Urteil vom 21.04.2023 · IWW-Abrufnummer 235770
Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg - Aktenzeichen 12 Sa 513/22
1. Der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz begründet keinen Anspruch von Beschäftigten des Landes Berlin, die nach den Entgeltgruppen EG 14 oder EG 15 vergütet werden, in die Gewährung der Hauptstadtzulage auf der Grundlage von § 74a Absatz 8 BBesG BE.
Mit der Nichtberücksichtigung der bezeichneten Beschäftigten bei der Gewährung der Hauptstadtzulage hat das Land Berlin keine gestaltende Entscheidung getroffen, sondern - jedenfalls seinem Verständnis nach - eine durch § 74a Absatz 8 BBesG BE vorgegebene Beschränkung des Empfängerkreises der Hauptstadtzulage nachvollzogen.
2. § 74a Absatz 8 BBesG BE ermächtigt das Land Berlin als Arbeitgeber nicht dazu, Beschäftigte in den Entgeltgruppen EG 14 und EG 15 in die dort mit der Kann-Formulierung vorgegebene Entscheidung über die Gewährung der Hauptstadtzulage an Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer einzubeziehen.Die durch die Vorschrift angeordnete entsprechende Anwendung der auf Beamtinnen und Beamte mit Dienstbezügen bis einschließlich der Besoldungsgruppe A 13 mit Amtszulage zielenden Vorschrift über die Gewährung der Hauptstadtzulage bedeutet, dass die Hauptstadtzulage nur den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern in den unteren, mittleren und höheren Entgeltgruppen bis einschließlich der EG 13 gewährt werden kann.
3. Unter dem Gesichtspunkt des verfassungsrechtlichen Gleichheitssatzes ist die durch § 78 Absatz 8 BBesG BE erfolgte Beschränkung der Hauptstadtzulage auf Beschäftigte der Entgeltgruppen bis EG 13 nicht zu beanstanden.Das mit der Regelung verfolgte Ziel, die Attraktivität des Landes als Arbeitgeber zu steigern, schließt unter Berücksichtigung des insoweit anzunehmenden Einschätzungsspielraums des Landesgesetzgebers eine Willkürlichkeit der durch die Regelung begründeten Unterscheidung zwischen Beschäftigten in den Entgeltgruppe bis EG 13 und den Beschäftigten in den Entgeltgruppen darüber aus.
4. Nach dem betroffenen Sach- und Regelungsbereich besteht im Rahmen der Überprüfung des verfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgebots kein Anlass für eine strenge Verhältnismäßigkeitsprüfung, die eine Abwägung zwischen der erzielten Steigerung der Wirksamkeit der Maßnahme und den resultierenden Nachteilen für die ausgeschlossenen Beschäftigten umfassen würde.Der Ausschluss von Beschäftigten in den höchsten Entgeltgruppen greift nicht in die Berufsfreiheit ein und die Unterscheidung knüpft nicht an Merkmale an, die für den Einzelnen nicht verfügbar sein würden oder die sich an die in Artikel 3 Absätze 2 und 3 Grundgesetz, Artikel 10 Absätze 2 und 3 Verfassung von Berlin verbotenen Unterscheidungsmerkmale annähern würden.
In Sachen
- Beklagter und Berufungskläger -
g e g e n
- Klägerin und Berufungsbeklagte -
hat das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, 12. Kammer,
auf die mündliche Verhandlung vom 21. April 2023
durch den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht ... als Vorsitzenden
sowie die ehrenamtliche Richterin ...und den ehrenamtlichen Richter ...
für Recht erkannt:
Tenor:
I. Auf die Berufung des beklagten Landes wird das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 16. Februar 2022 - 56 Ca 4530/21 - abgeändert:
Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Zahlung einer Zulage.
Das beklagte Land beschäftigt die Klägerin seit 2007, zuletzt als Schulleiterin. Auf das Arbeitsverhältnis finden kraft vertraglicher Vereinbarung Tarifverträge Anwendung, darunter der Tarifvertrag der Länder (TV-L). Das beklagte Land beschäftigt und vergütet die in Vollzeit tätige Klägerin nach Entgeltgruppe 15 (EG 15) Entgeltordnung zum TV-L.
Mit Artikel 3 Nummer 2 Haushaltsumsetzungsgesetz 2020 vom 11. Juni 2020 (GVBl. Berlin 2020, 535) beschloss das Abgeordnetenhaus von Berlin § 74a Bundesbesoldungsgesetz in der Überleitungsfassung für das Land Berlin (BBesG BE). Die Vorschrift trat zum 1. November 2020 in Kraft. Unter Berücksichtigung der durch das "Gesetz zur Anpassung der Besoldung und Versorgung für das Land Berlin 2021 und zur Änderung weiterer Vorschriften (BerlBVAnpG 2021)" vom 9. Februar 2021 (GVBl. Berlin 2021, 146), dort Art. 2 Nr. 1 b, mit Wirkung zum Inkrafttreten vorgenommenen Änderungen lautet die Vorschrift auszugsweise:
"§ 74a Hauptstadtzulage
(1) Beamte mit Dienstbezügen bis einschließlich der Besoldungsgruppe A 13 mit Amtszulage erhalten eine nicht ruhegehaltfähige monatliche Hauptstadtzulage bestehend aus einem monatlichen Zuschuss für ein Firmenticket des Verkehrsverbundes Berlin-Brandenburg und einem monatlichen Zulagenbetrag. ...
(2) Abweichend von Absatz 1 wird die monatliche Hauptstadtzulage allein als monatlicher Zulagenbetrag in Höhe von 150 Euro gewährt, wenn der Beamte dies beantragt und mit diesem Antrag erklärt, auf den monatlichen Zuschuss für ein Firmenticket des Verkehrsverbundes Berlin-Brandenburg zu verzichten.
...
(8) Den Arbeitnehmern des Landes kann in entsprechender Anwendung der Absätze 1 bis 7 eine Hauptstadtzulage gewährt werden."
In § 74b BBesG BE ist für von § 74a nicht erfasste Beamte mit Dienstbezügen oberhalb der Besoldungsgruppe A 13 sowie für Richter ein Zuschuss zum Firmenticket von monatlich 15 Euro geregelt. § 74b Absatz 3 BBesG BE sieht die entsprechende Anwendung auf Arbeitnehmer vor.
Am 29. August 2020 beantragte die Klägerin bei dem beklagten Land die Hauptstadtzulage als monatlichen steuerpflichtigen Zulagenbetrag. Sie erklärte, auf den monatlichen Zuschuss zu einem Firmenticket für den öffentlichen Nahverkehr zu verzichten.
