Kläger kein Schadenersatzanspruch wegen der Erhebung der Klage gegen den BVV nach Ablauf der Verjährungsfrist zu. Ein solcher Anspruch folgt insbesondere nicht aus §§ 241 Abs. 2, 280 Abs. 1 BGB.

Der Kläger hat durch die Erhebung der Klage gegen den BVV nach Ablauf der Verjährungsfrist des § 14 Abs. 1 VVG keine gegenüber der Beklagten bestehende vertragliche Rücksichtnahmepflicht verletzt.

Die Annahme einer Verpflichtung des versorgungsberechtigten Arbeitnehmers aus § 241 Abs. 2 BGB, den vom Arbeitgeber eingeschalteten externen Versorgungsträger zu verklagen, liefe dem Sinn und Zweck der Regelung des § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG zuwider. Wie oben gezeigt, hat der Gesetzgeber damit klargestellt, dass der Arbeitgeber sich seiner Verpflichtungen aus der Versorgungszusage nicht entledigen kann, indem er betriebliche Altersversorgung über einen externen Versorgungsträger durchführt. Ihn trifft insoweit vielmehr eine Einstandspflicht, nach der er dem Arbeitnehmer im Versorgungsfall die zugesagten Leistungen ggf. zu verschaffen hat; BAG 19. Juni 2012 - 3 AZR 408/10 - Juris Rn. 36. Träfe den versorgungsberechtigten Arbeitnehmer eine vertragliche Pflicht, den Versorgungsträger in Anspruch zu nehmen, eröffnete dies dem Arbeitgeber die Möglichkeit, sich den Verpflichtungen aus seiner Versorgungszusage mit der Begründung zu entziehen, der Arbeitnehmer habe dies schuldhaft versäumt. Ein solches Ergebnis lässt sich mit der Annahme eines verschuldensunabhängigen Erfüllungsanspruchs des versorgungsberechtigten Arbeitnehmers gegen den Arbeitgeber nicht vereinbaren.

c)

Die Ansprüche des Klägers auf die einzelnen Rentenzahlungen sind nicht, auch nicht teilweise verjährt.

(1)

Die Ansprüche auf wiederkehrende Leistungen verjähren gemäß § 18a S. 2 BetrAVG der regelmäßigen Verjährungsfrist des BGB. Nach § 195 BGB beträgt diese drei Jahre. Die Verjährungsfrist war zum Zeitpunkt der Erhebung der vorliegenden Klage noch nicht abgelaufen.

(2)

Der Beginn der regelmäßigen Verjährungsfrist richtet sich nach § 199 Abs. 1 BGB. Nach dieser Bestimmung beginnt die regelmäßige Verjährungsfrist mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen musste; BAG, 17.6.2014, 3 AZR 412/13, Juris Rn.65.

Danach kann die Verjährungsfrist nicht vor dem 31.12.2018 begonnen haben, da der Kläger bis zum Ablauf des 31.12.2017 gehindert war, seine Versorgungsansprüche gegenüber der Beklagten geltend zu machen. Bis zu diesem Zeitpunkt ist von einer subsidiären, der Haftung des BVV nachrangigen Haftung der Beklagten auszugehen. Die Beklagte haftete neben dem BVV trotz ihrer Einstandspflicht nach § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG nicht als Gesamtschuldnerin.

(a)

Eine gesamtschuldnerische Haftung der Beklagten und des BVV ergibt sich nicht aus einer vertraglichen Abrede, denn es ist weder vorgetragen noch ersichtlich, dass die Parteien eine dahingehende Abrede getroffen haben.

(b)

Eine gesamtschuldnerische Haftung ergibt sich auch weder aus § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG noch aus allgemeinen Grundsätzen.

§ 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG ordnet - anders als etwa § 613a Abs. 2 Satz 1 BGB - keine Gesamtschuld an. Nach § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG hat der Arbeitgeber für die Erfüllung der von ihm zugesagten Leistungen auch dann einzustehen, wenn die Durchführung der betrieblichen Altersversorgung nicht unmittelbar über ihn erfolgt. Diese Bestimmung, die durch das Gesetz zur Reform der gesetzlichen Rentenversicherung und zur Förderung eines kapitalgedeckten Altersvorsorgevermögens (Altersvermögensgesetz - AVmG) vom 26. Juni 2001 (BGBl. I S. 1310) in das Betriebsrentengesetz eingefügt wurde, basiert auf der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, wonach im Betriebsrentenrecht stets zwischen der arbeitsrechtlichen Grundverpflichtung und den Durchführungswegen zu unterscheiden und der eingeschaltete externe Versorgungsträger seiner Funktion nach nur ein Instrument des Arbeitgebers zur Erfüllung seiner arbeitsrechtlichen Versorgungspflichten ist. Wird die geschuldete Versorgung nicht auf dem vorgesehenen Durchführungsweg erbracht, so hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer im Versorgungsfall erforderlichenfalls aus seinem eigenen Vermögen die Versorgungsleistungen zu verschaffen, die er dem Arbeitnehmer versprochen hat (Verschaffungsanspruch). Er hat demnach gleichwertige Leistungen zu erbringen. Nach dem betriebsrentenrechtlichen System führt diese Einstandspflicht des Arbeitgebers nicht lediglich zu Schadensersatz-, sondern zu Erfüllungsansprüchen der Versorgungsberechtigten.

