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Urteil vom 03.11.2022 · IWW-Abrufnummer 235656

Landesarbeitsgericht Bremen - Aktenzeichen 2 Sa 71/22

1. Die Vorschriften des Gesamthafenbetriebsgesetzes und die aufgrund dessen erlassenen Vorschriften verdrängen § 8 AÜG. Das Gesamthafenbetriebsgesetz geht dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz vor.

2. Die Tarifvertragsparteien sind befugt, in einem Tarifvertrag zur Zukunftssicherung Jahreszuwendung und Urlaubsgeld zu reduzieren oder gänzlich in Wegfall zu bringen.


In dem Rechtsstreit
- Kläger und Berufungskläger -
Prozessbevollmächtigter:
gegen
- Beklagte und Berufungsbeklagte -
Prozessbevollmächtigte:

Tenor:1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bremen-Bremerhaven vom 22.03.2022 - 11 Ca 11165/21 - wird zurückgewiesen.2. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.3. Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Zahlung eines tarifvertraglichen Urlaubsgelds und einer tarifvertraglichen Jahreszuwendung.

Der Kläger ist seit 2004 bei der Beklagten beschäftigt. Im Arbeitsvertrag der Parteien vom 14.12.2006 heißt es auszugsweise:

[...]

Herr R. wird mit dem 01.01.2007 im Auftrage des Ausschusses für Personal und Arbeit des Gesamthafenbetriebes im Lande Bremen als Gesamthafenarbeiter eingestellt. Er gehört damit der Belegschaft des Gesamthafenbetriebes im Lande Bremen an und erhält die Hafenarbeitskarten Nr. 20871.

[...]

4. Auf das Arbeitsverhältnis finden die jeweiligen zwischen dem Zentralverband der deutschen Seehafenbetriebe e.V. oder dem Unternehmensverband Bremische Häfen e.V. einerseits und der ver.di - Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft e.V. andererseits, für die Hafenarbeiter abgeschlossenen Tarifverträge in der jeweils gültigen Fassung Anwendung. Insbesondere der jeweilige Rahmentarifvertrag für die Hafenarbeiter der deutschen Seehafenbetriebe, gültig ab 01.04.1992 in der Fassung vom 13.09.2001, Sonderbestimmungen für die Häfen im Lande Bremen, Tarifvertrag für den Autoumschlag in Bremerhaven, Lohntarifvertrag für die Hafenarbeiter der deutschen Seehafenbetriebe, Lohntarifvertrag für die Häfen im Lande Bremen sowie der Eingruppierungsvertrag vom 26.05.2000 (für die Hafenarbeiter der deutschen Seehafenbetriebe, deren Arbeitsverhältnis nach dem 31.05.2000 begründet worden ist).

Ferner gelten die Verwaltungsordnung und die Arbeitsordnung für den Gesamthafenbetrieb im Lande Bremen in der jeweils gültigen Fassung.

[...]

Die "Sonderbestimmungen für die Häfen im Lande Bremen unter Berücksichtigung des Rahmentarifvertrages für die Hafenarbeiter der deutschen Seehafenbetriebe gültig ab 01.04.1992" in der Fassung vom 01.06.2005 (nachfolgend: Sonderbestimmungen) enthalten u.a. folgende Regelungen:

VIII.

Jahreszuwendung

§ 26

13. Monatslohn

1. Zusätzlich zum tariflichen Arbeitsentgelt erhalten die Hafenarbeiter eine Jahreszuwendung.

2. Diese Jahreszuwendung beträgt:

a) nach mehr als 12-monatigem ununterbrochenen Besitz der Hafenarbeitskarte 40 Grundstundenlöhne,

b) nach mehr als 24-monatigem ununterbrochenen Besitz der Hafenarbeitskarte 80 Grundstundenlöhne,

c) nach mehr als 36-monatigem ununterbrochenen Besitz der Hafenarbeitskarte 120 Grundstundenlöhne,

d) nach mehr als 48-monatigem ununterbrochenen Besitz der Hafenarbeitskarte 173 Grundstundenlöhne (13. Monatslohn).

Für Hafenarbeiter, deren Beschäftigungsverhältnis nach dem 31.12.2000 begründet wird, beträgt die Jahreszuwendung

a) nach mehr als 12-monatigem Bestehen des Arbeitsverhältnisses: 20% des Monatsgrundlohns der jeweiligen Lohngruppe

b) nach mehr als 24-monatigem Bestehen des Arbeitsverhältnisses: 35% des Monatsgrundlohns der jeweiligen Lohngruppe

c) nach mehr als 36-monatigem Bestehen des Arbeitsverhältnisses: 50% des Monatsgrundlohns der jeweiligen Lohngruppe

d) nach mehr als 48-monatigem Bestehen des Arbeitsverhältnisses: 60% des Monatsgrundlohns der jeweiligen Lohngruppe

e) nach mehr als 60-monatigem Bestehen des Arbeitsverhältnisses: 75% des Monatsgrundlohns der jeweiligen Lohngruppe

f) nach mehr als 72-monatigem Bestehen des Arbeitsverhältnisses: 100% des Monatsgrundlohns der jeweiligen Lohngruppe

Als Stichtag für die Ermittlung der Beschäftigungszeit bzw. der Dauer des Arbeitsverhältnisses gilt der 31. Dezember des betreffenden Jahres

3. In Häfen, in denen keine Hafenarbeitskarte oder ein vergleichbarer Nachweis ausgestellt wird, ist für die Staffelung die ununterbrochene Beschäftigung als Hafenarbeiter maßgebend. Ausbildungsjahre gelten als Beschäftigungsjahre.

4. Für die Berechnung der Jahreszuwendung ist die im Monat Oktober des jeweiligen Kalenderjahres maßgebliche Lohngruppe des Mitarbeiters heranzuziehen. Sofern sich der Grundstundenlohn dieser Lohngruppe durch Abschluss eines neuen Lohntarifvertrages während des Kalenderjahres geändert hat, kommt das gewogene Mittel der jeweiligen Grundstundenlöhne für die Berechnung gemäß Ziff. 2 zur Anwendung.

Grundsätzlich ist der Betrag in einer Summe und in zeitlichem Zusammenhang mit dem Jahresende zu zahlen.

Abweichungen zu den vorstehenden Bestimmungen dieser Ziffer können betrieblich bzw. durch Betriebsvereinbarungen geregelt werden.

[...]

X.

Urlaub

§ 28

Erholungsurlaub

1. Es gilt das Bundesurlaubsgesetz vom 08.01.1963 mit den Abweichungen, die sich aus den folgenden Bestimmungen ergeben.

2. Der volle Urlaubsanspruch entsteht erstmalig nach sechsmonatigem ununterbrochenen Besitz der Hafenarbeitskarte oder nach einer sechsmonatigen ununterbrochenen Beschäftigung als Hafenarbeiter (Wartezeit).

[...]

9. Hafenarbeiter haben Anspruch auf ein zusätzliches Urlaubsgeld, dessen Höhe im Lohntarifvertrag festgelegt wird. Bei Erhöhung des Urlaubsgeldes im Laufe des Kalenderjahres ist der jeweils höhere Betrag zu zahlen, ggf. ist die Differenz nachzuzahlen. Der Betrag ist bei Antritt eines Urlaubs von mindestens zweiwöchiger Dauer auszuzahlen. Abweichende Regelungen zum Zahlungszeitpunkt können durch Betriebsvereinbarungen getroffen werden.

[...]

Bei der Beklagten galt bis zu einem Rechtsformwechsel die Verwaltungsordnung für den Gesamthafenbetrieb im Lande Bremen vom 05.09.1989, gültig ab dem 07.12.1989 (nachfolgend: Verwaltungsordnung a.F.), welche durch den Ausschuss für Personal und Arbeit des GHB erlassen wurde. Sie bestimmt auszugweise:

§ 1

Aufgabe und Geltungsbereich

(1) Die Verwaltungsordnung bezweckt die Durchführung der in § 2 über die Schaffung eines Gesamthafenbetriebes für die Häfen Bremen und Bremerhaven getroffenen Vereinbarung vom 1. März 1982 dem Gesamthafenbetrieb gestellten Aufgaben. Ihre Bestimmungen sind in den Häfen im Lande Bremen für die Betriebe und die Arbeiter verbindlich, die Hafenarbeit leisten.

[...]

§ 4

Hafenarbeit, Hafeneinzelbetrieb, Hafenarbeiter

[...]

(2) Entsprechend Ziff. 1 sind

a) [...]

b) H a f e n a r b e i t e r der Häfen im Lande Bremen diejenigen gewerblichen Arbeiter, die gemäß Ziff. 1 Hafenarbeit verrichten.

Diese Hafenarbeiter sind

aa) Hafeneinzelbetriebsarbeiter, wenn sie in einem Hafeneinzelbetrieb fest eingestellt sind und deshalb zur Belegschaft dieses Betriebes gehören,

bb) Gesamthafenarbeiter, wenn sie zur Belegschaft des Gesamthafenbetriebes gehören und aus dieser den Hafeneinzelbetrieben wechselweise zur Arbeitsleistung zur Verfügung stehen. Ihr Arbeitsverhältnis zum jeweils beschäftigenden Hafeneinzelbetrieb ist ein unständiges.

cc) [...]

§ 8

Bestellung der Arbeitskräfte durch die Hafeneinzelbetriebe

[...]

(2) Die Hafeneinzelbetriebe bestellen die jeweils erforderliche Anzahl von Arbeitskräften bei den Verteilungsstellen des Gesamthafenbetriebsvereins schriftlich, mündlich oder telefonisch.

[...]

(7) Die Vermittlung von Gesamthafen-/Aushilfsarbeitern erfolgt zu den jeweils gültigen Sonderbestimmungen für die Häfen im Lande Bremen bzw. Lohn- und Rahmentarifverträgen für Hafenarbeiter der deutschen Seehafenbetriebe sowie dem Lohntarifvertrag für die Hafenarbeiter in den Häfen im Lande Bremen.

[...]

§ 9

Verteilung der Hafenarbeiter durch die Verteilungsstellen des Gesamthafenbetriebsvereins

[...]

(4) Mit der Order durch die Verteilungsstelle ist der Gesamthafenarbeiter durch den anfordernden Hafeneinzelbetrieb mit der Wirkung angenommen worden, daß zwischen dem Hafeneinzelbetrieb und dem Gesamthafenarbeiter für die Dauer der Beschäftigung ein Arbeitsvertrag abgeschlossen worden ist. Aus diesem so abgeschlossenen Arbeitsvertrag entsteht für den Hafeneinzelbetrieb die Entlohnungspflicht, sofern der Gesamthafenarbeiter nicht durch eigenes Verschulden unbeschäftigt bleibt.

(5) Im Interesse der Abfertigung eines Schiffes kann ein Gesamthafen- oder Aushilfsarbeiter zwischen Seeschiff, Binnenschiff und Landorganisation vor Betriebszugehörigkeit. im Laufe der Schicht ausgleichsweise umgesetzt werden. Die Umsetzung kann während der Schicht nur einmal erfolgen. Die zur Landseite umgesetzten Gesamthafen- oder Aushilfsarbeiter können im gesamten Bereich des Schuppens eingesetzt werden, an dem das Schiff liegt.

Die von der Landorganisation zum Schiff umgesetzten Gesamthafen- oder Aushilfsarbeiter können auf einem anderen Schiff der gleichen Stauerei im Verlaufe der Schicht nur weiterbeschäftigt werden, wenn ihre Arbeit auf dem Schiff, auf dem sie zunächst eingesetzt waren, beendet ist.

Der Schichtlohn ist von dem Hafeneinzelbetrieb zu zahlen, zu dem die Verteilung erfolgt ist.

Gesamthafen- oder Aushilfsarbeiter können beim gleichen Arbeitgeber während der Schicht von Schiff zu Schiff bzw. von einem Arbeitsplatz zum anderen umgesetzt werden. Im Falle des Umsetzens von Schiff zu Schiff kann dies nur gangweise erfolgen.

[...]

§ 15

Entlohnung der Gesamthafenarbeiter

(1) Der Lohnanspruch des Gesamthafenarbeiters richtet sich gegen den Hafeneinzelbetrieb, zu dem er verteilt ist.

(2) Die Zusammenstellung des erzielten Verdienstes der Gesamthafenarbeiter erfolgt durch den Gesamthafenbetriebsverein. Die Hafeneinzelbetriebe müssen die für die Lohnabrechnung erforderlichen Angaben für jede von einem Gesamthafenarbeiter bei ihnen gearbeitete Schicht auf Lohnanweisungen dem Gesamthafenbetriebsverein bis spätestens 10 Uhr des auf die Schicht folgenden 2. Werktages übergeben.

Seit dem 12.07.2021 gilt eine neue, zwischen dem Unternehmensverband Bremische Häfen e.V. und verdi - Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft abgeschlossene Verwaltungsordnung (nachfolgend: Verwaltungsordnung n.F.). Darin heißt es auszugweise:

§ 7

Verteilung der Gesamthafenarbeiter*innen durch den Gesamthafenbetrieb

[...]

7.3. Mit der Order durch den Gesamthafenbetrieb, die dem*der Gesamthafenarbeiter*in unverzüglich mitgeteilt wird, ist der*die Gesamthafenarbeiter*in an den anfordernden Hafeneinzelbetrieb für die Dauer der bestellten Schicht verteilt.

7.4 Im Interesse der Abfertigung eines Schiffes kann ein*e Gesamthafenarbeiter*in zwischen Seeschiff, Binnenschiff und Landorganisation vor bzw. im Laufe der Schicht ausgleichsweise umgesetzt werden.

Der Schichtlohn ist von dem Hafeneinzelbetrieb zu zahlen, zu dem die Verteilung erfolgt ist.

Gesamthafenarbeiter*innen können bei dem*der gleichen Arbeitgeber*in während der Schicht von Schiff zu Schiff bzw. von einem Arbeitsplatz zum anderen umgesetzt werden. Sollte der*die Gesamthafenarbeiter*in für andere Tätigkeiten eingesetzt werden als diejenigen, die Gegenstand der Bestellung bzw. Order sind, so hat der Hafeneinzelbetrieb den Gesamthafenbetrieb unmittelbar nach Schichtschluss darüber zu informieren.

§ 8

Beschäftigung von Arbeitskräften durch einen Hafeneinzelbetrieb, Begründung von (Zweit-)Arbeitsverhältnissen

8.1 Mit dem Arbeitsantritt bei dem Hafeneinzelbetrieb, zu dem der*die Gesamthafenarbeiter*in durch Order des Gesamthafenbetriebes gemäß § 7.3 verteilt worden ist, kommt zwischen dem Hafeneinzelbetrieb und dem Gesamthafenarbeiter*in für die Dauer der Verteilung ein Zweit-Arbeitsverhältnis zustande. Aus dem so zustande gekommenen Zweit-Arbeitsverhältnis entsteht für den*die Gesamthafenarbeiter*in die Arbeits- und für den Hafeneinzelbetrieb die Entlohnungspflicht. Eine Entlohnungspflicht besteht nicht, sofern der*die Gesamthafenarbeiter*in durch eigenes Verschulden unbeschäftigt bleibt; Hierüber hat der Hafeneinzelbetrieb den Gesamthafenbetrieb unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Gesamthafenarbeiter*innen gehören für die Dauer der Verteilung zur Belegschaft dieses Hafeneinzelbetriebes.

8.2 Das Zweit-Arbeitsverhältnis von Gesamthafenarbeiter(n)*innen zu den Hafeneinzelbetrieben richtet sich nach den jeweils für den Hafeneinzelbetrieb gültigen tariflichen Sonderbestimmungen für die Häfen im Lande Bremen, insbesondere den Lohn- und Rahmentarifverträgen für die Hafenarbeiter der deutschen Seehafenbetriebe sowie dem Lohntarifvertrag für die Hafenarbeiter in den Häfen im Lande Bremen.

§ 9

Befristung der Zweit-Arbeitsverhältnisse von Gesamthafenarbeiter(n)*innen mit einem Hafeneinzelbetrieb

9.1 Die Zweit-Arbeitsverhältnisse nach § 8.1 bestehen befristet für die Dauer ihrer Verteilung an die Hafeneinzelbetriebe.

[...]

§ 12

Entlohnung der Gesamthafenarbeiter*innen

12.1 Der Lohnanspruch des*der Gesamthafenarbeiter(s)*in richtet sich gegen den Hafeneinzelbetrieb, soweit er*sie zu diesem verteilt ist. Fehlt es an einer Verteilung, richtet sich der Lohnanspruch gegen den Gesamthafenbetrieb.

12.2 Die Zusammenstellung des erzielten Verdienstes der Gesamthafenarbeiter*innen erfolgt monatlich durch den Gesamthafenbetrieb. Die Hafeneinzelbetriebe müssen sämtliche für die Lohnabrechnung erforderlichen Angaben für jede von einem*einer Gesamthafenarbeiter*in bei ihnen gearbeitete Schicht auf Lohnanweisungen des Gesamthafenbetriebes bis spätestens 10 Uhr des auf die Schicht folgenden 2. Werktages übergeben. [...]

Am 18.05.2011 schlossen der Zentralverband der deutschen Seehafenbetriebe e.V. und die Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft ver.di einen "Beschäftigungssicherungstarifvertrag zum Rahmentarifvertrag für die Hafenarbeiter der deutschen Seehafenbetriebe gültig ab 01.04.1992 in der Fassung vom 18.05.2011 gültig ab 01.06.2011" (Bl. 226 ff. der Akte; nachfolgend: Beschäftigungssicherungstarifvertrag). Darin ist auszugsweise geregelt:

§ 1 Anwendungsbereich

Die nachfolgenden Bestimmungen können von tarifgebundenen Mitgliedern des Zentralverbandes der deutschen Seehafenbetriebe e. V. bzw. der örtlichen Arbeitgeberverbände auf Betriebe oder auf abgrenzbare Betriebsteile angewandt werden.

[...]

§ 2 Anwendungsvoraussetzungen

1. Auf Antrag einer der Betriebsparteien sind Verhandlungen mit einer betrieblichen oder örtlichen Tarifkommission über die betriebliche Umsetzung dieser Rahmenbedingungen aufzunehmen.

2. Die von der Gewerkschaft ver.di gebildete betriebliche Tarifkommission besteht aus Mitgliedern des Betriebes unter Beteiligung von bis zu zwei hauptamtlichen Vertretern der Gewerkschaft ver.di.

An den Verhandlungen hat der Arbeitgeber bis zu zwei hauptamtliche Vertreter des örtlichen Arbeitgeberverbandes zu beteiligen.

[...]

§ 3 Regelungsmöglichkeiten

I. Zur Arbeitsplatzsicherung und/oder zur Stabilisierung der Wettbewerbsfähigkeit eines Betriebes oder Betriebsteiles kann das tarifliche Jahresentgeltvolumen abgesenkt werden. Die Absenkung darf maximal 15% des tarifvertraglichen Jahresentgeltvolumens betragen.

Grundlage für die Festlegung des Jahresentgeltvolumens ist der individuelle Monatsgrundlohn bzw. das Monatsgrundgehalt des Monats vor dem Inkrafttreten der betrieblichen Regelung multipliziert mit 12.

Es können insbesondere folgende Regelungen zur Absenkung des Jahresentgeltvolumens im Sinne der Ziffer 1 getroffen werden:

[...]

f) Reduzierung der Jahreszuwendung

g) Reduzierung des Urlaubsgeldes

[...]

Am 01. März 2021 wurde ein "Zukunftssicherungstarifvertrag im Rahmen des Beschäftigungssicherungstarifvertrages zum Rahmentarifvertrag für die Hafenarbeiter der deutschen Seehafenbetriebe in der Fassung vom 18.05.2011 für die Beschäftigten des Gesamthafenbetriebes im Lande Bremen" (nachfolgend: Zukunftssicherungstarifvertrag) geschlossen. Darin heißt es u.a.:

Zukunftssicherungstarifvertrag

[...]

zwischen

dem Unternehmensverband Bremische Häfen e.V.

Tilsiter Straße 8-10, 2817 Bremen

handelnd für

den Gesamthafenbetriebsverein im Lande Bremen e.V. / Gesamthafenbetrieb im Lande Bremen

Tilsiter Straße 8-10, 2817 Bremen

und

ver.di Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft,

Landesbezirk Niedersachsen-Bremen.

Dieser Tarifvertrag ist als GHB-spezifische Einzellösung im Rahmen und in Ergänzung des Rahmentarifvertrages für die Hafenarbeiter der deutschen Seehafenbetriebe und der Sonderbestimmungen für die Häfen im Lande Bremen anzusehen. Daher wird bei abweichenden Regelungen nicht mehr auf die Normen verwiesen, die abweichend geregelt werden.

Präambel

Gesamthafenbetrieb im Lande Bremen (GHB) / Gesamthafenbetriebsverein im Lande Bremen e.V. (GHBV) befinden sich in einer existenzbedrohenden Situation. Dieser Tarifvertrag ist Teil der nachhaltigen Sicherung der Zukunftsfähigkeit von GHB und GHBV.

[...]

II. Zu den Sonderbestimmungen

[...]

3. Jahreszuwendung

Ab dem 01.01.2021 entfällt der Anspruch auf die Jahreszuwendung für die Laufzeit dieses Tarifvertrages.

4. Urlaubsgeld

Ab dem 01.01.2021 entfällt der Anspruch auf das Urlaubsgeld für die Laufzeit dieses Tarifvertrages.

[...]

Unter der Datumsangabe 01.03.2021 befindet sich das Unterschriftenfeld, welches, nebeneinander angeordnet, einerseits den "Unternehmensverband Bremische Häfen e.V." und andererseits "ver.di Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft Landesbezirk Niedersachsen Bremen" nennt; darunter befindet sich ein Unterschriftenfeld für den "Gesamthafenbetriebsverein im Lande Bremen e.V." und "Gesamthafenbetrieb im Lande Bremen".

Der Kläger macht mit seiner der Beklagten am 30.07.2021 zugestellten Klage die Zahlung von Urlaubsgeld für 2021 und der Jahreszuwendung für 2021 geltend.

Der Kläger hat gemeint, dass die geltend gemachten Ansprüche nicht wegen des Zukunftssicherungstarifvertrags entfallen seien. Dieser Tarifvertrag sei auf sein Arbeitsverhältnis nicht anwendbar; weder aufgrund Verbandszugehörigkeit, noch nach der arbeitsvertraglichen Bezugnahmeklausel. Danach fänden auf das Arbeitsverhältnis nur die jeweiligen zwischen dem Zentralverband der deutschen Seehafenbetriebe e.V. oder dem Unternehmensverband Bremische Häfen e.V. einerseits und der Ver.di Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft e.V. andererseits für die Hafenarbeiter abgeschlossene Tarifverträge in der jeweils gültigen Fassung Anwendung. Dies treffe auf den Zukunftssicherungstarifvertrag nicht zu, denn er sei zwischen dem Gesamthafenbetriebsverein im Lande Bremen e.V. und ver.di abgeschlossen. Außerdem ergebe sich aus dem Arbeitsverhältnis zwischen ihm und dem Hafeneinzelbetrieb, das für die Dauer des Einsatzes bei diesem bestehe, ein Anspruch gegenüber dem Hafeneinzelbetrieb (§ 9 Abs. 5 der Verwaltungsordnung), den die Beklagte gemäß § 15 Abs. 2 der Verwaltungsordnung zu erfüllen habe. Dem stehe der lediglich mit der Beklagten geschlossene Zukunftssicherungstarifvertrag nicht entgegen, an den der Hafeneinzelbetrieb nicht gebunden sei.

Die Ansprüche bestünden auch unter dem Gesichtspunkt des Equal Pay. Bei der Verteilung von Gesamthafenarbeitern im Lande Bremen handele es sich um eine Überlassung von Leiharbeitnehmern im Sinne des AÜG und der Richtlinie 2008/104/EG. Die Mitarbeiter des Entleihbetriebes würden nach dem Rahmentarifvertrag für die Hafenarbeiter der deutschen Seehafenbetriebe und den Sonderbestimmungen für die Häfen im Lande Bremen - einschließlich Urlaubsgeld und Jahreszuwendung - bezahlt.

Der Kläger hat beantragt,

1. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger EUR 1.340,- nebst Zinsen i.H.v. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit an den Kläger zu zahlen;

2. die Beklagte zu verurteilen, EUR 6.343,94 brutto nebst Zinsen i.H.v. fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit an den Kläger zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat gemeint, dass dem Kläger die geltend gemachten Ansprüche jedenfalls wegen Ziffer II. Punkt 3 und 4 des Zukunftssicherungstarifvertrags nicht zustünden, wobei der Kläger den Anspruch auf Urlaubsgeld schon nicht schlüssig dargelegt habe. Der Zukunftssicherungstarifvertrag finde zumindest aufgrund arbeitsvertraglicher Bezugnahme auf das Arbeitsverhältnis Anwendung. Bei Urlaubsgeld und Jahreszuwendung handele es sich auch nicht um schichtbezogene Leistungen i.S.v. § 9 Abs. 5 der Verwaltungsordnung (a.F.), sondern um echte Sonderzahlungen, mit der Folge, dass sich derartige Ansprüche nicht gegen den Hafeneinzelbetrieb richteten, sondern ggf., sofern nicht ausgeschlossen, gegen die Beklagte. Auch ein Anspruch nach § 8 AÜG unter dem Gesichtspunkt des Equal Pay bestehe nicht. Die Jahreszuwendung und auch das Urlaubsgeld seien von § 8 Abs. 1 AÜG nicht erfasst. Abgesehen davon fehle es an Darlegungen des Klägers zu einem Gesamtvergleich der wesentlichen Arbeitsbedingungen. Jedenfalls betreibe die Beklagte keine gewerbsmäßige Arbeitnehmerüberlassung im Sinne des AÜG und der Leiharbeitsrichtlinie.

Mit Urteil vom 22.03.2022 - 11 Ca 11165/21 - (Bl. 3 ff. der Akte) hat das Arbeitsgericht Bremen-Bremerhaven die Klage abgewiesen. Den geltend gemachten Ansprüchen stünde der tarifvertragliche Ausschluss durch die Regelung in II. Punkt 3. und 4. des Zukunftssicherungstarifvertrags entgegen. Der Zukunftssicherungstarifvertrag finde auf das Arbeitsverhältnis der Parteien Anwendung. Es handele sich dabei um einen unternehmensbezogenen Verbandstarifvertrag, der von der arbeitsvertraglichen Bezugnahmeklausel erfasst werde. Ansprüche würden sich auch nicht daraus gegeben, dass für die Dauer der Verteilung des Klägers zu einem Hafeneinzelbetrieb ein Arbeitsverhältnis mit diesem bestehe. Der Lohnanspruch des Hafenarbeiters richte sich nach der Verwaltungsordnung der Beklagten gegen den Hafeneinzelbetrieb, soweit er zu diesem verteilt ist (n.F.) bzw. zu dem er verteilt ist (a.F.). Die Zusammenstellung des erzielten Verdienstes erfolge durch den GHBV/GHB. Insbesondere aus der Formulierung "soweit", aber auch nach der systematischen Ausgestaltung der Regelungen der Verwaltungsordnung sei zu schließen, dass der Hafeneinzelbetrieb nicht jeglichen Lohnbestandteil schulde. Die Regelung beziehe sich auf den Teil des Lohnanspruchs, den der Gesamthafenarbeiter durch Verteilung zu dem Hafeneinzelbetrieb erwerbe. Dies ergebe sich aus § 15 Abs. 2 Satz 2 der Verwaltungsordnung a.F. bzw. § 12 Punkt 12.1 der Verwaltungsordnung n.F., wonach die Hafeneinzelbetriebe "die für die Lohnabrechnung erforderlichen Angaben für jede von einem Gesamthafenarbeiter bei ihnen bearbeitete Schicht" übergeben. Dies könne sich nur auf schicht- bzw. einsatzbezogene Lohnbestandteile beziehen, nicht aber auf schichtunabhängige Sonderzahlungen wie das Urlaubsgeld oder die Jahreszuwendung. Für deren Berechnung wären Angaben nötig, die nur vom GHBV/GHB bzw. der Beklagten vorgehalten würden, wie etwa Angaben dazu, ob ein unterjähriger Eintritt vorliege oder wie lange das Arbeitsverhältnis bestehe. Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus § 9 Abs. 5 Unterabs. 3 der Verwaltungsordnung a.F. bzw. § 7 Punkt 7.4 Unterabs. 2 der Verwaltungsordnung n.F., wonach "der Schichtlohn" von dem Hafeneinzelbetrieb zu zahlen sei, zu dem die Verteilung erfolgt ist. Zum einen handele es sich bei den Leistungen Urlaubsgeld und Jahreszuwendung nicht um "Schichtlohn". Ihr Grund und ihre Höhe hingen nicht von den Schichten oder ihrer Anzahl ab und würden auch nicht durch Ableistung von Schichten erworben. Schließlich bestünden die erhobenen Ansprüche auch nicht auf der Grundlage von § 8 Abs. 1 AÜG. Bei dem Einsatz des Klägers bei einem Hafeneinzelbetrieb handele es sich nicht um Arbeitnehmerüberlassung i.S.v. § 1 Abs. 1 AÜG.

Gegen dieses ihm am 29.04.2022 zugestellte Urteil hat der Kläger am 20.05.2022 Berufung eingelegt und diese mit einem am 04.07.2022 eingegangenen Schriftsatz begründet, nachdem die Berufungsbegründungsfrist mit Beschluss vom 30.05.2022 bis zum 04.08.2022 verlängert worden war.

Der Kläger meint, dass das Arbeitsgericht fehlerhaft von einer Anwendbarkeit des Zukunftssicherungstarifvertrags ausgegangen sei. Weder sei der Kläger tarifgebunden, noch erstrecke sich die arbeitsvertragliche Bezugnahmeklausel auf den Zukunftssicherungstarifvertrag. Es handele sich dabei nicht um einen Verbandstarifvertrag sondern um einen Haustarifvertrag.

Der Kläger habe darüber hinaus einen Anspruch auf Sonderzahlung, da die bei den Hafeneinzelbetrieben erarbeiteten Lohnbestandteile gerade nicht durch den Zukunftssicherungsvertrag ausgeschlossen seien, da die Hafeneinzelbetriebe nicht an dem Zukunftssicherungsvertrag beteiligt gewesen seien.

Schließlich handele es sich bei dem Einsatz des Klägers bei einem Hafeneinzelbetrieb um Arbeitnehmerüberlassung. Der geltend gemachte Anspruch ergebe sich daher zumindest aus dem Grundsatz des Equal Pay. Die Mitarbeiter der Beklagten würden im Vergleich zu den Mitarbeitern der Hafeneinzelbetriebe wesentlich schlechter entlohnt. Am auffälligsten sei dies beim Urlaubsgeld und der Jahreszuwendung, soweit diese vollständig wegfallen würden.

Der Kläger beantragt,

unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Bremen-Bremerhaven vom 22.03.2022 - 11 Ca 11165/21 - die Beklagte zu verurteilen,

1. an den Kläger EUR 1.340,00 brutto nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen;

2. an den Kläger EUR 6.343,94 brutto nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte verteidigt die erstinstanzliche Entscheidung. Beide Ansprüche seien durch den bei der Beklagten bestehenden Zukunftssicherungstarifvertrag ausgeschlossen, welcher mindestens kraft arbeitsvertraglicher Inbezugnahmeklausel Anwendung finde.

Ebenfalls richtig sei die arbeitsgerichtliche Bewertung, dass es sich bei Jahreszuwendung und Urlaubsgeld nicht um schichtbezogene Leistungen handele. Ihrem Wesen nach handele es sich dabei um echte Sonderleistungen, die an den Bestand des "Rahmen"-Arbeitsverhältnisses bei der Beklagten und nicht an tageweise Einsätze bei den Hafeneinzelbetrieben anknüpfen würden.

Es treffe nicht zu, dass die Gesamthafenarbeiter 30 % weniger verdienen würden als die Mitarbeiter der Hafeneinzelbetriebe. Der Beschäftigungssicherungstarifvertrag lasse es zu, bei entsprechender Begründung der wirtschaftlichen Lage für einen befristeten Zeitraum das Entgeltvolumen um bis zu 15 % abzusenken. Im Übrigen unterlägen die Hafenarbeiter der Beklagten aber weiterhin dem Lohntarifvertrag und erhielten genau das gleiche Entgelt wie die Kollegen der Hafeneinzelbetriebe. Es sei völlig unklar, wie der Kläger darauf komme, dass er 30 % weniger als vergleichbare Kollegen bei den Hafeneinzelbetrieben erhalte.

Ein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz liege nicht vor. Auch die Hafeneinzelbetriebe, die ihrerseits dem Beschäftigungssicherungstarifvertrag unterliegen, hätten die Möglichkeit, bei Vorliegen der Voraussetzungen einen Beschäftigungssicherungstarif abzuschließen.

Die geltend gemachten Ansprüche würden sich auch nicht aus dem Grundsatz des Equal Pay ergeben. Die Beklagte betreibe keine Arbeitnehmerüberlassung im Sinne des AÜG.

Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Parteien, ihrer Beweisantritte und der von ihnen überreichten Unterlagen sowie wegen ihrer Rechtsausführungen im Übrigen wird ergänzend auf den gesamten Akteninhalt Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Berufung ist unbegründet.

I.

Die nach § 64 Abs. 2 ArbGG an sich statthafte Berufung ist innerhalb der Fristen des § 66 Abs. 1 ArbGG fristgerecht eingelegt und begründet worden. Berufungsschrift und Berufungsbegründung genügen den Formerfordernissen der §§ 519, 520 Abs. 2 und 3 ZPO i.V.m. § 130a Abs. 3, Abs. 4 Nr. 1 ZPO. Die Berufung ist daher zulässig.

II.

Die Berufung ist unbegründet. Das Arbeitsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass der Kläger keinen Anspruch auf Zahlung von Urlaubsgeld und Jahreszuwendung hat.

Der Anspruch auf die in § 26 der Sonderbestimmungen geregelte Jahreszuwendung und der Anspruch auf ein zusätzliches Urlaubsgeld gem. § 28 Nr. 9 der Sonderbestimmungen sind aufgrund des Zukunftssicherungstarifvertrags ausgeschlossen. Nach Nr. II. 3 und 4 des Zukunftssicherungstarifvertrags entfallen beide Leistungen ab dem 01.01.2021 für die Laufzeit des Tarifvertrags.

1. Der Zukunftssicherungstarifvertrag findet auf das Arbeitsverhältnis der Parteien Anwendung. Die Anwendbarkeit des Zukunftssicherungstarifvertrags folgt aus der im Arbeitsvertrag der Parteien vereinbarten Inbezugnahme des Beschäftigungssicherungstarifvertrags.

Eine unmittelbare Bezugnahme auf den Zukunftssicherungstarifvertrag enthält der Arbeitsvertrag nicht. Ein entsprechender Verweis ergibt sich nicht aus Nr. 4 des Arbeitsvertrags. Die Klausel in Nr. 4 nimmt lediglich Bezug auf die zwischen dem Zentralverband der deutschen Seehafenbetriebe e.V. oder dem Unternehmensverband Bremische Häfen e.V. einerseits und der ver.di - Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft e.V. andererseits abgeschlossenen Tarifverträge. Um einen solchen Tarifvertrag handelt es sich bei dem Zukunftssicherungstarifvertrag nicht. Dieser Tarifvertrag stellt keinen unternehmensbezogenen Verbandstarifvertrag dar. Insbesondere aus der klar formulierten - "handelnd für" - Vertretungsregelung und der Mitunterschrift durch die Beklagte (vgl. etwa BAG, Urteil vom 22. Februar 2012 - 4 AZR 24/10 -, juris Rn. 29) ergibt sich, dass der Zukunftssicherungsvertrag vom Unternehmensverband Bremische Häfen e.V. in Vertretung für die Beklagte abgeschlossen worden ist und daher einen Haustarifvertrag darstellt.

Mit Abschluss des Zukunftssicherungstarifvertrags haben die Tarifvertragsparteien - Beklagte (vertreten durch den Arbeitgeberverband) und die Gewerkschaft ver.di - von der Regelungsermächtigung des Beschäftigungssicherungstarifvertrags Gebrauch gemacht. Der Beschäftigungssicherungstarifvertrag ermöglicht ausdrücklich, die dortigen Bestimmungen auf betrieblicher Ebene anzuwenden und damit insbesondere auf haustarifvertraglicher Grundlage umzusetzen. Der Anwendungsbereich des Beschäftigungssicherungstarifvertrags ist eröffnet. Die Beklagte ist Mitglied des Unternehmensverbands Bremische Häfen e.V. und damit Mitglied eines örtlichen Arbeitgeberverbands i.S.d. § 1 Beschäftigungssicherungstarifvertrag. Als ein zwischen dem Zentralverband der deutschen Seehafenbetriebe e.V. und der Vereinten Dienstleistungsgewerkschaft - ver.di abgeschlossener Verbandstarifvertrag unterfällt der Beschäftigungssicherungstarifvertrag der Bezugnahmeklausel in § 4 des Arbeitsvertrags. Somit findet auch der in Umsetzung des Beschäftigungssicherungstarifvertrags geschlossene Zukunftssicherungstarifvertrag im Arbeitsverhältnis der Parteien Anwendung.

Der Zukunftssicherungstarifvertrag bewegt sich im Rahmen der durch den Beschäftigungssicherungstarifvertrag vorgegebenen Regelungsgrenzen. Dem klägerischen Vortrag lässt sich insbesondere nicht entnehmen, dass die im Zukunftssicherungstarifvertrag insgesamt vorgesehene Entgeltsenkung die in § 3 Beschäftigungssicherungstarifvertrag vorgesehen Obergrenze von 15 % des tarifvertraglichen Jahresentgeltvolumens überschreiten würde. Auch soweit der Beschäftigungssicherungstarifvertrag in § 3 Nr. I. g und f jeweils eine Reduzierung von Jahreszuwendung und Urlaubsgeld ermöglicht, hält sich der im Zukunftssicherungstarifvertrag vorgesehene Wegfall von Jahreszuwendung und Urlaubsgeld im Rahmen der Regelungsermächtigung. Reduzierung kann sprachlich u.a. Einschränkung, Kürzung, Verkleinerung, aber auch Streichung bedeuten. Die Wortbedeutung schließt eine Verminderung auf 0 nicht aus. Dem Beschäftigungssicherungstarifvertrag sind auch sonst keine Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass nach Reduzierung ein Restanspruch auf Jahreszuwendung und Urlaubsgeld verbleiben müsse.

2. Der geltend gemachte Anspruch auf Jahreszuwendung und Urlaubsgeld ergibt sich auch nicht aus §§ 26 und 28 Nr. 9 der Sonderbestimmungen i.V.m. § 9 Abs. 4 und § 8 Abs. 7 Verwaltungsordnung a.F. bzw. § 8 Punkt 8.1 und 8.2 Verwaltungsordnung n.F..

Nach den genannten Vorschriften der jeweiligen Verwaltungsordnung gilt für die Dauer der Beschäftigung des Gesamthafenarbeiters bei einem Hafeneinzelbetrieb ein Arbeitsverhältnis zwischen Gesamthafenarbeiter und Hafeneinzelbetrieb zu den jeweils für den Hafeneinzelbetrieb gültigen tariflichen Sonderbestimmungen für die Häfen im Lande Bremen als zustande gekommen.

In diesem Zweit-Arbeitsverhältnis findet der Zukunftssicherungstarifvertrag keine Anwendung. Es kann zudem zugunsten des Klägers davon ausgegangen werden, dass der/die Hafeneinzelbetrieb/e, bei dem/denen er eingesetzt war, von der Regelungsmöglichkeit des Beschäftigungssicherungstarifvertrags - anders als die Beklagte mit Abschluss des Zukunftssicherungstarifvertrag - keinen Gebrauch gemacht hat/haben. Gleichwohl hat der Kläger einen Anspruch auf Zahlung von Jahreszuwendung und Urlaubsgeld aus einem solchen Zweit-Arbeitsverhältnis nicht schlüssig dargelegt. Dies gilt auch ungeachtet des Umstands, dass der Kläger im vorliegenden Verfahren die Beklagte, aber gerade keines der Hafeneinzelunternehmen, bei denen er eingesetzt war, in Anspruch nimmt.