Mit Rundschreiben IV Nr. 75/2020 vom 9. September 2020 über die "Gewährung einer außertariflichen Hauptstadtzulage an Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (Beschäftigte) und auszubildende Personen" erklärte der Finanzsenator von Berlin:
"Ich bin ... einverstanden, dass in analoger Anwendung von § 74a bis c BBesG BE den nachstehend aufgeführten Beschäftigten eine außertarifliche Hauptstadtzulage unter den genannten Voraussetzungen gewährt wird.
1. Berechtigter Personenkreis
Den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern (Beschäftigte mit Eingruppierung in den Entgeltgruppen 1 bis einschließlich 13 (ohne E 13 Ü), in den Entgeltgruppen S 2 bis S 18 sowie KR 5 bis KR 17 der unmittelbaren Berliner Landesverwaltung mit den nachgeordneten Eigenbetrieben und Betrieben nach § 26 LHO wird eine Hauptstadtzulage bis zu 150 Euro in entsprechender Anwendung der für die Beamtinnen und Beamten des Landes Berlin geltenden besoldungsrechtlichen Regelung gem. § 74a BBesG BE außertariflich gewährt. ...
Nicht berechtigter Personenkreis
Beschäftigten mit einer Eingruppierung oberhalb der Entgeltgruppe 13, ..., wird in analoger Anwendung von § 74b BbesG BE grundsätzlich ein Zuschuss zu den Kosten für ein Firmenticket des Verkehrsverbundes Berlin-Brandenburg in Höhe von 15. Euro monatlich gewährt."
Mit Schreiben an das beklagte Land vom 19. März 2021 machte die Klägerin die Zulage mit einem Betrag von 150 EUR monatlich ab November 2020 geltend.
Mit Klage zum Arbeitsgericht und Klageerweiterung hat die Klägerin die Zulage für November 2020 bis Januar 2022 gerichtlich geltend gemacht. Als Anspruchsgrundlagen hat sie sich auf den allgemeinen und den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz berufen und außerdem auf die Fürsorgepflicht des Arbeitgebers. Sie hat die Auffassung vertreten, der Ausschluss von Beschäftigten oberhalb der EG 13 von der Hauptstadtzulage stelle eine unangemessene und ungerechtfertigte Benachteiligung dar. Eine Unterscheidung allein nach Entgeltgruppen sei nicht zulässig. Finanzielle Hintergründe stellten keinen sachlichen Grund dar. Sie hat angeregt, die Frage nach einem möglichen Verstoß der gesetzlichen Grundlage gegen das Gleichheitsgrundrecht des Grundgesetzes dem Bundesverfassungsgericht zur Entscheidung vorzulegen. In Betracht käme aber auch eine rechtskonforme Auslegung der Vorschrift. Der Zweck der Sonderzahlung, die die in Berlin gestiegenen Preise für Wohnen und Leben auszugleichen, treffe für alle Arbeitnehmer zu. Überdies verschärfe die Zulage den bereits vom Bundesverwaltungsgericht festgestellten Verstoße gegen das besoldungsrechtliche Abstandsgebot. Es werde mit Nichtwissen bestritten, dass der Personalrat ordnungsgemäß involviert worden sei.
Sie hat beantragt,
das beklagte Land zu verurteilen, an die Klägerin 2.250,00 EUR zu zahlen zuzüglich Zinsen nach Maßgabe durch den insoweit nicht wiedergegebenen Klageantrag.
Das beklagte Land hat Klageabweisung beantragt.
Es hat die Auffassung vertreten, wegen der Vergütung nach der EG 15 gehöre die Klägerin nicht zu den Tarifbeschäftigten, denen nach der gesetzlichen Regelung die Hauptstadtzulage zustehe. Angesichts dieser klaren, eindeutigen Rechtslage sei es ihm nicht möglich, der Klägerin die Hauptstadtzulage zu zahlen.
Mit Urteil vom 16. Februar 2022 hat das Arbeitsgericht der Klage stattgegeben. Zur Begründung hat es - zusammengefasst - ausgeführt: Die Klageforderung sei aus dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz begründet. Dieser gebiete es dem Arbeitgeber, seine Arbeitnehmer oder Gruppen davon, die sich in vergleichbarer Lage befänden, bei Anwendung einer selbst gegebenen Regelung gleich zu behandeln. Die Gruppenbildung seitens des beklagten Landes, wie sie in dem Rundschreiben getroffen sei, knüpfe für die Gewährung oder den Ausschluss von der Hauptstadtzulage allein an die Entgeltgruppe an. Den dafür erforderlichen sachlichen Grund habe das insoweit darlegungsbelastete Land nicht dargetan.
Gegen das ihm am 4. Mai 2022 zugestellte Urteil hat das beklagte Land am 10. Mai 2022 Berufung eingelegt und am 28. Juni 2022 begründet. Es verfolgt weiter die Klageabweisung. Es behauptet, der Hauptpersonalrat habe unter dem 22. Juli 2020 zugestimmt. Es führt aus: Der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz sei nicht anwendbar. Bei der Gewährung der Hauptstadtzulage handele es sich um einen Normenvollzug, nämlich des § 74a Absatz 8 BBesG BE. Arbeitsrechtlicher Gleichbehandlungsgrundsatz und ebenso der Gleichheitssatz aus Artikel 3 Grundgesetz seien nicht verletzt. Die unterschiedliche Vergütung schließe die Vergleichbarkeit aus. Die Ungleichbehandlung sei durch einen sachlichen Grund getragen. Sie diene der Arbeitgeberattraktivität in Konkurrenz zu den Bundesbehörden und damit der Personalgewinnung in den begünstigten Beschäftigtengruppen. Die Einbeziehung der EG 13 beruhe darauf, dass dort in den kommenden Jahren ein Schwerpunkt der Personalgewinnung liegen werde. Bezüglich der Beschäftigten in den höheren Entgeltgruppen dürfe davon ausgegangen werden, dass sich Funktionen in diesen Entgeltgruppen weitgehend durch bereits bei dem Land Berlin beschäftigte Personen nachbesetzen ließen. Eine Abwanderung in einem Maße, dass Anlass für Bleibezulagen bestünde, sei bisher ab der EG 13 aufwärts nicht beobachtet worden. Wie es sich aus statistischen Angaben ergäbe, seien außerdem die Entgeltgruppen oberhalb EG 13 in 2020 von freiwilligen Austritten aus dem Landesdienst sowie von bis 2029 bevorstehenden altersbedingten Austritten in geringerem Umfang betroffen. Schließlich sei die Maßnahme verhältnismäßig, da sie in der gewährten maßvollen Höhe im Hinblick auf die Begrenztheit der Mittel nicht allen Beschäftigten gewährt werden könne. Eine abgesenkte individuelle Höhe wäre nicht gleichermaßen zur Zweckerreichung geeignet.