Diese Rechtsprechung hat der Gesetzgeber mit der Neufassung des § 1 BetrAVG durch das Altersvermögensgesetz aufgegriffen. Ausweislich der amtlichen Begründung sollte "lediglich aus Gründen der Klarstellung ausdrücklich geregelt" werden, "dass unabhängig von der Durchführungsform der betrieblichen Altersversorgung immer eine arbeitsrechtliche ,Grundverpflichtung' des Arbeitgebers zur Erbringung der zugesagten Leistungen besteht" (BT-Drs. 14/4595 S. 67). Damit hat der Gesetzgeber klargestellt, dass der Arbeitgeber sich seiner Verpflichtungen aus der Versorgungszusage nicht entledigen kann, indem er betriebliche Altersversorgung über einen externen Versorgungsträger durchführt. Ihn trifft insoweit vielmehr eine Einstandspflicht, nach der er dem Arbeitnehmer im Versorgungsfall die zugesagten Leistungen ggf. zu verschaffen hat.

Nach § 1 Abs. 1 BetrAVG ist demnach betriebsrentenrechtlich zu unterscheiden zwischen der Versorgungszusage (Satz 1), der Bestimmung des internen oder externen Durchführungsweges (Satz 2) und dem aus der Einstandspflicht (Satz 3) folgenden Verschaffungsanspruch als Erfüllungsanspruch. Der Verschaffungsanspruch richtet sich mithin darauf, eine Lücke zu schließen, die sich zwischen der Versorgungszusage einerseits und der Ausgestaltung des Durchführungsweges andererseits ergeben kann. Die Einstandspflicht betrifft zum einen Fälle, in denen die für die Durchführung der Versorgungszusage vom Arbeitgeber mit dem Versorgungsträger getroffene Regelung hinter den Verpflichtungen des Arbeitgebers gegenüber dem Versorgungsempfänger zurückbleibt. Sie ist zudem gegeben, wenn der externe Versorgungsträger die Betriebsrentenansprüche aus anderen Gründen nicht erfüllt. Die Einstandspflicht stellt somit sicher, dass bei Schwierigkeiten im Durchführungsweg gleichwohl der Versorgungszusage entsprechende Leistungen erbracht werden. Diese Einstandspflicht kann der Arbeitgeber - wie sich aus § 19 Abs. 3 BetrAVG (früher § 17 Abs. 3 Satz 3 BetrAVG aF) ergibt - nicht ausschließen.

Die von § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG angeordnete Einstandspflicht bestimmt danach jedoch keine Gesamtschuld zwischen dem externen Versorgungsträger einerseits und dem die Versorgungszusage erteilenden Arbeitgeber andererseits. Vielmehr folgt aus ihr lediglich die Pflicht des Arbeitgebers, für die Erfüllung der Versorgungszusage einzustehen. Eine Gesamtschuld zwischen Arbeitgeber und Versorgungsträger besteht nur, wenn sie aus allgemeinen Grundsätzen folgt. Für die Annahme einer vertraglich nicht vereinbarten und auch gesetzlich nicht ausdrücklich bestimmten Gesamtschuld ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs eine Gleichstufigkeit zwischen den für die Begründung einer Gesamtschuld in Betracht kommenden Verpflichtungen erforderlich. Mit dem Erfordernis der Gleichstufigkeit soll erreicht werden, dass durch die Erfüllung der Schuld auch die anderen erlöschen, mithin eine Tilgungsgemeinschaft besteht. Sie fehlt, wenn der Leistungszweck der einen gegenüber der anderen Verpflichtung vorläufig und/oder subsidiär und somit nachrangig ist.

Wird die Versorgung über eine Unterstützungskasse nach § 1b Abs. 4 BetrAVG durchgeführt, besteht nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zwischen dem Arbeitgeber und der Unterstützungskasse eine Gesamtschuld. Dies ist vor dem Hintergrund zu sehen, dass Unterstützungskassen nach § 1b Abs. 4 Satz 1 BetrAVG rechtsfähige Versorgungseinrichtungen sind, die - anders als bei anderen mittelbaren Durchführungswegen - auf ihre Leistungen keinen Rechtsanspruch gewähren. Gleichwohl haben Arbeitnehmer in den Fällen, in denen der Arbeitgeber die Leistungen einer Unterstützungskasse versprochen hat, einen Anspruch auch gegen die Unterstützungskasse. Der Ausschluss des Rechtsanspruchs ist lediglich als ein an sachliche Gründe gebundenes Widerrufsrecht zu verstehen. Die sich danach gegen die Unterstützungskasse ergebenden Rechte sind damit unmittelbar Ausfluss der gegen den Arbeitgeber bestehenden Ansprüche; sie stehen in einem direkten inneren Zusammenhang. Daher ist zumindest von einer Gleichstufigkeit in dieser Konstellation auszugehen.