a) Die Berufungskammer teilt zum einen die Auffassung des Arbeitsgerichts, dass aus der systematischen Ausgestaltung der Regelungen der Verwaltungsordnungen folgt, dass der den Gesamthafenarbeiter einsetzende Hafeneinzelbetrieb nicht jeden Lohnbestandteil schuldet. Die Regelungen beziehen sich auf den Teil des Lohnanspruchs, den der Gesamthafenarbeiter durch Verteilung zu dem Hafeneinzelbetrieb erwirbt. Soweit Hafeneinzelbetriebe nach § 15 Abs. 2 Verwaltungsordnung a.F. bzw. § 12 Nr. 12.2 Verwaltungsordnung n.F. der Beklagten die für die Lohnabrechnung erforderlichen Angaben für jede von einem Gesamthafenarbeiter bei ihnen bearbeitete Schicht zu übermitteln haben, kann sich dies nur auf schicht-bzw. einsatzbezogene Lohnbestandteile beziehen, nicht aber auf schichtunabhängige Sonderzahlungen wie das Urlaubsgeld oder die Jahreszuwendung. Folgerichtig bestimmt § 12 Nr. 12.1 Verwaltungsordnung n.F., dass sich der Lohnanspruch des Gesamthafenarbeiters gegen den Hafeneinzelbetrieb richtet, soweit er zu diesem verteilt ist. Jahresbezogene und damit von der konkreten Einsatzverteilung unabhängige Lohnbestandteile - wie die hier geltend gemachten Leistungen - fallen nicht darunter.

b) Zum anderen hat der Kläger auch nicht dargelegt, gegenüber welchem Hafeneinzelbetrieb die Anspruchsvoraussetzungen von Urlaubsgeld und Jahreszuwendung erfüllt sein sollen. So ist das Urlaubsgeld nach § 28 Abs. 9 Satz 3 der Sonderbestimmungen bei Antritt eines Urlaubs von mindestens zweiwöchiger Dauer auszuzahlen. Wann und gegenüber welchem Hafeneinzelbetrieb der Kläger diese Voraussetzung erfüllt haben will, lässt sich dem Vorbringen nicht entnehmen. So hat der Kläger mit seiner Klageschrift vorgetragen, bei zumindest zwei Hafeneinzelbetrieben - Eurogate und NTB - eingesetzt gewesen zu sein. Die Höhe der Jahreszuwendung ist gem. § 26 Nr. 2 der Sonderbestimmungen abhängig von der Bestandsdauer des Arbeitsverhältnisses. Auch insoweit hat der Kläger - insbesondere unter Berücksichtigung der sich aus § 9 Abs. 4 Verwaltungsordnung a.F. bzw. § 9 Nr. 9.1 Verwaltungsordnung n.F. ergebenden Befristung des Zweit-Arbeitsverhältnisses zum jeweiligen Hafeneinzelbetrieb - nicht vorgetragen, bei welchem Hafeneinzelbetrieb er die zur Begründung seines Anspruchs auf Jahreszuwendung notwendige Bestandsdauer eines Arbeitsverhältnisses erreicht haben will.

3. Die geltend gemachten Ansprüche ergeben sich auch nicht auf der Grundlage von § 8 Abs. 1 AÜG.

Im Rahmen von Arbeitnehmerüberlassung i.S.d. AÜG ist der Verleiher nach § 8 Abs. 1 Satz 1 AÜG verpflichtet, dem Leiharbeitnehmer für die Zeit der Überlassung an den Entleiher die im Betrieb des Entleihers für einen vergleichbaren Arbeitnehmer des Entleihers geltenden wesentlichen Arbeitsbedingungen einschließlich des Arbeitsentgelts zu gewähren.

a) Für die Zeit der Überlassung hat der Kläger eine Ungleichbehandlung schon nicht dargelegt. Die Verwaltungsordnung der Beklagten stellt sicher, dass der Einsatz des Gesamthafenarbeiters "zu den jeweils gültigen Sonderbestimmungen für die Häfen im Lande Bremen bzw. Lohn- und Rahmentarifverträgen für Hafenarbeiter der deutschen Seehafenbetriebe sowie dem Lohntarifvertrag für die Hafenarbeiter in den Häfen im Lande Bremen" (§ 8 Abs. 7 Verwaltungsordnung a.F.) bzw. zu "den jeweils für den Hafeneinzelbetrieb gültigen tariflichen Sonderbestimmungen für die Häfen im Lande Bremen, insbesondere den Lohn- und Rahmentarifverträgen für die Hafenarbeiter der deutschen Seehafenbetriebe sowie dem Lohntarifvertrag für die Hafenarbeiter in den Häfen im Lande Bremen" (§ 8 Nr. 8.2 Verwaltungsordnung n.F.) erfolgt. Der Kläger wird daher für die Zeit des Einsatzes bei einem Hafeneinzelbetrieb nach den dort geltenden hafentariflichen Regelungen vergütet. Eine Ungleichbehandlung mit den bei dem jeweiligen Hafeneinzelbetrieb (dauer)beschäftigten Arbeitnehmern findet daher nicht statt. Mit dem Zukunftssicherungstarifvertrag hat die Beklagte zudem von einem Regelungsinstrument Gebrauch gemacht, welches nach dem Beschäftigungssicherungstarifvertrag allen tarifgebundenen Mitgliedern des Zentralverbandes der deutschen Seehafenbetriebe e. V. bzw. der örtlichen Arbeitgeberverbände in den Häfen offensteht. Soweit der Zukunftssicherungstarifvertrag zulasten der Gesamthafenarbeiter eine Einschränkung bestimmter Leistungen nach den Sonderbestimmungen vorsieht, stellt dies daher keine "verleihspezifische" Verschlechterung von Arbeitsbedingungen dar, sondern die Anwendung einer gerade für die "Entleihbranche" geschaffenen tarifvertraglichen Regelung.

b) Hinsichtlich der konkret geltend gemachten Ansprüche hat der Kläger darüber hinaus nicht vorgetragen, welcher mit ihm vergleichbare Arbeitnehmer welchen Hafeneinzelbetriebs darauf Anspruch hätte. Sowohl das Urlaubsgeld als auch die Jahreszuwendung hängen von Anspruchsvoraussetzungen ab (Antritt eines Urlaubs von mindestens zweiwöchiger Dauer, Bestandsdauer des Arbeitsverhältnisses), die der Kläger - s.o. unter II 2. b - in Bezug auf keinen Hafeneinzelbetrieb dargelegt hat. Es ist weder behauptet noch ersichtlich, dass Arbeitnehmer von Hafeneinzelbetrieben, bei denen der Kläger eingesetzt war, auch ohne Erfüllung der in § 26 Nr. 2 und § 28 Abs. 9 Satz 3 der Sonderbestimmungen geregelten Voraussetzungen Anspruch auf Jahreszuwendung und Urlaubsgeld hätten.

c) Unabhängig von dem Vorstehenden findet § 8 AÜG auf die Überlassung von Gesamthafenarbeitern durch den GHB an die Hafeneinzelbetriebe keine Anwendung. Soweit das Bundesarbeitsgericht dies entsprechend für den Erlaubnisvorbehalt nach § 1 Abs. 1 Satz 1 AÜG und das Rechtsfolgensystem des § 10 Abs. 1 iVm. § 9 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 1a und Nr. 1b AÜG entschieden hat (Urteil vom 5. Juli 2022 - 9 AZR 476/21 -, juris Rn. 21 ff.), gelten die dortigen Erwägungen auch für den in § 8 AÜG geregelten Grundsatz der Gleichstellung.