Das beklagte Land beantragt,
das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 16. Februar 2022 - 56 Ca 4530/21 - abzuändern und die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hat die Berufung beantwortet und führt aus: Das beklagte Land habe es erstinstanzlich nicht für nötig befunden, Ausführungen zu den Gründen für die Ungleichbehandlung zu machen. Vor diesem Hintergrund sei es mit dem Vortrag aus der Berufungsbegründung ausgeschlossen. Der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz finde Anwendung. Im Hinblick auf die in § 74a BBesG BE angeordnete entsprechende Anwendung und die insoweit von dem Land außerhalb tariflicher Bindungen getroffene eigene Entscheidung, die Hauptstadtzulage an Beschäftigte zu gewähren, liege kein Normenvollzug vor. Die Übertragung der beamtenrechtlichen Regelung sei systemwidrig. Bei der Besetzung von Schulleiterstellen bestehe ein besonderer Bedarf, wie er sich aus der angestiegene Zahl von nicht besetzten Schulleiterstellen ergäbe. Erkennbar habe keine Differenzierung nach sachlichen Kriterien stattgefunden. Es fehle an der Verhältnismäßigkeit. Die Einbeziehung der kleinen Anzahl ausgeschlossener Beschäftigter hätte durch eine geringfügige Absenkung der Zulage finanziert werden können.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Berufung ist begründet. Sie führt zur Abänderung der Entscheidung des Arbeitsgerichts und zur Abweisung der Klage als unbegründet. Der eingeklagte Anspruch auf Zahlung der Hauptstadtzulage besteht nicht
I.
Die Berufung ist zulässig.
1. Die Statthaftigkeit der Berufung folgt aus § 64 Absatz 2 Buchstabe b Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG). Der Wert des Beschwerdegegenstandes übersteigt 600 EUR. Das beklagte Land hat die Berufung innerhalb der Monatsfrist aus § 66 Absatz 1 Satz 1 ArbGG eingelegt und innerhalb der an gleicher Stelle geregelten zweimonatigen Begründungsfrist begründet. Berufungseinlegung und Berufungsbegründung durch elektronisches Dokument genügen - zunächst abgesehen von dem Fehlen ausformulierter Berufungsanträge - den formalen und inhaltlichen Anforderungen aus § 64 Absatz 6, § 46c Absätze 1 und 3, § 46g ArbGG, §§ 519 - 520 Zivilprozessordnung (ZPO).
2. Das Fehlen ausformulierter Berufungsanträge in der Berufungsbegründung führt nicht zur Unzulässigkeit der Berufung. Zwar verlangt § 520 Absatz 3 Nummer 1 ZPO als Pflichtinhalt der Berufungsbegründung Berufungsanträge, also die Erklärung, inwieweit das Urteil angefochten und welche Abänderung beantragt wird. Lassen sich aber Umfang und Ziel des Rechtsmittels durch Auslegung der innerhalb der Begründungsfrist eingereichten Schriftsätze der berufungsführenden Partei ihrem gesamten Inhalt nach eindeutig bestimmen, kann selbst das völlige Fehlen eines förmlichen Berufungsantrags unschädlich sein (BAG, 18. Februar 2016 - 8 AZR 426/14, juris Rn 22). Vorliegend ist aus der Berufungsbegründung eindeutig bestimmbar, dass sich das beklagte Land gegen die Verurteilung in die Zahlung der Hauptstadtzulage wendet und Klageabweisung begehrt.
II.
Die Berufung ist begründet. Die Klagestattgabe durch das Arbeitsgericht beruht auf einem Rechtsfehler. Der als durchgreifende Anspruchsgrundlage vom Arbeitsgericht herangezogene arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz ist vorliegend nicht anwendbar, weil der Ausschluss der Beschäftigten in der EG 14 oder der EG 15 aus der Gewährung der Hauptstadtzulage als (vermeintlicher) Normenvollzug erfolgt ist. Auch unter Berücksichtigung des insgesamt in beiden Instanzen erfolgten Vorbringens bleibt die Klage ohne Erfolg. § 78a Absatz 8 BBesG BE schließt Beschäftigte wie die Klägerin, die gemäß EG 15 zum TV-L vergütet und beschäftigt werden, wirksam und insbesondere ohne Verletzung verfassungsrechtlicher Gleichbehandlungsgebote von der Gewährung der Hauptstadtzulage aus. Der eingeklagte Anspruch steht der Klägerin daher auch nicht aus § 78a Absatz 8 BBesG BE in Verbindung mit auf die Einbeziehung in die Ermessensauübung bestehenden Gleichbehandlungspflichten zu.
1. Das Vorbringen des beklagten Landes in der Berufungsbegründung ist nicht, wie es die Berufungsbeantwortung meint, ausgeschlossen, weil es im erstinstanzlichen Verfahren hätte erfolgen müssen.
a. Der Ausschluss von Vorbringen im Berufungsverfahren vor den Landesarbeitsgerichten ist in § 67 ArbGG geregelt. Danach bleibt erstinstanzliches Vorbringen, das das Arbeitsgericht zu Recht als verspätet zurückgewiesen hat, auch im Berufungsverfahren ausgeschlossen, § 67 Absatz 1 ArbGG. Neue Verteidigungsmittel, die innerhalb der Berufungsbegründungsfrist vorgebracht werden, bleiben ausgeschlossen, wenn diesbezüglich erstinstanzlich eine Frist gesetzt war, zu bestimmten Punkten vorzutragen, bzw. die Partei ihr Verpflichtung zu rechtzeitigem Vorbringen aus § 282 ZPO missachtet hat und ihre Berücksichtigung zu einer Verzögerung bei der Erledigung des Berufungsverfahrens führen würde, § 67 Absätze 2 und 3 ArbGG.
b. Die genannten Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt. Eine Zurückweisung von Vortrag durch das Arbeitsgericht ist nicht erfolgt. Die Berücksichtigung des Vorbringens aus der Berufungsbegründung führt zu keiner Verzögerung der Erledigung des Berufungsverfahrens. Vielmehr kann der Rechtsstreit auf der Grundlage des unstreitigen Parteivorbringens entschieden werden.
2. Entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts ist die Klageforderung nicht aus dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz begründet.
a. Der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz, wie er inhaltlich durch den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Absatz 1 Grundgesetz (GG) bestimmt ist (BAG, 27. April 2021 - 9 AZR 662/19, juris Rn 17), gebietet dem Arbeitgeber, seine Arbeitnehmer oder Gruppen von Arbeitnehmern, die sich in vergleichbarer Lage befinden, bei Anwendung einer selbst gesetzten Regel gleich zu behandeln. Er verbietet nicht nur die willkürliche Schlechterstellung einzelner Arbeitnehmer innerhalb einer Gruppe, sondern auch eine sachfremde Gruppenbildung. Trotz des Vorrangs der Vertragsfreiheit ist der Gleichbehandlungsgrundsatz auch bei der Zahlung der Arbeitsvergütung anwendbar, wenn diese durch eine betriebliche Einheitsregelung generell angehoben wird oder der Arbeitgeber die Leistung nach einem erkennbaren und generalisierenden Prinzip gewährt, indem er Voraussetzungen oder Zwecke festlegt (BAG, 12. Oktober 2022 - 5 AZR 135/22, juris Rn 25).
b. Nach der zutreffenden ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist der Anwendungsbereich des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz auf ein gestaltendes Verhalten des Arbeitgebers beschränkt. Der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz ist ein Gebot der Verteilungsgerechtigkeit, das verlangt, Gleiches gleich und Ungleiches entsprechend seiner Eigenart ungleich zu behandeln. Wegen seines Schutzcharakters gegenüber der Gestaltungsmacht des Arbeitgebers greift dieser Grundsatz nur dort ein, wo der Arbeitgeber durch ein gestaltendes Verhalten ein eigenes Regelwerk bzw. eine eigene Ordnung schafft, nicht hingegen bei bloßem - auch vermeintlichem - Normenvollzug (BAG, 1. Dezember 2020 - 9 AZR 104/20, juris Rn 52; BAG, 18. November 2020 - 5 AZR 57/20, juris Rn 33; BAG, 14. März 2019 - 6 AZR 171/18, juris Rn 45; BAG, 14. November 2017 - 3 AZR 515/16, juris Rn 21). Bei einem (vermeintlichen) Normvollzug fehlt es an einer eigenen Verteilungsentscheidung des Arbeitgebers, wie sie Voraussetzung der Anwendung des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes ist, wenn er subjektiv keine eigenen Voraussetzungen für Ansprüche bildet, sondern sich (irrtümlicherweise) verpflichtet sieht, eine aus seiner Sicht wirksame Regelung nur vollziehen zu müssen (vgl. BAG, 21. Mai 2014 - 4 AZR 50/13, juris Rn 20).
c. In Ansehung dieser Grundsätze ist vorliegend hinsichtlich des Ausschlusses der Beschäftigten in den in Rede stehenden Entgeltgruppen der Anwendungsbereich des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz nicht eröffnet. Mit dem Nichtberücksichtigung der Beschäftigten in den EG 14 und 15 bei der Gewährung der Hauptstadtzulage hat das beklagte keine gestaltende Entscheidung getroffen, sondern eine jedenfalls seinem Verständnis nach in § 74a Absatz 8 BBesG BE angelegte Beschränkung des zulässigen Empfängerkreises nachvollzogen.
aa. Anders als es das Arbeitsgericht gemeint hat, ist durch das Rundschreiben des Finanzsenators vom 9. September 2020 bezüglich des Ausschlusses der Beschäftigten in Entgeltgruppen oberhalb der EG 13 keine Gruppenbildung und Verteilungsentscheidung im Sinne des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes erfolgt. Vielmehr wird aus dessen Text ersichtlich, dass das beklagte Land als Arbeitgeber sich durch § 74a Absatz 8 BBesG BE nicht als ermächtigt angesehen hat, die Hauptstadtzulage an Beschäftigte in den EG 14 oder 15 zu gewähren. Der berechtigte Personenkreis wird in dem Rundschreiben ausdrücklich als auf die Beschäftigten in den EG 1 bis einschließlich 13 beschränkt beschrieben. Beschäftigte mit einer Eingruppierung oberhalb der Entgeltgruppe 13 zählt das Rundschreiben dagegen in den nicht berechtigten Personenkreis. Dementsprechend hat das beklagte Land hinsichtlich der ausgeschlossenen Entgeltgruppen keine gestaltende Entscheidung getroffen. Die in der Kann-Formulierung des § 78a Absatz 8 angelegte Entscheidung bzw. Zustimmung seitens des Finanzsenators, ob den übrigen Arbeitnehmern die Hauptstadtzulage gewährt werden soll, betraf somit von vornherein nicht die Arbeitnehmer in der EG 14 oder der EG 15.
bb. Entgegen der Berufungsbeantwortung stellt § 78a Absatz 8 BBesG keine vom Arbeitgeber selbst aufgestellte Regel dar, die an dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz zu messen sein würde. Eine solche Betrachtung würde ausblenden, dass es sich bei § 78a Absatz 8 BBesG um ein formelles Gesetz im Sinne einer von dem für die Landesgesetzgebung zuständigen Gesetzgebungsorgan beschlossenen Vorschrift handelt. Im Hinblick auf den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz und dessen Anwendung ist aber zwischen den verschiedenen Staatsgewalten zu unterscheiden. Soweit das Land Berlin als Exekutive gesetzliche Regelungen einschließlich der durch das Abgeordnetenhaus Berlin geschaffenen Vorschriften befolgt oder zu befolgen meint, trifft es keine Verteilungsentscheidung, die die Anwendung des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes begründen könnte. Durch diese Betrachtung entstehen keine Schutzlücken. Wie unter II 3 b darzustellen sein wird, ist das Abgeordnetenhaus von Berlin als Gesetzgeber durch Verfassungsrecht an die Beachtung des Gleichheitssatzes gebunden. Es bedarf daher keines Rückgriffs auf den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungssatz, um die in § 78a BBesG getroffene Verteilungsentscheidung an verfassungsrechtlichen Gleichheitssätzen überprüfen zu können. Dennoch bleibt die Unterscheidung zwischen arbeitsrechtlichem Gleichbehandlungsgrundsatz und grundrechtlichen Gleichbehandlungspflichten von Bedeutung. Allein das Abstellen auf die Anwendung des § 78a Absatz 8 BBesG BE begründet, weshalb bei der Überprüfung eines dort eingeräumten Ermessens auf Bindungen des Gesetzgebers an Grundrechte bzw. der Verwaltung an aus der Norm abzuleitende Ermessensbindungen abzustellen sein würde.
cc. Das übrige Vorbringen in der Berufungsbeantwortung begründet ebenfalls nicht die Anwendung des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes.
(1) Zwar hat das beklagte Land, wie es wiederum aus dem zitierten Rundschreiben deutlich wird, eine außertarifliche Zulage gewährt und somit bewusst außerhalb tarifvertraglicher Bindungen handeln wollen. Dies betrifft aber ausschließlich die Beschäftigten aus dem als berechtigt angesehenen Personenkreis bis einschließlich EG 13, nicht die ausdrücklich als nicht berechtigt angesprochen Beschäftigten in der EG 14 und der EG 15. Insoweit hat das beklagten Land einen seiner Auffassung nach in der gesetzlichen Regelung in § 78a BBesG BE angelegten Ausschluss aus der Gewährungsmöglichkeit vollziehen wollen.
(2) Ob die in § 74a Absatz 8 BBesG BE angeordnete entsprechende Anwendung der einschlägigen beamtenrechtlichen Regelungen tatsächlich dahin zu verstehen ist, dass die genannten Arbeitnehmergruppen von der Gewährung der Hauptstadtzulage ausgeschlossen sind, kann hier offenbleiben. Der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz ist auch durch den bloß vermeintlichen Normenvollzug ausgeschlossen. Unabhängig davon, ob § 74a Absatz 8 BBesG BE die Gewährung der Hauptstadtzulage auf Beschäftigte in den Entgeltgruppen bis EG 13 beschränkt oder das beklagte Land als Arbeitgeber dies nur rechtsirrtümlich angenommen hat, hat es hinsichtlich der Nichtberücksichtigung von Beschäftigten in den EG 14 und EG 15 keine eigene Verteilungsentscheidung getroffen, die in Anwendung dieses Grundsatzes zu überprüfen sein würde.
3. Die Klageforderung folgt nicht aus § 74a Absatz 8 BBesG BE in Verbindung mit allgemeinen Gleichbehandlungsgrundätzen bzw. aus der grundrechtskonformen Auslegung der Vorschrift. § 74a Absatz 8 BBesG BE ermächtigt das Land Berlin als Arbeitgeber nicht dazu, Beschäftigte in den Entgeltgruppen EG 14 und EG 15 in die dort mit der Kann-Formulierung vorgegebene Entscheidung über die Gewährung der Hauptstadtzulage an Arbeitnehmer einzubeziehen. Dies ist unter dem Gesichtspunkt des verfassungsrechtlichen Gleichheitssatzes nicht zu beanstanden. Auf einen etwaigen Verstoß gegen das beamtenrechtliche Gebot, Abstände zwischen den Besoldungsgruppen zu wahren, könnte sich die Klägerin als Arbeitnehmerin und Tarifbeschäftigte nicht berufen.
a. § 74a Absatz 8 BBesG BE ist dahin auszulegen, dass er keine Grundlage für die Gewährung der Hauptstadtzulage an Beschäftigte in den Entgeltgruppen oberhalb der EG 13 enthält. Dies folgt aus dem Wortlaut der Vorschrift und deren systematischen Zusammenhang sowie aus dem Zweck der Einschränkung des Empfängerkreises. Die angeordnete entsprechende Anwendung der Regelung für Beamte beinhaltet, dass die Hauptstadtzulage nur an Beschäftigte in den Entgeltgruppen bis einschließlich EG 13 gewährt werden kann.
aa. Nach dem Wortlaut des § 74a Absatz 8 BBesG BE kommt in Betracht, dass alle Beschäftigten des Landes in die Möglichkeit, die Hauptstadtzulage zu gewähren, einbezogen sind. Nach einem solchen Verständnis würde der verwandte Begriff Arbeitnehmer den persönlichen Geltungsbereich abschließend umschreiben. Der Wortlaut erlaubt aber ebenfalls das Verständnis, die entsprechende Geltung auch auf den persönlichen Geltungsbereich anzuwenden. Dementsprechend würde er auf die Arbeitnehmer beschränkt bleiben, die dem angezielten Personenkreis innerhalb der Beamtenschaft entsprechen.
bb. Nach dem Zweck der Einschränkung des Geltungsbereichs und insbesondere nach dem systematischen Zusammenhang ist die zuletzt genannte Auffassung eindeutig vorzugswürdig.
(1) Ausschlaggebend ist der Zusammenhang zu § 74b BBesG BE. Dort ist vorgesehen, dass Beamten mit Dienstbezügen der Besoldungsgruppen oberhalb der Besoldungsgruppe A 13, die von § 74a BBesG BE nicht erfasst sind, ein nicht ruhegehaltfähiger monatlicher Zuschuss in Höhe von 15 Euro zu den für ein Firmenticket des Verkehrsverbundes Berlin-Brandenburg entstehenden Kosten gewährt wird. Diesbezüglich ordnet § 74b Absatz 3 BBesG BE an, dass der monatliche Zuschuss zu den Kosten für ein Firmenticket den Arbeitnehmern des beklagten Landes in entsprechender Anwendung der Absätze 1 und 2 gewährt werden kann. Somit geht das Gesetz auch hinsichtlich der entsprechenden Anwendung auf Arbeitnehmer von zwei Hypothesen aus, die in Vorschriften mit jeweils unterschiedlichen personalen Anwendungsbereichen geregelt sind. Dementsprechend kann das Land Berlin § 74b Absatz 1 BBesG BE auf Arbeitnehmer entsprechend anwenden, die Beamten in den Besoldungsgruppen oberhalb der A 13 entsprechen. Von der Anwendung des § 74a Absätze 1 und 8 BBesG BE bleiben diese Arbeitnehmer dagegen ausgeschlossen.
(2) Zum Zweck der Begrenzung der Hauptstadtzulage auf Beamtinnen und Beamte bis Besoldungsgruppe A 13 einschließlich Amtszulage ist in der Vorlage zur Beschlussfassung (Abgeordnetenhaus Berlin, Drucksache 18/2665, dort Seite 23) ausgeführt, der Senat von Berlin habe sich mit Blick auf die größere Wirkung der Hauptstadtzulage auf die überwiegende Zahl der Beschäftigten des Landes Berlin in den unteren Einkommensgruppen für eine soziale Kappung des zulagenberechtigten Empfängerkreises bei der Besoldungsgruppe A 13 entschieden. Zu einer sozialen Kappung und Mittelkonzentration trägt auch die Begrenzung auf Tarifbeschäftigte bis einschließlich der EG 13 bei. Dementsprechend wird durch die Übertragung des Ausschlusses von Beamtinnen und Beamten oberhalb der Besoldungsgruppe A 13 auf Tarifbeschäftigte dem Zweck der vom Gesetzgeber beschlossenen Beschränkung des persönlichen Geltungsbereichs Rechnung getragen.
cc. Die der beamtenrechtlichen Regelung entsprechende Anwendung bedeutet, dass die Hauptstadtzulage nur den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern in den unteren und mittleren Entgeltgruppen bis einschließlich der EG 13 gewährt werden kann. Wie die Besoldungsgruppen bringen die Entgeltgruppen nach dem TV-L eine Abstufung der Entgelte zum Ausdruck. Die in § 74a Absatz 1 BBesG BE und § 74b Absatz 1 BBesG BE vorgenommene Abgrenzung zwischen der Gruppe der Beamtinnen und Beamten bis einschließlich A 13 mit Amtszulage und der Gruppe ab A 14 entspricht für die nach dem TV-L vergüteten Arbeitnehmer einer Grenzziehung zwischen der EG 13 und der EG 14. Dies folgt aus den in den bei Inkrafttreten der Vorschrift zu Anfang November 2020 geltenden Besoldungs- und Entgelttabellen. Danach bewegten sich die Eingangsentgelte der A 13/A 14 und der EG 13/EG 14 in ähnlichen Größenordnungen. Eine Entsprechung der genannten Besoldungs- und Entgeltgruppen ist außerdem in den von der Berliner Finanzverwaltung verantworteten Vorschriften zur Ausführung der Landeshaushaltsordnung Berlin zum Ausdruck gebracht (Tabelle zu § 49 Ziffer 3.3 AV LHO in der Fassung vom 18. Feb. 2020, https://www.berlin.de/sen/finanzen/haushalt/downloads/artikel.6391.php, Abfrage vom 28. März 2023). Ergänzend kann auf die Eingruppierungsvorschriften für Lehrkräfte abgestellt werden und die dort vorgegebene Entsprechungstabelle von Besoldungs- und Entgeltgruppen, wie sie ebenfalls die Besoldungsgruppen A 14 und A 15 der EG 14 respektive der EG 15 zuordnet (Anlage zum TV EntgO-L, Entgeltordnung Lehrkräfte, 1 Absatz 1).
b. Unter dem Gesichtspunkt des verfassungsrechtlichen Gleichheitssatzes ist die durch § 78 Absatz 8 BBesG BE erfolgte Beschränkung der Hauptstadtzulage auf Beschäftigte der Entgeltgruppen bis EG 13 nicht zu beanstanden.
aa. Das Abgeordnetenhaus von Berlin muss verfassungsrechtlich vorgegebene Gleichheitssätze beachten. Diese entstammen dem Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland (GG). Dort ist in Artikel 3 Absatz 1 GG bestimmt, dass alle Menschen vor dem Gesetz gleich sind. Eine entsprechende Bestimmung enthält die Verfassung von Berlin, dort Artikel 10 Absatz 1. Beide Gleichheitssätze binden das Abgeordnetenhaus von Berlin als Gesetzgeber. Der allgemeine Gleichheitssatz umfasst neben dem Grundsatz der Rechtsanwendungsgleichheit das an den Gesetzgeber gerichtete Gebot der Rechtsetzungsgleichheit (BVerfG, 28. Juni 2022 - 2 BvL 9/14, juris Rn 67).
bb. Der allgemeine Gleichheitssatz gebietet dem Gesetzgeber, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches seinem Wesen entsprechend ungleich zu behandeln (BVerfG, 28. Juni 2022 - 2 BvL 9/14, juris Rn 68). Nach der maßgebenden ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts lassen sich genauere Maßstäbe und Kriterien dafür, unter welchen Voraussetzungen der Gesetzgeber den Gleichheitssatz verletzt, nicht abstrakt und allgemein, sondern nur in Bezug auf die jeweils betroffenen unterschiedlichen Sach- und Regelungsbereiche bestimmen. Dabei ergeben sich je nach Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen aus dem allgemeinen Gleichheitssatz im Sinne eines stufenlosen, am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit orientierten Prüfungsmaßstabs unterschiedliche Grenzen für den Gesetzgeber, die vom bloßen Willkürverbot bis zu einer strengen Bindung an Verhältnismäßigkeitserfordernisse reichen (BVerfG, aaO. Rn 70). Grundsätzlich steht dem Gesetzgeber bei der Bestimmung des Personenkreises, auf den eine gesetzliche Vorschrift angewendet werden soll, ein weiter Gestaltungsspielraum zur Verfügung (BVerfG, 10. Juli 1984 - 1 BvL 44/80, Rn. 41). In noch erhöhtem Maße gilt dies bei einer rechtsgewährenden Regelung (BVerfG, 28. Juni 1960 - 2 BvL 19/59, juris Rn 44; BVerfG, 10. Oktober 1978 - 2 BvL 3/78, juris Rn 11).
cc. In Anwendung dieser Grundsätze bleibt trotz des Ausschlusses der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in den Entgeltgruppen EG 14 und höher der Gleichheitssatz durch § 78a Absatz 8 BBesG BE gewahrt.
(1) Ein Verweis auf beschränkte Haushaltsmittel ist für sich genommen nicht ausreichend, den Ausschluss der Beschäftigten in den genannten Entgeltgruppen zu begründen. Das fiskalische Bemühen, Ausgaben zu sparen, reicht in aller Regel nicht aus, um eine differenzierende Behandlung verschiedener Personengruppen vor dem Gleichheitssatz zu rechtfertigen (BVerfG, 31. Januar 1996 - 2 BvL 39/93, juris Rn 51). Andererseits zwingt der Gleichheitssatz nicht dazu, Finanzmittel stets gleichmäßig zum Einsatz zu bringen. Finanzielle Erwägungen können, insbesondere bei Leistungsgesetzen, zulässig sein. Es kann durchaus mit dem Gleichheitssatz vereinbar sein, begrenzte öffentliche Mittel nicht nach dem "Gießkannenprinzip" zu verteilen, sondern gezielt - unter Bevorzugung einzelner und Benachteiligung anderer Personengruppen - einzusetzen (vgl. BVerfG, 8. April 1987 - 1 BvL 8/84, juris Rn 103).
(2) Die Frage, ob vorliegend eine Rechtfertigung für die Verteilung unter Bevorzugung der Beschäftigten in den Entgeltgruppen bis EG 13 gegeben ist, muss nach dem Ziel der Maßnahme und den insoweit bestehenden Einschätzungsprärogativen des Gesetzgebers beantwortet werden. Die vom Gesetzgeber des § 78a BBesG BE verfolgten Gründe für die dort getroffene Differenzierung sind der Gesetzesbegründung (Abgeordnetenhaus Berlin, Drucksache 18/2665) zu entnehmen. Wie angesprochen, sollte danach mit dem Ausschluss der höheren Entgeltgruppen für die Beschäftigten in den begünstigten Entgeltgruppen eine größere Wirkung erzielt werden. Die für die Verwendung auf die Hauptstadtzulage vorgesehenen Mittel sollten bevorzugt konzentriert zum Einsatz gebracht werden, um für die begünstigten Personengruppen eine verbesserte Verwirklichung der Ziele der Maßnahme zu erreichen. Dieses Ziel ist - wiederum ausweislich der Begründung - insbesondere die Steigerung der Arbeitgeberattraktivität (Abgeordnetenhaus Berlin, Drucksache 18/2665, Seite 21). Dort heißt es, die zunehmend schwierigere Personalgewinnung im öffentlichen Dienst des Landes Berlin und die in den kommenden Jahren erheblichen Ausscheidenszahlen von Beschäftigten aus Altersgründen hätten den Senat bewogen, die Zulage zu gewähren. Die unmittelbare Konkurrenz mit Bundesbehörden erfordere zusätzliche Maßnahmen, um die Arbeit für das Land Berlin attraktiv zu erhalten. Außerdem sollen im Sinne der angesprochenen sozialen Kappung der Zulagen jedenfalls die unteren und mittleren Besoldungsgruppen bedacht werden. Die Einfügung des § 78a Absatz 8 BBesG BE beruht auf der Beschlussempfehlung des Hauptausschusses des Abgeordnetenhauses vom 27. Mai 2020 (Abgeordnetenhaus Berlin, Drucksache 18/2757), die keine begründenden Ausführungen enthält. Dementsprechend bleiben die in dem Gesetzesvorschlag angegebenen Überlegungen maßgebend. Der von der Klägerin angenommene Zweck, es sollten die die in Berlin gestiegenen Preise für Wohnen und Leben ausgeglichen werden, gibt somit die für die Differenzierung vom Gesetzgeber schlussendlich herangezogenen Gründe jedenfalls insoweit nicht vollständig wieder, als er den Gesichtspunkt der Steigerung der Arbeitgeberattraktivität ausblendet.
(3) Die angesprochenen sozialen Gesichtspunkte begründen insbesondere die Einbeziehung der unteren und mittleren Entgeltgruppen mit niedrigeren Bezügen. Für die vom Gesetzgeber vorgenommene Grenzziehung bei der EG 13 ist der auch in der Berufungsbegründung in den Vordergrund gestellte Gesichtspunkt der Steigerung der Arbeitgeberattraktivität maßgebend. Damit ist auf Vorkehrungen des Landes Berlin zur Deckung seines Personalbedarfs verwiesen. Bei der Ermittlung und Planung dieses Personalbedarfes hat aber das Land einen erheblichen Einschätzungsspielraum. Mit welchem Personal das Land Berlin die Aufgabenerfüllung sicherstellen oder verbessern will, kann es - grundsätzlich auch unter Bildung von Schwerpunkten - entscheiden. Der Hinweis auf die Nachbesetzbarkeit von Stellen in höheren Entgeltgruppen aus dem Personal mit EG 13 stützt die Plausibilität der Überlegungen und Planungen des Landes. Die von dem Gesetzgeber vorgenommene Grenzziehung wird damit nachvollziehbar. Als sachlicher Differenzierungsgrund für die rechtsgewährende Regelung zur Hauptstadtzulage erscheint dies ausreichend. Eine willkürliche Ungleichbehandlung ist dadurch ausgeschlossen.
(4) Nachvollziehbar ist außerdem, dass bei gleichbleibenden Haushaltsmitteln die Einbeziehung der ausgeschlossenen Entgeltgruppen zu einer geringeren Höhe der Zulage geführt hätte, wie sie die Wirksamkeit hätte verringern können. Für eine strengere Verhältnismäßigkeitsprüfung im Sinne einer Abwägung zwischen der erzielten Steigerung der Wirksamkeit und den resultierenden Nachteilen für die ausgeschlossenen Beschäftigten ist vorliegend kein Anlass. Eine solche Prüfung begründende Umstände, wie Auswirkungen auf Freiheitsrechte oder eine Nähe der Unterscheidungsmerkmale zu den verbotenen Kriterien, sind nicht ersichtlich. Den ihm zukommenden Gestaltungsspielraum hat das Abgeordnetenhaus Berlin somit nicht überschritten.
(a) Für eine Schärfung der Prüfung, ob der Gesetzgeber den allgemeinen Gleichheitssatz beachtet hat, können die Betroffenheit grundrechtlich geschützter Freiheiten oder Umstände in Bezug auf das Unterscheidungsmerkmal sprechen. Allgemein steigen die Anforderungen an Rechtfertigungsgründe für gesetzliche Differenzierungen in dem Maße, in dem sich die Ungleichbehandlung von Personen oder Sachverhalten auf die Ausübung grundrechtlich geschützter Freiheiten auswirken kann. Zudem verschärfen sich die verfassungsrechtlichen Anforderungen an den rechtfertigenden Sachgrund, je weniger die Merkmale, an die die gesetzliche Differenzierung anknüpft, für den Einzelnen verfügbar sind oder je mehr sie sich denen des Art. 3 Abs. 3 GG annähern (BVerfG, 29. März 2017 - 2 BvL 6/11, juris Rn 105 mwN; BVerfG, 7. Dezember 2022 - 2 BvR 988/16, juris Rn 132).
(b) Entsprechende Umstände sind vorliegend nicht gegeben. Freiheitsrechte, insbesondere die Berufsausübungsfreiheit, sind nicht betroffen. Die Ausübung der Beschäftigungen, die in die Entgeltgruppen EG 14 und EG 15 gehören, bleibt weiter möglich und verliert auch nichts von der durch die gewährte absolute Entgelthöhe begründeten Attraktivität. Das Unterscheidungsmerkmal der Entgeltgruppe steht in keinem Zusammenhang zu den in Artikel 3 Absätze 2 und 3 GG verbotenen Anknüpfungspunkten Geschlecht, Abstammung, Rasse, Sprache, Heimat und Herkunft, Glauben, religiöse oder politischen Anschauungen und Behinderung. Schließlich ist die Beschäftigung und damit mittelbar die in der Beschäftigung begründete Eingruppierung (vgl. § 12 TV-L) von der Arbeitnehmerin oder dem Arbeitnehmer gewählt.
