Urteil vom 11.01.2023 · IWW-Abrufnummer 236149
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz - Aktenzeichen 7 Sa 423/21
1. Ob und inwieweit Leistungen der betrieblichen Altersversorgung auf entsprechenden Antrag für einen zurückliegenden Zeitraum zu gewähren sind, ist im Wege der Auslegung der Versorgungsordnung zu ermitteln.
2. Eine Klausel in AVB, wonach ein Anspruch auf betriebliche Altersrente erst mit Antragstellung entsteht, benachteiligt den Arbeitnehmer nicht unangemessen iSd. § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 BGB.
Tenor: 1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen vom 18.10.2021, Az.: 2 Ca 704/21, unter Zurückweisung der Berufung des Klägers im Übrigen teilweise abgeändert und insgesamt neu gefasst: Die Beklagte wird verurteilt an den Kläger für die Monate November 2018 bis einschließlich Juni 2020 insgesamt 53.272,60 € brutto nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 08.07.2020 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 2. Von den Kosten des Rechtsstreits (1. und 2. Instanz) haben der Kläger 1/5 und die Beklagte 4/5 zu tragen. 3. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über Ansprüche des Klägers auf betriebliche Altersversorgung für die Zeit von November 2018 bis einschließlich Juni 2020, und zwar zum, einen auf eine sogenannte Performance Pension sowie zum anderen auf eine Pensionskassenrente.
Der 1958 geborene Kläger war ab dem 01.07.1989 in der B.-Gruppe und ab 01.05.1995 bei der Beklagten auf der Grundlage des Arbeitsvertrags vom 28.04.1995 (Bl. 9 ff. d. A.) beschäftigt. In diesem Arbeitsvertrag heißt es unter VI:
"1. Wir sichern Ihnen auf Lebenszeit eine Versorgung nach dem als Anlage beigefügten Pensionsvertrag zu. 2. Während der Dauer des Anstellungsverhältnisses sind sie weiterhin nach Maßgabe der Satzung Mitglied der Pensionskasse der Angestellten der B. Aktiengesellschaft. 3. Ab Vollendung des 60. Lebensjahres können Sie unter Inanspruchnahme der Versorgung aus ihrem Pensionsvertrag auf eigenen Wunsch in den Ruhestand treten." [...]."Unter dem Datum vom 01.05.1995 schlossen die Parteien "unter Bezugnahme auf Abschnitt VI. 1" des Anstellungsvertrags ein Pensionsabkommen.
Das Arbeitsverhältnis endete aufgrund der Kündigung des Klägers zum Ablauf des 31.08.2002. Die Beklagte wandte sich unter dem 20.09.2002 (Bl 13 f. d. A.) wie folgt an den Kläger:
"[...] Nach dem Betriebsrentengesetz haben Sie bei der B. Aktiengesellschaft und der B. Pensionskasse eine unverfallbare Anwartschaft auf betriebliche Versorgungsleistungen erworben. Die nachstehend ausgewiesenen Werte sind die per 31.08.2002 ermittelten unverfallbaren Anwartschaften auf der Grundlage der derzeit geltenden Versorgungsregelungen. Im einzelnen betragen die jährlichen Leistungen (Bruttowerte): 1. B. Pensionskassenrente € 7.737,96 2. Performance Pension (PerPe) € 19.808,21 [...] Für die Leistungsgewährung gelten die Bestimmungen der Satzung und des Leistungsplanes der B. Pensionskasse sowie der Performance Pension-Versorgungsordnung im Zeitpunkt Ihres Ausscheidens. [...] Die betrieblichen Pensionsleistungen müssen schriftlich beantragt werden. Zur Antragstellung sind Sie selbst bzw. Ihre Hinterbliebenen berechtigt. Bei verspäteter Antragstellung verschiebt sich der Leistungsbeginn entsprechend; rückwirkende Pensionszahlungen werden nicht gewährt. Der Antrag auf Altersrente ist spätestens einen Monat nach dem Tage, an dem die Leistungsvoraussetzungen erfüllt sind, einzureichen. Bei Beantragung der Erwerbs- oder Berufsunfähigkeitsrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung ist bei uns ein formloser Antrag zu stellen. Die Auskunft über die Höhe Ihrer unverfallbaren betrieblichen Versorgungsanwartschaften betrachten wir als verbindlich. Gegen diese Auskunft können Sie innerhalb von vier Wochen einen schriftlichen Widerspruch einlegen. Beigefügtes Duplikat dieses Schreibens bitten wir mit Ihrer Unterschrift versehen, wieder an uns zurückzugeben."Der Kläger hat dieses Schreiben unter dem 28.09.2002 unter "Einverstanden" unterzeichnet.
Die Beklagte gewährt dem Kläger betriebliche Altersversorgung auf zwei Wegen: die betriebliche Performance Pension und die Pensionskassenrente.
Die Performance Pension folgte mit Wirkung zum 01.01.2000 auf die im Arbeitsvertrag unter VI 1. zugesagte Vertragspension. Zur Einführung der Performance Pension wurde die Performance-Pension-Versorgungsordnung vom 01.01.2000 (Bl. 19 ff. d. A.), eine unmittelbar und zwingend wirkende Sprecherausschussrichtlinie, geschlossen. Die Performance-Pension-Versorgungsordnung wurde mit Wirkung zum 01.01.2002 (Bl. 111 ff. d. A.) und mit Wirkung zum 01.01.2018 neu gefasst und mit Wirkung zum 01.01.2019 angepasst (Bl. 131 ff. d. A.).
Die PerPe-VO 2000 (Änderungen der Neufassung zum 01.01.2019 mit Zusatz "2018" in Klammern, Neufassung im Folgenden: PerPe-VO 2018) enthält auszugsweise folgende Regelungen:
" § 1 Versorgungszusage (1) Die B. gewährt den Mitarbeitern und deren Hinterbliebenen Versorgungsleistungen nach Maßgabe dieser Versorgungsordnung. [2018: Vom Geltungsbereich dieser Versorgungsordnung erfasst sind Mitarbeiter, die bereits vor dem 01.01.2008 in den Kreis der Senior Executives aufgenommen werden.] (2) Auf die Versorgungsleistungen besteht ein Rechtsanspruch, sofern die allgemeinen und die jeweiligen besonderen Leistungsvoraussetzungen für die Gewährung von Mitarbeiter- bzw. Hinterbliebenenpensionen erfüllt sind. (3) [...] § 3 Allgemeine Leistungsvoraussetzungen Ein Anspruch auf Versorgungsleistungen setzt voraus: - die Beendigung des Anstellungsverhältnisses des Mitarbeiters zur B. infolge des Versorgungsfalles und - den schriftlichen [2018: mindestens in Textform zu stellenden] Antrag des Versorgungsberechtigten auf Gewährung von Versorgungsleistungen. § 4 Leistungsvoraussetzungen für Mitarbeiterpensionen (1) Alterspension wird ab Vollendung des 60. Lebensjahres (feste Altersgrenze) gewährt [2018: lebenslang gewährt]. (2) [...] § 15 [2018: § 14a] Grundversorgung [2018: für Mitarbeiter im Tarif 1 der B. Pensionskasse] (1) Die von der B. Pensionskasse [2008: B. Pensionskasse VVaG] zu gewährende Grundversorgung bleibt von den Regelungen dieser Versorgungsordnung unberührt. (2) [...] (3) Die B. leistet die vorgezogene Altersrente nach § 13 Abs. 2 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen der B. Pensionskassen. [2018: Die B. gewährt bei Ausscheiden nach Vollendung des 60. Lebensjahres bis zum Beginn einer gesetzlichen Rente, längstens jedoch bis zur Vollendung des 63. Lebensjahres, eine vorgezogene Altersrente. Die Voraussetzungen und die Höhe der vorgezogenen Altersrente ergeben sich gemäß den Bestimmungen der Allgemeinen Versicherungsbedingungen für den Tarif 1 der Pensionskasse.] [...] § 17 [2018: § 16] Unverfallbarkeit (1) Endet das Anstellungsverhältnis vor Eintritt des Versorgungsfalles, bleibt die Versorgungsanwartschaft aufrechterhalten, wenn der Mitarbeiter zum Zeitpunkt seines Ausscheidens die Unverfallbarkeitsvoraussetzungen nach § 1 [2018: § 1b] Betriebsrentengesetz (BetrAVG, Auszug siehe ANLAGE 4) in seiner jeweils gültigen Fassung erfüllt hat. [...] § 19 [2018: § 18] Pflichten des Versorgungsberechtigten (1) Der Versorgungsberechtigte hat die für die Leistungsvoraussetzungen erforderlichen Nachweise (z.B. Geburts-, Heirats-, Sterbeurkunden oder sonstige amtliche Bescheinigungen über die Bezugsberechtigung) zu führen und die für das Entstehen und Fortbestehen des Anspruches notwendigen Angaben zu machen, die erforderlichen Unterlagen vorzulegen und gegebenenfalls einen Lebensnachweis vorzulegen. (2) Der Wegfall der Voraussetzungen für den Bezug von Versorgungsleistungen ist der B. unaufgefordert und unverzüglich schriftlich anzuzeigen [2018: mindestens in Textform anzuzeigen]. (3) Änderungen des Namens, des Personenstandes, des Wohnsitzes, der Postanschrift und der Bankverbindung sind der B. unverzüglich schriftlich [2018: mindestens in Textform] mitzuteilen. (4) Für die Dauer der Gewährung von Versorgungsleistungen ist der B. eine Lohnsteuerkarte vorzulegen [2018: die für den Lohnsteuerabzug erforderlichen Daten zur Verfügung zu stellen]. (5) Schadensersatzansprüche gegen einen Dritten [...] (6) Kommt der Versorgungsberechtigte den in Abs. 1 bis 5 genannten Pflichten nicht nach, werden Versorgungsleistungen für die Zeit des Versäumnisses nicht gewährt. (7) Zu Unrecht bezogene Versorgungsleistungen sind zurückzuzahlen. § 20 [2018: § 19] Fälligkeit und Zahlungsweise [2018: , Anrechnung] (1) Der Anspruch auf Versorgungsleistungen entsteht mit dem Beginn des Monats, der dem Eintritt des jeweils maßgeblichen Versorgungsfalles folgt. Versorgungsleistungen werden jedoch frühestens im Anschluss an die letzten aus dem Anstellungsverhältnis resultierenden Entgelt- bzw. Entgeltersatzzahlungen gewährt. (2) [...] (4) Rückständige Versorgungsleistungen werden nicht verzinst.Die Pensionskassenrente hat die Beklagte dem Kläger nach VI 2. des Arbeitsvertrags, zuletzt geändert mit Vereinbarung vom August 2000, zugesagt.
