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Beschluss vom 08.05.2023 · IWW-Abrufnummer 235898

Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg - Aktenzeichen 26 Ta (Kost) 6213/21

1. Zur Berechnung des Gegenstandswerts sind zunächst die einzelnen Anträge zu bewerten. Sodann ist ein Gesamtgegenstandswert zu bilden. Bei der Bildung des Gesamtgegenstandswerts ist zu prüfen, ob und in welchem Umfang die Werte für die einzelnen Anträge zusammenzurechnen sind.

2. Bei der Frage, ob und in welchem Umfang Kündigungsschutzanträge zusammenzurechnen sind, kommt es darauf an, ob und inwieweit über sie entschieden worden ist oder sie Gegenstand eines Vergleichs geworden sind. Außerdem ist zu berücksichtigen, inwieweit wirtschaftlich derselbe Streitgegenstand betroffen ist.

3. Auch wenn die Parteien sich nicht auf eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu dem mit einer vorsorglichen Kündigung vorgesehenen Beendigungstermin einigen, kann oft davon ausgegangen werden, dass in einem Auflösungsvergleich sämtliche in das Verfahren eingeführte Beendigungstatbestände mitgeregelt worden sind. Gegenstand der Vergleichsverhandlungen sind meist alle Beendigungstatbestände. Der gewählte Beendigungszeitpunkt wirkt sich im Rahmen des "Gesamtpakets" aus, in das meist sämtliche Beendigungstatbestände als wertbildende Faktoren einfließen und damit jedenfalls materiell im Sinne des § 45 Abs. 1 Satz 2 iVm. Abs. 4 GKG mit geregelt werden.

4. Regelmäßig anders sind die Fälle zu bewerten, in denen sich die Parteien auf eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu dem früheren Kündigungstermin einigen, ohne dass nennenswerte sonstige Leistungen seitens des Arbeitgebers in dem Vergleich (Gesamtpaket) enthalten sind.


Tenor:

Auf die Beschwerde der Beklagtenvertreter wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Berlin vom 14. September 2021 - 42 Ca 12143/20 - teilweise abgeändert und der durch das Arbeitsgericht auf 13.340,64 Euro festgesetzte Gegenstandswert für das Verfahren und den Vergleich um 8.893,76 Euro erhöht. Auf die Beschwerde des Klägervertreters wird der durch das Arbeitsgericht auf 13.340,64 Euro festgesetzte Gegenstandswert für das Verfahren und den Vergleich um 17.787,52 Euro erhöht. Im Übrigen werden die Beschwerden zurückgewiesen.

Gründe

I.

Die Parteien haben ua über die Wirksamkeit von drei Kündigungen gestritten, die zum 30. November 2020 (Kündigung vom 27. August 2020), zum 31. Januar 2021 (Kündigung vom 21. Oktober 2020) und zum 30. April 2021 (Kündigung vom 28. Januar 2021) ausgesprochen worden waren. In der Klageschrift hat die Klägerin einen auf § 74 Abs. 5 TVPV gestützten Weitbeschäftigungsanspruch und - für den Fall, dass die Kündigungsschutzanträge abgewiesen werde - einen Antrag auf Erteilung eines Endzeugnisses formuliert. Die Parteien haben einen Vergleich geschlossen, in dem sie sich auf eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses aufgrund der Kündigung vom 27. August 2020 zum 31. Januar 2021 geeinigt und eine Abfindung vereinbart haben, die die Klägerin als Insolvenzforderung zur Insolvenztabelle anmelden dürfe. Mit dem Vergleich seien auch die Streitverhältnisse aus der Folgekündigung vom 31. Oktober 2021 (gemeint wohl 21. Oktober 2020) und vom 28. Januar 2021 erledigt. Die Beklagte werde daraus keine Rechte mehr herleiten.

Das Arbeitsgericht hat bei der Berechnung des Gegenstandswerts nur den auf die Kündigung vom 27. August 2020 bezogenen Antrag berücksichtigt und den Gegenstandswert auf drei Bruttoeinkommen festgesetzt.

Sowohl die Beklagtenvertreter als auch die Klägervertreter haben gegen den Beschluss sofortige Beschwerde eingelegt. Die Beklagtenvertreter berufen sich darauf, es lägen den Kündigungen jeweils unterschiedliche Lebenssachverhalte zugrunde. Die Bestandsschutzanträge seien unbedingt gestellt worden. Zudem seien die weiteren Kündigungen bewusst durch den Vergleich miterledigt worden. Auch die Klägervertreter begründen ihre Beschwerde damit, dass die Kündigungsschutzanträge unbedingt gestellt worden seien. Zudem seien sie ausdrücklich im Vergleich mitgeregelt worden. Die Parteien hätten es für notwendig erachtet, die Unsicherheit über die Wirksamkeit der Folgekündigungen auf diese Art und Weis umfassend zu regeln. Daher sei auch für die Folgekündigungen jeweils ein Vierteljahresverdienst in Höhe von 13.340,64 Euro in Ansatz zu bringen. Auch der auf § 74 Abs. 5 TVPV gestützte Weiterbeschäftigungsantrag sei - da unbedingt - zu berücksichtigen. Zudem sei der Zeugnisantrag in Höhe von 4.446,88 Euro zu berücksichtigen, da über ihn eine Regelung getroffen worden sei.

Das Arbeitsgericht hat den Beschwerden nicht abgeholfen.

II.

Die zulässige Beschwerde des Beklagtenvertreters ist teilweise begründet. Sie führt zu einer Erhöhung des Gegenstandswerts um zwei Bruttoeinkommen. Die zulässige Beschwerde des Klägervertreters ist ebenfalls teilweise begründet. Sie führt zu einer Erhöhung des Gegenstandswerts um vier Bruttoeinkommen.

1) Zur Berechnung des Gegenstandswerts sind zunächst die einzelnen Anträge zu bewerten. Sodann ist ein Gesamtgegenstandswert zu bilden. Bei der Bildung des Gesamtgegenstandswerts ist zu prüfen, ob und in welchem Umfang die Werte für die einzelnen Anträge zusammenzurechnen sind.

In demselben Verfahren und in demselben Rechtszug werden die Werte mehrerer Streitgegenstände zusammengerechnet, soweit nichts anderes bestimmt ist, § 39 Abs. 1 GKG. Die Werte von Haupt- und Hilfsanträgen sind zusammenzurechnen, soweit auch über den Hilfsantrag eine Entscheidung ergeht, § 45 Abs. 1 Satz 2 GKG, oder der Rechtsstreit auch insoweit durch Vergleich erledigt wird, § 45 Abs. 4 GKG. Dies gilt allerdings wiederum dann nicht, wenn die Anträge denselben Gegenstand betreffen; dann ist nur der höhere Wert maßgebend, § 45 Abs. 1 Satz 3 GKG. Unter dem Begriff "Gegenstand" in § 45 Abs. 1 Satz 3 GKG ist nicht der Streitgegenstand iSd. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO zu verstehen. Der "Gegenstand" iSd. § 45 Abs. 1 Satz 3 GKG ist nicht mit dem Streitgegenstand in § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO identisch. Ob unterschiedliche (prozessuale) Streitgegenstände vorliegen, ist danach für die Frage des Additionsverbots nach § 45 Abs. 1 Satz 3 GKG unerheblich (vgl. LAG Berlin-Brandenburg 14. Dezember 2018 - 26 Ta (Kost) 6136/18, Rn. 6). Bei dem Begriff des Gegenstands in § 45 Abs. 1 Satz 3 GKG handelt es sich vielmehr um einen selbstständigen kostenrechtlichen Begriff, der eine wirtschaftliche Betrachtung erfordert. Eine Zusammenrechnung hat dort zu erfolgen, wo eine wirtschaftliche Werthäufung entsteht (vgl. BGH 24. Januar 2019 - IX ZR 110/17, Rn. 3; 12. September 2013 - I ZR 61/11, Rn. 6). Der Grundsatz, wonach der Begriff des kostenrechtlichen "Gegenstands" nicht mit dem des (prozessualen) Streitgegenstands übereinstimmt, gilt nicht nur für § 45 Abs. 1 Satz 3 GKG, sondern auch bereits für § 39 Abs. 1 GKG (vgl. LAG Berlin-Brandenburg 5. August 2022 - 26 Ta (Kost) 6047/22, Rn. 6).

2) Hier geht es um drei Kündigungsschutzanträge. Kündigungsschutzanträge werden jeweils maximal mit einem Vierteljahreseinkommen bewertet, § 42 Abs. 2 Satz 1 GKG.

3) Bei der Frage, ob und in welchem Umfang Kündigungsschutzanträge zusammenzurechnen sind, kommt es nach den unter 1) dargelegten Grundsätzen darauf an, ob und inwieweit über sie entschieden worden ist oder sie Gegenstand eines Vergleichs geworden sind. Außerdem ist zu berücksichtigen, inwieweit wirtschaftlich derselbe Streitgegenstand betroffen ist.

a) Das Arbeitsgericht hat über die Anträge im Ergebnis nicht entschieden. Die Parteien haben einen Vergleich geschlossen, in dem sie sich auf eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum 31. Januar 2021 geeinigt haben, also auf den Zeitpunkt, zu dem die zweite Kündigung vom 21. Oktober 2020 ausgesprochen worden war.

Nach dem Inhalt des Vergleichs sind "damit auch die Streitverhältnisse aus der Folgekündigung des Beklagten vom 31. Oktober 2021 (gemeint wohl 21. Oktober 2020) und vom 28. Januar 2021 erledigt" gewesen.

aa) Bei den die Folgekündigungen betreffenden Anträgen handelt es sich um Hilfsanträge. Die Klägerin hat sich mit den die Folgekündigungen betreffenden Anträgen nach ihrer Antragsbegründung gegen vorsorglich ausgesprochene Kündigungen zur Wehr gesetzt. Ist eine Kündigung nur "vorsorglich" für den Fall erklärt worden, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht bereits aufgrund einer vorherigen Kündigung aufgelöst worden ist, steht bereits die Kündigungserklärung unter der - zulässigen - auflösenden Rechtsbedingung (§ 158 Abs. 2 BGB), dass die Beendigung des Arbeitsverhältnisses schon kraft Gesetzes eingetreten ist (vgl. BAG 23. Mai 2012 - 2 AZR 54/12, Rn. 44). Tritt diese Bedingung ein, liegt bereits eine Kündigungserklärung als solche nicht mehr vor. Eine gleichwohl aufrechterhaltene Kündigungsschutzklage ginge ins Leere und wäre unbegründet. Auch aus diesem Grund ist der gegen eine zu einem späteren Zeitpunkt wirkende Kündigungserklärung gerichtete Antrag als unechter Hilfsantrag zu verstehen, mit dem die klagende Partei sich gegen die "vorsorglich" erklärte(n) Kündigung(en) ihrerseits nur "vorsorglich" wehrt (vgl. BAG 21. November 2013 - 2 AZR 598/12, Rn. 20; LAG Berlin-Brandenburg 21. Juni 2021 - 26 Ta (Kost) 6066/21, Rn. 11).

bb) Auch wenn die Parteien sich nicht auf eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu dem mit einer vorsorglichen Kündigung vorgesehenen Beendigungstermin einigen, kann meist davon ausgegangen werden, dass in einem Auflösungsvergleich sämtliche in das Verfahren eingeführte Beendigungstatbestände mitgeregelt worden sind. Gegenstand der Vergleichsverhandlungen sind meist alle Beendigungstatbestände. Der gewählte Beendigungszeitpunkt wirkt sich im Rahmen des "Gesamtpakets" aus, in das in der Regel sämtliche Beendigungstatbestände als wertbildende Faktoren einfließen und damit jedenfalls materiell im Sinne des § 45 Abs. 1 Satz 2 iVm. Abs. 4 GKG mit geregelt werden (vgl. LAG Baden-Württemberg 2. September 2016 - 5 Ta 101/16, Rn. 20; LAG Berlin-Brandenburg 19. Mai 2021 - 17 Ta (Kost) 6041/21). Recht eindeutig ist das zB der Fall, wenn die für die Unwirksamkeit einer ersten Kündigung sprechenden Gesichtspunkte bereits in Parallelverfahren festgestellt worden sind oder die Unwirksamkeit der Kündigung sich offensichtlich aus formellen Gründen ergibt, die Parteien sich aber dennoch auf den mit dieser Kündigung beabsichtigten - früheren - Auflösungstermin einigen (vgl. LAG Berlin-Brandenburg 24. Januar 2022 - 26 Ta (Kost) 6108/21, Rn. 20) und die Parteien eine Abfindung vereinbaren und/oder eine andere für die klägerische Partei vorteilhafte Regelung im Rahmen des "Gesamtpakets" treffen.

cc) Anders sind die Fälle zu bewerten, in denen sich die Parteien auf eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu dem früheren Kündigungstermin einigen, ohne dass nennenswerte sonstige Leistungen seitens des Arbeitgebers in dem Vergleich (Gesamtpaket) enthalten sind. Das spricht dann dafür, dass die weitere Kündigung auch aus Sicht der Parteien im Rahmen des Vergleichsabschlusses ohne relevante Bedeutung war, weil sie von der Wirksamkeit der ersten bzw. einer früheren Kündigung ausgegangen sind oder ein Erfolg mit dem die frühere Kündigung betreffenden Kündigungsschutzantrag keine nennenswerten wirtschaftlichen Auswirkungen für die klagende Partei gehabt hätte.

dd) Hier haben sich die Parteien nicht auf den Kündigungstermin der ersten, sondern auf den der zweiten Kündigung geeinigt. Damit haben sie die zweite Kündigung zum Gegenstand des Vergleichs gemacht, auch wenn sie den Beendigungszeitpunkt in einen Zusammenhang mit der ersten Kündigung gestellt haben.

ee) Die dritte Kündigung war nicht Gegenstand des Vergleichs iSd. § 45 Abs. 4 GKG.

(1) Insoweit ist es zunächst nicht maßgeblich, dass es in dem Vergleich heißt, dass "damit auch die Streitverhältnisse aus der Folgekündigung des Beklagten vom 31. Oktober 2021 (gemeint wohl 21. Oktober 2020) und vom 28. Januar 2021 erledigt" seien. Dabei handelt es sich um eine sich aus dem Zeitpunkt der Beendigung ergebende notwendige Folge, also um eine Feststellung, nicht um eine inhaltliche Regelung.

(2) Auch die sonstigen Regelungen in dem Vergleich waren für die Klägerin wirtschaftlich ohne nennenswerten Wert, sodass die dritte Kündigung nicht aufgrund eines "Gesamtpakets" Vergleichsinhalt geworden ist. Das betrifft insbesondere auch die Regelungen unter Nr. 2 und Nr. 3 des Vergleichs.

Die Parteien haben im Rahmen der Regelung unter Nr. 2 des Vergleichs eine reine Abwicklungsregelung getroffen. Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass im Rahmen des Vergleichs insoweit etwas geregelt worden wäre, was ein Streitpotential in sich getragen hat. Es gibt keine Hinweise darauf, dass unter den Parteien Streit oder Unsicherheit darüber bestanden hat, ob für die Zeit des Annahmeverzugs eine Masseverbindlichkeit begründet worden ist. Das kann auch nicht ernsthaft bezweifelt werden (vgl. dazu zB BAG 4. Juni 2003 - 10 AZR 586/02, Rn. 30). Zu einer Quote ist nichts geregelt. Unabhängig davon handelte es sich hier um einen Fall, bei dem auch eine nur geringe Realisierbarkeit der Vergütungsforderung zweifelhaft erscheint und daher auch eine wirtschaftliche Bewertung anzustellen wäre (vgl. dazu ausführlich LAG Berlin-Brandenburg 5. Juni 2019 26 Ta (Kost) 6036/19, Rn. 9 ff., mwN).

Auch die unter Nr. 3 des Vergleichs getroffene Abfindungsvereinbarung ist für die Klägerin ohne nennenswerten Vorteil. Nach den im Verfahren 6 AZR 441/21 (Urteil vom 25. August 2022) durch die Vorinstanzen getroffenen Feststellungen zur Neumasseunzulänglichkeit konnte und kann es nur noch um eine geordnete Abwicklung durch den Beklagten gehen. Selbst Neumasseverbindlichkeiten werden danach kaum noch mit einer bedeutenden Quote befriedigt werden können, da das Bundesarbeitsgericht in der zitierten Entscheidung das durch den Beklagten praktizierte Vorgehen im Zusammenhang mit der Bildung zusätzlicher im Gesetz nicht vorgesehener Ränge nicht akzeptiert hat (vgl. BAG 25. August 2022 - 6 AZR 441/21, Rn. 51; vgl. dazu auch LAG Berlin-Brandenburg 23. November 2022 - 26 Ta (Kost) 6064/22, Rn. 17). Jedenfalls gibt es für die als Insolvenzforderung vereinbarte Abfindung vor diesem Hintergrund keine für die Klägerin wirtschaftlich relevante Realisierungschance.