(5) Der Hinweis der Klägerin auf den besonderen Bedarf bei der Besetzung von Schulleiterstellen führt zu keiner anderen Beurteilung. Das Land beruft sich für die Ungleichbehandlung auf seine Einschätzung des Personalbedarfs und der daraus von ihm abgeleiteten Schwerpunktbildung. Dies schließt nicht aus, dass dabei ein in speziellen Bereichen bestehender besonderer Bedarf an Beschäftigten, die in die ausgeschlossenen Entgeltgruppen gehören, unberücksichtigt geblieben ist. Ob die entschiedene Mittelverwendung sachgerecht zur Abhilfe gegen Personalnot war, hatte das Abgeordnetenhaus zu befinden, ohne dass dessen Entscheidung von dem erkennenden Gericht insoweit zu überprüfen sein würde.
c. Unter dem Gesichtspunkt des Abstandsgebots als Teil der durch Art. 33 Absatz 5 GG geschützten hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums ist die Beschränkung der Hauptstadtzulage auf Beschäftigte der Entgeltgruppen bis EG 13 ebenfalls nicht zu beanstanden. Dabei kann dahinstehen, ob § 78a Absatz 1 BBesG BE das Abstandsgebot wahrt. Auf die Klägerin als Arbeitnehmerin und Tarifbeschäftigte würde sich ein eventueller Verstoß nicht auswirken.
aa. Das Abstandsgebot ist ein eigenständiger und hergebrachter Grundsatz des Berufsbeamtentums, der in enger Anbindung zum Alimentationsprinzip und zum Leistungsgrundsatz steht (BVerwG, 23. März 2021 - 2 C 17/19, juris Rn 19). Aus dem Leistungsgrundsatz in Art. 33 Abs. 2 GG und dem Alimentationsprinzip in Art. 33 Abs. 5 GG folgt ein Abstandsgebot, das dem Gesetzgeber ungeachtet seines weiten Gestaltungsspielraums untersagt, den Abstand zwischen verschiedenen Besoldungsgruppen dauerhaft einzuebnen (BVerfG, 23. Mai 2017 - 2 BvR 883/14, juris Rn 74).
bb. Die Verfassungsgarantie des Art. 33 Abs. 5 GG gilt für Beamte und für Richter, deren Status und Rechtsstellung durch Art. 97, 98 GG festgelegt ist (Dürig/Herzog/Scholz/Badura, 99. EL September 2022, GG Art. 33 Rn. 54). Die Vorschrift bezieht sich nicht auf die Angestellten und Arbeiter der öffentlichen Hand (BVerfG, 17. Dezember 1953 - 1 BvR 323/51, juris Rn 63). Sie gilt nicht für (Tarif-)Beschäftigte im öffentlichen Dienst (Sachs/Battis, 9. Aufl. 2021, GG Art. 33 Rn 69) bzw. Angestellte des öffentlichen Dienstes (Burghart, in: Leibholz/Rinck, GG, Stand Feb. 2021, Art. 33 Rn 46). Die Klägerin kann sich also nicht unmittelbar auf das Abstandsgebot berufen.
cc. Ein Verstoß der Regelung in § 74a Absatz 1 BBesG BE gegen das Abstandsgebot würde auch nicht mittelbar die Einbeziehung der Klägerin in die Hauptstadtzulage begründen. Die Regelung, die das Abgeordnetenhaus Berlin als Gesetzgeber auf Arbeitnehmer entsprechend zur Anwendung gebracht wissen will, ist die von ihm verabschiedete und zur Anwendung auf Beamte bestimmte Regelung. Eine durch Art. 33 Absatz 5 GG und das dort verankerte Abstandsgebot erzwungene Einbeziehung höherer Besoldungsgruppen in die Vorschrift für Beamte bliebe auf den personalen Anwendungsbereich der Vorschrift aus dem Grundgesetz, also auf Beamten und Richter, beschränkt. Eine Korrektur des gesetzgeberischen Willens bezüglich der Tarifbeschäftigten würde dadurch nicht erforderlich werden.
d. Da somit die erkennende Kammer § 78a Absatz 8 BBesG in der von dem beklagten Land zu Grunde gelegten Auslegung für verfassungsgemäß hält und keine Unvereinbarkeit mit dem Gleichheitssatz annimmt, kommen entgegen der Anregung der Klägerin die Einleitung eines Normenkontrollverfahrens nach Art. 100 Absatz 1 GG nicht in Betracht.
4. Der erstinstanzliche Hinweis der Klägerin auf eine etwa nicht durchgeführte hinreichende Beteiligung des Personalrats kann unabhängig von dem Vorbringen aus der Berufungsbegründung, der Hauptpersonalrat habe zugestimmt, die Klagestattgabe nicht begründen. Ein Mitbestimmungsrecht des Personalrats ist nicht ersichtlich. Fragen der Lohngestaltung innerhalb der Dienststelle, insbesondere die Aufstellung von Entlohnungsgrundsätzen, sind nach § 85 Absatz 1 Nr. 10 Personalvertretungsgesetz Berlin mitbestimmungspflichtig. Im Eingangssatz zu dieser Vorschrift ist aber bestimmt, dass eine Mitbestimmung nicht erfolgt, soweit eine Regelung durch Rechtsvorschrift oder Tarifvertrag besteht. Wie bei den Ausführungen zur Auslegung von § 78a Absatz 8 BBesG BE dargestellt, ist vorliegend hinsichtlich des Ausschlusses der Arbeitnehmer in den Entgeltgruppen oberhalb der EG 13 eine abschließende gesetzliche Regelung erfolgt. Diese steht einem diesbezüglichen Mitbestimmungsrecht des Personalrats entgegen.
5. Eine Fürsorgepflicht des Arbeitgebers gebietet nicht die Einbeziehung der Klägerin in die Hauptstadtzulage. Der überholte Begriff der Fürsorgepflicht zielte vorrangig auf Nebenpflichten aus dem Arbeitsverhältnis, wie sie seit der Schuldrechtsreform in § 241 Absatz 2 Bürgerliches Gesetzbuch begründet sind (vgl. ErfK/Preis, 23. Aufl. 2023, BGB § 611a Rn. 708f). Soweit aus einer Fürsorgepflicht die Geltung des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes hergeleitet wird, kann sie mangels dessen Durchgreifen einen Anspruch von Beschäftigten in der EG 14 oder der EG 15 auf Einbeziehung in die Hauptstadtzulage nicht begründen.
III.
Von den Nebenentscheidung beruht die Entscheidung zur Kostentragungspflicht der mit ihrem Klagebegehren erfolglos gebliebenen Klägerin auf § 91 Absatz 1 ZPO.
Veranlassung, in Anwendung von § 72 Absatz 2 ArbGG die Revision zuzulassen, bestand nicht. Zwar ist die Entscheidung des Rechtsstreits im Hinblick auf den in einer Vielzahl von Arbeitsverhältnissen praktizierten Ausschluss der höchsten Entgeltgruppen von Bedeutung für einen größeren Teil der Allgemeinheit. Die aufgeworfenen Rechtsfragen erscheinen aber als nicht klärungsbedürftig bzw. durch die zitierte Rechtsprechung geklärt.
Gegen diese Entscheidung ist kein Rechtsmittel gegeben.
Auf die Möglichkeit der Nichtzulassungsbeschwerde wird hingewiesen.