Die Allgemeinen Versicherungsbedingungen der B. Pensionskasse vom 01.01.1998 (im Folgenden: "AVB", Bl. 38 ff. d. A.) lauten auszugsweise:
"§ 4 Leistungen der Kasse (1) Die Kasse erbringt folgende Rentenleistungen: 1. Alters- und Erwerbsminderungsrenten als Mitgliedsrenten, 2. [...] § 5 Allgemeine Leistungsvoraussetzungen Ein Anspruch auf Rentenleistungen besteht bei Eintritt des jeweiligen Versicherungsfalles nur, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind: 1. Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses und Einstellung der Zahlung des Arbeitsentgelts bzw. Nichtbestehen eines Beschäftigungsverhältnisses, 2. Erfüllung der Wartezeit 3. Stellung des Rentenantrags und 4. Erfüllung der Anzeigepflichten. [...] § 7 Rentenantrag (1) Antragsberechtigt sind die Personen, denen die beantragte Rentenleistung zu gewähren ist. [...] (2) Der Vorstand bestimmt, welche Unterlagen dem Antrag beizufügen sind. (3) [...] § 8 Textform; Anzeigepflichten (1) Alle Angaben und Anträge an die Kasse sind mindestens in Textform einzureichen. (2) Jeder Antragsteller ist verpflichtet, die zur Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen, der Dauer und des Umfangs der Rentengewährung erforderlichen Angaben zu machen und zu deren Glaubhaftmachung entsprechende Nachweise zu erbringen. Hierzu gehören insbesondere die Vorlage des Rentenbescheids der gesetzlichen Rentenversicherung, soweit ein Anspruch nach der Satzung und diesen AVB von der Gewährung einer gesetzlichen Rente abhängig ist, und - bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres - auch die Auskunft über Erwerbseinkommen (Art, Höhe, Herkunft). (3) Soweit es für den Beginn eines Rentenanspruchs auf den Zugang des Rentenantrags ankommt, ist der Tag maßgeblich, an dem ein vollständiger Antrag nach Maßgabe des Abs. 2 bei der Kasse eingeht. Ein zunächst unvollständig eingereichter Antrag gilt als von Anfang an vollständig eingereicht, wenn die fehlenden Angaben und die Nachweise zu ihrer Glaubhaftmachung bis zum Ablauf des übernächsten Kalendermonats nachgereicht werden. Macht der Antragsteller glaubhaft, dass er bestimmte Angaben oder Nachweise nicht innerhalb dieser Frist beibringen kann, so hat ihm der Vorstand auf Antrag eine angemessene Fristverlängerung zu gewähren. (4) Tritt nach Antragstellung oder während des Rentenbezugs eine Änderung der gemäß Abs. 2 gemachten Angaben ein oder kommt ein anzugebender Umstand hinzu, so ist dies der Kasse unverzüglich, in der Regel innerhalb eines Monats, und unaufgefordert anzuzeigen. (5) Jeder Rentenbezieher ist verpflichtet, einen Wechsel des Wohnsitzes der Kasse unverzüglich anzuzeigen. Kommt der Rentenbezieher dieser Verpflichtung nicht nach, ist die Kasse berechtigt, Nachforschungen über seinen Aufenthaltsort anzustellen. Die der Kasse hierdurch entstehenden Kosten sind vom Rentenbezieher zu tragen. (6) Der Anspruch auf Rentenzahlung ruht, wenn und solange der Rentenbezieher den Anzeigepflichten nicht nachkommt. Liegen besondere Umstände vor, so kann der Vorstand von der Anordnung des Ruhens ganz oder teilweise absehen. Er kann nachträglich die vollständige oder teilweise Nachzahlung ruhender Renten und den vollständigen oder teilweisen Verzicht auf die Rückerstattung der während des Ruhens erbrachten Rentenleistungen beschließen. [...] § 12 Allgemeines (1) Der Anspruch auf Altersrente entsteht: 1. bei ordentlichen Mitgliedern am Tage nach der Einstellung des Arbeitsentgelts, 2. in allen übrigen Fällen mit dem Kalendermonat, in dem der Rentenantrag bei der Kasse eingeht. [...] § 13 Altersrente (1) Altersrente erhält ein Mitglied, wenn und solange es eine Altersrente (volle Rente) aus der gesetzlichen Rentenversicherung bezieht oder beziehen könnte, wenn es bei ihr versichert wäre. (2) Nach Vollendung des 60. Lebensjahres wird Altersrente auch ohne Vorliegen der Voraussetzungen des Abs. 1 erbracht, wenn das Trägerunternehmen zustimmt (vorgezogene Altersrente).Am 25.10.2018 vollendete der Kläger das 60. Lebensjahr. Am 08.07.2020 stellte der Kläger einen Antrag auf Leistungen der betrieblichen Altersversorgung (Bl. 74 ff. d. A.) für die Zeit ab dem 01.11.2018.
Die Beklagte erfüllt die Ansprüche des Klägers ab dem 01.07.2020. Sie verweigert jedoch Rentenzahlungen für die Monate November 2018 bis einschließlich Juni 2020 mit dem Argument, eine rückwirkende Leistung sei ausgeschlossen. Diese hätte bereits im November 2018 beantragt werden müssen.
Der Kläger war der Ansicht,
die Voraussetzungen für eine Auszahlung der Versorgungsleistung Performance Pension lägen bereits ab dem 01.11.2018 vor. Ein Antragserfordernis bzw. eine wirksame Verfallklausel sei weder im Arbeitsvertrag noch im Pensionsabkommen oder der PerPe-VO enthalten.
Auf der Grundlage von VI des Anstellungsvertrages in Verbindung mit dem Pensionsabkommen bestehe der Anspruch auf die Leistungen der betrieblichen Altersversorgung nach Maßgabe der "B.-Versorgungsordnung" ab Vollendung des 60. Lebensjahres. Dies umfasse auch die mit Wirkung ab 01.01.2000 eingeführte "Performance Pension". Ein Antragserfordernis sei in dem für das Leistungsversprechen der Beklagten maßgeblichen Anstellungsvertrag nicht vorgesehen.
Auch die mit Wirkung zum 01.01.2002 eingeführte und vorliegend maßgebliche Versorgungsordnung "Performance Pension - Versorgungsordnung" sehe kein wirksames Antragserfordernis vor. Nach § 4 Abs. 1 der Versorgungsordnung sei einzige "Leistungsvoraussetzungen für die Mitarbeiterpension" die Vollendung des 60. Lebensjahres.
Die in § 3 der Versorgungsordnung geregelten "Allgemeine Leistungsvoraussetzungen" seien in der vorliegenden Konstellation nicht einschlägig, weil das Anstellungsverhältnis mit der Beklagten nicht "infolge" des Versorgungsfalles (siehe § 3 1. Spiegelstrich der Versorgungsordnung), sondern durch seine Kündigung mit Wirkung zum 31.08.2002 beendet worden sei. Entsprechend sei in § 20 Abs. 1 PerPe-VO 2002 geregelt, dass der Anspruch auf Versorgungsleistungen mit dem Beginn des Monats entsteht, der dem Eintritt des jeweils maßgeblichen Versorgungsfalles folgt. Diese eindeutige Regelung stehe im Widerspruch zu den Ausführungen der Beklagten, wonach die Pensionsansprüche erst mit Antragstellung entstehen sollten. Dies führe nach § 305c Abs. 2 BGB dazu, dass zu seinen Gunsten und folglich zulasten der Beklagten davon auszugehen sei, dass die Vollendung des 60. Lebensjahres ausreiche, um einen Anspruch auf Versorgungsleistungen zu begründen.
Die in § 3 der Versorgungsordnung unter dem 2. Spiegelstrich kumulativ ("und") aufgestellte Allgemeine Leistungsvoraussetzungen eines "schriftlichen Antrags des Versorgungsberechtigten auf Gewährung von Versorgungsleistungen" sei ohnehin intransparent und damit unwirksam, aber jedenfalls für den Fall der vorliegend bestehenden Alterspension nicht einschlägig.
Der Hinweis der Beklagten auf § 19 PerPe-VO 2002 gehe ebenfalls fehl. Er habe - unstreitig - sämtliche Pflichten umfassend erfüllt. Ein Antragserfordernis sei in § 19 Abs. 1 PerPe-VO 2002 gerade nicht enthalten. Im Gegenteil folge aus dem Umkehrschluss zu § 19 Abs. 6 der PerPe-VO 2002, dass die Beklagte die Alterspensionsansprüche für den Zeitraum vor Antragstellung gerade nicht verweigern könne.
Abgesehen davon, dass in § 19 PerPe-VO 2002 kein Antragserfordernis enthalten sei und er seine Pflicht vollständig erfüllt habe, würde die behauptete Verknüpfung von Antragstellung und Pflicht zur Erbringung eines Nachweises die Versorgungsberechtigten jedenfalls dann unangemessen benachteiligen, wenn Ansprüche für die Zeit eines Versäumnisses ersatzlos verfallen würden. Dies habe das Landesarbeitsgericht Düsseldorf im Jahr 2017 (22.12.2017 - 6 Sa 983/16) bereits mit überzeugender Begründung entschieden. Wenn überhaupt könnte allein die Fälligkeit der Ansprüche an ein Antrags- oder Nachweiserfordernis geknüpft werden.
Da der Tag des Leistungsbeginns seit Abschluss des Anstellungsvertrages, jedenfalls aber nach Beendigung seines Arbeitsverhältnisses im Jahr 2002 bekannt gewesen bzw. unproblematisch aus der Personalakte ersichtlich sei, wäre ein Antragserfordernis nach der aktuellen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ohnehin unverhältnismäßig und damit unwirksam. Richtigerweise sehe die Pensionsordnung in § 19 daher für die vorliegend einschlägige Konstellation der Alterspension auch kein Antragserfordernis vor. Versorgungsleistungen hätten nur dann nicht gewährt werden sollen, wenn der Versorgungsberechtigte den in "Abs. 1 bis 5 genannten Pflichten nicht" nachkomme.
Die Regelungen der PerPe-VO unterlägen der AGB-Kontrolle. Dem stehe insbesondere die Regelung in § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB nicht entgegen. In vollem Umfang kontrollfähig seien Regelungen, die das Hauptleistungsversprechen modifizierten, einschränkten oder aushöhlten. Das von der Beklagten angeführte Antragserfordernis betreffe den Kern der versprochenen Hauptleistungspflicht und sei daher uneingeschränkt kontrollfähig. Die AGB-Kontrolle sei auch nicht nach § 310 Abs. 4 Satz 1 BGB ausgeschlossen. Richtlinien nach dem SprAuG seien in dieser Vorschrift explizit nicht benannt. Sie finde weder direkt noch analog Anwendung.
Darüber hinaus habe das Bundesarbeitsgericht am 21.02.2017 (3 AZR 542/15) entschieden, dass die Einführung eines Antragserfordernis durch Kollektivvereinbarung unverhältnismäßig sein könne. Diese Erwägungen träfen auf den vorliegenden Fall zu: Ein Antragserfordernis mit kurzer Frist und anschließendem Verfall sei im Zusammenhang mit einer Alterspension offensichtlich unangemessen. Der Arbeitnehmer werde wegen des unmittelbaren Verfalls der Ansprüche unangemessen benachteiligt. Das von der Gegenseite behauptete Antragserfordernis verstoße außerdem gegen das Transparenzgebot:
Das Schreiben vom 20.09.2002 habe keine eigenständigen Auswirkungen auf den Bestand seiner Rentenansprüche. Die in diesem benannte Ausschlussfrist sei unwirksam. Bei dieser standardmäßig verwendeten Klausel handele es sich um eine in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksame Ausschlussfrist.
Auf der Grundlage von VI des Anstellungsvertrages in Verbindung mit dem Pensionsabkommen bestehe der Anspruch auf Leistung der betrieblichen Altersversorgung nach Maßgabe der "B.-Versorgungsordnung" ab Vollendung des 60. Lebensjahres. Ein Antragserfordernis sei weder im Anstellungsvertrag noch im Pensionsabkommen oder den AVB vorgesehen.
Das in § 12 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen für den Tarif 1 der B. Pensionskasse VVaG geregelte Antragserfordernis verstoße gegen die gesetzlichen Wertungen des Betriebsrentengesetzes und benachteilige die Anspruchsberechtigten unangemessen. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts dürfe bei der Abgrenzung eines bis zum Eintritt eines Versorgungsfalls "betriebstreuen" Arbeitnehmers von dem vorzeitig mit einer gesetzlich unverfallbaren Anwartschaft ausscheidenden Arbeitnehmer nicht darauf abgestellt werden, zu welchem Zeitpunkt der Arbeitnehmer bei seinem Arbeitgeber einen Antrag auf Gewährung von Versorgungsleistungen gestellt habe (BAG 23.01.2018 - 3 AZR 448/16). Die Regelung in § 12 der Versicherungsbedingungen differenziere hinsichtlich der Antragstellung unzulässig zwischen "betriebstreuen" und bereits ausgeschiedenen Arbeitnehmern und sei daher nicht mit § 1b Abs. 1 BetrAVG vereinbar.
Darüber hinaus habe das Bundesarbeitsgericht bereits im Jahr 2017 entschieden, dass die Einführung eines Antragserfordernisses verhältnismäßig sein müsse (21.02.2017 - 3 AZR 542/15). Bei Altersrenten lasse sich der Zeitpunkt des Rentenbeginns problemlos durch Einsichtnahme in die Personalakte des Arbeitnehmers feststellen. Zudem benachteilige die kurze Frist für die Stellung des "Rentenantrags" von einem Monat die betroffenen Arbeitnehmer ebenfalls unangemessen.
Sein Anspruch errechne sich aus insgesamt 20 Monaten Performance Pension in Höhe von insgesamt 53.272,60 € brutto (20 x 2.663,63 €) sowie 20 Monaten B. Pensionskassenrente in Höhe von 13.541,20 € brutto (20 x 677,06 €).
Der Kläger hat erstinstanzlich zuletzt beantragt,
1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn für die Monate November 2018 bis einschließlich Juni 2020 insgesamt 53.272,60 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 2.663,63 € seit dem 01.12.2018, aus weiteren 2.663,63 € ab 01.01.2019, aus weiteren 2.663,63 € ab 01.02.2019, aus weiteren 2.663,63 € ab 01.03.2019, aus weiteren 2.663,63 € ab 01.04.2019, aus weiteren 2.663,63 € ab 01.05.2019, aus weiteren 2.663,63 € ab 01.06.2019, aus weiteren 2.663,63 € ab 01.07.2019, aus weiteren 2.663,63 € ab 01.08.2019, aus weiteren 2.663,63 € ab 01.09.2019, aus weiteren 2.663,63 € ab 01.10.2019, aus weiteren 2.663,63 € ab 01.11.2019, aus weiteren 2.663,63 € ab 01.12.2019, aus weiteren 2.663,63 € ab 01.01.2020, aus weiteren 2.663,63 € ab 01.02.2020, aus weiteren 2.663,63 € ab 01.03.2020, aus weiteren 2.663,63 € ab 01.04.2020, aus weiteren 2.663,63 € ab 01.05.2020, aus weiteren 2.663,63 € ab 01.06.2020, aus weiteren 2.663,63 € ab 01.07.2020, zu zahlen, 2. die Beklagte und Berufungsbeklagte zu verurteilen, an ihn für die Monate November 2018 bis einschließlich Juli 2020 insgesamt 13.541,20 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 677,06 € seit dem 01.12.2018, aus weiteren 677,06 € ab 01.01.2019, aus weiteren 677,06 € ab 01.02.2019, aus weiteren 677,06 € ab 01.03.2019, aus weiteren 677,06 € ab 01.04.2019, aus weiteren 677,06 € ab 01.05.2019, aus weiteren 677,06 € ab 01.06.2019, aus weiteren 677,06 € ab 01.07.2019, aus weiteren 677,06 € ab 01.08.2019, aus weiteren 677,06 € ab 01.09.2019, aus weiteren 677,06 € ab 01.10.2019, aus weiteren 677,06 € ab 01.11.2019, aus weiteren 677,06 € ab 01.12.2019, aus weiteren 677,06 € ab 01.01.2020, aus weiteren 677,06 € ab 01.02.2020, aus weiteren 677,06 € ab 01.03.2020, aus weiteren 677,06 € ab 01.04.2020, aus weiteren 677,06 € ab 01.05.2020, aus weiteren 677,06 € ab 01.06.2020, aus weiteren 677,06 € ab 01.07.2020, zu zahlen.Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.Sie war der Ansicht,
dem Kläger stünden die für den Zeitraum November 2018 bis Juni 2020 begehrten Rentenzahlungen aus der PerPe-VO nicht zu. § 4 PrePe-VO enthalte lediglich spezielle Leistungsvoraussetzungen für die Mitarbeiterpension, neben denen die in § 3 PerPe-VO geregelten allgemeinen Leistungsvoraussetzungen ebenfalls erfüllt sein müssten. Gleiches gelte für die Fälligkeitsregelung in § 19 Abs. 1 PerPe-VO. § 3 PerPe-VO setze für einen Anspruch auf Versorgungsleistungen neben der Beendigung des Anstellungsverhältnisses kumulativ voraus, dass der Versorgungsberechtigte einen Antrag auf Gewährung von Versorgungsleistungen stelle. Zu seinen weiteren Pflichten gehöre nach § 17 Abs. 1 PerPe-VO, die für das Entstehen des Anspruches notwendigen Angaben zu machen, die erforderlichen Unterlagen und gegebenenfalls einen Lebensnachweis vorzulegen. Komme der Versorgungsberechtigte diesen Pflichten nicht nach, würden nach § 18 Abs. 6 PerPe-VO Versorgungsleistungen für die Zeit des Versäumnisses nicht gewährt. Diese Regelungen gölten unmittelbar und zwingend und seien kontrollfrei.
Eine zeitliche Einschränkung der Antragsmöglichkeit des Versorgungsberechtigten ergebe sich bereits ausweislich des Wortlauts der Regelung in § 20 PerPe-VO. Weiter sei diese Bestimmung mit "Fälligkeit und Zahlungsweise" überschrieben und treffe mithin eine Regelung zum Zeitpunkt, ab dem die Auszahlung von Versorgungsleistungen frühestens verlangt werden könne. Hingegen sage sie nichts dazu aus, ab oder bis wann der nach § 3 PerPe-VO als "Allgemeine Leistungsvoraussetzung" obligatorische Antrag des Versorgungsberechtigen auf Gewährung von Versorgungsleistungen zu stellen sei. Nach § 3 PerPe-VO sei es zum einen nicht ausgeschlossen und somit zulässig, den Antrag bereits zu einem Zeitpunkt zu stellen, der dem Erreichen des 60. Lebensjahres als der festen Altersgrenze vorausgehe. Zum anderen habe der unverfallbar ausgeschiedene Arbeitnehmer nach § 4a Abs. 3 BetrAVG die Möglichkeit, sich zu jeder Zeit vom Arbeitgeber mitteilen zu lassen, wie hoch seine Anwartschaft auf betriebliche Altersversorgung sei und wie sich die Anwartschaft künftig entwickeln werde. Der Kläger hätte damit die Möglichkeit gehabt, sich zum einen frühzeitig Informationen über die Höhe seiner Anwartschaft zu verschaffen und zum anderen den Antrag auf Firmenrente so rechtzeitig zu stellen, dass die erste Rentenzahlung gemäß § 20 Abs. 1 PerPe-VO mit dem 01.12.2018 als dem Monat, der dem Erreichen seiner festen Altersgrenze folge, möglich werde.
Die Anwendbarkeit des § 3 PerPe-VO scheitere nicht daran, dass die in dem 1. Spiegelstrich genannte Allgemeine Leistungsvoraussetzung "Beendigung des Anstellungsverhältnisses des Mitarbeiters zur B. infolge des Versorgungsfalles" bei unverfallbar ausgeschiedenen Mitarbeitern wie dem Kläger überhaupt nicht eintreten könne. Die Parteien der Richtlinie hätten mit § 3 im 1. Spiegelstrich den Regelfall im Auge gehabt, dass der Versorgungsfall das noch bestehende Arbeitsverhältnis beende. Trete bei einer unverfallbar ausgeschiedenen Person der Versorgungsfall ein, erschöpfe sich die Bedeutung des § 3 dann zwangsläufig in dem vorgeschriebenen Antragserfordernis. Für den unverfallbar ausgeschiedenen ehemaligen Mitarbeiter könne insoweit nichts anderes gelten als für den Mitarbeiter, der bis zum Eintritt des Versorgungsfalles in einem Arbeitsverhältnis zu ihr gestanden habe. Wäre anderes gewollt gewesen, hätte eine entsprechende Regelung in § 16 (etwa: "§ 3 2. Spiegelstrich findet keine Anwendung") nahegelegen. Dass im Gegenteil ein Festhalten am Antragserfordernis auch zu einer sachgerechten, zweckorientierten und praktisch brauchbaren Auslegung führe, bestätige sich dadurch, dass der Arbeitgeber gerade bei unverfallbar ausgeschiedenen ehemaligen Mitarbeitern keine Möglichkeit habe, den Zeitpunkt seiner Zahlungsverpflichtung in Erfahrung zu bringen. Bei Invalidität verstehe sich das von selbst, aber auch das "Erreichen des Rentenalters" bei ausgeschiedenen Mitarbeitern müsse sie nicht nachverfolgen und diese zu einer Antragstellung "ermuntern". Abgesehen davon, dass dies für sie bei aktuell circa 35.000 Arbeitnehmern als potentiellen Betriebsrentnern, einer noch größeren Anzahl potentieller Witwen und Waisen sowie einer hohen Zahl an ehemaligen "Unverfallbaren" ein unzumutbarer Aufwand wäre, bestehe eine solche gesetzliche Pflicht nicht und ergebe sich insbesondere auch nicht aus den Urteilen des Bundesarbeitsgerichts vom 23.01.2018 und vom 21.02.2017.
Es sei dem Rentenrecht nicht fremd, die Gewährung bzw. Auszahlung von Renten davon abhängig zu machen, dass der Berechtigte einen Antrag stelle, und die Rente somit nicht "per se" und unaufgefordert vom Versorgungsverpflichteten auszuzahlen sei (vgl. § 99 Abs. 1 SGB VI, der ebenfalls ein Antragserfordernis enthalte).
Das Antragserfordernis in § 3 PerPeVO weiche nicht von Rechtsvorschriften des Betriebsrentenrechts ab, das die Betriebsrente und das Auskunftsrecht des Arbeitnehmers als Anspruch ausgestalte und damit gesetzlich die Initiativlast für die eigenen Rentenzahlungen beim Arbeitnehmer verankere.
Nach § 12 Abs. 1 Nr. 2 AVB habe ein Anspruch des Klägers auf Altersrente erst mit dem Kalendermonat entstehen können, in dem sein Rentenantrag bei der Kasse eingegangen sei. § 12 Abs. 1 Nr. 2 AVB ergänze die allgemeinen Leistungsvoraussetzungen für einen Anspruch auf Rentenleistungen in § 5 Abs. 1 Nrn. 3 und 4 AVB. Ebenfalls ergänzend regele § 8 Abs. 2 AVB die Verpflichtung des Antragstellers, die für Dauer und Umfang der Rentengewährung erforderlichen Angaben zu machen.
Bei dem Antragserfordernis für Leistungen der betrieblichen Altersversorgung handele es sich um Anspruchserfordernisse, also um Voraussetzungen für das Entstehen eines Rentenanspruchs und nicht um Ausschlussfristen. Das von ihr aufgestellte Antragserfordernis sei Ausfluss ihrer Gestaltungsfreiheit. Gesetzliche Regelungen, von denen sie mit den Bestimmungen des Antragserfordernisses abweichen würde, bestünden nicht.
Dies habe der Kläger am 28.09.2002 zur Kenntnis genommen und mit seiner Unterschrift unter das Hinweisschreiben bestätigt. Zu Unrecht wende der Kläger ein, mit diesem Hinweisschreiben sei eine unangemessen kurze Ausschlussfrist vereinbart worden. Die Erklärungen vom 20./28.09.2002 wichen - sofern sie denn überhaupt mehr sein sollten als vom Einverständnis des Klägers mitgetragene Wissenserklärungen der Beklagten - nicht von wesentlichen Grundgedanken einer gesetzlichen Regelung ab.
Das Arbeitsgericht hat die Klage durch Urteil vom 18.10.2021 abgewiesen. Es hat - zusammengefasst - zur Begründung ausgeführt, der Kläger habe weder einen Anspruch auf rückwirkende Zahlung der Performance Pension noch der Pensionskassenrente ab 01.11.2018. Der Anspruch auf die Performance Pension entstehe erst mit Antragstellung. Das Antragserfordernis ergebe sich aus § 3 PerPe-VO. Dieser sei auch auf vorzeitig ausgeschiedene Arbeitnehmer anwendbar, auch wenn diese nicht infolge des Versorgungsfalles ausschieden. Das ergebe sich aus dem Sinn und Zweck der Vorschrift, da vorzeitig ausgeschiedene Arbeitnehmer ansonsten überhaupt keinen Anspruch auf die Performance Pension hätten. Zudem müssten gerade die vorzeitig ausgeschiedenen Arbeitnehmer nach § 19 [2018: § 18] PerPe-VO gegebenenfalls weitere Nachweise erbringen (zum Beispiel einen Lebensnachweis), damit die Beklagte Kenntnis vom Eintritt des Versorgungsfalles erlangen könne. Bei verspäteter Antragstellung besteht kein Anspruch auf rückwirkende Gewährung der Performance Pension. Dies ergebe sich aus § 3 PerPe-VO im Zusammenspiel mit § 19 Abs. 6 [2018: § 18 Abs. 6] PerPe-VO. Dem Ergebnis stehe auch § 20 Abs. 4 PerPe-VO nicht entgegen. Ferner habe die Beklagte mit dem Schreiben vom 20.09.2002 ausdrücklich auf das Antragserfordernis und die Folgen einer verspäteten Antragstellung hingewiesen. Hiergegen habe auch der Sprecherausschuss nicht interveniert. Der Hinweis sei nicht als Ausschlussfrist zu sehen, vielmehr habe die Beklagte damit über die Leistungsvoraussetzungen der Altersversorgung pflichtgemäß aufgeklärt. Auch für die Pensionskassenrente sei der Antrag nach § 5 AVB Anspruchsvoraussetzung. Dies fasse § 12 AVB nochmals ausdrücklich zusammen. Die Zahlung der Rentenleistungen von einer Antragstellung abhängig zu machen sei auch zulässig: das Antragserfordernis verstoße nicht gegen die Grundsätze des BetrAVG, da eine Antragstellung auch dort vorgesehen sei (§ 6 BetrAVG). Der Arbeitgeber könne im Rahmen seiner Vertragsfreiheit das Antragserfordernis nach Zweckmäßigkeitsgesichtspunkten ausgestalten (Form, Inhalt usw.). Die Regelung sei keine unbillige Überraschungsklausel, da sie der im gesetzlichen Rentenrecht seit Jahrzehnten gebräuchlichen Praxis entspreche (§ 99 SGB VI). Es liege keine unangemessene Benachteiligung durch eine kurze Antragsfrist vor. Den Anspruchsinhabern sei bei Altersrenten genau bekannt, wann der Versorgungsfall eintrete. Sie seien nicht gehindert, den Antrag bereits vor Eintritt des Versorgungsfalles zu stellen. Die Regelung sei Ausfluss der Vertragsfreiheit. Die Beklagte habe den Kläger auch ausdrücklich auf das Antragserfordernis und die Rechtsfolgen hingewiesen. Wegen der Einzelheiten der erstinstanzlichen Begründung wird ergänzend auf die Entscheidungsgründe des Urteils des Arbeitsgerichts (Bl. 241 ff. d. A.) Bezug genommen.
Das genannte Urteil ist dem Kläger am 09.11.2021 zugestellt worden. Er hat hiergegen mit einem am 18.11.2021 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz vom gleichen Tag Berufung eingelegt. Der Kläger hat die Berufung mit am 09.02.2022 (innerhalb der durch Beschluss vom 04.01.2022 bis einschließlich 09.02.2022 verlängerten Berufungsbegründungsfrist) beim Landesarbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz vom gleichen Tag begründet.
Zur Begründung der Berufung macht der Kläger nach Maßgabe des genannten Schriftsatzes sowie des Schriftsatzes vom 16.11.2022, auf die ergänzend Bezug genommen wird (Bl. 285 ff., 387 ff. d. A.), zusammengefasst geltend,
seine Ansprüche hingen allein vom Erreichen der maßgeblichen Altersgrenze ab. Das gelte sowohl für die Performance Pension als auch für die Pensionskassenrente.
Das Entstehen eines Versorgungsanspruchs knüpfe § 19 Abs. 1 PerPe-VO 2018 allein an den Eintritt des Versorgungsfalls, das heiße die Vollendung des 60. Lebensjahres (vorliegend am 25.10.2018). Weitere Voraussetzungen für das Entstehen des Versorgungsanspruchs formuliere § 19 PerPe-VO 2018 nicht. Die PerPe-VO 2018 regele an keiner Stelle einen Ausspruchsausschluss. § 3 PerPe-VO 2018 statuiere nur ein Antragserfordernis, regele aber nicht, wann der Antrag erfolgen müsse. Erst recht beinhalte diese Vorschrift keine Ausschlussfrist. Auch § 18 Abs. 6 PerPe-VO beinhalte keine Ausschlussfrist. Das ergebe sich schon aus ihrem Wortlaut. Vor allem aber würde ein solches Verständnis zu absurden Konsequenzen führen und Pensionsansprüche bereits dann und sofort unwiederbringlich verfallen lassen, wenn ein Versorgungsberechtigter eine Änderung seiner Bankverbindung oder gar seiner Wohnanschrift nicht rechtzeitig mitteile. Das belege in systematischer Hinsicht auch § 19 Abs. 4 PerPe-VO 2018, wonach rückständige Versorgungsleistungen nicht verzinst würden; daraus ergeben sich im Umkehrschluss, dass rückständige Versorgungsleistungen nicht verfielen, sondern schlicht nachgezahlt würden. § 18 Abs. 6 PerPe-VO 2018 solle ersichtlich nur regeln, dass bei Zahlungsverzögerungen wegen Pflichtverletzungen des Versorgungsberechtigten kein Verzug eintrete. § 18 Abs. 6 PerPe-VO 2018 sei tatbestandlich gar nicht einschlägig. Er habe gegen keine Pflichten aus § 18 Abs. 1 bis 5 PerPe-VO verstoßen.
Selbst wenn man der Sichtweise des Arbeitsgerichts folgen und § 18 Abs. 6 PerPe-VO 2018 entgegen Wortlaut, Systematik und Zweckrichtung als Verfallklausel einordnen wollte, wäre eine völlig unklar gefasste, einseitige Ausschlussfrist, die noch dazu zum sofortigen unwiderruflichen Verfall von Versorgungsansprüchen führte und das selbst noch bei so geringfügigen Pflichtverletzungen, ganz offensichtlich unwirksam. Die Unwirksamkeit der Sprecherausschuss-Richtlinie folge in diesem Fall jedenfalls aus § 27 Abs. 1 SprAuG. Dasselbe Ergebnis folge aus § 307 Abs. 1 BGB, der auf Sprecherausschuss-Richtlinien richtigerweise Anwendung finde.
Er habe sich seine Ansprüche auf Zahlung einer Betriebsrente erarbeitet. Diese hätten Entgeltcharakter und seien daher eine Gegenleistung aus dem Arbeitsvertrag. Das Antragserfordernis sei der Sache nach eine Ausschlussfrist. Dass ein Antragserfordernis nicht die Anspruchsentstehung, sondern den nachträglichen Verfall bereits entstandener Ansprüche betreffe, sei im Übrigen auch für die gesetzliche Rentenversicherung allgemein anerkannt. Die dort in § 99 Abs. 1 SGB VI normierte dreimonatige Antragsfrist sei nach ganz einhelliger Meinung keine Anspruchsvoraussetzung, sondern eine gesetzlich normierte Ausschlussfrist.
Selbst wenn man die vom Arbeitsgericht in § 18 Abs. 6 PerPe-VO "hineingelesene" Ausschlussfrist für wirksam erachten würde, hätte er einen inhaltsgleichen Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte aus § 280 Abs. 1 und 3, § 283 Abs. 1 BGB, die ihrer Nebenpflicht aus § 241 Abs. 2 BGB auf Erteilung eines Hinweises über einen Zeitraum von fast zwei Jahren nicht nachgekommen sei, obwohl das für sie unschwer und ohne Aufwand jederzeit möglich gewesen wäre.
Seine Pensionskassenrente richte sich nach den AVB. Auch hier seien seine Ansprüche dem Grunde nach mit Erreichen der Altersgrenze entstanden, wie sich § 13 Abs. 2 AVB entnehmen lassen. Die Ansprüche seien auch nicht nachträglich verfallen. Zwar sei in § 12 Abs. 1 Nr. 2 AVB eine Ausschlussfrist enthalten, die einen Anspruchsverfall bei verspäteter Geltendmachung vorsehe. Diese Ausschlussfrist sei aber aus einer Vielzahl von Gründen unangemessen benachteiligend und daher nach § 307 Abs. 1 BGB unwirksam. Die Frist von circa einem Kalendermonat sei unangemessen kurz. Auch für Rentenansprüche gelten nichts anderes, wie sich der 3-Monats-Frist für die gesetzliche Rente aus § 99 Abs. 1 SGB VI entnehmen lasse, der als wesentlicher Grundgedanke der gesetzlichen Regelung nach § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB Beachtung finden müsse. Schließlich sei nicht einzusehen, warum die Ausschlussfrist nach § 12 Abs. 1 Nr. 1 AVB nicht für ordentliche Mitglieder gelten solle, mithin nur ehemalige Arbeitnehmer in ihren Rechten einschränken solle.
Selbst wenn man dem Arbeitsgericht folgen wollte, stünde ihm auch insoweit ein Schadensersatzanspruch aus §§ 280 Abs. 1 und 3, 283 Abs. 1 BGB wegen Verletzung der Hinweispflicht aus § 241 Abs. 2 BGB zu.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen vom 18.10.2021, Az. 2 Ca 704/21, aufzuheben und die Beklagte und Berufungsbeklagte zu verurteilen, an ihn für die Monate November 2018 bis einschließlich Juni 2020 insgesamt 53.272,60 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 2.663,63 € seit dem 01.12.2018, aus weiteren 2.663,63 € ab 01.01.2019, aus weiteren 2.663,63 € ab 01.02.2019, aus weiteren 2.663,63 € ab 01.03.2019, aus weiteren 2.663,63 € ab 01.04.2019, aus weiteren 2.663,63 € ab 01.05.2019, aus weiteren 2.663,63 € ab 01.06.2019, aus weiteren 2.663,63 € ab 01.07.2019, aus weiteren 2.663,63 € ab 01.08.2019, aus weiteren 2.663,63 € ab 01.09.2019, aus weiteren 2.663,63 € ab 01.10.2019, aus weiteren 2.663,63 € ab 01.11.2019, aus weiteren 2.663,63 € ab 01.12.2019, aus weiteren 2.663,63 € ab 01.01.2020, aus weiteren 2.663,63 € ab 01.02.2020, aus weiteren 2.663,63 € ab 01.03.2020, aus weiteren 2.663,63 € ab 01.04.2020, aus weiteren 2.663,63 € ab 01.05.2020, aus weiteren 2.663,63 € ab 01.06.2020, aus weiteren 2.663,63 € ab 01.07.2020, zu zahlen sowie die Beklagte und Berufungsbeklagte zu verurteilen, an ihn für die Monate November 2018 bis einschließlich Juli 2020 insgesamt 13.541,20 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 677,06 € seit dem 01.12.2018, aus weiteren 677,06 € ab 01.01.2019, aus weiteren 677,06 € ab 01.02.2019, aus weiteren 677,06 € ab 01.03.2019, aus weiteren 677,06 € ab 01.04.2019, aus weiteren 677,06 € ab 01.05.2019, aus weiteren 677,06 € ab 01.06.2019, aus weiteren 677,06 € ab 01.07.2019, aus weiteren 677,06 € ab 01.08.2019, aus weiteren 677,06 € ab 01.09.2019, aus weiteren 677,06 € ab 01.10.2019, aus weiteren 677,06 € ab 01.11.2019, aus weiteren 677,06 € ab 01.12.2019, aus weiteren 677,06 € ab 01.01.2020, aus weiteren 677,06 € ab 01.02.2020, aus weiteren 677,06 € ab 01.03.2020, aus weiteren 677,06 € ab 01.04.2020, aus weiteren 677,06 € ab 01.05.2020, aus weiteren 677,06 € ab 01.06.2020, aus weiteren 677,06 € ab 01.07.2020, zu zahlen.Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil nach Maßgabe ihres Berufungserwiderungsschriftsatzes vom 11.04.2022 sowie des Schriftsatzes vom 12.10.2022, auf die ergänzend Bezug genommen wird (Bl. 325 ff., 374 ff. d. A.), unter vollumfänglicher Bezugnahme auf ihr erstinstanzliches Vorbringen als rechtlich zutreffend.
Der Kläger habe keinen Anspruch auf die Performance Pension für den Zeitraum November 2018 bis Juni 2020. Maßgeblich sei nach dem Ablösungsprinzip die Fassung der PerPe-VO 2018. Der Kläger habe den für das Entstehen des Anspruchs auf die Performance Pension erforderlichen Antrag nicht rechtzeitig gestellt. Erste Voraussetzung für das Entstehen des Anspruchs nach § 3 PerPe-VO sei der Eintritt des Versorgungsfalls - im Fall des Klägers die Vollendung des 60. Lebensjahres (§ 4 Abs. 1 PerPe-VO). Zweite Voraussetzung für das Entstehen des Anspruchs sei nach § 3 PerPe-VO die Stellung des Antrags. Dies ergebe sich eindeutig aus dem Wortlaut der Norm. Einer ausdrücklichen Regelung über den Ausschluss der Rückwirkung bedürfe es nicht. Es entspreche ihrer ständigen Praxis, die Rentenleistungen aus der PerPe-VO erst ab Antragstellung zu leisten. Dieses Verständnis sei sowohl dem Sprecherausschuss als auch dem Betriebsrat seit Jahren bekannt und sei bislang nicht beanstandet worden. Es sei ein allgemeiner Rechtsgrundsatz des sozialrechtlichen Leistungsrechts, dass Leistungen erst ab Antragstellung und nicht rückwirkend gewährt würden. Sollten Leistungen auch rückwirkend gewährt werden, sei das ausdrücklich geregelt. Aus dem Umstand, dass § 12 Abs. 1 Nr. 2 AVB ergänzend regele, dass der Anspruch auf Altersrente mit dem Kalendermonat entstehe, in dem der Rentenantrag bei der Kasse eingehe, ergebe sich nicht im Umkehrschluss, dass nach der PerPe-VO die Zahlungen auch rückwirkend geleistet würden. Der Antrag in der PerPe-VO sei ein Gestaltungsrecht des Rentenberechtigten. Gerade Führungskräfte wie der Kläger sollten selbstständig entscheiden können, wann sie von ihrer Rentenberechtigung Gebrauch machen wollten. § 3 PerPe-VO sei anwendbar. Die Gewährung einer Betriebsrente könne grundsätzlich davon abhängig gemacht werden, dass der Arbeitnehmer sie beantrage. In diesem Fall sei die Antragstellung Leistungsvoraussetzung. Das Bundesarbeitsgericht habe in seiner Entscheidung vom 21.02.2017 (3 AZR 541/15 Rn. 37 ff.) das Antragserfordernisses als Voraussetzung für den Leistungsbezug erachtet. Auch das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz habe mit Urteil vom 11.08.2017 in einem ähnlich gelagerten Verfahren gegen die Beklagte festgestellt, dass der Antrag als Leistungsvoraussetzung einer Betriebsrente zulässig sei. Das Antragserfordernis wirke nicht lediglich zulasten des Arbeitnehmers, sondern auch zu seinen Gunsten. So könne es aus Sicht des Arbeitnehmers Situationen geben, in denen ein sofortiger Rentenbezug ab Vollendung des maßgeblichen Rentenalters finanziell nachteilig sei. Ein Rentenantragserfordernis sei auch nicht generell "nach allgemeiner Auffassung eine Ausschlussfrist". § 1 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG stehe der Einordnung des Antragserfordernisses als Anspruchsvoraussetzung nicht entgegen. Das Erfordernis der Antragstellung widerspreche nicht dem gesetzlichen Leitbild der betrieblichen Altersversorgung. Dass Sozialleistungen wie eine Rente grundsätzlich auf Antrag erbracht würden, entspreche dem gesetzlichen Leitbild. Die Einordnung des Antragserfordernisses als Anspruchsvoraussetzung durch das Arbeitsgericht führe auch nicht zu "unhaltbaren praktischen Konsequenzen". Das Antragserfordernis in § 3 PerPe-VO sei mit den Grundsätzen von Recht und Billigkeit vereinbar. § 3 PerPe-VO benachteilige den Kläger auch nicht unangemessen nach § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB. Als Sprecherausschuss-Richtlinie sei die PerPe-VO der AGB-Kontrolle entzogen. Hilfsweise benachteilige diese den Kläger nicht unangemessen und sei hinreichend transparent. Ob § 18 Abs. 6 PerPe-VO eine Ausschlussfrist darstelle, spiele vorliegend keine Rolle. Der geltend gemachte Anspruch bestehe auch dann nicht, wenn man im Antragserfordernis nach § 3 PerPe-VO keine Anspruchsvoraussetzung sehe, sondern eine Ausschlussfrist. Hilfsweise stelle § 18 PerPe-VO eine wirksame Ausschlussfrist dar und verstoße nicht gegen § 307 Abs. 1 BGB. Dem Kläger stünden die geltend gemachten Rentenzahlungen auch nicht als Schadensersatz zu, da sie keine Pflicht verletzt habe.
Auch der geltend gemachte Anspruch auf Zahlung einer Pensionskassenrente stehe dem Kläger für die Monate November 2018 bis einschließlich Juli 2020 nicht zu. Nach § 5 Abs. 1 Nr. 3 AVB sei allgemeine Leistungsvoraussetzung neben dem Eintritt des Versicherungsfalles die Stellung eines Rentenantrags. Nach § 12 Abs. 1 Nr. 2 AVB beginne eine Altersrente "mit dem Kalendermonat, in dem der Rentenantrag bei der Kasse eingehe". Aus § 13 Abs. 2 AVB ergebe sich nicht, dass bei Altersrenten die allgemeinen Leistungsvoraussetzungen nicht gelten sollten. Auch sei § 13 Abs. 2 AVB vorliegend gar nicht erfüllt. Die Zustimmung des Trägerunternehmens sei nicht erteilt worden. § 12 Abs. 1 Nr. 2 AVB wiederhole das Antragserfordernis noch einmal speziell für den Fall der Altersrente und verdeutliche, dass Zahlungen erst ab Antrag geleistet würden. Das Antragserfordernis sei wirksam. Die Regelungen zur Antragstellung in §§ 5, 12 AVB seien auch klar und verständlich und beeinträchtigten den Kläger nicht unangemessen. Sie hielten einer AGB-Kontrolle stand. Sie erfüllten das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB. Die Rechtsfolge benachteilige den Kläger auch nicht unangemessen im Sinn des § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 BGB. Hilfsweise liege mit § 12 Abs. 1 Nr. 1 AVB eine wirksame Ausschlussklausel vor, deren Tatbestand erfüllt sei. Lege man § 12 Abs. 1 Nr. 1 AVB als Ausschlussklausel aus, so halte diese einer AGB-Kontrolle stand. Auch der hilfsweise geltend gemachte Schadensersatzanspruch bestehe nicht.
Auch im Übrigen wird ergänzend auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Sitzungsprotokolle vom 21.09.2022 und 11.01.2023 (Bl. 364 ff., 404 ff. d. A.) Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
A.
Die nach § 64 Abs. 1 und 2 ArbGG statthafte Berufung des Klägers ist gemäß §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG in Verbindung mit §§ 519, 520 ZPO form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. Sie erweist sich auch sonst als zulässig.
B.
In der Sache hatte die Berufung des Klägers teilweise Erfolg. Der Kläger hat Anspruch auf die Zahlung der Performance Pension für die Monate November 2018 bis einschließlich Juni 2020 in Höhe von insgesamt 53.272,60 € brutto nebst Zinsen hieraus seit dem 08.07.2020. Im Übrigen hat das Arbeitsgericht die Klage zurecht abgewiesen.
I.
1.
Der Kläger hat Anspruch auf rückwirkende Zahlung der Performance Pension für die Monate November 2018 bis einschließlich Juni 2020 in Höhe von rechnerisch unstreitigen 53.272,60 € brutto.
a) Die Performance Pension folgte mit Wirkung vom 01.01.2000 auf die im Arbeitsvertrag unter VI 1. zugesicherte Versorgung nach dem Pensionsvertrag. Zur Einführung der Performance Pension wurde die PerPe-VO vom 01.01.2000, eine unmittelbar und zwingend wirkende Sprecherausschussrichtlinie geschlossen. Diese wurde mit Wirkung zum 01.01.2002 ergänzt. Im Streitfall ist nach dem Ablösungsprinzip die aktuelle PerPe-VO 2018 maßgeblich, deren Vorschriften im Folgenden zugrunde gelegt werden.
Eine betriebliche Versorgungszusage, die durch eine Betriebsvereinbarung - oder hier eine Sprecherausschuss-Richtlinie nach § 28 Abs. 2 SprAuG - begründet wurde, kann durch eine spätere Betriebsvereinbarung bzw. Sprecherausschuss-Richtlinie abgeändert werden. Erforderlich ist eine Einigung zwischen Sprecherausschuss und Arbeitgeber. Nach dem Ablösungsprinzip (Zeitkollisionsregel) ersetzt dann die jüngere Norm die ältere. Die Neufassung mit Wirkung zum 01.01.2002 und Anpassung zum 01.01.2019 halten auch einer Rechts- und Billigkeitskontrolle bei abändernden Betriebsvereinbarungen bzw. Sprecherausschussvereinbarungen nach den Grundsätzen der Verhältnismäßigkeit stand. Es wurden nur geringfügige Änderungen vorgenommen, insbesondere fand kein Eingriff in erdiente Versorgungsanwartschaften, erdiente Anwartschaftsdynamik und noch nicht erdiente dienstzeitabhängige Steigerungsraten statt.
b) Nach § 19 Abs. 1 PerPe-VO 2018 entsteht der Anspruch auf Versorgungsleistungen mit dem Beginn des Monats, der dem Eintritt des jeweils maßgeblichen Versorgungsfalles folgt. Versorgungsleistungen werden jedoch frühestens im Anschluss an die letzten aus dem Anstellungsverhältnis resultierenden Entgelt- bzw. Entgeltersatzzahlungen gewährt.
Damit ist der Anspruch des Klägers auf Versorgungsleistungen bereits mit dem 01.11.2018 entstanden. In diesem Zeitpunkt ist der Versorgungsfall "feste Altersrente" eingetreten. § 4 Abs. 1 PerPe-VO 2018 bestimmt, dass Alterspension ab Vollendung des 60. Lebensjahres (feste Altersgrenze) gewährt wird. Der 1958 geborene Kläger vollendete am 25.10.2018 das 60. Lebensjahr.
Weitere Voraussetzungen für das Entstehen des Versorgungsanspruch stellt die PerPe-VO 2018 nicht auf.
c) Im Zeitpunkt der Antragstellung am 08.07.2020 lagen auch die allgemeinen Leistungsvoraussetzungen des § 3 PerPe-VO 2018 vor. Danach setzt ein Anspruch auf Versorgungsleistungen voraus die Beendigung des Anstellungsverhältnisses des Mitarbeiters zur B. infolge des Versorgungsfalls und den mindestens in Textform zu stellenden Antrag des Versorgungsberechtigten auf Gewährung von Versorgungsleistungen.
aa) Zwar ist der Kläger nicht infolge des Versorgungsfalls aus dem Anstellungsverhältnis ausgeschieden. Dem ist jedoch der Fall gleichzustellen, dass der Arbeitnehmer mit einer unverfallbaren Versorgungsanwartschaft aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet und in der Folgezeit der Versorgungsfall (hier: Vollendung des 60. Lebensjahres) eintritt. § 3 PerPe-VO 2018 enthält ausweislich seiner Überschrift "allgemeine Leistungsvoraussetzungen". Für den Fall, dass das Arbeitsverhältnis bereits vor Eintritt des Versorgungsfalls endete, ist er ergänzt durch § 16 Abs. 1 PerPe-VO zu lesen, wonach die Versorgungsanwartschaft aufrechterhalten bleibt, wenn der Mitarbeiter zum Zeitpunkt seines Ausscheidens die Unverfallbarkeitsvoraussetzungen nach § 1b BetrAVG in seiner jeweils gültigen Fassung erfüllt hat. In diesem Fall reicht der Eintritt des Versorgungsfalls aus, wenn das Arbeitsverhältnis bereits früher geendet hat. Dies entspricht dem Sinn und Zweck des betriebsrentenrechtlichen Konzepts der unverfallbaren Anwartschaft. Das Aufrechterhalten der unverfallbaren Anwartschaft soll den vorzeitig ausgeschiedenen Arbeitnehmer in die Lage versetzen, seinen Anspruch auf betriebliche Altersversorgung in der ratierlich erworbenen Höhe mit Erreichen des Versorgungsfalls unter grundsätzlich denselben Bedingungen in Anspruch zu nehmen wie Arbeitnehmer, die regulär mit Erreichen des Versorgungsfall ausgeschieden sind. Zu diesen selben Bedingungen gehört auch das Stellen eines Antrags. Bei vorzeitig ausgeschiedenen Arbeitnehmern besteht gleichermaßen - wenn nicht sogar in größerem Umfang - ein Bedürfnis zur Klärung, ob und ab welchem Leistungen der betrieblichen Altersversorgung vom (ausgeschiedenen) Arbeitnehmer in Anspruch genommen werden.
bb) Der Kläger hat auch einen (rückwirkenden) Antrag auf Versorgung nach der PerPe-VO 2018 ab dem 01.11.2008 gestellt.
Nach Auffassung der Kammer ist die rückwirkende Antragstellung nach den Vorschriften der PerPe-VO 2018 nicht ausgeschlossen.
(1) § 3 PerPe-VO 2018 fordert lediglich einen mindestens in Textform zu stellenden Antrag des Versorgungsberechtigten auf Gewährung von Versorgungsleistungen, bestimmt aber weder dass dieser innerhalb einer Frist gestellt werden muss noch dass eine rückwirkende Antragstellung nicht wirksam erfolgen kann.
Für eine etwaige Absicht des Sprecherausschusses und der Arbeitgeberin, Leistungen für die Zeit vor Antragstellung auszuschließen, finden sich im Text der PerPe-VO auch keine Anhaltspunkte. Im Gegenteil sieht die PerPe-VO in Abweichung zu den Bestimmungen der AVB gerade nicht vor, dass die in ihr geregelten Versorgungsansprüche erst mit Antragstellung entstehen. Der Zweck einer Antragstellung, für den Arbeitgeber erkennbar zu machen, welche Versorgungsansprüche ihm gegenüber geltend gemacht werden und entsprechend planen zu können, hat angesichts der vergleichsweise geringeren Anzahl von leitenden Angestellten für die Versorgungsleistungen nach der PerPe-VO nicht dasselbe Gewicht.
(2) Ein Ausschluss der rückwirkenden Antragstellung ergibt sich insbesondere nicht aus § 14a PerPe-VO 2018. Nach Abs. 1 dieser Vorschrift bleibt die von der B. Pensionskasse zu gewährende Grundversorgung von den Regelungen dieser Versorgungsordnung unberührt. Nach Abs. 3 des § 14a PerPe-VO 2018 gewährt die B. bei Ausscheiden nach Vollendung des 60. Lebensjahres bis zum Beginn einer gesetzlichen Rente, längstens jedoch bis zur Vollendung des 63. Lebensjahres, eine vorgezogene Altersrente. Die Voraussetzungen und die Höhe der vorgezogenen Altersrente ergeben sich gemäß den Bestimmungen der Allgemeinen Versicherungsbedingungen für den Tarif 1 der Pensionskasse.
Aus keinem dieser beiden Absätze ergibt sich nach Auffassung der Kammer für den hier streitgegenständlichen Fall eine Bezugnahme auf die Vorschriften der AVB, insbesondere die Vorschrift des § 12 Abs. 1 Nr. 2 AVB, wonach in allen übrigen Fällen der Anspruch auf Altersrente mit dem Kalendermonat entsteht, in dem der Rentenantrag bei der Kasse eingeht.
Die Auslegung einer kraft einer Vereinbarung nach § 28 Abs. 2 Satz 1 SprAuG unmittelbar und zwingend wirkenden Richtlinie erfolgt nach denselben Grundsätzen wie die Auslegung von Betriebsvereinbarungen (BAG 17.01.2012 - 3 AZR 135/10 - Rn. 24 mwN.; 10.02.2009 - 1 AZR 767/07 - Rn. 27, juris; Schaub, ArbR-HdB/Koch, 19. Aufl. 2021, § 252 Rn. 4 mwN.). Diese wiederum sind wegen ihres normativen Charakters nach den für Tarifverträge und Gesetze geltenden Regeln auszulegen. Auszugehen ist dabei vom Wortlaut der Bestimmung und dem durch ihn vermittelten Wortsinn. Insbesondere bei unbestimmtem Wortsinn sind der wirkliche Wille der Betriebsparteien und der von ihnen beabsichtigte Zweck zu berücksichtigen, soweit sie im Text ihren Niederschlag gefunden haben. Abzustellen ist ferner auf den Gesamtzusammenhang und die Systematik der Regelungen. Im Zweifel gebührt derjenigen Auslegung der Vorzug, die zu einem sachgerechten, zweckorientierten, praktisch brauchbaren und gesetzeskonformen Verständnis der Bestimmung führt (BAG 17.01.2012 - 3 AZR 135/10 - Rn. 24; 10.02.2009 - 1 AZR 767/07 - Rn. 27, juris).
§ 14a Abs. 1 PerPe-VO 2018 enthält bereits nach seinem klaren Wortlaut keine ergänzende Bezugnahme auf die Regelungen auf die von der B. Pensionskasse zu gewährende Grundversorgung, sondern stellt lediglich klar, dass deren Regelungen von den Regelungen der PerPe-VO 2018 "unberührt" bleiben. Die Regelungen der Grundversorgung sollen also nicht von den Regelungen der PerPe-VO 2018 beeinflusst werden.
§ 14a Abs. 3 PerPe-VO 2018 behandelt lediglich den Fall des Ausscheidens "nach Vollendung des 60. Lebensjahres bis zum Beginn einer gesetzlichen Rente" als Teil der "Grundversorgung" und verweist hinsichtlich der "Voraussetzungen" und der "Höhe" dieser "vorgezogenen Altersrente" auf die Bestimmungen der Allgemeinen Versicherungsbedingungen für den Tarif 1 der Pensionskasse.
(3) Ein Ausschluss der Antragstellung und Zahlung für zurückliegende Monate ergibt sich auch nicht aus § 18 Abs. 6 PerPe-VO 2018.
Nach § 18 Abs. 6 PerPe-VO 2018 werden Versorgungsleistungen für die Zeit des Versäumnisses nicht gewährt, wenn der Versorgungsberechtige den in Abs. 1 bis 5 genannten Pflichten nicht nachkommt. Bei diesen Pflichten handelt es sich um die Vorlage der für die Leistungsvoraussetzungen erforderlichen Nachweise (z. B. Geburts-, Heirats-, Sterbeurkunden oder sonstige amtliche Bescheinigungen über die Bezugsberechtigung) und das Machen der für das Entstehen und Fortbestehen des Anspruchs notwendigen Angaben, die Vorlage erforderlicher Unterlagen und gegebenenfalls die Vorlage eines Lebensnachweises (Abs. 1), die unaufgeforderte und unverzügliche schriftliche Anzeige des Wegfalls der Voraussetzungen für den Bezug von Versorgungsleistungen (Abs. 2), die unverzügliche schriftliche Mitteilung des Namens, des Personenstandes, des Wohnsitzes, der Postanschrift und der Bankverbindung (Abs. 3) sowie die Vorlage einer Lohnsteuerkarte für die Dauer der Gewährung von Versorgungsleistungen (Abs. 4).
§ 18 Abs. 6 PerPe-VO 2018 nennt gerade nicht den Fall einer verspäteten Antragstellung, sondern handelt von während des Bezugs von Versorgungsleistungen bestehenden Pflichten des Versorgungsberechtigten.
Außerdem enthält er lediglich eine Regelung betreffend die Versorgungsleistungen "für die Zeit des Versäumnisses" und bestimmt, dass diese für diese Zeit nicht gewährt werden. Ein vollständiger sofortiger Ausschluss der Zahlungen ist hiermit nicht verbunden und wäre für beispielsweise für die für das Bestehen, Umfang und Zahlung der Versorgungsleistungen wegen Alters unmaßgebliche Mitteilung von Personenstand, Wohnsitz und Postanschrift unverhältnismäßig.
Soweit ersichtlich hat der Kläger auch keine Pflichten aus § 18 Abs. 1 bis 5 PerPe-VO 2018 verletzt, ein Lebensnachweis ist nur "gegebenenfalls" vorzulegen. Die Beklagte hat keinen solchen verlangt und zahlt seit Juli 2020 die Altersversorgung, ohne weitere Nachweise zu verlangen. Ein Antrag unterscheidet sich von einem Lebensnachweis, der amtliches Dokument ist, welches von verschiedenen amtlichen Stellen beglaubigt werden kann. Der Lebensnachweis hat vor allem Bedeutung beim Weiterbezug von Renten bei im Ausland lebenden Versicherten.
Aus § 19 Abs. 4 PerPe-VO 2018 ("Versorgungsleistungen werden nicht verzinst") lässt sich ersehen, dass die PerPe-VO 2018 davon ausgeht, dass es Rückstände hinsichtlich Versorgungsleistungen geben kann, die die Beklagte nicht verschuldet hat.
(4) Einer AGB-Kontrolle der Vorschriften der PerPe-VO 2018 bedarf es daher im vorliegenden Streitfall nicht. Es kann insbesondere dahinstehen, ob § 310 Abs. 4 Satz 1 BGB analog auf die unmittelbar und zwingend geltende Sprecherausschuss-Richtlinie, bei der es sich wie bei Tarifvertrag und Betriebsvereinbarung um eine Kollektivvereinbarung handelt, der aber nicht kraft Gesetzes, sondern nur kraft Vereinbarung normative Wirkung zukommen kann, Anwendung findet.
(5) Durch das vom Kläger unter "Einverstanden" unterzeichnete Schreiben der Beklagten vom 20.09.2002, in dem darauf hingewiesen wird, dass die betrieblichen Pensionsleistungen (B. Pensionskassenrente und Performance Pension) schriftlich beantragt werden müssen und sich der Leistungsbeginn bei verspäteter Antragstellung entsprechend verschiebt sowie rückwirkende Pensionszahlungen nicht gewährt werden, ist keine Änderung der Rechtslage eingetreten.
(a) Für die Auslegung der PerPe-VO 2018 ist das Schreiben der Beklagten unmaßgeblich. Die Sprecherausschuss-Richtlinie wurde von Sprecherausschuss und Arbeitgeberin abgeschlossen, ihr Verständnis der Parteien des vorliegenden Rechtsstreits ist bei ihrer Auslegung nicht zu berücksichtigen. Abzustellen ist vielmehr auf wirklichen Willen der Betriebsparteien und den von ihnen beabsichtigten Zweck, soweit sie im Text ihren Niederschlag gefunden haben.
(b) Der Inhalt der PerPe-VO 2018 gilt gemäß § 28 Abs. 2 Satz 1 SprAuG unmittelbar und zwingend. Es sind lediglich abweichende Vereinbarungen zugunsten des leitenden Angestellten zulässig (§ 28 Abs. 2 Satz 2 SprAuG). Soweit den leitenden Angestellten Rechte nach § 28 Abs. 2 Satz 1 SprAuG eingeräumt sind, ist ein Verzicht auf diese nur mit Zustimmung des Sprecherausschusses möglich, § 28 Abs. 2 Satz 3 SprAuG. Eine Zustimmung des Sprecherausschusses zu einem Verzicht des Klägers auf Pensionsleistungen für die Zeit vor Antragstellung liegt auch nach dem Vortrag der Beklagten nicht vor. Nicht ausreichend ist insoweit, dass der Sprecherausschuss gegen das Schreiben der Beklagten oder gleichlautende Schreiben an andere Mitarbeiter "nicht interveniert" hat. Insoweit bleibt bereits offen, inwiefern der Sprecherausschuss tatsächlich Kenntnis von den Schreiben erlangt hat und in Bezug auf diese eine rechtsgeschäftliche Erklärung abgeben wollte. Mit der Unterzeichnung des Schreibens durch den Kläger haben die Parteien auch nicht wirksam eine Ausschlussfrist hinsichtlich der Geltendmachung der Versorgungsleistungen vereinbart (zur grundsätzlichen Zulässigkeit der Vereinbarung von Ausschlussfristen für Rechte aus Sprecherausschuss-Richtlinien vgl. ErfK/Oetker, 23. Aufl. 2023, SprAuG § 28 Rn. 13 mwN.).
2.
Der Zinsanspruch gemäß §§ 286 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 2, 288 Abs. 1 BGB besteht für die Zeit ab der Antragstellung durch den Kläger, das heißt dem 08.07.2020.
Vor der Antragstellung befand sich die Beklagte mit der Rentenzahlung nicht im Verzug. Der Kläger hat die Beklagte zuvor nicht gemahnt (§ 286 Abs. 1 BGB), die Mahnung war auch nicht nach § 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB entbehrlich. Eine Zeit nach dem Kalender war für die Leistung nicht bestimmt. Die Zahlung der betrieblichen Altersrente musste zunächst beantragt werden. Ein späterer Antrag konnte die Beklagte nicht rückwirkend in Verzug setzen.
Für die Zeit nach Antragstellung ist der Zinsanspruch nicht nach § 19 Abs. 4 PerPe-VO 2018 ausgeschlossen. Nach dieser Bestimmung werden rückständige Versorgungsleistungen nicht verzinst. Die §§ 286, 288 BGB können jedoch nicht durch eine Sprecherausschuss-Richtlinie abbedungen werden. Aus der Systematik der PerPe-VO 2018 ergibt sich, dass § 19 Abs. 4 PerPe-VO 2018 lediglich den Fall regeln will, dass rückständige Versorgungsleistungen durch Pflichtverletzungen des Versorgungsberechtigten verursacht wurden (vgl. § 18 Abs. 6 PerPe-VO 2018), die zugleich ein Vertretenmüssen des Versorgungsverpflichteten ausschließen würden (§ 286 Abs. 4 BGB).
II.
Im Übrigen hat das Arbeitsgericht die Klage zu Recht abgewiesen. Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Pensionskassenrente für die Monate November 2018 bis einschließlich Juni 2020.
1.
Die Beklagte hat dem Kläger die Pensionskassenrente nach VI 2 des Arbeitsvertrags zugesagt.
2.
Die Beklagte leistet die vorgezogene Altersrente selbst, da sie ihre als Trägerunternehmen erforderliche Zustimmung im Sinn des § 13 Abs. 2 AVB nicht erteilt hat. Die Beklagte hat sich gemäß § 15 Abs. 3 PerPe-VO 2018 selbst verpflichtet, nach Maßgabe der Allgemeinen Versicherungsbedingungen der B. Pensionskasse die vorgezogene Altersrente zu leisten.
3.
Die Grundversorgung des Klägers (B. Pensionskassenrente) ist abschließend in den AVB geregelt. Nach § 14a Abs. 1 PerPe-VO 2018 bleibt die von der B. Pensionskasse VVaG zu gewährende Grundversorgung von den Regelungen der PerPe-VO unberührt, nach § 14a Abs. 3 Satz 2 PerPe-VO ergeben sich die Voraussetzungen und die Höhe der vorgezogenen Altersrente gemäß den Bestimmungen der Allgemeinen Versicherungsbedingungen für den Tarif 1 der Pensionskasse.
4.
Nach § 12 Abs. 1 AVB "entsteht" der Anspruch auf Altersrente "in allen übrigen Fällen mit dem Kalendermonat, in dem der Rentenantrag bei der Kasse eingeht". Dabei setzt nach § 5 Abs. 1 Satz 1 AVB ein Anspruch auf Rentenleistungen bei Eintritt des jeweiligen Versicherungsfalles voraus, dass das Beschäftigungsverhältnis beendet und die Zahlung des Arbeitsentgelts eingestellt ist bzw. ein Beschäftigungsverhältnis nicht besteht (Nr. 1), die Wartezeit erfüllt ist (Nr. 2), der Rentenantrag gestellt ist (Nr. 3) und die Anzeigepflichten erfüllt sind (Nr. 3).
a) Die Voraussetzung "Eingang des Rentenantrags" war im Streitfall erst mit dem 01.07.2020 erfüllt, nachdem der Kläger am 08.07.2020 einen Antrag auf Leistungen der betrieblichen Altersversorgung gestellt hat. Erst in diesem Zeitpunkt ist der Anspruch des Klägers auf betriebliche Altersrente entstanden. Im Streitfall handelt es sich um einen "übrigen Fall", der Kläger ist vorzeitig und nicht erst mit Eintritt in die Rente aus dem Arbeitsverhältnis mit der Beklagten ausgeschieden.
b) Der Kläger wird durch § 12 AVB nicht gemäß § 307 Abs. 1 BGB entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt.
aa) Die Regelungen der AVB unterliegen einer AGB-Kontrolle gemäß §§ 305 ff. BGB. Die Beklagte hat die AVB jedoch über ihre Versorgungszusage einbezogen.