b) Sollte unter dem 31. Oktober 2021 noch eine weitere Kündigung ausgesprochen worden und diese unter Nr. 1 des Vergleichs gemeint sein, führte das schon aus den unter a) genannten Gründen ebenfalls nicht zu einer Erhöhung des Gegenstandswerts.

c) Angesichts teilweiser wirtschaftlicher Identität führt der Vergleich nicht zu einer Erhöhung des Gegenstandswerts um drei, sondern nur um zwei Bruttoeinkommen. Bei dem die zweite Kündigung betreffenden Antrag handelt es sich um einen Hilfsantrag. Zu berücksichtigen war die Vergütungsdifferenz zwischen den beiden Beendigungsterminen, dem 30. November 2020 und dem 31. Januar 2021 (vgl. LAG Berlin-Brandenburg 28. Februar 2022 - 26 Ta (Kost) 6232/21, zu II der Gründe).

4) Die Entscheidung über die Beschwerde der Beklagtenvertreter ist wertmäßig durch § 308 ZPO begrenzt. Im Verfahren nach § 33 RVG ist § 308 Abs. 1 ZPO entsprechend anzuwenden (vgl. LAG Baden-Württemberg 22. September 2008 - 3 Ta 182/08, Rn. 3; LAG Düsseldorf 25. November 2016 - 4 Ta 634/16, Rn. 13; LAG Berlin-Brandenburg 17. Februar 2020 - 26 Ta (Kost) 6112/19, Rn. 14).

5) Die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten der Klägerin ist ebenfalls teilweise begründet.

a) Soweit auch die Prozessbevollmächtigten der Klägerin für die Kündigungsschutzanträge einen höheren Ansatz begehren, gelten die Ausführungen unter 3).

b) Erfolg hat die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten der Klägerin auch, soweit sie den Weiterbeschäftigungsantrag betrifft. Der mit dem Klageantrag zu 5) (Bl. 251 dA) verfolgte Weiterbeschäftigungsanspruch ist mit einem Bruttomonatsgehalt zu bewerten. Der Antrag war auf § 74 Abs. 5 TVPV im Hinblick auf den Widerspruch der Personalvertretung gestützt. Die klagende Partei hat ihren Anspruch daher mit einem unbedingten, nicht von dem Ausgang des Kündigungsschutzverfahrens abhängigen Antrag verfolgt; denn sie hat den Beklagten allein wegen des Widerspruchs der Personalvertretung gegen die Kündigung für verpflichtet gehalten, sie bis zum rechtskräftigen Abschluss des Rechtsstreits weiter zu beschäftigen (vgl. LAG Berlin-Brandenburg 15. September 2021 26 Ta (Kost) 6110/21, zu 1) der Gründe; zum Antrag im Zusammenhang mit § 102 Abs. 5 BetrVG vgl. LAG Berlin-Brandenburg 17. Dezember 2020 - 26 Ta (Kost) 6098/20, Rn. 8).

c) Der Hilfsantrag zu 6) (Zeugnis, Bl 251 dA) ist ebenfalls mit einem Bruttomonatsgehalt zu bewerten, weil über ihn eine vergleichsweise Regelung getroffen wurde, § 45 Abs. 1 Satz 2, Abs. 4 GKG. Für die Bewertung eines anhängig gemachten Anspruchs ist es ohne Belang, ob und in welcher Weise die Parteien vor dem Vergleich über den Anspruch gestritten haben.

III.

Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst, § 33 Abs. 9 RVG. Von der Erhebung einer Gebühr wird abgesehen.

IV.

Die Entscheidung ist unanfechtbar.

Vorschriften§ 39 Abs. 1 GKG, § 45 Abs. 1 Satz 2 GKG, § 45 Abs. 4 GKG, § 45 Abs. 1 Satz 3 GKG, § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO, § 42 Abs. 2 Satz 1 GKG, § 158 Abs. 2 BGB, § 308 ZPO, § 33 RVG, § 308 Abs. 1 ZPO, § 102 Abs. 5 BetrVG, § 45 Abs. 1 Satz 2, Abs. 4 GKG, § 33 Abs. 9 RVG