Das Bundesarbeitsgericht hat weiter angenommen, dass eine gesamtschuldnerische Haftung des vormaligen Arbeitgebers mit der die Versorgung schuldende Pensionskasse besteht und damit auch eine unmittelbare Inanspruchnahme des Arbeitgebers möglich ist, wenn die Versorgungsregelungen der Pensionskasse wegen Verstoßes gegen Diskriminierungsverbote unwirksam sind, sich der Versorgungsberechtigte also im Verfahren - auch - auf eine derartige Fallgestaltung beruft. Grund hierfür ist die Effektivierung der Diskriminierungsverbote, die eine Gleichstufigkeit der Ansprüche gegenüber dem Arbeitgeber und der Versorgungseinrichtung gebietet. Diese Gesichtspunkte sind auf andere Fallgestaltungen nicht übertragbar; vgl. BAG, 13.7.2021, 3 AZR 298/20, Juris Rnrn. 17 bis 29 m. w. N..

Die genannten Voraussetzungen für die Annahme einer Tilgungsgemeinschaft liegen hier nicht vor. Weder hat die Beklagte eine Unterstützungskasse eingeschaltet, noch steht ein Verstoß gegen ein Diskriminierungsverbot in Rede.

(c)

Die Beklagte haftet daher nur subsidiär.

Statt des Versorgungsträgers haftet der Arbeitgeber, wenn die Verpflichtungen aus der Versorgungszusage über die Verpflichtungen gegenüber dem Versorgungsträger hinausgehen, zB wenn der Versorgungsträger aus Gründen, die allein ihn, aber nicht den Arbeitgeber betreffen, berechtigt ist, die Leistungen zu kürzen; vgl. dazu BAG 12. Mai 2020 - 3 AZR 157/19 - Juris Rn. 40 ff..

Diese Voraussetzung liegt hier mit Ablauf des 31.12 .2017 vor. Mit Ablauf dieses Datums konnte der BVV die Leistung wegen der eingetretenen Verjährung nach § 14 Abs. 1 VVG verweigern. Dieser Grund betrifft die Beklagte nicht, da sie sich wegen § 18a BetrAVG auf die Verjährung nach dem VVG nicht berufen kann.

Danach konnte der Kläger erst ab dem 1.1.2018 gegen die Beklagte vorgehen. Die Erhebung der Klage im Juni 2021 hat daher die Verjährung gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB für sämtliche Ansprüche ab März 2014 gehemmt.

d)

Die Entscheidung über die Zinsen folgt für die bis zum Eintritt der Rechtshängigkeit am 26.6.2021 fälligen Ansprüche aus § 291 BGB, für die nach diesem Zeitpunkt fälligen Monatsbeträge in Höhe von jeweils 189,29 EUR folgt sie aus §§ 288, 286 Abs. 2 Nr. 1 ZPO.

IV.

Auch das weitere Vorbringen der Beklagten, auf das in diesem Urteil nicht gesondert eingegangen wird, weil die Entscheidungsgründe gemäß § 313 Abs. 2 ZPO nur ihrem wesentlichen Inhalt nach dargestellt werden, führt nicht zu einem anderen Ergebnis.

V.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die Zulassung der Revision folgt aus § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG.

Vorschriften§ 14 Abs. 1 VVG, § 195 BGB, § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG, §§ 64 Abs. 6 ArbGG, 525, 331a ZPO, §§ 64, 66 ArbGG, §§ 519, 520 ZPO, § 258 ZPO, § 1 Abs. 1 S. 3 BetrAVG, § 1 Abs. 2 Nr. 2a, §§ 21 ff. BetrAVG, § 1 Abs. 1 S. 1 BetrAVG, § 2 BetrAVG, § 1b Abs. 3 BetrAVG, § 1 Abs. 2 Nr. 1 BetrAVG, § 1 Abs. 3 BetrAVG, § 18a BetrAVG, § 14 VVG, § 389 BGB, §§ 241 Abs. 2, 280 Abs. 1 BGB, § 241 Abs. 2 BGB, § 18a S. 2 BetrAVG, § 199 Abs. 1 BGB, § 613a Abs. 2 Satz 1 BGB, § 1 BetrAVG, § 1 Abs. 1 BetrAVG, § 19 Abs. 3 BetrAVG, § 17 Abs. 3 Satz 3 BetrAVG, § 1b Abs. 4 BetrAVG, § 1b Abs. 4 Satz 1 BetrAVG, § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB, § 291 BGB, §§ 288, 286 Abs. 2 Nr. 1 ZPO, § 313 Abs. 2 ZPO, §§ 91 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO, § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG