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Beschluss vom 26.05.2023 · IWW-Abrufnummer 236150

Hessisches Landesarbeitsgericht - Aktenzeichen 10 Ta 55/23

1. Im Rahmen der Zwangsvollstreckung eines Weiterbeschäftigungstitels nach § 888 ZPO ist der Einwand der Erfüllung beachtlich.

2. Die Existenz eines Weiterbeschäftigungstitels schließt die Ausübung des Weisungsrechts durch den Arbeitgeber nicht aus.

3. Es ist nicht Aufgabe des Zwangsvollstreckungsverfahrens zu prüfen, welche Tätigkeiten dem Arbeitnehmer vertragsgerecht zugewiesen werden können. Im Vollstreckungsverfahren ist zu überprüfen, ob der Gläubiger der Verpflichtung aus dem Titel entsprechend beschäftigt wird, nicht aber, worin diese Verpflichtung besteht.


Tenor:

Auf die sofortige Beschwerde der Schuldnerin wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Kassel vom 7. Februar 2023 - 2 Ca 302/21 - aufgehoben und der Antrag zurückgewiesen.

Die Kosten des Zwangsvollstreckungsverfahrens trägt der Gläubiger.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe

I. Die Parteien streiten über die Frage, ob der Gläubiger im Wege der Zwangsvollstreckung seine Weiterbeschäftigung während der Dauer des Kündigungsschutzprozesses verlangen kann.

Zwischen den Parteien war ein Kündigungsrechtsstreit vor dem Arbeitsgericht Kassel anhängig. Mit Urteil vom 12. April 2022 hat das Arbeitsgericht dem Kündigungsschutzantrag des Gläubigers stattgegeben und die Schuldnerin verurteilt, ihn bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsschutzverfahrens als kaufmännischen Leiter weiter zu beschäftigen. Hinsichtlich der Einzelheiten der Position des kaufmännischen Leiters wird auf die zur Akte gereichten Stellenbeschreibung Anl. AG5 Bl. 461 f. der Akte verwiesen. Die vollstreckbare Ausfertigung ist am 22. April 2022 erteilt worden.

Dieses Urteil ist der Schuldnerin am 26. April 2022 zugestellt worden. Am gleichen Tag hat sie hiergegen Berufung eingelegt. Das Berufungsverfahren - 8 Sa 643/22 - ist vor dem Landesarbeitsgericht noch anhängig.

Das Arbeitsgericht Kassel hat mit Beschluss vom 6. Juli 2022 ein Zwangsgeld i.H.v. 7.073,48 Euro festgesetzt. Hiergegen hat die Schuldnerin sofortige Beschwerde eingelegt. Mit Beschluss vom 5. September 2022 - 10 Ta 328/22 - hat das Landesarbeitsgericht die Beschwerde zurückgewiesen und die Rechtsbeschwerde zugelassen. Das Bundesarbeitsgericht hat mit Beschluss vom 28. Februar 2023 - 8 AZB 17/22 - die Rechtsbeschwerde der Schuldnerin zurückgewiesen.

Mit Schreiben vom 8. Dezember 2022 hat der Gläubiger einen erneuten Antrag nach § 888 ZPO zur Durchsetzung der titulierten Pflicht zur Weiterbeschäftigung gestellt.

Er hat vorgetragen, die Beitreibung des ersten Zwangsgelds habe nicht zu seiner Weiterbeschäftigung geführt. Am 24. November 2022 sei das verhängte Zwangsgeld in Höhe von 7.073,28 Euro - insoweit unstreitig - gezahlt worden.

Die Schuldnerin hat vorgetragen, das Zwangsgeld überschreite den gesetzlichen Rahmen. Es fehle an einem Rechtsschutzbedürfnis, weil derzeit Verhandlungen über ein Ausscheiden des Mehrheitsgesellschafters aus der GmbH liefen. Die Weiterbeschäftigung des Gläubigers sei unmöglich geworden, weil es den Arbeitsplatz infolge einer unternehmerischen Entscheidung gemäß Gesellschafterbeschluss vom 18. Juli 2022 nicht mehr gäbe. Der Arbeitgeberin stünde es frei, auch nach einem Weiterbeschäftigungstitel eine Organisationsmaßnahme zu treffen.

Mit Beschluss vom 7. Februar 2023 hat das Arbeitsgericht ein Zwangsgeld in Höhe von diesmal 10.610,22 Euro festgesetzt. Dieser Beschluss ist der Schuldnerin am 8. Februar 2023 zugestellt worden. Hiergegen hat die Schuldnerin am 22. Februar 2023 sofortige Beschwerde eingelegt.

Ab März 2023 ist der Gläubiger bei der Schuldnerin weiterbeschäftigt worden. Die Parteien streiten nun über die Frage, ob die Beschäftigung dem Titel gemäß als kaufmännischer Leiter erfolgt.

In der Beschwerdeinstanz meint die Schuldnerin, dass ihr die Weiterbeschäftigung des Gläubigers unmöglich geworden sei, weil dessen Arbeitsplatz als kaufmännischer Leiter weggefallen sei. Der Arbeitsplatz sei infolge einer Organisationsentscheidung entfallen. Gleichwohl habe sie dem Gläubiger angeboten, weiterbeschäftigt zu werden. Sie verweist auf ein Schreiben vom 3. März 2023, wonach sich der Gläubiger am 8. März 2023 in einem Büro in A zu melden habe. Der überlassene Laptop sei funktionsfähig gewesen. Dem Gläubiger sei eine Liste mit Aufgaben überreicht worden. Danach habe er Bewerbungen zu sichten und aufzubereiten sowie ein Konzept für die zukünftige Digitalisierung zu erstellen. Ferner sollte er ein Konzept zum Aufbau eines CRM Managements und zum Ausbau des Social Media Auftritts erarbeiten. Hierbei handele es sich um klassische Führungs- und Leistungsaufgaben, die von der Position des kaufmännischen Leiters umfasst würden.

Der Gläubiger bestreitet, dass seine Beschäftigung infolge einer unternehmerischen Entscheidung unmöglich geworden sei. Er werde auch nicht entsprechend dem Titel als kaufmännischer Leiter beschäftigt. Er habe einen nahezu funktionsunfähigen Laptop erhalten. Er werde lediglich in der Dokumentenverwaltung beschäftigt. Er müsse Dokumente, wie z.B. Bestellungen und Lieferscheine, öffnen, und in dem Warenwirtschaftssystem der Schuldnerin hochladen.

Das Arbeitsgericht hat der sofortigen Beschwerde mit Beschluss vom 30. März 2023 nicht abgeholfen und sie zur Entscheidung dem Landesarbeitsgericht vorgelegt.

II. Die sofortige Beschwerde ist zulässig und hat in der Sache auch Erfolg.

Die statthafte sofortige Beschwerde ist form- und fristgerecht eingelegt worden und insgesamt zulässig (§§ 62 Abs. 2 Satz 1 ArbGG, 78 ArbGG i.V.m. §§ 793 ZPO, 569 Abs. 1 ZPO).

Die sofortige Beschwerde ist begründet, da der Gläubiger derzeit als kaufmännischer Leiter beschäftigt und der Titel deshalb erfüllt wird.

1. Die allgemeinen Voraussetzungen für die Zwangsvollstreckung (Titel, Klausel, Zustellung) liegen vor, §§ 724, 750 Abs. 1 ZPO. Bei der Verurteilung zur Weiterbeschäftigung handelt es sich nach einhelliger Auffassung um die Verurteilung zur Vornahme einer unvertretbaren Handlung gemäß § 888 ZPO. Der arbeitsgerichtliche Titel ist auch hinreichend bestimmt und zur Vollstreckung auch geeignet. Das Rechtsschutzbedürfnis für einen Zwangsgeldantrag ist nicht fraglich. Der Gläubiger hat allenfalls zu erkennen gegeben, auf die Vollstreckung des Zwangsgelds zu verzichten, nicht aber auf dessen Festsetzung.

2. Dem Antrag nach § 888 ZPO kann die Schuldnerin nicht mit dem Einwand der Unmöglichkeit begegnen. Sie macht auch in diesem Verfahren geltend, dass die Position des kaufmännischen Leiters nach einer Organisationsmaßnahme in Wegfall geraten sei. Diesem Einwand ist nicht nachzugehen, sofern der Wegfall der Position - wie hier - nicht unstreitig ist. Diesbezüglich kann auf den Beschluss des Landesarbeitsgerichts vom 5. September 2022 - 10 Ta 328/22 - und die sich anschließende Entscheidung durch das Bundesarbeitsgericht vom 28. Februar 2023 - 8 AZB 17/22 -, mit der die Rechtsbeschwerde der Schuldnerin zurückgewiesen worden ist, verwiesen werden.

3. Die Schuldnerin kann sich aber auf Erfüllung nach § 362 Abs. 1 BGB berufen.

a) Obwohl es sich um einen materiell-rechtlichen Einwand handelt, kann sich der Schuldner auch im Rahmen des Zwangsvollstreckungsverfahrens uneingeschränkt auf die Erfüllung (§ 362 Abs. 1 BGB) der titulierten Verpflichtung berufen (vgl. BAG 18. Dezember 2012 - 3 AZB 73/12 - Rn. 25, n.v.; BGH 5. November 2004 - IXa ZB 32/04 - Juris; Hess. LAG 1. Oktober 2012 - 12 Ta 173/12 - Rn. 19, Juris; Zöller/Seibel ZPO 34. Aufl. § 888 Rn. 11). Das gilt bis zum Zeitpunkt der Entscheidung über die sofortige Beschwerde.

b) Grundsätzlich ist das Weisungsrecht nach § 106 GewO sehr weitgehend. Der Arbeitgeber konkretisiert die Arbeitspflicht durch Ausübung des Weisungsrechts, wenn diese zwar dem Umfang nach, aber im Übrigen im Arbeitsvertrag nur rahmenmäßig umschrieben ist, hinsichtlich Inhalt, Ort und Zeit der zu erbringenden Arbeitsleistung (vgl. BAG 15. Juni 2021 - 9 AZR 217/20 - Rn. 24, NJW 2021, 3801). Im Rahmen des durch den Titel festgelegten „Berufsbilds“ ist es der Arbeitgeberin regelmäßig möglich, Konkretisierungen durch Ausübung ihres Weisungsrechts nach § 106 GewO vorzunehmen.

Daran ändert im Grundsatz auch die Existenz eines Weiterbeschäftigungstitels nicht. Durch die Bezeichnung einer bestimmten Tätigkeit im Urteilstenor wird dem Arbeitgeber nicht das ihm originär zustehende Weisungsrecht genommen oder eingeschränkt (vgl. BAG 21. März 2018 - 10 AZR 560/16 - Rn. 37, NZA 2018, 1071 [BAG 26.04.2018 - 3 AZR 738/16] ; BAG 15. April 2009 - 3 AZB 93/08 - Rn. 19, NZA 2009, 917; Hess. LAG 8. September 2017 - 8 Ta 288/17 - n.v.). Tituliert ist in der Regel nur ein Ausschnitt des durch Weisung durch die Arbeitgeberin zu konkretisierenden Beschäftigungsanspruchs. Der Titel verhindert keine spätere ersetzende Weisung durch Zuweisung eines anderen vertragsgerechten Arbeitsinhalts (vgl. BAG 21. März 2018 - 10 AZR 560/16 - Rn. 37, NZA 2018, 1071 [BAG 26.04.2018 - 3 AZR 738/16] ). Das wiederum bedeutet, dass das Prozessgericht im Zweifel im Zwangsvollstreckungsverfahren zu klären hat, ob eine bestimmte (veränderte) Beschäftigung dem im Urteilstenor festgelegten „Berufsbild“ entspricht.

Gegenstand des Zwangsvollstreckungsverfahrens ist aber lediglich die Frage, ob der Schuldner gemäß der im Urteil titulierten Verpflichtung beschäftigt wird, nicht geht es aber um die Frage festzustellen, worin diese Verpflichtung besteht (vgl. BAG 5. Februar 2020 - 10 AZB 31/19 - Rn. 25, NZA 2020, 542; BAG 15. April 2009 - 3 AZB 93/08 - Rn. 22, NZA 2009, 917). Einzelheiten, welche Tätigkeiten und Verantwortlichkeiten mit einer bestimmten Funktionsbezeichnung verbunden sind, können abschließend im Vollstreckungsverfahren nicht überprüft werden. Sie sind berücksichtigungsfähig, soweit sie offenkundig oder unstreitig sind. Es ist aber keine Beweisaufnahme über die Frage durchzuführen, welche Teiltätigkeiten zu der im Titel genannten Bezeichnung nach den betrieblichen Umständen und der Verkehrsauffassung gehören. Dieser eingeschränkte Maßstab ist letztlich Konsequenz dessen, dass der Arbeitnehmer in seinem Weiterbeschäftigungsantrag die Art seiner Weiterbeschäftigung nur schlagwortartig umrissen hat. Ist der Titel relativ unbestimmt und kann deshalb nicht ins Einzelne gehend geprüft werden, ob die Beschäftigung dem ausgeurteilten Berufsbild oder der ausgeurteilten Tätigkeit entspricht, geht dieser Umstand angesichts des weit zu verstehenden Weisungsrechts nach § 106 GewO tendenziell zulasten des Antragstellers, der die Zwangsvollstreckung aus dem Titel betreiben will (vgl. Hess. LAG 2. November 2018 - 10 Ta 329/18 - Rn. 28, Juris).

c) Nach diesen Grundsätzen ergibt sich, dass der Kläger entsprechend dem Titel beschäftigt wird. In dem Titel des arbeitsgerichtlichen Urteils ist die Schuldnerin verurteilt worden, den Gläubiger als kaufmännischen Leiter weiter zu beschäftigen. Nähere Ausführungen zu der Art der Tätigkeiten, die zu dieser Position nach den betrieblichen Verhältnissen gehören sollten, sind im Tatbestand des Urteils nicht festgehalten. Die Parteien haben im Vollstreckungsverfahren allerdings übereinstimmend eine Funktionsbeschreibung hinsichtlich der Position eines kaufmännischen Leiters bei der Schuldnerin vorgelegt. Eine Stellenbeschreibung ist zwar in aller Regel kein Bestandteil des Arbeitsvertrages, kann aber als Auslegungshilfe durchaus mit herangezogen werden.

Dem Gläubiger ist nach den Behauptungen der Schuldnerin eine Liste mit Aufgaben überreicht worden. Es ist davon auszugehen, dass dieser Vortrag insoweit zutreffend ist, die Aufgabenliste ist auch im Prozess zur Akte gereicht worden. Danach habe der Gläubiger Bewerbungen zu sichten und aufzubereiten sowie ein Konzept für die zukünftige Digitalisierung zu erstellen. Ferner sollte er ein Konzept zum Aufbau eines CRM Managements und zum Ausbau des Social Media Auftritts erarbeiten.

Der Gläubiger hat entgegnet, er werde nicht entsprechend dem Titel als kaufmännischer Leiter beschäftigt. Er habe einen nahezu funktionsunfähigen Laptop erhalten. Er werde lediglich in der Dokumentenverwaltung beschäftigt. Er müsse Dokumente, wie z.B. Bestellungen und Lieferscheine, öffnen, und in dem Warenwirtschaftssystem der Schuldnerin hochladen.

Das Sichten von Bestellungen und Lieferscheinen und das Überführen in ein elektronisches Warenwirtschaftssystem ist Teil eines Digitalisierungsprozesses. Die Erarbeitung eines Digitalisierungskonzepts und die Mitarbeit bei dessen Umsetzung gehören auch zu der Tätigkeit eines kaufmännischen Leiters. Zu dessen Aufgaben gehört nach der überreichten Funktionsbeschreibung auch das Erledigen sonstiger Organisationsaufgaben, wie die Anpassungen des Warenwirtschaftssystems.