Die Vorschriften des Gesamthafenbetriebsgesetzes und die aufgrund dessen erlassenen Vorschriften verdrängen § 8 AÜG. Das Gesamthafenbetriebsgesetz geht dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz vor.

Beide Gesetzeswerke stehen als Bundesgesetze im gleichen Rangverhältnis und regeln die Überlassung von Arbeitnehmern. Das Gesamthafenbetriebsgesetz regelt jedoch spezifische Rahmenbedingungen für die Errichtung eines GHB, der als besonderer Arbeitgeber auf deutschen Seehäfen ausschließlich für dort geleistete Hafenarbeit gebildet wird, um die in den Häfen anfallenden Arbeiten bedarfsorientiert zu verteilen und den Hafenarbeitern dauerhafte Arbeitsverhältnisse zu ermöglichen. Der Anwendung des Gesamthafenbetriebsgesetzes steht nicht entgegen, dass es zeitlich vor dem AÜG erlassen wurde. Spezialitätsgrundsatz und Ablösungsprinzip stehen nicht gleichberechtigt nebeneinander; Ersterer genießt Vorrang (BAG, Urteil vom 5. Juli 2022 - 9 AZR 476/21 -, a.a.O.).

Das AÜG bestimmt allgemein für das Verhältnis zwischen Verleiher, Entleiher und Leiharbeitnehmer die leiharbeitstypische gespaltene Arbeitgeberstellung. Bezogen auf den Gesamthafen ermöglicht das Gesamthafenbetriebsgesetz demgegenüber unbefristet die Möglichkeit, mit dem GHB einen Arbeitgeber zu schaffen, um das in den Hafeneinzelbetrieben anfallende, stark schwankende Arbeitsaufkommen bedarfsgerecht zu verteilen. Das Gesamthafenbetriebsgesetz verfolgt dabei gegenüber dem AÜG einen eigenständigen Zweck. In § 1 Gesamthafenbetriebsgesetz werden die zuständigen Arbeitgeberverbände bzw. einzelne Arbeitgeber und Gewerkschaften ermächtigt, durch schriftliche Vereinbarung "zur Schaffung stetiger Arbeitsverhältnisse" einen besonderen Arbeitgeber zu bilden. Als gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien soll eine dauerhafte Beschäftigung der Gesamthafenarbeiter sichergestellt werden. Als Arbeitnehmerschutzeinrichtung ist der GHB nach § 1 Abs. 1 Satz 2 Gesamthafenbetriebsgesetz nicht auf eine erwerbswirtschaftliche Tätigkeit gerichtet.

Insbesondere hinsichtlich der Gleichstellung von Gesamthafenarbeitern und Arbeitnehmern der Hafeneinzelbetriebe verfolgen das Gesamthafenbetriebsgesetz, die auf seiner Grundlage von den Tarifvertragsparteien geschlossene Errichtungsvereinbarung zur Bildung des GHB und die Verwaltungsordnung der Beklagten gegenüber dem AÜG ein eigenständiges Regelungsziel. Die Aufgaben des GHB bestehen nach § 2 Abs. 1 der Errichtungsvereinbarung darin, die in den Häfen anfallenden Arbeitsangelegenheiten auf die Gesamthafenarbeiter zweckmäßig und gerecht zu verteilen sowie die Gesamthafenarbeiter im Rahmen der geltenden Tarife und betrieblichen Vereinbarungen sozial zu betreuen. Die Verwaltungsordnung legt sowohl in ihrer alten als auch in der neuen Fassung fest, dass der Einsatz eines Gesamthafenarbeiters bei einem Hafeneinzelbetrieb zu den jeweils gültigen tariflichen Sonderbestimmungen für die Häfen im Lande Bremen, insbesondere den Lohn- und Rahmentarifverträgen für die Hafenarbeiter der deutschen Seehafenbetriebe sowie dem Lohntarifvertrag für die Hafenarbeiter in den Häfen im Lande Bremen erfolgt. Der Gesamthafenarbeiter wird daher für die Zeit seiner Verteilung zu einem Hafeneinzelbetrieb nach den für die dortigen (Stamm)beschäftigten geltenden Tarifbedingungen entlohnt. Aufgabe des auf Grundlage des Gesamthafenbetriebsgesetzes geschaffenen besonderen Arbeitgebers ist daher nicht nur die Verstetigung von Arbeitsverhältnissen im Hafen, sondern auch die Angleichung der Arbeitsbedingungen von Gesamthafenarbeitern und Beschäftigten der Hafeneinzelbetriebe. Soweit auch § 8 AÜG die Gleichstellung von Leiharbeitnehmern und Beschäftigten von Entleihunternehmen bezweckt, geht das Gesamthafenbetriebsgesetz als spezialgesetzliche Regelung vor.

d) Ein Anspruch des Klägers gegen die Beklagte auf Urlaubsgeld und Jahreszuwendung in Anwendung von § 8 Abs. 1 AÜG ist auch nicht durch das Unionsrecht veranlasst.

Dabei bedarf keiner Entscheidung, ob die Gestellung von Gesamthafenarbeitern durch die Beklagte dem Anwendungsbereich der Richtlinie 2008/104/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über Leiharbeit (nachfolgend: Leiharbeitsrichtlinie) unterfällt.

Kernstück der Leiharbeitsrichtlinie ist der Gleichbehandlungsgrundsatz. Gegenstand des Gleichbehandlungsgrundsatzes sind die wesentlichen Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen gem. Art. 3 Abs. 1 lit. f der Leiharbeitsrichtlinie. Die Richtlinie regelt jedoch nicht, gegen wen sich der auf Gleichbehandlung zielende Anspruch des Leiharbeitnehmers richten soll. Die Mitgliedstaaten können insofern das entleihende Unternehmen oder das Leiharbeitsunternehmen in die Pflicht nehmen oder auch eine (subsidiäre) Haftung des anderen Unternehmens vorsehen. Ein bestimmtes Haftungssystem schreibt die Richtlinie gerade nicht vor (etwa EuArbRK/Kolbe, 4. Aufl. 2022, RL 2008/104/EG Art. 5 Rn. 1). Die in § 8 Abs. 1 AÜG geregelte Haftung des Verleihers ist damit durch die Leiharbeitsrichtlinie nicht vorbestimmt. Eine Anwendung von § 8 AÜG auf die spezielle Personalgestellung nach dem Gesamthafenbetriebsgesetz lässt sich daher nicht aus unionsrechtlichen Vorgaben ableiten.

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

Die Revision ist wegen grundsätzlicher Bedeutung nach § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG zugelassen worden.

Verkündet am 03.11.2022

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