Zwar ist das AGB-Recht für Arbeitsverhältnisse erst zum 01.01.2002 (vgl. § 310 Abs. 4 Satz 2 BGB) in Kraft getreten. Gemäß Übergangsvorschrift (Art. 229 § 5 Satz 2 EGBGB) findet dieses Recht aber auch auf zuvor begründete Dauerschuldverhältnisse, zu denen auch das Rechtsverhältnis eines mit einer unverfallbaren Anwartschaft aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschiedenen Arbeitnehmers zu seinem Arbeitgeber gehört, spätestens ab dem 01.01.2003 Anwendung (BAG 21.02.2017 - 3 AZR 297/15 - Rn. 18). Obwohl der Pensionsvertrag und das Pensionsabkommen bereits vor dem Inkrafttreten des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes abgeschlossen wurden und das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien bereits zum 31.08.2002 beendet wurden, unterfallen die Regelungen der betrieblichen Altersversorgung dem Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
bb) Eine unangemessene Benachteiligung ergibt sich vorliegend nicht daraus, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich wäre, § 307 Abs. 1 Satz 2 iVm. § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB. § 12 AVB genügt dem Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB. Er regelt unmissverständlich, dass in allen Fällen, die keine ordentlichen Mitglieder betreffen, der Anspruch auf Altersrente entsteht mit dem Kalendermonat, in dem der Rentenantrag bei der Kasse eingeht. Diese Regelung findet sich bereits in § 12 der AVB und dem ersten Paragrafen unter 2.2.1 Mitgliedsrenten und vor den Paragrafen zu den einzelnen Rentenarten, beginnend mit § 13 "Altersrente". Die AVB und insbesondere auch § 12 sind übersichtlich gegliedert. § 12 Abs. 1 AVB umfasst lediglich einen Satz, der zur Verdeutlichung nochmals durch zwei Nummern gegliedert ist.
cc) Die in den AVB vorgenommene Begrenzung eines Rentenbeginn erst ab Antragstellung hält einer Inhaltskontrolle nach §§ 305 ff. BGB stand (im Ergebnis hiervon ebenfalls ausgehend LAG Rheinland-Pfalz 11.08.2017 - 1 Sa 67/17 - Rn. 60, juris; Arbeitsgericht Ludwigshafen 05.01.2017 - 8 Ca 1780/16 - Rn. 22, BeckRS 2017, 130197). Sie ist auf ihre Angemessenheit im Sinn des § 307 BGB zu überprüfen. Dem steht § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB nicht entgegen.
(1) Nach § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB gilt § 307 Abs. 1 BGB nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Rechtsvorschriften in diesem Sinn sind dabei nicht nur Gesetzesvorschriften im materiellen Sinn. Darüber hinaus sind u.a. auch Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen kontrollfähig, die sich aus der Natur des Vertrages ergebenden wesentlichen Rechte und Pflichten zum Nachteil des Vertragspartners einschränken oder sonst gegen allgemein anerkannte Rechtsgrundsätze verstoßen (BGH 10.12.2013 - X ZR 24/13 - Rn. 16 mwN.). Dazu gehören auch die aus der Natur des jeweiligen Schuldverhältnisses zu entnehmenden Rechte und Pflichten. In vollem Umfang kontrollfähig sind Klauseln, die das Hauptleistungsversprechen modifizieren, einschränken oder aushöhlen (BAG 21.02.2017 - 3 AZR 297/15 - Rn. 30 mwN.; BGH 10.12.2013 - X ZR 24/13 - Rn. 16). Abweichungen von der sich aus rechtlichen Vorgaben ergebenden Vertragstypik unterliegen einer uneingeschränkten Inhaltskontrolle (BAG 21.02.2017 - 3 AZR 297/15 - Rn. 30).
Werden Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zugesagt, sind damit Regelungen, die von den im Betriebsrentengesetz angelegten Formen der Risikoabdeckung abweichen, uneingeschränkt kontrollfähig. Keiner Inhaltskontrolle nach den §§ 305 ff. BGB unterliegt dagegen die Höhe der zugesagten Versorgung, da es insofern an rechtlichen Vorgaben fehlt (BAG 13.07.2021 - 3 AZR 298/20 - Rn. 38; 21.02.2017 - 3 AZR 297/15 - Rn. 31 mwN.).
(2) Bei Anwendung dieser Grundsätze unterliegt die angegriffene Klausel nach § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB der Inhaltskontrolle, weil durch sie von Rechtsvorschriften abweichende Regelungen vereinbart werden. Die Altersrente fällt unter den in § 1 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG geregelten Anwendungsbereich des § 1 BetrAVG. Das BetrAVG sieht vor, dass ein vorher ausgeschiedener Arbeitnehmer, dessen Anwartschaft nach § 1b BetrAVG fortbesteht, bei Eintritt des Versorgungsfalls wegen Erreichens der Altersgrenze, wegen Invalidität oder Tod einen Anspruch auf betriebliche Altersversorgung hat. Durch § 12 Abs. 1 Nr. 2 AVB soll der Anspruch auf die monatlichen Leistungen der Altersversorgung jedoch erst mit dem Kalendermonat entstehen, in dem der Rentenantrag bei der Kasse eingeht. Dadurch wird er von einer rechtzeitigen Geltendmachung abhängig gemacht und damit eingeschränkt.
(3) Diese Einschränkung benachteiligt die betroffenen Versorgungsberechtigten - und damit den Kläger - nach Auffassung der Kammer jedoch nicht entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen.
(a) Unangemessen ist jede Benachteiligung eines rechtlich anerkannten Interesses des Arbeitnehmers, die nicht durch begründete und billigenswerte Interessen des Arbeitgebers gerechtfertigt oder durch gleichwertige Vorteile ausgeglichen wird. Bei einer danach erforderlichen wechselseitigen Berücksichtigung und Bewertung der rechtlich anzuerkennenden Interessen der Vertragsparteien ist ein genereller, typisierender, vom Einzelfall losgelöster Maßstab anzulegen (BAG 21.02.2017 - 3 AZR 297/15 - Rn. 35 mwN.).
(b) Danach liegt in der in § 12 Abs. 1 Nr. 2 AVB vorgesehenen Regelung, wonach der Anspruch auf Altersrente "in allen übrigen Fällen" mit dem Kalendermonat entsteht, in dem der Rentenantrag bei der Kasse eingeht, keine unangemessene Benachteiligung des Klägers.
Für das grundsätzliche Erfordernis einer Antragstellung besteht ein anerkennenswertes und billigenswertes Interesse der Beklagten (vgl. LAG Düsseldorf 22.12.2017 - 6 Sa 983/16 - Rn. 159).
Das Erfordernis einer Antragstellung widerspricht nicht dem gesetzlichen Leitbild der betrieblichen Altersversorgung. So sind nach § 6 Satz 1 BetrAVG einem Arbeitnehmer, der die Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung als volle Rente in Anspruch nimmt, "auf sein Verlangen" nach Erfüllung der Wartezeit und sonstiger Leistungsvoraussetzungen Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zu gewähren. Dies zeigt, dass nach dem Willen des Gesetzgebers ein Antragserfordernis nicht grundsätzlich dem gesetzlichen Leitbild der betrieblichen Altersversorgung widerspricht, auch wenn § 6 BetrAVG speziell lediglich den Fall einer vorzeitigen Altersleistung regelt. Die Auskunftspflichten des Arbeitsgebers oder des Versorgungsträgers nach § 4a BetrAVG werden ebenfalls erst durch das "Verlangen" des Arbeitnehmers ausgelöst. In seiner Entscheidung vom 21.02.2017 (3 AZR 542/15 - Rn. 23) hat das Bundesarbeitsgericht ein in einer Konzernbetriebsvereinbarung geregeltes Antragserfordernis für wirksam erachtet. Es ist davon ausgegangen, dass eine Regelung über die Einführung des Antragserfordernisses im Hinblick auf eine Rente wegen Berufsunfähigkeit die Interessen sowohl des Rentenbezugsberechtigten als auch des zur Rentenzahlung Verpflichteten angemessen berücksichtigt (BAG 21.02.2017 - 3 AZR 542/15 - Rn. 41). Es hat - unter Rn. 42 - weiter ausgeführt: "Dagegen konnte der Erblasser nicht berechtigt darauf vertrauen, dass die Beklagte im Zusammenhang mit einer umfassenden Neuregelung der betrieblichen Altersversorgung und der Schaffung einer gegenüber dem gesetzlichen Anspruch auf Erwerbsminderungsrente erheblich verbesserten Versorgung keine Antragstellung als Voraussetzung für den Leistungsbeginn einführen würde".
Die Zulässigkeit eines Antragserfordernisses im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung lässt sich zudem mit der Parallele zu dem Antragserfordernis des § 99 SGB VI für die gesetzliche Rentenversicherung begründen. Nach § 99 Abs. 1 SGB VI wird eine Rente aus eigener Versicherung von dem Kalendermonat an geleistet, zu dessen Beginn die Anspruchsvoraussetzungen für die Rente erfüllt sind, wenn die Rente bis zum Ende des dritten Kalendermonats nach Ablauf des Monats beantragt wird, in dem die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind. Bei späterer Antragstellung wird eine Rente aus eigener Versicherung von dem Kalendermonat an geleistet, in dem die Rente beantragt wird.
Anders als bei ordentlichen Mitgliedern, die mit ihrem Ausscheiden unmittelbar in die Versorgung wechseln, hat die Beklagte keine Kenntnis davon, ob ein ehemaliger Arbeitnehmer die Altersgrenze erlebt und eine betriebliche Altersrente in Anspruch nehmen möchte. Wie im vorliegenden Fall liegt das Ausscheiden des Mitarbeiters mit einer unverfallbaren Versorgungsanwartschaft gegebenenfalls schon viele Jahre zurück. Gegebenenfalls verfügt die Arbeitgeberin über keine Kenntnis der aktuellen Anschrift des ausgeschiedenen Arbeitnehmers und müsste, um Pensionsleistungen von sich aus zu erbringen, eigene Ermittlungen anstellen, um die genannten Umstände festzustellen, welche ihr gegebenenfalls gar nicht oder nur mit erheblichen Schwierigkeiten möglich sind, beispielsweise wenn der Arbeitnehmer ins Ausland verzogen ist (vgl. LAG Düsseldorf 22.08.2012 - 12 Sa 1040/12 - Rn. 55).
Dem Arbeitnehmer ist es hingegen ohne weitere Schwierigkeiten möglich, einen Antrag zu stellen, um so seine betriebliche Altersrente zu erhalten. Die Arbeitgeberin hat ein berechtigtes Interesse daran zu erfahren, dass und gegebenenfalls in welchem Umfang Ansprüche gegen sie erhoben werden, um Planungssicherheit zu haben. Ein Antragserfordernis ermöglicht zudem dem Rentenbezugsberechtigten, darüber zu entscheiden, ob und ab welchem Zeitpunkt er eine betriebliche Altersversorgung in Anspruch nehmen will. Unter Umständen kann aus steuerrechtlichen Gründen oder aus Gründen einer Anrechnung anderweitiger Einkünfte ein späterer Rentenbezug für den Rentenbezugsberechtigten sinnvoll sein. Es sind daneben weitere Konstellationen denkbar, in denen es für den Rentenberechtigten noch keinen Sinn ergibt, bereits Rentenleistungen zu beziehen, etwa weil er von einem anderen Arbeitgeber Leistungen, wie zum Beispiel ein Übergangsgeld zur Sicherung des Übergangs in die Rente bezieht, das unter der Bedingung steht, dass der Berechtigte nicht bereits anderweite Rentenzahlungen erhält.
Ein Antragserfordernis ist daher grundsätzlich nicht zu beanstanden. Die Inanspruchnahme der betrieblichen Altersversorgung wird durch ein Antragserfordernis nicht unangemessen erschwert.
An die Antragstellung werden vorliegend auch keine unangemessenen Anforderungen gestellt, wie dies insbesondere der Fall sein kann, wenn die Antragstellung zu ihrer Wirksamkeit der Beifügung von Unterlagen bedarf (vgl. BAG 21.02.2017 -3 AZR 542/15 - Rn. 31; LAG Düsseldorf 22.12.2017 - 6 Sa 983/16 - Rn. 160 mwN.). Nach § 8 Abs. 1 AVB sind Anträge an die Kasse mindestens in Textform einzureichen. Entsprechend der Bestimmung des § 126b BGB für die durch Gesetz vorgeschriebene Textform genügt damit für einen Antrag der Zugang einer lesbaren Erklärung, in der die Person des Erklärenden genannt ist, auf einem dauerhaften Datenträger. Hierunter fallen Erklärungen auf Papier, aber beispielsweise auch ein Fax (BGH 27.04.2016 - VIII ZR 46/15 - Rn. 28, juris; BAG 16.12.2009 - 5 AZR 888/08 - Rn. 36 mwN., juris), ein Computerfax, eine E-Mail (BGH 27.04.2016 - VIII ZR 46/15 - Rn. 28, juris; BAG 16.12.2009 - 5 AZR 888/08 - Rn. 36 mwN., juris) oder eine SMS (OLG Schleswig 25.01.2012 - 2 W 57/11 - Rn. 20 mwN.). Der Text muss lediglich so zugehen, dass er dauerhaft aufbewahrt werden kann oder der Empfänger einen Ausdruck anfertigen kann (BAG 16.12.2009 - 5 AZR 888/08 - Rn. 36, juris). Das Stellen des Antrags als solches ist damit nicht aufwändig. Nach § 7 Abs. 2 AVB bestimmt der Vorstand, welche Unterlagen dem Antrag beizufügen sind. Etwaige fehlende Unterlagen können jedoch nachgereicht werden. § 8 Abs. 3 Satz 2 AVB bestimmt insoweit, dass ein zunächst unvollständig eingereichter Antrag als von Anfang an vollständig eingereicht gilt, wenn die fehlenden Angaben und die Nachweise zu ihrer Glaubhaftmachung bis zum Ablauf des übernächsten Kalendermonats nachgereicht werden. Macht der Antragsteller glaubhaft, dass er bestimmte Angaben oder Nachweise nicht innerhalb dieser Frist beibringen kann, so hat ihm der Vorstand auf Antrag eine angemessene Fristverlängerung zu gewähren (§ 8 Abs. 3 Satz 3 AVB).