Der Gläubiger soll nach dem Willen der Arbeitgeberin auch Bewerbungen nach bestimmten Kriterien sichten und vorsortieren. Diese Tätigkeit gehört zu dem Bereich der Personalverantwortung, die ebenfalls in der Stellenbeschreibung benannt wird. Ebenfalls gehört es zu der Tätigkeit eines kaufmännischen Leiters, neue Strategien und Konzepte auszuarbeiten. Das betrifft das Konzept bezüglich des Aufbaus eines CRM Managements und eines Social Media Konzepts. Dass dem Gläubiger die Erarbeitung dieser Konzepte zugewiesen worden ist, steht aufgrund der überreichten Aufgabenbeschreibung fest. Er kann offensichtlich nicht erwarten, hierzu noch einmal eine formelle „Weisung“ zu erhalten. Beim kaufmännischen Leiter muss auch erwartet werden, dass er selbstständig tätig wird und nicht bloß zugewiesene Aufgaben abarbeitet. Sein Vortrag, dass er nur in der „Dokumentenverwaltung“ eingesetzt werde, kann deshalb nicht geteilt werden.

Grundsätzlich hat ein Arbeitnehmer auch keinen Anspruch darauf, seinen Arbeitsplatz in örtlicher Hinsicht zu behalten. Die Schuldnerin hat einen Arbeitsplatz in einem Bürogebäude für den Gläubiger angemietet. Dies erscheint ungewöhnlich und ist sicherlich den betrieblichen Abläufen nicht förderlich, wenn eine direkte Kommunikation mit anderen Mitarbeitern dadurch erschwert wird. Gleichwohl gestattet § 106 GewO eben auch, dass der konkrete Arbeitsplatz in örtlicher Hinsicht verändert wird.

Es ist für das Gericht auch nicht nachzuvollziehen, dass die neu gefundene Tätigkeit für den Kläger lediglich schikanöser Natur wäre oder einen rechtsmissbräuchlichen Charakter hat. Zwar ist es nach dem gesamten Geschehen offensichtlich, dass sich die Arbeitgeberin möglichst verweigern möchte, den Arbeitnehmer in seiner alten Position unverändert weiter zu beschäftigen. Es ist allerdings hier nicht offenkundig, dass die dem Gläubiger zugewiesenen Aufgaben für die Arbeitgeberin völlig wertlos seien und nur zur Beschäftigung des Arbeitnehmers dienten. Im Übrigen erscheint es auch nachvollziehbar, dass ein Arbeitgeber während eines laufenden Kündigungsschutzprozesses und während einer laufenden Rechtsstreitigkeit, bei der um die Frage gestritten wird, ob die Vertrauensbasis zum Arbeitsverhältnis noch erhalten ist, einem Arbeitnehmer nicht besonders verantwortungsvolle und weitreichende Aufgaben zuweist, die für das Unternehmen von herausragender Bedeutung sind. Gerade bei Arbeitnehmern, die in der Betriebshierarchie auf der Ebene der Geschäftsleitung anzusiedeln sind oder eine Stufe darunter, ist es unabdingbar, dass der Arbeitgeber bei deren Entscheidungen von einem uneingeschränkten Vertrauen ausgehen können muss.

III. Die Kosten des Verfahrens hat der Gläubiger zu tragen (§§ 891 Satz 3, 91 Abs. 1 ZPO).

Ein Grund für die Zulassung der Rechtsbeschwerde liegt nicht vor, §§ 78 Satz 2, 72 Abs. 2 ArbGG.

Vorschriften§ 888 ZPO, §§ 724, 750 Abs. 1 ZPO, § 362 Abs. 1 BGB, § 106 GewO, §§ 78 Satz 2, 72 Abs. 2 ArbGG