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Beschluss vom 11.04.2023 · IWW-Abrufnummer 235672

Landesarbeitsgericht Hamburg - Aktenzeichen 7 Ta 7/23

1. Bei dem Streit über den kollektiven Anspruch des Betriebsrats auf Freistellung seiner Ersatzmitglieder von Kosten und Arbeitsleistung gemäß § 37 Abs. 6 BetrVG handelt es sich um einen nichtvermögensrechtlichen Gegenstand iSd. § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG .

2. Bei einem Streit zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber über die Erforderlichkeit einer Schulung sind für die Wertfestsetzung die Kosten der Schulung sowie die Vergütung der teilnehmenden Betriebsratsmitglieder während der Freistellung maßgebend.

3. Ist neben der nichtvermögensrechtlichen Freistellung der Betriebsräte auch die vermögensrechtliche Freistellung von Kosten streitgegenständlich, gilt für die Wertfestsetzung nur der höhere Wert ( § 48 Abs. 3 GKG ).


Tenor:

Auf die Beschwerde der Arbeitgeberin wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Hamburg vom 27. Januar 2023 - 18 BV 8/22 - teilweise abgeändert und wie folgt gefasst:

Der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit für das Verfahren wird auf 4.321,72 € festgesetzt.

Gründe

I.

Im Ausgangsverfahren stritten die Beteiligten über eine Freistellung für Schulungsveranstaltungen und Tragung von Verpflegungskosten für die zu 3. und 4. beteiligten Ersatzmitglieder eines Betriebsrats.

Der Antragsteller ist der in der Area Hamburg der zu 2. beteiligten Arbeitgeberin gebildete Betriebsrat. Die Beteiligten zu 3. und 4. sind Ersatzmitglieder des aus drei Personen bestehenden Betriebsrats.

Der Antragsteller begehrte im Ausgangsverfahren die Freistellung und Tragung von Kosten einer Verpflegungspauschale (iHv 25,00 €/Schulungstag pro Teilnehmer) für die Beteiligten zu 3. und 4. für eine Teilnahme an jeweils dreitägigen Schulungen "BR I - Einführung und Überblick", "BR II - Personelle Angelegenheiten" und "BR III - Soziale Angelegenheiten".

Das Verfahren endete infolge Vergleichs vor dem Arbeitsgericht Hamburg vom 14. November 2022 - 18 BV 8/22 -, wonach sich die Arbeitgeberin verpflichtete, die Kosten für bis zu vier Betriebsratsmitglieder (ggfs. inklusive Ersatzmitgliedern) für die Schulungen BR I - Einführung und Überblick, BR II - Personelle Angelegenheiten, BR III - Soziale Angelegenheiten, in der Zeit vom 14. bis 16. Februar 2023 (BR I), vom 14. März bis 16. März 2023 (BR II) sowie vom 11. bis 13. April 2023 (BR III) zu tragen und wonach die Beteiligten sich einig sind, dass die an den genannten Schulungen teilnehmenden (Ersatz-) Betriebsratsmitglieder für diese Zeiten der Veranstaltung nach § 37 Abs. 2 und 6 BetrVG freigestellt werden.

Mit Schriftsatz vom 20. Dezember 2022 beantragte der Verfahrensbevollmächtigte des Betriebsrats die Festsetzung eines Gegenstandswertes auf 10.450,00 € und führte aus, nach dem Streitwertkatalog für die Arbeitsgerichtsbarkeit sei für die Freistellung eines Betriebsratsmitglieds im Einzelfall jeweils der Hilfswert, § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG, zugrunde zu legen (II.9.1). Bei Schulungskosten handele es sich um eine vermögensrechtliche Streitigkeit (II.15.2). Für die - auf Tragung der Verpflegungspauschale gerichteten - Anträge zu 1) und zu 3) sei ein Wert von 450,00 € festzusetzen. Für die - auf Freistellung gerichteten - Anträge zu 2) und zu 4) seien jeweils 5.000,00 € festzusetzen.

Die Arbeitgeberin führte auf Anhörung durch das Arbeitsgericht aus, der Streitwert sei auf 4.321,72 € festzusetzen. Insoweit seien zunächst die Gesamtkosten der Verpflegungspauschale für beide Beteiligten von insgesamt 450,00 € zu berücksichtigen. Im Übrigen bemesse sich der Streitwert nach dem durchschnittlichen Lohnausfall der Beteiligten zu 3. und zu 4.. Dies ergebe angesichts eines Durchschnittsverdienstes des Beteiligten zu 3.von 225,45 € brutto pro Tag für neun Abwesenheitstage der Schulungstermine einen Gesamtlohnausfall von 2.029,04 € und angesichts eines Durchschnittsverdienstes des Beteiligten zu 4. von 204,74 € brutto pro Tag für neun Tage Schulung einen Lohnausfall von 1.842,68 €.

Mit Beschluss vom 27. Januar 2023 - 18 BV 8/22 - hat das Arbeitsgericht den Gegenstandswert für das Verfahren auf 10.450,00 € festgesetzt und dabei in der Begründung ua. ausgeführt, der Gegenstandswert sei nicht nach Maßgabe des durchschnittlichen Lohnausfalls zu bewerten. Bei der Teilnahme an Schulungsveranstaltungen durch Betriebsratsmitglieder handele es sich um nichtvermögensrechtliche Streitigkeiten. Es sei vorliegend nicht um die Lohnzahlung für die Teilnahme an den Schulungsveranstaltungen gegangen. Inhalt des Verfahrens sei der kollektive Anspruch des Betriebsrats auf Freistellung. Der Gegenstandswert sei somit gemäß § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG mit 5.000,00 €, nach Lage des Falles niedriger oder höher, jedoch nicht über 500.000,00 € anzunehmen. In Anbetracht der insgesamt neun Schulungstage in drei Abschnitten und den Anträgen zu den beiden Ersatzmitgliedern gemeinsam mit der Kostenfreistellung erscheine eine Bemessung in Höhe von 10.450,00 € angemessen.

Der Beschluss ist der Arbeitgeberin am 2. Februar 2023 zugestellt worden.

Mit der am 16. Februar 2023 beim Arbeitsgericht eingegangenen Beschwerde wendet sich die Arbeitgeberin gegen die Festsetzung des Gegenstandswertes und trug zur Beschwerdebegründung vor, entgegen der Ansicht des Arbeitsgerichts handele es sich bei dem Streit über die Freistellung eines Betriebsratsmitglieds zur Teilnahme an einer Schulungsveranstaltung gemäß § 37 Abs. 2 und 6 BetrVG um eine vermögensrechtliche Streitigkeit iSv. § 23 Abs. 3 RVG. Der Gegenstandswert sei mithin nach den entstehenden Seminarkosten, den Übernachtungskosten und der Vergütung für die Dauer der Schulung zu bemessen. Für eine solche Wertbemessung habe sich auch die Streitwertkommission unter II. Nr. 15.2 des Katalogs ausgesprochen (vgl. Streitwertkatalog für die Arbeitsgerichtsbarkeit, NZA 2018, 498 (502)). Da nebst der Verpflegungspauschale sich der gesamte Verdienstausfall beider Beteiligten auf 3.871,72 € belaufe, betrage der Streitwert des Verfahrens 4.321,72 €.

Das Arbeitsgericht hat durch Beschluss vom 2. März 2023 - 18 BV 8/22 - der Beschwerde nicht abgeholfen und ausgeführt, es sei nicht in erster Linie um eine vermögensrechtliche Streitigkeit gegangen. Im Vordergrund des Antrags habe vielmehr eine nichtvermögensrechtliche Streitigkeit gestanden, weil es darum gegangen sei, ob (Ersatz-)Mitgliedern des Betriebsrats die Teilnahme an den streitgegenständlichen Schulungen durch Freistellung ermöglicht werde. Es sei im Kern nicht um die Frage der Vergütung während der begehrten Freistellung gegangen. Dafür spreche auch, dass zwischen den Beteiligten Streit darüber bestanden habe, inwiefern die Ersatzmitglieder wohl zukünftig zum Einsatz kommen würden und insofern entsprechenden Schulungsbedarf hätten. Zu keinem Zeitpunkt sei im Verfahren darüber gestritten worden, ob die Beteiligten zu 3. und 4. denn für die Zeit der Teilnahme zu vergüten wären. Anders wäre es - so das Arbeitsgericht - in der Konstellation, dass Betriebsratsmitglieder bereits an einer Schulung teilgenommen haben, hierfür aber nicht vergütet wurden und diese Vergütung nun einklagen. Während aufgrund der reflexartigen Folgefrage zur Vergütung bei Freistellungen für Betriebsratsschulungen zwischen diesen beiden Themen eine starke sachliche Nähe bestehe, ergebe sich aus der Kontrollüberlegung ein klareres Bild dafür, dass es sich im vorliegenden Fall um eine nichtvermögensrechtliche Streitigkeit gehandelt habe: Wären die Anträge des Betriebsrats abgewiesen worden, hätte es nicht zur Folge gehabt, dass die Beteiligten zu 3. und 4. in den Zeiten der Schulung nicht bezahlt worden wären. Die Folge wäre gewesen, dass sie nicht von ihren Arbeitspflichten befreit worden wären. Sie hätten dann nicht an den Schulungen teilnehmen dürfen, sondern hätten ihre Arbeitsleistung erbringen müssen. Für diese wären sie zu vergüten gewesen. Es habe also nicht im Streit gestanden, ob die Beteiligten zu 3. und 4. vergütet werden, sondern ob sie an den Schulungen teilnehmen können.

Der Arbeitgeberin und dem Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrats ist Gelegenheit gegeben worden, zur Nichtabhilfeentscheidung des Arbeitsgerichts bis zum 24. März 2023 Stellung zu nehmen. Eine weitergehende inhaltliche Stellungnahme ist daraufhin nicht erfolgt.

II.

1. Die Beschwerde ist zulässig.

a) Sie ist nach § 33 Abs. 3 Satz 1 RVG statthaft, weil der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 € übersteigt, da die Festsetzung des begehrten Wertes des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit gegenüber dem vom Arbeitsgericht festgesetzten Wert zu um mehr als 200,00 € differierenden rechtsanwaltlichen Gebührenansprüchen des Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers führen würde.

b) Die Beschwerde ist frist- und formgerecht beim Arbeitsgericht eingelegt worden, an das die Beschwerde nach § 33 Abs. 7 Satz 3 RVG zu richten ist.

c) Die Arbeitgeberin ist durch den angegriffenen Beschluss beschwert, weil sich die von ihr zu tragende Anwaltsvergütung nach dem festgesetzten Wert richtet.

2. Die Beschwerde ist auch begründet.

a) Die Wertfestsetzung für das vorliegende Verfahren richtet sich nach § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG.

Die auf Freistellung gerichteten Anträge zu 2. und 4. des Betriebsrats betrafen einen Anspruch betriebsverfassungsrechtlicher, also kollektiver Art, und sind nichtvermögensrechtlicher Natur.

aa) Im Vordergrund steht der Streit über den kollektiven Anspruch des Betriebsrats auf Freistellung seiner Ersatzmitglieder von Kosten und Arbeitsleistung gemäß § 37 Abs. 6 BetrVG. Dieser Anspruch sichert vorrangig das kollektive Recht des Organs Betriebsrat, seine Mitglieder bzw. Ersatzmitglieder im erforderlichen Umfang zu schulen, um seine Mitbestimmungsrechte effizient und sachgerecht wahrnehmen zu können.

bb) In Ermangelung spezifischer Wertvorschriften ist der Gegenstandswert gemäß § 23 Abs. 3 RVG nach billigem Ermessen zu bestimmen. Bei nichtvermögensrechtlichen Gegenständen ist der Gegenstandswert nach § 23 Abs. 3 RVG mit 5.000,00 € nach Lage des Falles niedriger oder höher, jedoch nicht über 500.000,00 € anzunehmen.

Auf den Hilfswert ist somit nur zurückzugreifen, wenn alle Möglichkeiten für eine individuelle Bewertung ausgeschöpft sind. Solche Anhaltspunkte für eine individuelle Bewertung sind vorliegend gegeben. Sie können sich aus der wirtschaftlichen Interessenlage der Beteiligten sowie aus Bedeutung, Umfang und Schwierigkeit der Sache ergeben.

Bei dem hier zu bewertenden Verfahren bestehen tatsächliche Anhaltspunkte für eine Schätzung des Gegenstandswertes. Bei der Ausübung des billigen Ermessens sind sowohl die Interessen der Betriebsratsseite wie auch des Arbeitgebers an der beantragten Maßnahme zu berücksichtigen.

(1) Im vorliegenden Fall entsprechen der Wert der Kosten der Schulung sowie der Vergütung der betroffenen Betriebsratsmitglieder während der Freistellung dem Interesse der Beteiligten an der Durchführung der beantragten Maßnahmen. Wird der Arbeitnehmer von seiner Verpflichtung zur Erbringung der Arbeitsleistung freigestellt, bedeutet dies für den Arbeitgeber, dass er für die Dauer der Freistellung bei eigener Leistungsverpflichtung keine Gegenleistung erhält. Dieser Arbeitsausfall stellt für den Arbeitgeber einen wirtschaftlichen Faktor dar, welcher als Bezugsgröße für die Ausübung des Ermessens bei der Wertbestimmung heranzuziehen ist (LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 5. Oktober 2011 - 1 Ta 182/11 -, Rn. 27, juris).

Streitig ist der Freistellungsanspruch von der Natur der Sache her gerade nur deshalb, weil das Betriebsratsmitglied (bzw. Ersatzmitglied) zum Zwecke der Teilnahme an der Schulung von seiner arbeitsvertraglichen Verpflichtung zur Arbeitsleistung befreit werden soll, ohne die entsprechenden arbeitsvertraglichen Vergütungsansprüche zu verlieren oder umgekehrt, weil der Arbeitgeber verpflichtet werden soll, für die Dauer der Freistellung von der Arbeitsleistung die Vergütung fortzuzahlen, ohne hierfür die an sich arbeitsvertraglich geschuldete Gegenleistung beanspruchen zu können. Streitgegenstand der Anträge zu 2. und 4. im eigentlichen Sinne ist somit gerade die - bezahlte - Freistellung von der Arbeitsleistung, also der Eingriff in das arbeitsvertragliche Austauschverhältnis von Leistung und Gegenleistung, nicht aber die Teilnahme an einer bestimmten Schulung als solche. Fände die Schulungsteilnahme beispielsweise in der Freizeit des Betriebsratsmitglieds statt, hätte die Arbeitgeberin von vorneherein überhaupt keine rechtliche Handhabe, auf das Ob der Teilnahme Einfluss zu nehmen (vgl. LAG Köln, Beschluss vom 26. Juni 2007 - 7 Ta 75/07 -, Rn. 10, juris).

(2) Soweit der Verfahrensbevollmächtigte des Betriebsrats auf Ziff. II.9.1. bzw. II.15.2 des sog. Streitwertkataloges für die Arbeitsgerichtsbarkeit abstellt, ist darauf zu verweisen, dass die Empfehlungen der mandatslos errichteten sogenannten "Streitwertkommission" nicht bindend sind. Sie sind weder Rechtssätze noch Rechtsprechung und mangels eigener Argumentation für die Rechtsanwendung ungeeignet (LAG Hamburg, Beschluss vom 21. Januar 2022 - 4 Ta 14/21 -, juris, mwN.).

cc) Da somit für die Wertfestsetzung bzgl. der Anträge zu 2. und 4. auf die Kosten der Schulung sowie der Vergütung der betroffenen Ersatzmitglieder während der Freistellung abzustellen ist, ergab sich für den Antrag zu 2. ein Wert in Höhe der - unstreitigen - Entgeltkosten von (9 Tage x 225,45 €/Tag=) 2.029,05 € zzgl. Verpflegungspauschalen von (9 x 25,00 €=) 225,00 €. Für den Antrag zu 4. ergab sich ein Wert in Höhe der - unstreitigen - Entgeltkosten von (9 Tage x 204,74 €/Tag=) 1.842,66 € zzgl. Verpflegungspauschalen von (9 x 25,00 €=) 225,00 €. Insgesamt ergab sich damit für die Anträge zu 2. und 4. ein Wert von (2.029,05 € + 225,00 € + 1.842,66 € + 225,00 € =) 4.321,71 €.

b) Die Anträge zu 1. und 3., die auf Verpflichtung zur Tragung von Verpflegungspauschalen iHv. 450,00 € gerichtet waren, führen zu keiner Werterhöhung. Unabhängig davon, dass die Verpflegungspauschalen bereits in die Bewertung der Freistellungsanträge zu 2. und 4. eingeflossen sind (s.o.), handelt es sich bei den Anträgen zu 1. und 3. um vermögensrechtliche Streitigkeiten.

Ist neben der nichtvermögensrechtlichen Freistellung der Betriebsräte auch noch die vermögensrechtliche Freistellung von Kosten für Verpflegung streitgegenständlich, gilt für die Wertfestsetzung gemäß § 48 Abs. 3 GKG nur der höhere Wert (LAG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 3. Juli 2019 - 5 Ta 39/19 -, juris, Rn. 19; LAG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 16. Mai 2019 - 17 Ta (Kost) 6039/19 -, juris, Rn. 4.) §48 Abs. 3 GKG kommt auch bei einer Wertfestsetzung nach § 23 Abs. 3 RVG zur Anwendung (LAG Düsseldorf, Beschluss vom 9. Januar 2017 - 4 Ta 630/16 -, juris, Rn. 26 mwN.).

c) Obwohl der Wert des Gegenstandes nach alledem 4.321,71 € beträgt, war - entsprechend dem Antrag der Arbeitgeberin - im Beschwerdeverfahren der angegriffene Wertfestsetzungsbeschluss nur auf einen Betrag von 4.321,72 € abzuändern.

Das Verfahren nach § 33 RVG ist im Gegensatz zum Festsetzungsverfahren nach § 63 GKG iVm. § 32 RVG, in dem die Festsetzung auch von Amts wegen festgesetzt und geändert werden kann, ein Antragsverfahren. Das Beschwerdegericht ist deshalb entsprechend § 308 Abs. 1 ZPO an den Beschwerdeantrag gebunden und kann deshalb auch nicht mehr zusprechen, als beantragt (LAG Nürnberg, Beschluss vom 18. Januar 2021 - 2 Ta 152/20 -, Rn. 16, juris). Dementsprechend kam vorliegend keine höhere Reduzierung der Wertfestsetzung als von der Arbeitgeberin beantragt in Betracht.

III.

1. Da die Beschwerde Erfolg hatte, war der Beschwerdeführerin keine Gebühr nach Nr. 8614 Kostenverzeichnis als Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG aufzuerlegen.

2. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst, weil die Beteiligten des Beschwerdeverfahrens einander keine Kosten zu erstatten haben (§ 33 Abs. 9 Satz 2 RVG).

3. Gegen diesen Beschluss findet die Rechtsbeschwerde an das Bundesarbeitsgericht nicht statt (§ 33 Abs. 4 Satz 3 RVG).

Hinweise

Rechtskraft: ja

Vorschriften§ 37 Abs. 2, 6 BetrVG, § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG, § 23 Abs. 3 RVG, § 33 Abs. 3 Satz 1 RVG, § 33 Abs. 7 Satz 3 RVG, § 37 Abs. 6 BetrVG, § 48 Abs. 3 GKG, § 33 RVG, § 63 GKG, § 32 RVG, § 308 Abs. 1 ZPO, § 3 Abs. 2 GKG, § 33 Abs. 9 Satz 2 RVG, § 33 Abs. 4 Satz 3 RVG