Der Kläger wird auch nicht wegen einer unangemessen kurzen Antragsfrist benachteiligt. Bei Altersrenten steht der Rentenbeginn fest. Der Arbeitnehmer ist weder daran gehindert, bereits lange Zeit vor Rentenbeginn seine möglichen Ansprüche zu prüfen noch ist es ihm verwehrt, schon geraume Zeit vor Rentenbeginn einen Antrag zu stellen. Für das Nachreichen etwa erforderlicher Unterlagen steht ihm ein Zeitraum bis zum Ablauf des übernächsten Kalendermonats zur Verfügung, der auf entsprechende Antragstellung und die Glaubhaftmachung, dass er bestimmte Angaben oder Nachweise nicht innerhalb dieser Frist beibringen kann, vom Vorstand angemessen zu verlängern ist.
§ 99 Abs. 1 Satz 1 SGB VI sieht für die gesetzliche Rente vor, dass diese von dem Kalendermonat an geleistet wird, zu dessen Beginn die Anspruchsvoraussetzungen für die Rente erfüllt sind, wenn die Rente bis zum Ende des dritten Kalendermonats nach Ablauf des Monats beantragt wird, in dem die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind. Bei späterer Antragstellung wird nach § 99 Abs. 1 Satz 2 SGB VI eine Rente aus eigener Versicherung von dem Kalendermonat an geleistet wird, in dem die Rente beantragt wird. Demgegenüber wird nach § 99 Abs. 2 Satz 3 SGB VI eine gesetzliche Hinterbliebenenrente nicht für mehr als zwölf Kalendermonate vor dem Monat geleistet, in dem die Rente beantragt wird. Hieran wird deutlich, dass auch der Gesetzgeber im Fall der gesetzlichen Altersrente anders als im Fall einer Hinterbliebenenrente - von einer vergleichsweise kurzen Überlegungsfrist ausgegangen ist.
Dass § 99 SGB VI eine Antragsfrist von drei bis vier Monaten gewährt, steht einer kürzeren Antragsfrist für eine betriebliche Altersrente nach Auffassung der Kammer nicht entgegen. Anders als eine betriebliche Altersrente soll die gesetzliche Altersrente grundsätzlich den Lebensunterhalt im Alter sicherstellen und stellt nicht nur eine Zusatzversorgung dar. Die gesetzlichen Rentenversicherungsträger sind strengeren Anforderungen unterworfen als private Arbeitgeber, die eine betriebliche Altersversorgung vereinbart haben. Dem steht auch nicht entgegen, dass die betriebliche Altersrente die Gegenleistung für die Betriebstreue des Arbeitnehmers erbracht wird.
Hinsichtlich der hier streitgegenständlichen mehr als drei Monate nach dem Vorliegen der übrigen Anspruchsvoraussetzungen beantragten Altersrente unterscheiden sich die Voraussetzungen des § 99 Abs. 1 Satz 1 SGB VI und diejenigen der AVB überdies nicht.
Die AVB differenzieren in § 12 Abs. 1 AVB auch nicht unzulässig zwischen "betriebstreuen" und ausgeschiedenen Arbeitnehmern. § 12 Abs. 1 AVB bestimmt, dass der Anspruch auf Altersrente bei ordentlichen Mitgliedern am Tag nach der Einstellung des Arbeitsentgelts (Nr. 1), in allen übrigen Fällen mit dem Kalendermonat entsteht, in dem der Rentenantrag bei der Kasse eingeht. Im Fall der "betriebstreuen" Arbeitnehmer hat die Beklagte unmittelbar Kenntnis von dem Versorgungsfall. Ein Antragserfordernis wäre unnötige Förmelei und auch nicht von einem berechtigten Interesse der Beklagten getragen. Aufgrund der bei ihr vorhandenen Informationen kann sie unmittelbar die Leistung erbringen. Deshalb ist es sachgerecht, in diesen Fällen kein Antragserfordernis aufzustellen (vgl. LAG Düsseldorf 22.08.2012 - 12 Sa 1040/12 - Rn. 55).
III.
Der Kläger hat gegen die Beklagte auch keinen Schadensersatzanspruch wegen Verletzung der Hinweis- und Aufklärungspflichten aus § 280 Abs. 1 BGB iVm. § 241 Abs. 2 BGB in Höhe von 13.541,20 € brutto.
Weder hat die Beklagte den Kläger falsch oder irreführend unterrichtet, noch eine Aufklärungs- oder Informationspflicht verletzt.
Erteilt ein Arbeitgeber eine Auskunft über die Höhe oder die Voraussetzungen der betrieblichen Altersversorgung, muss diese richtig sein. Eine unrichtige Auskunft stellt eine Pflichtverletzung dar, die gemäß § 280 Abs. 1 BGB zu einem Schadensersatzanspruch führen kann. Jedem Arbeitsverhältnis wohnt zudem die Nebenpflicht inne, die im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis stehenden Interessen des Arbeitnehmers so zu wahren, wie dies unter Berücksichtigung der Interessen und Belange beider Vertragspartner nach Treu und Glauben verlangt werden kann. Die Schutz- und Rücksichtnahmepflicht des Arbeitgebers gilt auch für die Vermögensinteressen der Arbeitnehmer (BAG 14.01.2009 - 3 AZR 71/07 - Rn. 26 mwN., juris). Daraus können sich Hinweis- und Informationspflichten des Arbeitgebers ergeben (BAG 14.01.2009 - 3 AZR 71/07 - Rn. 26 mwN., juris).
Zur Vermeidung von Rechtsnachteilen für die Versorgungsberechtigten kann der Arbeitgeber verpflichtet sein, von sich aus geeignete Hinweise zu geben. Grundsätzlich hat zwar jeder Vertragspartner für die Wahrnehmung seiner Interessen selbst zu sorgen und sich Klarheit über die Folgen der vorgesehenen Vereinbarungen zu verschaffen. Der jeder Partei zuzubilligende Eigennutz findet aber seine Grenzen am schutzwürdigen Lebensbereich des Vertragspartners (BAG 14.01.2009 - 3 AZR 71/07 - Rn. 27 mwN., juris). Hinweis- und Aufklärungspflichten beruhen auf den besonderen Umständen des Einzelfalles und sind das Ergebnis einer umfassenden Interessenabwägung (BAG 21.01.2014 - 3 AZR 807/11 - Rn. 16 mwN.; 14.01.2009 - 3 AZR 71/07 - Rn. 27 mwN., juris). Die erkennbaren Informationsbedürfnisse des Arbeitnehmers einerseits und die Beratungsmöglichkeiten des Arbeitgebers andererseits sind stets zu beachten. Wie groß das Informationsbedürfnis des Arbeitnehmers ist, hängt insbesondere von der Schwierigkeit der Rechtsmaterie sowie dem Ausmaß der drohenden Nachteile und deren Vorhersehbarkeit ab (BAG 21.01.2014 - 3 AZR 807/11 - Rn. 16 mwN.).
Die Beklagte hat den Kläger im Zusammenhang mit dessen Kündigung des Anstellungsverhältnisses zum 31.08.2002 mit Schreiben vom 20.09.2002 über die per 31.08.2002 ermittelten unverfallbaren Anwartschaften "auf der Grundlage der derzeit geltenden Versorgungsregelungen" informiert. Sie hat dem Kläger mitgeteilt, dass für die Leistungsgewährung die Bestimmungen der Satzung und des Leistungsplanes der B. Pensionskasse sowie der Performance Pension-Versorgungsordnung im Zeitpunkt seines Ausscheidens gelten. Weiter hat sie den Kläger darauf hingewiesen, dass die betrieblichen Pensionsleistungen schriftlich beantragt werden müssen, wobei zur Antragstellung er selbst bzw. seine Hinterbliebenen berechtigt seien. Die Beklagte hat weiter mitgeteilt, dass sich der Leistungsbeginn bei verspäteter Antragstellung entsprechend verschiebt und rückwirkende Pensionszahlungen nicht gewährt werden. Ganz konkret hat die Beklagte den Kläger in diesem Schreiben ausdrücklich zudem darauf hingewiesen, dass der Antrag auf Altersrente spätestens einen Monat nach dem Tag, an dem die Leistungsvoraussetzungen erfüllt sind, einzureichen sind. Der Kläger hat dieses Schreiben unter "Einverstanden" am 28.09.2002 unterzeichnet. Durch dieses Schreiben hat die Beklagte ihren Hinweis- und Informationspflichten genügt. Eines erneuten Hinweises bei Erreichen der Altersgrenze durch den Kläger bedurfte es nicht mehr. Auch der Kläger hat nicht behauptet, dass für die Beklagte ersichtlich gewesen wäre, dass er sich in Unwissenheit oder Irrtum über die Voraussetzungen und das Antragserfordernis hinsichtlich seines Anspruchs auf betriebliche Altersrente ab Vollendung des 60. Lebensjahres befunden hätte. Die Regelungen der AVB sind hinsichtlich der betrieblichen Altersrente auch nicht so komplex, dass sich hieraus eine besondere Aufklärungspflicht der Beklagten ergäbe.
Darüber hinaus hat der Kläger mit seiner Kündigung des Arbeitsverhältnisses selbst den Anlass dafür gesetzt, dass nunmehr ein "übriger" Fall im Sinn des § 12 Abs. 1 Nr. 2 AVB vorliegt, in dem der Eingang des Rentenantrags Voraussetzung für das Entstehen des Anspruchs auf Altersrente ist. Ein Fall, in dem sich besondere Aufklärungspflichten des Arbeitgebers daraus ergeben könnten, dass er die Ursache für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses gesetzt hat (vgl. LAG Rheinland-Pfalz 11.08.2017 - 1 Sa 67/17 - Rn. 66, juris), liegt nicht vor.
Eine Hinweispflicht der Beklagten kann im Streitfall auch nicht aus §§ 99 Abs. 1, 115 Abs. 6 SGB VI abgeleitet werden. An die privatrechtlich organisierte Beklagte sind andere Anforderungen zu stellen als an die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung. Von einem privatrechtlich organisierten Arbeitgeber kann nicht erwartet werden, dass er jederzeit die Anspruchsvoraussetzungen hinsichtlich der aktiven und bereits ausgeschiedenen Arbeitnehmer überprüft und diese gegebenenfalls wiederholt auf ein Antragserfordernis hinweist (vgl. auch LAG Mecklenburg-Vorpommern - 2 Sa 145/19 - Rn. 27 ff., juris). Dagegen ist den Arbeitnehmern, insbesondere den ausgeschiedenen, nach den entsprechenden, unmissverständlichen Hinweisen wie mit Schreiben vom 20.09.2002 durch die Beklagte erfolgt, zuzumuten, ihre eigenen Belange wahrzunehmen.
C.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91, 92 Abs. 1 ZPO, hinsichtlich der Kosten erster Instanz auch aus § 269 Abs. 3 ZPO.
Die Revision war wegen der grundsätzlicher Bedeutung entscheidungserheblicher Rechtsfragen zuzulassen, § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG. Hinsichtlich der Performance Pension ist - soweit ersichtlich - die Frage noch nicht höchstrichterlich geklärt, ob eine Leistung der betrieblichen Altersversorgung nur dann auch für einen zurückliegenden Zeitraum beantragt werden kann, wenn und soweit dies in der Pensionsordnung ausdrücklich vorgesehen ist. Im Hinblick auf die betriebliche Altersrente ist - ebenfalls soweit ersichtlich - noch nicht höchstrichterlich geklärt, ob in Allgemeinen Versicherungsbedingungen vorgesehen werden kann, dass der Anspruch auf betriebliche Altersrente erst mit dem Kalendermonat entsteht, in dem der Rentenantrag bei der Kasse eingeht.
Verkündet am 11.01.2023